BESCHLUSS Nr. ADM REV bezüglich der Praktika ohne Bezahlung, die das HABM jungen Hochschulabsolventen anbietet

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Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. ADM-03-38 REV bezüglich der Praktika ohne Bezahlung, die das HABM jungen Hochschulabsolventen anbietet Der Präsident des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, insbesondere Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Haushalt des Amtes und insbesondere Artikel 260 sehen Mittel für die Durchführung von Praktika in den Verwaltungseinheiten des Amtes vor. Es liegt im Interesse des europäischen Aufbaus und insbesondere dem des Amtes, jungen Hochschulabsolventen ein besseres Kennenlernen seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Das Amt möchte neben den Praktika gegen Bezahlung, die in Beschluss Nr. ADM-02-07-Rev. geregelt sind, die Möglichkeit anbieten, Praktika ohne Bezahlung insbesondere für die jungen Hochschulabsolventen durchzuführen, die während der bezahlten Praktikumszeiträume nicht verfügbar sind - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen Die Praktika ohne Bezahlung richten sich an junge Hochschulabsolventen, die schon während ihres Studiums oder anderweitig eine erste Qualifikation in den Tätigkeitsbereichen des Amtes erworben haben. Diese Praktika dauern mindestens 2 Monate und maximal 6 Monate. 1.1 Definition und Organisation des Praktikums Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die vom Amt veranstalteten Praktika im Rahmen der verfügbaren Räumlichkeiten und der Verfügbarkeit der Mitarbeiter, die für die besagten Praktikanten verantwortlich sind. 1.2. Ziele Die Hauptziele des im Amt stattfindenden unentgeltlichen Praktikums sind: - die Ausbildung im Bereich des gewerblichen Eigentums und insbesondere im Bereich des Markenrechts; - die Arbeitsweise der Dienststellen des Amtes aus eigener Anschauung kennenlernen; - die während seines Studiums oder seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse erweitern und praktisch anwenden; - persönliche Erfahrungen durch Kontakte bei der täglichen Arbeit sammeln. Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E-03080 Alicante, Spanien (: (+34) 965.139.100 Fax: (+34) 965 139 173 Durchwahl: (+34) 965.139.153 Fax: (+34) 965 139 159 Internet: http://oami.eu.int/

Im Rahmen seines Programms kann der Praktikant einen Teil - maximal einen halben Tag pro Woche - seiner Zeit für die Vorbereitung einer Doktorarbeit oder einer wissenschaftlichen Arbeit nutzen. 1.3. Anzahl der angebotenen Praktikumsplätze ohne Bezahlung Es werden im Amt maximal 5 Praktikanten ohne Bezahlung gleichzeitig zugelassen. Artikel 2 Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren Die Praktikanten werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgewählt. Praktikaplätze können in begrenzter Anzahl jedoch auch an Staatsangehörige von Drittstaaten bewilligt werden. 2.1. Erforderliche Abschlüsse und Qualifikationen Die Praktika ohne Bezahlung werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nur Bewerbern angeboten, die noch kein Praktikum in einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung der Europäischen Union absolviert haben und folgende Voraussetzungen erfüllen: - Besitz eines anerkannten Hochschulabschlusses 1, der ein vollständiges Studium bescheinigt oder im Falle von Praktikanten, die am Ende des Studiums stehen, eine offizielle Bescheinigung der Universität über bereits erlangte Ergebnisse, die für den Abschluss erforderlich sind; - Grundqualifikation in einem der Tätigkeitsbereiche des Amtes (siehe Artikel 2.4 unten): - entweder durch eine Vertiefung im Rahmen eines Universitätsabschlusses, einer Abhandlung oder einer anderen Forschungsarbeit im Rahmen des Studiums o.ä., - oder durch erworbene Berufserfahrung oder vorangegangenes Praktikum. 2.2. Alter Für Bewerber, die sich um ein unentgeltliches Praktikum bewerben, bestehet keine Altersgrenze. 2.3. Sprachen Die Bewerber müssen gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen; eine dieser Sprachen muss eine Sprache des Amtes sein (ES, DE, EN, FR, IT). Bei den Bewerbern aus Drittländern werden nur gute Kenntnisse einer einzigen Sprache des Amtes gefordert. 2.4. Tätigkeitsbereiche Die Haupttätigkeitsbereiche des Amtes, auf welche die in Artikel 2.1 erwähnten Voraussetzungen Bezug nehmen, sind folgende : a) Gewerbliches Eigentum: - Marken, Prüfung, 1 Liste der erforderlichen nationalen Abschlüsse in Anhang 1. 2

Widerspruch, Nichtigkeit, Register - Gerichtsverfahren, - Beschwerden - Geschmacksmuster - Außenbeziehungen b) sonstige Bereiche, insbesondere: - Finanzen - Informatik 2.5. Zuweisung zu einer Dienststelle Die Zuweisung erfolgt vorrangig nach Verfügbarkeit der Dienststellen. Die endgültige Zuweisung kann von den geäußerten Wünschen des Praktikanten abweichen. 2.6. Auswahlverfahren a) Ein offizielles Schreiben (elektronisch oder postalisch) ist an das Praktikantenbüro zu richten. Es muss folgendes beinhalten: b) - ein Motivationsschreiben des Bewerbers, unter Angabe, in welcher Hauptabteilung der Bewerber zu arbeiten wünscht sowie das gewünschte Datum, gemäß der in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bestimmungen - eine Kopie der erworbenen Abschlüsse oder Zeugniss - Nachweise über die erlangten Noten - ein Nachweis über die beruflichen Tätigkeiten oder ein Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers. - Die aus Drittländern stammenden Bewerber müssen eine Übersetzung ihrer Abschlüsse in eine Sprache der Gemeinschaft vorlegen. b) Der Ablauf des Auswahlverfahrens ist wie folgt: Das Praktikantenbüro leitet die Bewerbungen an jede Hauptabteilung weiter, die Interesse an dem Bewerber hat und die vorzugsweise dem geäußerten Wunsch des Bewerbers entsprecht. Der Direktor der Hauptabteilung teilt dem Praktikantenbüro seine Entscheidung mit, das sich anschließend mit dem Bewerber in Verbindung setzt und ihm einen Vertragsentwurf in zweifacher Ausfertigung übersendet und ihn über seine ihm zugewiesene Stelle informiert. In diesem Schreiben wird dem Praktikanten ohne Bezahlung der Name seines Praktikanten-Beraters mitgeteilt. c) Der Bewerber muss sobald dieser zugelassen wird, folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung unterschrieben einreichen: - ein Auszug aus dem Strafregister (ausgenommen Angestellte des öffentlichen Dienstes) oder ein Führungszeugnis; - Kopie des Personalausweises bzw. eines entsprechenden Ausweises für Bewerber aus den Mitgliedsstaaten, Kopie des Reisepasses für Bewerber aus Drittländern. - Nachweis darüber, dass die notwendigen Schritte bei der Botschaft oder dem Spanischen Konsulat des Beitrittslandes oder eines Drittstaates, aus dem der Bewerber 3

stammt, eingeleitet wurden, um ein Visum für die Dauer des Praktikums ohne Bezahlung zu erhalten. - ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Bestätigung darüber, dass der Bewerber nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet; - eine Erklärung, ob der Praktikant eine Erwerbstätigkeit ausübt, gegebenenfalls. unter Angabe der Höhe der Einkünfte; - eine Erklärung, ob der Praktikant ein Stipendium oder eine sonstige finanzielle Unterstützung von einer anderen Einrichtung bezieht, gegebenenfalls unter Angabe der Höhe der Förderung bzw. Unterstützung. - eine Kopie der Versicherungspolice, die den Praktikanten für die Dauer seiner Tätigkeit im Amt gegen Krankheiten und Unfälle versichert - ausgenommen Arbeitsunfälle, die vom Amt abgedeckt sind. d) Durch die Zulassung zum Praktikum ohne Bezahlung erwirbt der Praktikant nicht die Anerkennung als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften. Aus dem Praktikum kann kein Anspruch auf Einstellung noch auf Bevorzugung bei der Einstellung in die Dienste des Amtes abgeleitet werden. 3.1. Praktikantenstipendien und Reisekosten Artikel 3 Stipendien und damit zusammenhängende Fragen Die Praktikanten von Praktikas ohne Bezahlung haben keinen Anspruch auf ein Stipendium oder sonstige Vergütung von seiten des Amtes. Sie können jedoch von jeder anderen Einrichtung eine Vergütung beziehen. 3.2. Krankenversicherung Es besteht Krankenversicherungspflicht. Der Praktikant eines Praktikums ohne Bezahlung - sowie gegebenenfalls seine Familie - muss sich für die Dauer seines Aufenthaltes im Amt selbst krankenversichern. 3.3 Unfallversicherung: Die Praktikanten von Praktikas ohne Bezahlung sind unter den in der Versicherungspolice festgelegten Bedingungen, welche zu diesem Zwecke vom Amt bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde, lediglich gegen Arbeitsunfälle versichert. 3.4. Dienstreisen Dienstreisen der Praktikanten ohne Bezahlung, die kein Stipendium beziehen, werden nur ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Betreuers des Praktikanten vom Präsidenten des Amtes genehmigt. 4

Diese Genehmigung berechtigt zur Reisekostenerstattung aus dem Haushalt Dienstreisen und zur Bewilligung von Tagegeld, die nach den für Beamte der Besoldungsgruppen C und D geltenden Bestimmungen der Artikel 11 ff. des Anhangs VII des Statuts berechnet werden. Artikel 4 Rechte und Pflichten der Praktikanten ohne Bezahlung 4.1. Beaufsichtigung des Praktikanten ohne Bezahlung Der Praktikant wird einer Hauptabteilung des Amtes zugewiesen. Seine Tätigkeit wird von einem Praktikanten-Betreuer gelenkt, der vom Direktor der Hauptabteilung, welcher der Praktikant zugewiesen ist, benannt wird. Der Praktikanten-Betreuer ist für die Ausbildung des Praktikanten verantwortlich und berät ihn bei der Durchführung der ihm anvertrauten Arbeiten; soweit dies möglich ist, achtet er darauf, dass der Praktikant in den normalen Betrieb des Amtes eingebunden wird. Der Praktikanten-Betreuer ist in der Regel für die Dauer des Praktikums nur für einen einzigen Praktikanten verantwortlich. 4.2. Fortbildung der Praktikanten Der Praktikant ohne Bezahlung hat keinen Anspruch auf Fortbildung. 4.3. Dienstliche Verpflichtungen Während der Dauer seines Praktikums ist der Praktikant verpflichtet, sich an die Anweisungen seines Praktikanten-Betreuers und des Praktikantenbüros zu halten. Der Praktikant ist verpflichtet, an den Tätigkeiten seiner Hauptabteilung und an den für ihn vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen, und sich dabei an die festgelegten Zeiten und Programme zu halten. Während seines Praktikums ist der Praktikant verpflichtet, seinen Praktikanten-Betreuer vor jeder Initiative, die er ergreifen möchte und die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Amtes steht, zu unterrichten. 4.4. Einbeziehung des Praktikanten ohne Bezahlung In der Hauptabteilung selbst, der er zugewiesen ist, nimmt der Praktikant an Sitzungen teil, die für ihn sinnvoll sind und die nicht vertraulich sind, er erhält Unterlagen und nimmt an den Tätigkeiten der Dienststelle auf einem seiner Qualifikation entsprechenden Niveau teil. 4.5. Besuche oder Studienreisen Besuche oder Studienreisen, die für das Praktikum sinnvoll erscheinen, können vom Praktikantenbüro im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten für alle Praktikanten (bezahlte und unbezahlte) vorgesehen werden. 4.6. Verschwiegenheitspflicht, Veröffentlichungen Der Praktikant ist verpflichtet, über alle Fakten und Informationen, über die er während seines Praktikums Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unter keinen Umständen Unterlagen und Informationen, die nicht veröffentlicht wurden, in welcher Form auch immer an unbefugte Personen weitergeben. Der Praktikant darf ohne Erlaubnis des Präsidenten des Amtes einen Text, dessen Thema im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes steht, weder alleine noch in Zusammenarbeit veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Diese Erlaubnis unterliegt den vom Amt festgelegten Bedingungen. Alle Rechte an Arbeiten, die während des Praktikums für das Amt durchgeführt wurden, stehen dem Amt zu. Die Verschwiegenheitspflichten gelten für den ehemaligen Praktikanten auch noch in der Zeit nach seinem Ausscheiden. 5

4.7. Urlaub und flexible Arbeitszeit Der Praktikant ohne Bezahlung unterliegt in Bezug auf die Arbeitszeit den gleichen Bestimmungen wie das gesamte Personal des Amtes; er muss während der vom Amt festgelegten Kernarbeitszeit anwesend sein und seine geleisteten Stunden in das System zur flexiblen Arbeitszeit eingeben, damit die Hauptabteilung Humanressourcen seine geleisteten Stunden zentral erfassen kann. Der Betreuer kann aus begründetem Anlass den Ausgleich für Stundenüberschüsse gewähren und Abwesenheitserlaubnisse begrenzt auf zwei Tage je abgeleistetem Praktikummonat erteilen. Er muss darüber das Praktikantenbüro unterrichten. 4.8. Krankheit Bei Krankheit ist der Praktikant verpflichtet, unverzüglich seinen Praktikanten-Betreuer darüber zu informieren; ab dem 4. Abwesenheitstag ist er verpflichtet, ihm ein ärztliches Attest, das die voraussichtliche Abwesenheitsdauer angibt, vorzulegen. Der Praktikanten-Betreuer leitet das ärztliche Attest an das Praktikantenbüro weiter, damit diese geeignete Maßnahmen treffen kann. Wenn es im Interesse der Abteilung ist, können ärztliche Untersuchungen des Praktikanten angeordnet werden. 4.9. Koordinator Der Koordinator ist für die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Praktikanten und der Verwaltung zuständig. Ein Praktikant, der keine Bezahlung erhält, kann nicht als Koordinator/in gewählt werden; er kann sich jedoch ebenso wie die Praktikanten, die eine Bezahlung erhalten, jederzeit an diesen wenden. Artikel 5 Ende des Praktikums 5.1 Praktikumsbericht Am Ende des Praktikums muss der Praktikant ohne Bezahlung seinem Betreuer einen Bericht über seine Tätigkeiten vorlegen, den dieser zusammen mit einem Bewertungsbericht an das Praktikantenbüro weiterleitet. Nach Erstellung dieses Berichtes, der in seine Personalakte aufgenommen wird, erhält der Praktikant eine Bescheinigung über das Praktikum, auf der die Dauer des Praktikums angegeben ist. 5.2 Unterbrechung des Praktikums Die Unterbrechung des Praktikums für eine bestimmte Zeit kann vom Präsidenten des Amtes auf schriftlichen Antrag des Praktikanten nach Stellungnahme des Praktikanten-Betreuers genehmigt werden. Die Wiederaufnahme des Praktikums ist nur während des für das Praktikum festgelegten Zeitraums und für die verbleibende Zeit entsprechend des zwischen dem Praktikanten und dem Amt abgeschlossenen Vertrages möglich. 5.3 Ende des Praktikums Auf begründeten Antrag des Praktikanten, der über den Praktikanten-Betreuer einzureichen ist, kann der Präsident des Amtes das Praktikum vorzeitig beenden. 5.4 Sanktionen Der Präsident des Amtes kann jederzeit aufgrund des Verhaltens des Praktikanten, und nachdem er diesen sowie den Praktikanten-Betreuer angehört hat, beschließen, das Praktikum vorzeitig zu beenden. 5.5 Zeitraum nach Beendigung des Praktikums 6

Nach Beendigung des Praktikumszeitraums können Praktikanten ohne Bezahlung erst nach Ablauf eines Jahres Verträge mit dem Amt abschließen. Der Praktikant hat jedoch das Recht, an allen vom Amt durchgeführten Ausschreibungen, Auswahlverfahren oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen teilzunehmen, wenn er die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Sollte eine derartige Teilnahme erfolgreich verlaufen und ihm folglich ein Angebot unterbreitet werden, so hat der Praktikant Anspruch auf eine sofortige Einstellung. Artikel 6 Schlussbestimmungen Die Hauptabteilung Humanressourcen ist mit der Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen beauftragt. Der vorliegende Beschluss tritt am 01. Juni 2004 in Kraft. Geschehen zu Alicante, den Wubbo de Boer Präsident 7