Einheitliche Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß 23c Abs. 2a SGB IV

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Transkript:

Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 18.10.2013 Einheitliche Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß 23c Abs. 2a SGB IV in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung 1 Die Bundesagentur für Arbeit hat die nachfolgenden Einheitlichen Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit erarbeitet. Sie kommt damit ihrer Verpflichtung gemäß 23c Absatz 2a SGB IV nach. Die Einheitlichen Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist für die Arbeitgeber optional. 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die vom 01. Januar 2014 an geltenden Einheitlichen Grundsätze nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 18.10.2013 genehmigt. Stand: 29.08.2013 Seite 1 von 8 Version 2.0

Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Allgemeines... 3 1.1 Identifizierungsmerkmal...3 1.2 Schlüsselzahlen...3 2 Automatisiertes Bescheinigungsverfahren... 3 2.1 Allgemeines...3 2.2 Datensätze und Datenbausteine...4 2.2.1 DSKO Kommunikation... 4 2.2.2 DSAB Datensatz Arbeitsbescheinigung... 5 2.2.3 DSNE Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung... 5 2.2.4 DSEU Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts... 6 2.3 Korrektur von Bescheinigungen...6 2.4 Verarbeitungsbestätigung...6 3 Maschinelle Ausfüllhilfen... 7 4 Datenübermittlung... 7 4.1 Allgemeines...7 4.2 Datensicherung...7 4.3 Testverfahren...7 4.4 Datenübertragung an die Bundesagentur für Arbeit...8 4.5 Datenübertragung an die Arbeitgeber...8 4.6 Mindestumfang der Prüfungen...8 4.7 Datenannahmestelle für Mitteilungen zu Entgeltersatzleistungen...8 5 Anlagen... 8 Stand: 29.08.2013 Seite 2 von 8 Version 2.0

1 Allgemeines Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt in den nachfolgenden Einheitlichen Grundsätzen den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine und die Schlüsselzahlen für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach 23c Absatz 2a SGB IV. 1.1 Identifizierungsmerkmal Die Arbeitgeber, die durch ihre Angabe der Betriebsnummer identifiziert werden, erstatten die Bescheinigungen unter Angabe der Versicherungsnummer. Als gültige Versicherungsnummer ist die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergebene Versicherungsnummer anzugeben. Im Übrigen verwendet die Bundesagentur für Arbeit zur Verarbeitung der Bescheinigungen ihr eigenes Ordnungskriterium. Die Versicherungsnummer wird insbesondere nicht genutzt, um Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen. 1.2 Schlüsselzahlen Für jede Bescheinigung sind die jeweils zutreffenden Schlüsselzahlen zu verwenden. Die möglichen Schlüsselzahlen sind für die Abgabegründe der Anlage 1 (Arbeitsbescheinigung), und Anlage 2 (EU - Ausland) zu entnehmen. 2 Automatisiertes Bescheinigungsverfahren 2.1 Allgemeines Die Arbeitgeber senden der Bundesagentur für Arbeit im automatisierten Bescheinigungsverfahren die Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (Programme mit Zertifikat) ist insbesondere, dass die Daten über die Angaben zum Versicherten und die Höhe der Entgelte aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen und erstellt werden. Die Anforderungen der Systemuntersuchung ergeben sich aus den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach 22 DEÜV in der jeweils geltenden Fassung. Soweit der Arbeitgeber am elektronischen Verfahren teilnimmt, ist der Meldesatz vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich auszulösen. Stand: 29.08.2013 Seite 3 von 8 Version 2.0

2.2 Datensätze und Datenbausteine Der Datensatz Kommunikation (DSKO) muss als zweiter Datensatz direkt nach dem Vorlaufsatz (VOSZ) an die Datenannahmestelle übermittelt werden. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze und Datenbausteine. Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im Datensatz DSAB, DSNE, DSEU. Als letzter Datensatz folgt der Nachlaufsatz (NCSZ). Der Aufbau der Datensätze und Datenbausteine sind in den Anlagen 3-5 beschrieben. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit sind die nachstehend beschriebenen Datensätze: - DSKO - Kommunikation - DSAB - Arbeitsbescheinigung - DSNE - Nebeneinkommensbescheinigung - DSEU - Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlagen 3-5). 2.2.1 DSKO Kommunikation Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Datensatz Kommunikation (DSKO), der insbesondere die folgenden Daten enthält: - PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) - MOD-ID - Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Darüber hinaus enthält der Datensatz Kommunikation (DSKO) zur Sicherstellung einer korrekten Adressierung alle erforderlichen Angaben zum Ersteller der Datenlieferung. Die Angaben für den Datensatz Kommunikation (DSKO) sind aktuell zu halten. Neben der korrekten Adressierung des Datenlieferanten ist die Zuordnung zur ursprünglich abgegebenen Meldung wichtig, vor allem im Hinblick auf die Zuordnung von Fehlerrückmeldungen. Als Zuordnungskriterien sind hier die Datensatz-Felder Aktenzeichen-Verursachen (AZVU) und Datensatz-ID (DSID) von besonderer Bedeutung. Stand: 29.08.2013 Seite 4 von 8 Version 2.0

2.2.2 DSAB Datensatz Arbeitsbescheinigung Der Datensatz Arbeitsbescheinigung (DSAB - DEÜV-Standarddaten für Entgeltersatzleistungen nach 23c Absatz 2a SBG IV) muss die folgenden Datenbausteine enthalten: - DBNA Name - DBAN Anschrift - DBAG Arbeitgeberangaben - DBSE Steuerliche Eckdaten - DBSV Sozialversicherungsdaten - DBAZ Arbeitszeit - DBEN Entgeltdaten - DBKE Kündigung/Entlassung Treffen einer oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Sachverhalte auf den Meldevorgang zu, müssen zusätzlich die entsprechenden Datenbausteine gemeldet werden: - DBAB von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort - DBFZ Fehlzeiten - DBHA Heimarbeiter - DBFE Fehler (nur bei Rückmeldungen) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können. 2.2.3 DSNE Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung Der Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung (DSNE - DEÜV-Standarddaten für Entgeltersatzleistungen nach 23c Absatz 2a SBG IV) muss die folgenden Datenbausteine enthalten: - DBNA Name - DBAN Anschrift - DBAG Arbeitgeberangaben - DBNE BEA Grunddaten Nebeneinkommen - DBSV Sozialversicherungsdaten - DBNB Nebenbeschäftigung Arbeitslose Treffen einer oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Sachverhalte auf den Meldevorgang zu, müssen zusätzlich die entsprechenden Datenbausteine gemeldet werden: - DBAB von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort - DBHN Heimarbeiter Nebeneinkommen - DBFE Fehler (nur bei Rückmeldungen) Bei unveränderter Fortdauer der Beschäftigung kann die Bescheinigung entfallen, sie ist erst bei einer Änderung erneut zu melden. Stand: 29.08.2013 Seite 5 von 8 Version 2.0

2.2.4 DSEU Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts Der Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts (DSEU - DEÜV-Standarddaten für Entgeltersatzleistungen nach 23c Absatz 2a SBG IV) muss die folgenden Datenbausteine enthalten: - DBNA Name - DBAN Anschrift - DBAG Arbeitgeberangaben - DBSV Sozialversicherungsdaten - DBEZ Arbeitszeit EU - DBEE Entgeltdaten EU - DBKU Kündigung/Entlassung EU Treffen einer oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Sachverhalte auf den Meldevorgang zu, müssen zusätzlich die entsprechenden Datenbausteine gemeldet werden: - DBAB von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort - DBFZ Fehlzeiten - DBFE Fehler (nur bei Rückmeldungen) 2.3 Korrektur von Bescheinigungen Datensätze und -bausteine, die nach Übermittlung an die Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit als fehlerhaft zurückgewiesen werden, sind unverzüglich mit den korrigierten Daten erneut zu melden. Datensätze und -bausteine, die nach Übermittlung an die Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum, der im Datensatz bescheinigt wurde, geändert werden, sind mit den geänderten Daten unverzüglich erneut zu übermitteln. Werden Mängel nach den Fehlerprüfungen der Anlagen 3-5 festgestellt, die eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, wird die Übernahme der Daten durch die Datenannahmestelle ganz oder teilweise abgelehnt. Die Bescheinigungen sind nicht zu stornieren, dies gilt auch für zu Unrecht abgegebene Bescheinigungen. Für die Berechnung der Leistung gilt immer die Bescheinigung mit dem jüngsten Erstellungsdatum. 2.4 Verarbeitungsbestätigung Die Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei, z. B. Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) die Datenannahme (Eingangsbestätigung). Sie prüft die Daten auf Plausibilität. Der Absender der Datenlieferung erhält eine Verarbeitungsbestätigung mit dem Ergebnis der Plausibilitätsprüfung. Verarbeitungsbestätigungen werden dem Ersteller der Datei ausschließlich per GKV- Kommunikationsserver zugestellt. Der Ersteller der Datei kann durch entsprechende Kennzeichnung im Datensatz Kommunikation (DSKO) auf die Übermittlung von positiven Verar- Stand: 29.08.2013 Seite 6 von 8 Version 2.0

beitungsbestätigungen (die Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze bzw. - bausteine) verzichten. Auf die Zustellung einer negativen Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält fehlerhafte Datensätze bzw. -bausteine) kann dagegen nicht verzichtet werden. Fehlerhafte Datensätze und -bausteine sind zu korrigieren und unverzüglich erneut zu übermitteln. Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine nicht möglich ist, sind die Mitteilungen mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstellen. 3 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, können auch die Meldungen zur Bundesagentur für Arbeit mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestelle der Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Mitteilungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Mitteilungsdaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig. 4 Datenübermittlung 4.1 Allgemeines Die Mitteilungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen Die Daten können im extra-standard übertragen werden. Die Beschreibung des extra- Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der extra-standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. 4.2 Datensicherung Änderungen in den für die Abgabe der Entgeltbescheinigungen verwendeten Entgeltabrechnungsprogrammen sind von dem Ersteller der Software zu dokumentieren. Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren. Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind nach jeder Änderung vor der ersten Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll zu erstellen, das ebenfalls sechs Jahre aufzubewahren ist. 4.3 Testverfahren Die notwendigen Tests nach Neuerstellung / Änderungen, der für die Abgabe der Entgeltbescheinigung verwendeten Entgeltabrechungsprogramme sind ausschließlich dem Ersteller der Software vorbehalten. Endanwender / Arbeitgeber haben keine Möglichkeit, Tests durchzuführen. Stand: 29.08.2013 Seite 7 von 8 Version 2.0

4.4 Datenübertragung an die Bundesagentur für Arbeit Für die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit sind die Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 4.5 Datenübertragung an die Arbeitgeber Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Arbeitgebern ihre Mitteilungen auf dem GKV- Kommunikationsserver zum Abruf bereit. 4.6 Mindestumfang der Prüfungen Für die Übermittlung der Meldungen hat die Bundesagentur für Arbeit Datenprüfungen festgelegt, die vor der Datenübermittlung an die Annahmestelle der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen sind. Der Inhalt der Datenprüfungen ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Beschreibungen sowie den Beschreibungen der Feldprüfungen (siehe Anlagen 3-5) in den Datensätzen DSAB, DSEU, DSNE und den Datenbausteinen 4.7 Datenannahmestelle für Mitteilungen zu Entgeltersatzleistungen Die Daten sind an die Datenannahmestelle (ITSG) der Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. 5 Anlagen 1. Schlüsselzahlen zu DSAB 2. Schlüsselzahlen zu DSEU 3. Datensatz Arbeitsbescheinigung DSAB 4. Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung DSNE 5. Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts DSEU 6. Verzeichnis der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit Stand: 29.08.2013 Seite 8 von 8 Version 2.0

Schlüsselzahlen DSAB GRUND ARBEITSZEITAENDERUNG AZAEGR 01 = Altersteilzeitvereinbarung - wenn Aufstockungsbeträge nach 3 Abs.1 ATG gezahlt werden 02 = Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen ( 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) 03 = Elternzeit 04 = Pflegezeit gem. 3 Abs. 1 S.1 PflegeZG 05 = Vollzeit auf Teilzeit 06 = Änderung innerhalb der Teilzeit 07 = Änderung Teilzeit auf Vollzeit 08 = Beschäftigungssicherungsvereinbarung ( 419 Abs. 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) 09 = Familienpflegezeit und Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz KENNZ RECHTSKREIS KENNZRK ART DES STEUERPFLICHTIGEN SONSTIGEN BEZUGES STSOBART GEZAHLTES URLAUBSENTGELT URLEGGEZ W = altes Bundesland inkl. des ehem. Westteils von Berlin O = neues Bundesland inklusive des ehem. Ostteils von Berlin 01 = Urlaubsabgeltungen 02 = Störfall-Wertguthaben 1 = bei Urlaubsantritt 2 = als laufender Entgeltzuschlag BEA Schlüsselzahlen Arbeitsbescheinigung Stand 17.09.2013 Seite 1 von 4

Schlüsselzahlen DSAB ART DER FEHLZEIT FEHLART 01 = Krankengeld/ Krankentagegeld/ Kurzarbeitergeld/Krankengeld/ Übergangsgeld/ Verletztengeld 02 = Kranken-/ Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 (MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 05 = unbezahlte Pflegezeit nach 2 oder 3 Abs.1 PflegeZG 06 = Elternzeit 07 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente 08 = Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/ Wehrübung 09 = unbezahlter Urlaub 10 = sonstige unbezahlte Fehlzeit 11 = Aussteuerung 12 = Freistellung wegen Insolvenz BEFRISTETES AV AVBFR Z = zweckbefristet KUENDIGUNG AV DURCH AVKUEDU 1 = durch den Arbeitgeber 2 = durch den Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte ansonsten nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt gekündigt 3 = durch den Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte ansonsten zum selben Zeitpunkt gekündigt 4 = durch einen Aufhebungsvertrag, Arbeitgeber hätte ansonsten nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt gekündigt 5 = durch einen Aufhebungsvertrag, Arbeitgeber hätte ansonsten zum selben Zeitpunkt gekündigt 6 = kraft Gesetzes oder Tarifvertrag (z.b. Ausbildung) KUENDIGUNGSSCHUTZKLAGE GEM. 4 KSCHG AVKUESCHUKL U = unbekannt BEA Schlüsselzahlen Arbeitsbescheinigung Stand 17.09.2013 Seite 2 von 4

Schlüsselzahlen DSAB ART DER ZUSTELLUNG DER KUENDIGUNG AVKUEZUST 1 = persönlich 2 = per Post SOZIALAUSWAHL VORGENOMMEN SAW E = entfällt, weil personenbedingte Kündigung KUENDIGUNGSFRIST ZEITEINHEIT KFZE 1 = Kalendertage 2 = Werktage 3 = Wochen 4 = Monate BEZUGSZEITPUNKT KUENDIGUNGSFRIST KFBZ 1 = zum Ende der Woche 2 = zum 15. des Monats 3 = zum Monatsende 4 = zum Ende des Vierteljahres 5 = zum Ende des Halbjahres 6 = zum Jahresschluss 7 = ohne festes Ende LEISTUNGSZAHLUNG BEI BEENDIGUNG DES AV-BV-DV AVENLZ GRUND FUER UNGEWISSHEIT AUF LEIS- TUNGSZAHLUNG AVENLZG 01 = Entgeltanspruch streitig 02 = Entgeltanspruch unklar 03 = Abrechnung noch nicht abgeschlossen 04 = Sonstiges BEA Schlüsselzahlen Arbeitsbescheinigung Stand 17.09.2013 Seite 3 von 4

Schlüsselzahlen DSAB ABFINDUNG ABF ARBEITSENTGELT NACH ENDE AV BVEGEN URLAUBSABGELTUNG BEI BEENDIGUNG AV AVENUAG VORRUHESTANDSLEISTUNG BEI BEENDIGUNG AV AVENVL BEA Schlüsselzahlen Arbeitsbescheinigung Stand 17.09.2013 Seite 4 von 4

Schlüsselzahlen DSEU GRUND ARBEITSZEITAENDERUNG AZAEGR 01 = Altersteilzeitvereinbarung - wenn Aufstockungsbeträge nach 3 Abs.1 ATG gezahlt werden 02 = Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen ( 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) 03 = Elternzeit 04 = Pflegezeit gem. 3 Abs. 1 S.1 PflegeZG 05 = Vollzeit auf Teilzeit 06 = Änderung innerhalb der Teilzeit 07 = Änderung Teilzeit auf Vollzeit 08 = Beschäftigungssicherungsvereinbarung ( 419 Abs. 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) 09 = Familienpflegezeit und Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz ART DES STEUERPFLICHIGEN SONSTIGEN BEZUGES STSOBART 01 = Urlaubsabgeltungen 02 = Störfall-Wertguthaben ART DER FEHLZEIT FEHLART 01 = Krankengeld/ Krankentagegeld/ Kurzarbeitergeld/Krankengeld/ Übergangsgeld/ Verletztengeld 02 = Kranken-/ Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 (MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 05 = unbezahlte Pflegezeit nach 2 oder 3 Abs.1 PflegeZG 06 = Elternzeit 07 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente 08 = Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/ Wehrübung 09 = unbezahlter Urlaub 10 = sonstige unbezahlte Fehlzeit 11 = Aussteuerung 12 = Freistellung wegen Insolvenz BEFRISTETES AV AVBFR Z = zweckbefristet BEA Schlüsselzahlen Stand 04.07.2013 Seite 1 von 3

Schlüsselzahlen DSEU KUENDIGUNG AV DURCH AVKUEDU 1 = durch den Arbeitgeber 2 = durch den Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte ansonsten nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt gekündigt 3 = durch den Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte ansonsten zum selben Zeitpunkt gekündigt 4 = durch einen Aufhebungsvertrag, Arbeitgeber hätte ansonsten nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt gekündigt 5 = durch einen Aufhebungsvertrag, Arbeitgeber hätte ansonsten zum selben Zeitpunkt gekündigt 6 = kraft Gesetzes oder Tarifvertrag (z.b. Ausbildung) KUENDIGUNGSSCHUTZKLAGE GEM. 4 KSCHG AVKUESCHUKL U = unbekannt LEISTUNGSZAHLUNG BEI BEENDIGUNG DES AV-BV-DV AVENLZ GRUND FUER UNGEWISSHEIT AUF LEIS- TUNGSZAHLUNG AVENLZG 01 = Entgeltanspruch streitig 02 = Entgeltanspruch unklar 03 = Abrechnung noch nicht abgeschlossen 04 = Sonstiges ABFINDUNG ABF BEA Schlüsselzahlen Stand 04.07.2013 Seite 2 von 3

Schlüsselzahlen DSEU ARBEITSENTGELT NACH ENDE AV BVEGEN URLAUBSABGELTUNG BEI BEENDIGUNG AV AVENUAG VERZICHT ANSPRUECHE ARBEITSVERTRAG AVVERZ 1 = Abfindung/Entlassungsentschädigung 2 = Arbeitsentgeltanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus 3 = Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4 = Abfindung/Entlassungsentschädigung und Arbeitsentgeltanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus 5 = Abfindung/Entlassungsentschädigung und Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 = Arbeitsentgeltanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7 = Abfindung/Entlassungsentschädigung und Arbeitsentgeltanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses BEA Schlüsselzahlen Stand 04.07.2013 Seite 3 von 3