Satzung zur Regelung des Wochenmarktes Satzung

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Transkript:

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Gemeinde Karlsfeld Die Gemeinde Karlsfeld erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung 1 Wochenmarkt 1. Die Gemeinde Karlsfeld veranstaltet einen Wochenmarkt. 2. Der Wochenmarkt findet jeweils am Freitag statt; ausgenommen sind Freitage, die auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. 2 Marktplatz Der Markt findet auf dem Platz an der Rathausstraße, Zentrumsplatz, statt. Der genaue Standort ist aus beiliegendem Lageplan, der Bestandteil dieser Marktsatzung ist, ersichtlich. 3 Betriebs- und Verkaufszeiten 1. Der Verkauf beim Wochenmarkt beginnt um 13.00 Uhr und dauert jeweils bis 18.00 Uhr. Die Waren und die Verkaufsstände dürfen beim Wochenmarkt frühestens 3 Stunden vor Marktbeginn angefahren und aufgestellt werden. 2. Außerhalb der Markttage und der festgesetzten Marktverkaufszeiten ist jede Verkaufstätigkeit auf dem Marktplatz verboten. 3. Jeder Anbieter hat den ihm von der Gemeinde zugewiesenen Verkaufsplatz einzunehmen. Wenn der zugewiesene Verkaufsplatz nicht bis spätestens 14.00 Uhr eingenommen ist, kann er von der Gemeinde anderweitig vergeben werden. 1

4 Warenarten Auf dem Wochenmarkt dürfen feilgeboten werden: 1. Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke. 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 5 Warenverkauf Alle auf den Markt gebrachten Waren gelten als feilgehalten. Sie unterliegen der Beschau durch die Marktaufsichtsorgane, der sie nicht entzogen werden dürfen. Wer Waren nach Maß oder Gewicht verkauft, muss zum Messen und Wiegen geeichte Maße, Waagen und Gewichte verwenden. Auf Verlangen des Käufers ist die Ware vorzumessen oder vorzuwiegen. Ausnahmen können bewilligt werden, falls nur geringe Mengen angeboten werden. Waren, die im voraus abgemessen oder abgewogen sind und das angegebene Maß oder Gewicht nicht haben, können durch den Marktbeauftragten der Gemeinde gekennzeichnet und vom Verkauf ausgeschlossen werden. Die Waagen sind in sauberem Zustand zu halten. 6 Beschaffenheit der Waren Unreifes Obst darf nur zu Einmachzwecken verkauft werden. Es ist vom übrigen feilgehaltnen Obst abzusondern und durch deutliche Aufschrift unreifes Obst, nur zum Einkochen zu kennzeichnen. Fallobst muss als solches kenntlich gemacht werden. Pilze dürfen nur in frischem, einwandfreiem Zustand nach Arten getrennt und mit richtiger Bezeichnung feilgehalten werden. Das Feilbieten überreifer, angefaulter, gefrorener, wurmstichiger oder geschnitzelter (ungetrocknet) oder schon längere Zeit gelagerter Pilze ist verboten. 7 Lebende Tiere Lebende Tiere müssen in reinen und hinreichend geräumigen Behältnissen zum Markt gebracht werden. Die Tiere sind schonend zu behandeln. Weder feilgehalten noch verkauft werden dürfen Tiere, die krank sind und geschlachtetes Geflügel in ungeputztem oder unausgenommenem Zustand. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind zu beachten. 2

8 Unzulässige Geschäftsausübung Schaustellungen, Musikaufführungen und andere Lustbarkeiten dürfen auf den für den Markt bestimmten Plätzen während der Marktzeit nicht stattfinden. 9 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird von den Beauftragten der Gemeinde Karlsfeld und des Landratsamtes ausgeübt. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. 10 Platzzuweisung 1. Die Standplätze werden als Tageplätze ausgewiesen; an ortsansässige und ständige Marktverkäufer können Dauerplätze auf dem Gelände des Wochenmarktes angewiesen werden. Die Gemeinde behält sich die Platzvergabe vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Auch nach Anweisung eines Platzes kann die Marktaufsicht im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung treffen. Eine Platzverteilung kommt nur in Frage, wenn der Marktverkäufer die anfallenden Gebühren bezahlt und Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Gewerbebetrieb erbringt. 2. Die Gemeinde ist berechtigt, für Markttage den Standplatz sonstiger nicht ortsgebundener Verkaufsstände auf öffentlichem oder gemeindeeigenem Grund festzulegen. 11 Verkaufsstand 1. Die Gemeinde Karlsfeld kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. 2. Jeder Anbieter hat an seinem Verkaufsstand ein deutlich sichtbares Schild anzubringen, das in gut lesbarer Schrift den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Anschrift enthält. Sind die Anbieter Kaufleute, die eine Firma führen, so haben sie außerdem ihre Firma in der bezeichneten Weise anzubringen. 3. Die Zulassungsbestätigung der Gemeinde Karlsfeld ist deutlich sichtbar auszulegen. 4. Aufdringliche Reklame und störende Aufmachung sind untersagt. 3

12 Ordnung und Sauberkeit 1. Jede Verunreinigung des Marktplatzes ist zu vermeiden. Es ist verboten, Abfälle auf den Boden zu werfen. 2. Tiere, mit Ausnahme von Fischen, dürfen auf dem Marktplatz nicht getötet werden. Geflügel darf auf dem Marktplatz nicht gerupft oder geputzt werden. 3. Das schreiende Ausrufen am Marktplatz ist verboten. 4. Es ist verboten, während der Marktzeit am Marktplatz Waren durch Umhertragen und Umherziehen außerhalb der zugewiesenen Plätze feilzubieten oder zu verkaufen. 5. Kraftfahrzeuge, die nicht unmittelbar mit einem Verkaufsstand verbunden sind, Zugmaschinen oder sonstige Fahrzeuge dürfen auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. 6. Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge durch den Marktplatz zu schieben sowie Waren und andere Gegenstände in den Durchgängen am Markt aufzustellen. 7. Verboten ist ferner das Umherlaufenlassen von Hunden auf dem Markt. 8. Eine Stunde nach Ablauf der Marktzeit muss der Marktplatz geräumt sein. Jeder Anbieter hat seinen Verkaufsplatz vor Verlassen von den Abfällen zu reinigen und für deren Abfuhr Sorge zu tragen. 13 Ausschluss vom Markt Die Gemeinde kann Anbieter vorübergehend oder für dauernd vom Markt ausschließen, wenn der Anbieter 1. unzuverlässig ist 2. gegen Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf dem Markt verstößt 3. gegen Vorschriften dieser Satzung oder behördliche Anordnungen verstößt oder 4. die Marktgebühren nicht entrichtet. 14 Sonstige einschlägige Vorschriften Die gewerbe-, lebensmittel-, verkehrs-, veterinär- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Tier- und Naturschutzes finden auch für den Wochenmarkt Anwendung. 4

15 Gebühren Für die Überlassung von Standplätzen auf dem Wochenmarkt erhebt die Gemeinde Karlsfeld Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Karlsfeld, den 15.02.1985 Gemeinde Karlsfeld Danzer 1. Bürgermeister Die Satzung wurde am 20.03.1985 bekanntgemacht. Sie tritt am 21.03.1985 in Kraft. 5