Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2014 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe

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Stellungnahme V/2012 Ist-Lohnerhöhung KV Metallindustrie

Transkript:

Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2014 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe Die Verhandlungen der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe mit der Gewerkschaft Bau-Holz haben am 3.3.2014 zu einem neuen Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter und Lehrlinge (ausgenommen kaufmännische Lehrlinge) geführt. Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und für das Holzgestaltende Gewerbe Österreichs. Die kollektivvertraglichen und Lehrlingsentschädigungen werden in zwei Etappen für 2 Jahre erhöht. Die 1. Etappe tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft und endet am 30. April 2015. Die 2. Etappe tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft und endet am 30. April 2016. Kollektivvertraglichen und Lehrlingsentschädigungen Tischler/Tischlereitechnik Die neuen kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen für die 1. Etappe (01.05.2014-30.04.2015) entnehmen Sie bitte dem Anhang I. In der 2. Etappe (01.05.2015 30.04.2016) werden die kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen um 0,45% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2010* im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2014 bis einschließlich Februar 2015 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden. *) VPI Statistik Austria VPI 2010. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht Akkorde, Prämien und Stücklöhne Tischler Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen sich um 2,45 %.

2 Kollektivvertragliche und Lehrlingsentschädigungen Holzgestaltende Gewerbe (Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller) Die neuen kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen für die 1. Etappe (01.05.2014-30.04.2015) entnehmen Sie bitte dem Anhang II. In der 2. Etappe (01.05.2015 30.04.2016) werden die kollektivvertraglichen und monatlichen Lehrlingsentschädigungen um 0,25% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2010* im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2014 bis einschließlich Februar 2015 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden. *) VPI Statistik Austria VPI 2010. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht Akkorde, Prämien und Stücklöhne Holzgestaltende Gewerbe Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen sich um 2,25 %. Begünstigungsklausel Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt ( 23 Ziff.2 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen durchzuführen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird eine Schiedskommission eingerichtet. Diese besteht aus dem Bundesinnungsmeister, dem Geschäftsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Bundesinnung auf Arbeitgeberseite und dem Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, dem Geschäftsführer und zwei weiteren Mitgliedern auf Arbeitnehmerseite sowie je vier Ersatzmitgliedern auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Rahmenrechtliche Änderungen: Die Internatskostenregelung im Tischlergewerbe wird in 2 Etappen geändert. Die Verlängerung der Verfallsfrist von 4 auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 30.4.2014 fällig werden. Die konkreten Ausformulierungen zu diesen Punkten finden Sie in Anhang III. Die Neuregelung betreffend die Stör-(Außerhaus)Zulage für Montagearbeiten im Tischlergewerbe wird nachgereicht. Die KV-Parteien haben darüber hinaus vereinbart, dass in einer

3 Arbeitsgruppe an Stelle der sogenannten Störzulage moderne Dienstreiseregelungen erarbeitet werden. Ein Ergebnis kann auch während der Laufzeit des Kollektivvertrages umgesetzt werden. Für weitere Auskünfte über den neuen Kollektivvertrag wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesinnung der Tischler. Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe Wien, am 3. März 2014 VP KommR Ing. Josef Breiter Bundesinnungsmeister Mag. (FH) Dieter Jank Geschäftsführer Beilagen: Anhang I: KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Tischler Anhang II: KV- Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Holzgestaltende Gewerbe Anhang III: Neuregelungen des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe

ANHANG I 4 KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze TISCHLER in EURO Lohngruppe bis 30.4.2014 ab 1.5.2014-30.4.2015 I 10,63 10,89 II 10,16 10,41 III 9,28 9,51 IV 9,11 9,34 V 8,99 9,22 Lehrlingsentschädigungen Lehrlingsentschädigungen bis 30.4.2014 monatlich ab 1.5.2014-30.4.2015 monatlich 1. Lehrjahr 539,35 566,32 2. Lehrjahr 685,88 713,32 3. Lehrjahr 812,64 837,02 4. Lehrjahr 919,94 942,94 KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze TISCHLEREITECHNIK IN EURO Lohngruppe bis 30.4.2014 ab 1.5.2014-30.4.2015 Ia 10,79 11,05 IIa 10,17 10,42 IIIa 9,29 9,52 Lehrlingsentschädigungen Lehrlingsentschädigungen bis 30.4.2014 monatlich ab 1.5.2014-30.4.2015 monatlich 1. Lehrjahr 539,35 566,32 2. Lehrjahr 685,88 713,32 3. Lehrjahr 1.048,51 1.079,97 4. Lehrjahr 1.327,88 1.361,08 Die Definition der Lohngruppen I bis V bzw. Ia bis IIIa finden Sie im Anhang I des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs.

ANHANG II 5 KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungssätze Holzgestaltendes Gewerbe in EURO Lohngruppe bis 30.4.2014 ab 1.5.2014-30.4.2015 I 9,32 9,53 II 8,62 8,81 III 7,82 8,00 IV 7,59 7,77 V 7,53 7,71 Lehrlingsentschädigungen Lehrlingsentschädigungen bis 30.4.2014 monatlich ab 1.5.2014-30.4.2015 monatlich 1. Lehrjahr 514,16 538,84 2. Lehrjahr 653,64 678,48 3. Lehrjahr 781,17 803,04 4. Lehrjahr 843,79 863,20 Die Definition der Lohngruppen I bis V finden Sie im Anhang I des Rahmenkollektivvertrages für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs.

ANHANG III 6 Neuformulierung zu den Internatskosten 9 a Ziffer 1. wird geändert und lautet neu: 9 a Internatskosten 1. Für das Tischlergewerbe gilt bundeseinheitlich: Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein Viertel seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt. Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht ab 1.5.2014 entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens ein Drittel seiner Lehrlingsentschädigung verbleibt. Hat der Lehrling eine Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und legt er das Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe dem Arbeitgeber unverzüglich vor, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die im betreffenden Schuljahr angefallenen Internatskosten zur Hälfte zu ersetzen. Hat der Lehrling eine Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und legt er das Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe dem Arbeitgeber unverzüglich vor, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die im betreffenden Schuljahr ab 1.5.2015 angefallenen Internatskosten zur Gänze zu ersetzen. Neuformulierung zu den Verfallsbestimmungen 19 Ziffer 2 wird geändert und lautet neu: 2. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des 5 Ziffer 11 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten* nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden. *Die Verlängerung der Verfallsfrist von 4 auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 30.4.2014 fällig werden.