Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Fachhochschule Regensburg

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Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Fachhochschule Regensburg Vom 1. März 2001 Aufgrund von Art 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Regensburg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums mit Diplomabschluss für den Fachhochschulstudiengang Mathematik an der Fachhochschule Regensburg. Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. September 1997 (GVBl S. 526), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg vom 9. April 1998 (KWMBl II S. 916) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel Ziel des Studiengangs ist es, anwendungsorientierte Mathematiker auszubilden, die befähigt sind, durch die erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten selbständig und verantwortlich die weitgefächerten mathematischen Aufgaben in Wirtschaftsunternehmen, Verwaltungen und anderen Institutionen zu lösen. Das Studium vermittelt fachspezifische Einblicke, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, darüber hinaus auch fachübergreifendes Wissen. Es schult mathematisches Denken, kritisches Urteilsvermögen, Teamarbeit und das Hineinfinden in spezielle Anwendungsgebiete. Theorie und Praxis werden in besonderem Maße durch zwei in das Studium integrierte Praxissemester verbunden. Zur Erweiterung des Allgemeinwissens werden Wahlpflicht- und Wahlfächer unter anderem auch aus dem geistes-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Bereich angeboten. 3 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersicht (1) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise werden in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. (2) Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, die für alle Studenten verbindlich sind. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jeder Student muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt. 1

4 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit für die Erlangung des Diplomgrades beträgt acht Semester; sie umfaßt sechs theoretische und zwei praktische Studiensemester. (2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium und das Hauptstudium umfassen je drei theoretische und ein praktisches Studiensemester. Die beiden praktischen Studiensemester werden als drittes und sechstes Studiensemester geführt. (3) Der Studiengang gliedert sich ab dem siebten Fachsemester in die Schwerpunkte "Technik", "Versicherungen und Banken" und "Informationstechnologie" mit entsprechenden Fächergruppen. 5 Studienplan (1) Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist in der Hochschule öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer Semesterwochenstundenzahl und Lehrveranstaltungsart, 2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester, 3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, 4. die Richtziele und die Studieninhalte der einzelnen Fächer, 5. den Katalog der zulässigen Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, 6. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiensemester und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Form und Organisation, 7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (2) Im Studienplan kann auch die Zuordnung von Kreditpunkten (Credits) je Fach und Semester festgelegt werden. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch darauf, dass die Lehrveranstaltungen zu diesen Fächern bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 2

6 Eintritt in das Hauptstudium und in die praktischen Studiensemester (1) Zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester und zum anschließenden Weiterstudium ist nur berechtigt, wer mindestens dreimal die Endnote ausreichend oder besser in folgenden Fächern des Grundstudiums erzielt hat: - Analysis - Lineare Algebra - Lineare Optimierung - Programmieren (2) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat oder wer das erste Praxissemester erfolgreich abgeleistet und mindestens zehnmal die Endnote ausreichend oder besser in folgenden Fächern des Grundstudiums erzielt hat: - Analysis - Lineare Algebra - Gewöhnliche Differentialgleichungen - Funktionentheorie - Lineare Optimierung - Wahrscheinlichkeitsrechnung - Datenverarbeitung - Programmieren - Datenbanken - Volks- und Betriebswirtschaftslehre - Physik - Proseminar/Projekt (3) Der Eintritt in das zweite praktische Studiensemester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung und die erfolgreiche Ableistung des ersten praktischen Studiensemesters voraus. 7 Praktische Studiensemester (1) Die Ausbildungspläne für die praktischen Studiensemester werden im Studienplan geregelt. Ergänzend hierzu gilt die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Bei den praktischen Studiensemestern kann, soweit das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt ist, von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Student dies nicht zu vertreten hat und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich jeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstage erstrecken. Bei Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert. Der Student muss glaubhaft machen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehlarbeitstage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. 3

8 Allgemeinwissenschaftliche Fächer Für die Auswahl der Allgemeinwissenschaftlichen Fächer ist der von der Fachhochschule Regensburg für alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog verbindlich. 9 Fachstudienberatung Studierende, die nach Beendigung des zweiten Studiensemesters in mindestens zwei der in 5 Abs. 1 genannten Fächer keine ausreichende Endnote vorweisen können, haben gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG die Fachstudienberatung aufzusuchen. 10 Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung schließt das Grundstudium ab. (2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Diplom-Vorprüfungszeugnis gemäß dem in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg enthaltenen Muster ausgestellt. (3) Die Diplomprüfung schließt das Diplom-Hauptstudium ab. (4) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Diplomprüfungszeugnis gemäß dem in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg enthaltenen Muster ausgestellt. 11 Bildung der Prüfungsgesamtnote (1) Die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung wird als arithmetisches Mittel aller Endnoten der Diplomprüfung entsprechend dem Notengewicht lt. Anlage 1 gebildet. (2) Der Divisor für die Bildung der Prüfungsgesamtnote beträgt 17. 12 Prüfungskommission (1) Für den Studiengang Mathematik wird eine gemeinsame Prüfungskommission für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung gebildet. (2) Die Prüfungskommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang nach dem Sommersemester 2001 beginnen. Sie gilt ferner für Studierende, die dieses Studium zwar vor dem Wintersemester 2001/02 aufge- 4

nommen haben, dann aber beurlaubt waren oder das Studium unterbrochen haben und bei dessen Wiederaufnahme kein dem bisherigen Lehrplan entsprechendes Studienangebot mehr vorfinden. (2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt auch für jene Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/02 das Fachhochschulstudium im Studiengang Mathematik aufgenommen haben, die aber bis 30. September 2002 nicht die Berechtigung zum Eintritt in das Hauptstudium nach den bisher gültigen Bestimmungen erworben haben oder deren Studium eine sonstige Verzögerung erfahren hat, die eine Fortführung des Studienangebots nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Mathematik vom 11. November 1994 (KWMBl II 1995 S. 425), geändert durch Satzung vom 5. November 1996 (KWMBl II 1997 S. 209), ausschließt. (3) Auf Antrag eines Studierenden entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Mathematik vom 11. November 1994 (KWMBl II 1995 S. 425), geändert durch Satzung vom 5. November 1996 (KWMBl II 1997 S. 209), erbracht worden sind. (4) Lehrveranstaltungen des Grundstudiums nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Mathematik vom 11. November 1994 (KWMBl II 1995 S. 425), geändert durch Satzung vom 5. November 1996 (KWMBl II 1997 S. 209), in der derzeit gültigen Fassung werden letztmalig im Sommersemester 2002 angeboten. (5) Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Mathematik vom 11. November 1994 (KWMBl II 1995 S. 425), geändert durch Satzung vom 5. November 1996 (KWMBl II 1997 S. 209), in der derzeit gültigen Fassung werden letztmalig im Sommersemester 2006 angeboten. (6) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Mathematik vom 11. November 1994 (KWMBl II 1995 S. 425), geändert durch Satzung vom 5. November 1996 (KWMBl II 1997 S. 209), gilt für Studierende dieses Fachhochschulstudiengangs fort, für die die neue Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt; im Übrigen tritt sie zum 1. Oktober 2001 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Regensburg vom 20. Juli 2000 sowie vom 15. Februar 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18.12.2000, XI/3-3/313(5/8)- 11/37 907. Regensburg, den 1. März 2001 Prof. Dr.-Ing. Kohnhäuser Präsident Die Satzung wurde am 1. März 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 1. März 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 1. März 2001. 5

Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Fachhochschule Regensburg I. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise im Grundstudium 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Lfd. Fachbezeichnung SWS im Grundstudium Art der Lehrveranstaltung Art und Dauer in Minuten Zulassungsvoraussetzungen Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise 2) Notengewicht Ergänzende Regelungen 1 Analysis 16 SU, Ü schr P 120 Teilprüfung schr P 120 Teilprüfung 2 Lineare Algebra 12 SU, Ü schr P 90 Teilprüfung schr P 90 Teilprüfung 3 Gewöhnliche Differentialgleichungen 6 SU, Ü schr P 90 4 Funktionentheorie 4 SU, Ü schr P 90 5 Lineare Optimierung 4 SU, Ü schr P 90 6 Wahrscheinlichkeitsrechnung 4 SU, Ü schr P 90 7 Datenverarbeitung 6 SU, Ü, Pr schr P 90 8 Programmieren 6 SU, Ü, Pr schr P 90 9 Datenbanken 4 SU, Ü, Pr schr P 90 10 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 6 SU, Ü schr P 90 11 Physik 6 SU, Ü schr P 90 12 Englisch 2 SU, Ü Kl u./o. StA 13 Proseminar / Projekt 2 S TN R, sa 14 AW-Fach I 2 SU, S, Ü, Pr Kl u./o. StA u./o. mdl LN SWS insgesamt 78 1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung. 3) Differenzierte Bewertung gemäß 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO 4) Notengewicht ½ bei Bildung der Fachendnote Erläuterungen der Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden schr P = schriftliche Prüfung Kl = Klausuren SU = seminaristischer Unterricht sa = schriftliche Ausarbeitung StA= Studienarbeit Ü = Übung R = Referat TN = Teilnahmenachweis S = Seminar LN = studienbegleitender Leistungsnachweis Pr = Praktikum 2) 3) 4) 2) 3) 4) 2) 3) 4) 2) 3) 4) 6

II. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Lfd. Fachbezeichnung SWS im Hauptstudium Art der Lehrveranstaltung Art und Dauer in Minuten 1) Zulassungsvoraussetzungen 1) Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise 2) 15 Numerische Mathematik 8 SU, Pr schr P 120 TN 1 16 Statistik 6 SU, Ü schr P 90 1 17 Stochastische Prozesse 4 SU, Ü schr P 90 1 18 Partielle Differentialgleichungen 4 SU, Ü schr P 90 1 19 Lebensversicherungsmathematik 6 SU, Ü schr P 90 1 20 Softwareentwicklung 4 SU, Ü, Pr schr P 90 1 21 Seminar / Projekt 2 S TN R, sa 1 22 Fachbezogenes Wahlpflichtfach I 4 SU, Ü, Pr schr P 90 TN 1 23 Fachbezogenes Wahlpflichtfach II 4 SU, Ü, Pr schr P 90 TN 1 24 Fachbezogenes Wahlpflichtfach III 4 SU, Ü, Pr schr P 90 TN 1 25 Fachbezogenes Wahlpflichtfach IV 4 SU, Ü, Pr schr P 90 TN 1 26 AW-Fach II 2 SU, S, Ü, Pr Kl u./o. StA 1 u./o. mdl LN 27 Diplomarbeit DA 1 Notengewicht Ergänzende Regelungen 7

1 2 3 4 5 6 7 8 9 Lfd. Fachbezeichnung Notengewicht SWS im Hauptstudium Art der Lehrveranstaltung Art und Dauer in Minuten 1) 8 Zulassungsvoraussetzungen 1) Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise 2) Fächer im Studienschwerpunkt Technik 28T Variationsrechnung 4 SU, Ü schr P 90 1 29T Signalverarbeitung und Kommunikationstechnik 4 SU, Ü schr P 90 1 Ergänzende Regelungen 30T Technische Physik 4 SU, Ü schr P 90 1 31T Elektrotechnik 4 SU, Ü schr P 90 1 32T Praktikum 2 Pr TN LN 3) Fächer im Studienschwerpunkt Versicherungen und Banken 28V Schadenversicherungsmathematik 4 SU, Ü schr P 90 1 29V Finanzmathematik 4 SU, Ü schr P 90 1 30V Pensionsversicherungsmathematik 4 SU, Ü schr P 90 1 31V BWL der Versicherungen und Banken 4 SU, Ü schr P 90 1 32V Praktikum 2 Pr TN LN 3) Fächer im Studienschwerpunkt Informationstechnologie 28I Neuronale Netze und Fuzzy Logik 4 SU, Ü schr P 90 1 29I Bild- und Sprachverarbeitung 4 SU, Ü schr P 90 1 30I Datenkommunikation 4 SU, Ü schr P 90 1 31I Systemtheorie und Simulation 4 SU, Ü schr P 90 1 32I Praktikum 2 Pr TN LN 3) SWS insgesamt 70 1)Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2)Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Prüfung. 3)Bestehenserheblich, nicht endnotenbildend. Erläuterungen der Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden schr P = schriftliche Prüfung Kl = Klausuren SU = seminaristischer Unterricht sa = schriftliche Ausarbeitung StA= Studienarbeit Ü = Übung R = Referat TN = Teilnahmenachweis S = Seminar LN = studienbegleitender Leistungsnachweis Pr = Praktikum

III. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise in den praktischen Studiensemestern III.1 Erstes praktisches Studiensemester 1 2 3 4 5 6 7 Lfd. Fachbezeichnung SWS Art der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzungen Prüfungen am Ende Ergänzende Regelungen des praktischen Studien- a Lehrveranstaltungen aus praxisnahen Themengebieten I semesters 1) 4 SU, Ü, Pr LN 2) TN b Praxisseminar I 2 S sa R, me TN SWS insgesamt 6 III.2 Zweites praktisches Studiensemester 1 2 3 4 5 6 7 Lfd. Fachbezeichnung SWS Art der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzungen Prüfungen am Ende Ergänzende Regelungen des praktischen Studien- c Lehrveranstaltungen aus praxisnahen Themengebieten II semesters 1) 4 SU, Ü, Pr LN 3) TN d Praxisseminar II 2 S sa R, me TN SWS insgesamt 6 1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Zulassungsvoraussetzung für Lfd. b 3) Zulassungsvoraussetzung für Lfd. d Erläuterungen der Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden sa = schriftliche Ausarbeitung SU = seminaristischer Unterricht TN = Teilnahmenachweis Ü = Übung LN = studienbegleitender Leistungsnachweis S = Seminar R = Referat Pr = Praktikum me = mit Erfolg 9