GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Ähnliche Dokumente
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ

Bericht zu einer Anpassung der kommunalen Zweitwohnungs-gesetzgebung der Gemeinde St. Moritz an die Zweitwohnungs-gesetzgebung des Bundes

Botschaft. Volksabstimmung. Kommunales Zweitwohnungsgesetz. zuhanden der. vom 27. November betreffend

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Merkblatt «Das Zweitwohnungsgesetz»

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld

Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Das neue Zweitwohnungsgesetz eine Übersicht

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Protokollauszug vom 20. Juni 2007

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Gemeinsamer Antrag der Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Reglement über die kantonalen Wildruhezonen. vom 15. November 2011/21. Januar Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Teilrevision Baugesetz

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Steuergesetz Version

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Kindergarten- und Primarschulreglement

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund

A704 Thin Client Rechner

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Reglement über Abgaben und Beiträge im Tourismus der Einwohnergemeinde Vitznau

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Falera

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Tamins

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Richtlinie Energie- Förderbeiträge

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Einbürgerungsreglement

Erläuternde Bemerkungen

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)

Reglement der Stromversorgung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

GEMEINDE STALDENRIED

Freie und Hansestadt Hamburg

Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

Verordnung über die Begnadigung

Transkript:

23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I. ALLGEMEINES Artikel 1 Zweck 1 Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung der bestehenden kommunalen Regelungen der Gemeinde St. Moritz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (kommunale Regelung) an das per 1. Januar 2016 in Kraft tretende Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG) und die dazugehörige Verordnung (ZWV). 2 Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) eingeräumten Kompetenzen Gebrauch. Artikel 2 Verhältnis zum Baugesetz 1 Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz. 2 Die Bestimmungen von ZWG und ZWV finden ergänzend Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Gesetz nichts anderes geregelt ist. Artikel 3 Begriffe 1 Soweit im vorliegenden Gesetz nichts anderes festgelegt wird, gelten die Begriffe von ZWG und ZWV.

2 Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit a und b ZWG aufweisen. 3 Als bestehende Erstwohnungen gelten Wohnungen, die aufgrund des jetzigen oder eines früheren Baugesetzes im Rahmen einer Baubewilligung einer Erstwohnungspflicht unterstellt worden sind. II. ANPASSUNG DER BESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG Artikel 4 Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen 1 Alle aufgrund von bisherigen kommunalen Regelungen mit einer Erstwohnungspflicht belegten Wohnungen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG zu nutzen. Es besteht eine Nutzungspflicht. 2 Die Erstwohnungspflicht kann auch durch eine hotelmässige oder durch eine gewerbliche bzw. dienstleistungsmässige Nutzung erfüllt werden. Artikel 5 Dauer der Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen 1 Die Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen gilt unter dem Vorbehalt der nachstehenden Absätze grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt. 2 Bei bestehenden Erstwohnungen, welche vor der am 21. April 2008 im Hinblick auf eine Verschärfung der Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassenen Planungszone bewilligt worden sind, wird die Erstwohnungspflicht aufgehoben, wenn der Eigentümer nachweist, dass die betreffende Erstwohnung 20 Jahre als solche genutzt worden ist. 3 Diese Regelung gilt auch für jene bestehenden Erstwohnungen, welche freiwillig, d.h. mangels eines Zweitwohnungskontingents über den geltenden Erstwohnungsanteil hinaus, der Erstwohnungspflicht unterstellt worden sind. Seite 2 von 5

4 Wo die Erstwohnungspflicht noch auf dem Baugesetz 1984/85 gründet, gilt für die Aufhebung die im erwähnten Gesetz bzw. die in den betreffenden Baubewilligungen enthaltene Regelung. Für die Aufhebung ist keine Ersatzabgabe zu bezahlen. 5 Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde auf entsprechendes Gesuch hin die Aufhebung der Erstwohnungspflicht und veranlasst beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung. Artikel 6 Ersatzabgabe 1 Für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Vor Bezahlung der Ersatzabgabe darf die betreffende Erstwohnungspflicht nicht aufgehoben werden. 2 Die Ersatzabgabe beträgt 10% des Neuwerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Wohnung. Im Hinblick auf die Abgeltung haben die Eigentümer beim zuständigen Schätzungsamt eine Neuschätzung zu verlangen und diese dem Aufhebungsantrag beizulegen. 3 Die Gemeinde verwendet die aus der Ersatzabgabe resultierenden Mittel zur Förderung des Tourismus und für touristische Infrastrukturanlagen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Baubehörde im Rahmen des jährlichen Budgets. Artikel 7 Sistierung / Ausnahmen 1 Für die Sistierung der Nutzungsbeschränkungen auf bestehenden Erstwohnungen gelten Art. 14 ZWG sowie Art. 8 und 9 ZWV sinngemäss. 2 Stirbt ein Eigentümer einer von ihm bewohnten Erstwohnung, so sind seine direkten Nachkommen und deren im gleichen Haushalt lebende Angehörige berechtigt, diese Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen. 3 Im Falle von Abs. 1 und Abs. 2 verlängert sich die 20-jährige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 um die Zeit, in der die Erstwohnung nicht als solche genutzt worden ist. Artikel 8 Missachtung der Erstwohnungspflicht Seite 3 von 5

Bei Missachtung der Nutzungsbeschränkungen auf bestehenden Wohnungen finden die Vorschriften über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93 95 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung. III. ERGÄNZENDE REGELUNG ZUM ZWEITWOHNUNGSGESETZ Artikel 9 Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben Die nach Art. 8 Abs. 1 und 2 ZWG zulässigen Querfinanzierungsmöglichkeiten von strukturierten Beherbergungsbetrieben durch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen werden nicht eingeschränkt. Diese Regelung gilt auch für die Nutzung altrechtlicher Wohnungen, welche sich in strukturierten Beherbergungsbetrieben befinden. Artikel 10 Umnutzung von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben 1 In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG ist die Umnutzung der im Zeitpunkt der Zweitwohnungsinitiative (11. März 2012) schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben, namentlich von Hotels, zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig. 2 Demgegenüber ist die Umnutzung der im Zeitpunkt der Zweitwohnungsinitiative (11. März 2012) schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderen Zwecken zulässig, so insbesondere die Umnutzung in Erstwohnungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen. 3 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Gemeinde im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgern verabschiedet und von der Regierung genehmigt werden, von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 teilweise oder ganz absehen. Artikel 11 Umnutzung von geschützten und ortsbildprägenden strukturierten Beherbergungsbetrieben Seite 4 von 5

1 In Abweichung von Art. 9 Abs. 1 ZWG ist die Umnutzung der geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig, sofern es sich bei diesen Bauten um strukturierte Beherbergungsbetriebe handelt. 2 Demgegenüber ist die Umnutzung von anderen geschützten oder ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zulässig. 3 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Gemeinde im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgern verabschiedet und von der Regierung genehmigt werden, von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 teilweise oder ganz absehen. IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung 1 Die bestehenden kommunalen Regelungen werden aufgehoben. 2 Aufgehoben werden insbesondere die Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 61 bis 76 j des Baugesetzes 1999/2000 und der dazugehörige Anhang bezüglich der Definitionen). Artikel 13 Inkrafttreten Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Urnengemeinde und der Genehmigung der Regierung in Kraft. Seite 5 von 5