KOLLEKTIVVERTRAG. Mindestlohntarif. für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

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KOLLEKTIVVERTRAG Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen STAND 1. JÄNNER 2017

www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt s!

MINDESTLOHNTARIF für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen STAND 1. JÄNNER 2017

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 5 2. Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen)... 5 3. Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen... 6 4. Entgeltbestimmungen für Kinderbetreuer/ innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen... 6 5. Allgemeine Bestimmungen... 7 Wirksamkeitsbeginn... 8 Impressum: Letzte Umschlagseite 4

MINDESTLOHNTARIF für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 1. Jänner 2017 Geltungsbereich 1.Dieser Mindestlohntarif gilt für: 1. Fachlich: a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), b) Vereine, die Tagesmütter( väter) beschäftigen, und c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. 2. Räumlich: Republik Österreich. 3. Persönlich: a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen), b) Tagesmütter( väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und c) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw elternverwalteten Kindergruppen. Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen) 2.(1) Das monatliche Bruttogehalt für Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (pfleger), diplomierte Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Lehrer/Lehrerinnen und diplomierte Elementarpädagogen/Elementarpädagoginnen beträgt: monatliches Bruttogehalt von im 1. und 2. Berufsjahr... 2.149,00 im 3. und 4. Berufsjahr... 2.198,00 im 5. und 6. Berufsjahr... 2.240,00 im 7. und 8. Berufsjahr... 2.288,00 im 9. und 10. Berufsjahr... 2.342,00 im 11. und 12. Berufsjahr... 2.392,00 im 13. und 14. Berufsjahr... 2.444,00 im 15. und 16. Berufsjahr... 2.496,00 im 17. und 18. Berufsjahr... 2.547,00 im 19. und 20. Berufsjahr... 2.599,00 im 21. und 22. Berufsjahr... 2.649,00 monatliches Bruttogehalt von im 23. und 24. Berufsjahr... 2.700,00 im 25. und 26. Berufsjahr... 2.751,00 im 27. und 28. Berufsjahr... 2.804,00 im 29. und 30. Berufsjahr... 2.855,00 im 31. bis 36. Berufsjahr... 2.905,00 im 37. und 38. Berufsjahr... 2.923,00 im 39. und 40. Berufsjahr... 2.972,00 (2) Geprüfte Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkinderpädagoginnen, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen und Sonderschullehrer/Sonderschullehrerinnen erhalten in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 189,80. (3) Kindergartenpädagogen/Kindergartenpägoginnen, Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und Lehrer/Lehrerinnen 5

in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen erhalten 50 % der Zulage nach Abs 2. (4) Kindergartenleiter/Kindergartenleiterinnen und Hortleiter/Hortleiterin erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto bei einer Gruppe... 75,40 bei zwei Gruppen... 130,10 bei drei Gruppen... 165,20 bei vier Gruppen... 202,60 für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von... 38,00 (5) Arbeitnehmer/innen in Privatkindergärten, kinderkrippen und horten, die nicht unter Abs 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmer/innen in Ausbildung zum/ zur diplomierten Elementarpädagogen/Elementarpädagogin erhalten 85 %, nach insgesamt sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit 90 % des jeweiligen monatlichen Bruttogehaltes nach Abs 1 unter Beachtung der Berufsjahre. (6) Wenn ein/e Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin den/die Kindergartenleiter/Kindergartenleiterin durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt dem/der Vertreter/in eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung. (7) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs 1, 2, 3 und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1 : 165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe. (8) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs 1 und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung ( 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre in einer Einrichtung zurückgelegt werden, die diesem Mindestlohntarif unterliegt. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt. Entgeltbestimmungen für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen 3. (1) Tagesmütter/Tagesväter erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 450,00. Tagesmütter/Tagesväter mit pädagogischer Ausbildung (zb Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, diplomierte Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und Lehrer/Lehrerinnen) oder Ausbildung als Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenpflegerin erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20 %. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter/ Tagesväter gebührt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ein Zuschlag von 21,70 pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge. (2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen und Kindern, die vom Träger der Kinderund Jugendhilfe mit Bescheid zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1 1/2-fache Betrag, wie in Abs 1 vorgesehen. (3) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen. (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1 : 165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Entgeltbestimmungen für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/ elternverwalteten Kindergruppen 4.(1) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80 % des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach 2 Abs 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung erhalten 90 % des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach 2 Abs 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach 2 Abs 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach 2 Abs 1 unter Beachtung der Berufsjahre. 6

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1 : 165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. (3) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt. (4) Leiter/Leiterinnen von Kindergruppen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto bei einer Gruppe... 75,40 bei zwei Gruppen... 130,10 bei drei Gruppen... 165,20 bei vier Gruppen... 202,60 für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von... 38,00 Allgemeine Bestimmungen 5.(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmer/innen. (2) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß 2 Abs 6). Bei Tagesmüttern/ Tagesvätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen. (3) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß 2 Abs 6). Bei Tagesmüttern/Tagesvätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen. (4) Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. (5) Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen. (6) Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. (7) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des 6 Arbeitszeitgesetz, BGBI Nr 461/ 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1 : 160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts. (8) Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100 %. (9) Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt. (10) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnen, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw den Anspruch auf den Zuschlag nach 3 Abs 1 zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2015 beginnen. 7

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. WIRKSAMKEITSBEGINN 8

1 Kolumnentitel JETZT Mitglied werden! Familienname... Vorname... Frau Herr Geburtsdatum Titel...Geburtsname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Telefonisch erreichbar... email... Angestellte/r Lehrling Werkvertrag geringfügig beschäftigt Freier Dienstvertrag Selbstständig (Gewerbeschein) Zeitarbeitskraft SchülerIn StudentIn dzt. ohne Beschäftigung Zweitmitgliedschaft FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit... Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis... Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität)... Dienstort... Anschrift... Branche... Nur ankreuzen wenn ein Betriebsabzug gewünscht wird: Betriebsabzug da in meinem Betrieb ein Betriebsabzug möglich ist, erkläre ich mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den Arbeitgeber (Dienstgeber) von meinem Gehalt/Lohn, meiner Lehrlingsentschädigung abgezogen wird. Ich ermächtige den Arbeitgeber, alle im Zusammenhang mit der Betragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 18 (1) bzw. 7 (1) an die GPA-djp zu übermitteln. Die Beitragszahlung erfolgt mit SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug) Ich ermächtige die GPA-djp, Zahlungen von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, eine Rückerstattung verlangen. Höhe des monatlichen Beitrages: EUR monatlich alle 2 Monate jedes Quartal 1/2 jährlich jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft) IBAN BIC Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Nach Zusendung Ihrer Anmeldebestätigung haben Sie unter Verwendung Ihrer Mitgliedsnummer die Möglichkeit, sämtliche für Sie wichtigen Informationen wie Kollektivvertrag, Informationen zu aktuellen Themen, Aktivitäten unserer Interessengemeinschaft, etc., einzuholen. Unsere Internetadresse: www.gpa-djp.at Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehaltes, bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa-djp.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. Meine Finanzamtsbestätigung finde ich ab Ende Jänner zum Download unter www.gpa-djp.at. Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt. Beitrittsmonat/-jahr... Datum/Unterschrift (Diese Unterschrift gilt auch als Berechtigung für eine evtl. oben angekreuzte SEPA-Lastschrift.) WerberIn-Mitgliedsnummer:... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301, Fax: +43 (0)5 0301-300 email: service@gpa-djp.at, DVR 0046655, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541

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