REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins

Ähnliche Dokumente
REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins

Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs

Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement

Reglement über die Ortsantennenanlage

GEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement

TBW Technische Betriebe Weinfelden AG

EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach

Einwohnergemeinde Niederönz. Kabelnetzreglement

Politische Gemeinde Gaiserwald. Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschaftsantennenanlage

Tele alpin AG Multimedia Kabel Anschluss-Vertrag

Statuten. Anhang 1. Bau- und Betriebsreglement. Antennengenossenschaft Fehraltorf AGF Postfach 8320 Fehraltorf

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kabelfernsehen

Einwohnergemeinde Heimenhausen. Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR)

Gemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach

Anschlussreglement Kommunikationsnetz Elektra Gams Genossenschaft

Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Risch und der Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung

REGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil Telefon Telefax Reglement Kommunikationsnetz

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)

Netzanschlussrichtlinien für zeitlich befristete Anschlüsse. Gültig ab 1. Oktober 2011

Reglement über die Gemeinschaftsantenne. Dorfkorporation Ebnat-Kappel

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4

Antennenreglement der Einwohnergemeinde BETTENHAUSEN EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT. 8. Juni

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Einwohnergemeinde Spiringen

Tarif für die Wasserabgabe

Reglement Glasfasernetz Wängi

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Tarifordnung der Wasserversorgung

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Reglement der Wasserversorgung des Dorfes Pfaffnau

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst:

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Einwohnergemeinde Gunzgen. Multimedianetzreglement (MMN)

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

der Tarif- und Gebührenordnung Wasserversorgungs- Genossenschaft Sins und Umgebung

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GAG)

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von

Wie komme ich zu einem Netzanschluss Erdgas? Wegleitung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ

Muster Vertrag DL Modell 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS)

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Tarife 2011

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Benützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17

Wie komme ich zu einem Hausanschluss Elektrizität? Wegleitung

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

GEMEINDE ZERMATT. Reglement der Wasserversorgung Zermatt

Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr

Verordnung über die Kabelnetzanlage Buchs ZH. vom 12. Dezember 2013

Gambio GX Adminbereich

TARIFE Gültig ab 1. Januar 2016

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines

für den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Lieferung von Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz des Wärmeverbunds Spiez

V e r t r a g. über den Anschluss an das Fernwärmenetz. und die Lieferung von Fernwärme. durch die Bioenergiedorf Reiffenhausen eg

Gemeinde Dürrenäsch. Elektrizitätswerk Dürrenäsch (EWD) Tarif- und Gebührenordnung

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

/ / Netzanschluss. Niederspannung. Anschlussbedingungen und Kosten für den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz

Informationen zur Herstellung. Ihres Hausanschlusses

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

Reglement der Stromversorgung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma dream-soft UG (haftungsbeschränkt)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

Nutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein

Transkript:

REGLEMENT für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Gültig ab 15.05.2017, ersetzt Reglement vom 25.04.2016 Elektra Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Telefon 041 787 32 30 Seite 1/5

Art. 1 Zweck 1.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins erstellt, betreibt und unterhält ein Kabelnetz, über das die Signale für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. geliefert werden und um das Ortsbild vor zu vielen Einzelantennen zu bewahren. 1.2. Bereits heute besteht das Kabelnetz grösstenteils aus Glasfaser. Das Kabelnetz ist demzufolge auch ein Glasfasernetz. Art. 2 Umfang und Qualität der Signalübertragung 2.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins vermittelt über das Kabelnetz TV- und Radioprogramme, Signale für Internet und Festnetztelefonie etc. in der Zahl und in der Qualität, wie sie dem Ausbaustand ihrer Kopfstation gemäss empfangen und durch ihre technischen Einrichtungen übertragen werden können. 2.2. Eine Beschränkung der Anzahl der Programme, Dienste und Signale ist der Elektrizitätsgenossenschaft Sins vorbehalten. Ebenso können neue Konzessionsbestimmungen der BAKOM, höhere Gewalt oder Umstände ausserhalb des Einflussbereichs der Elektrizitätsgenossenschaft Sins die Anzahl der Programme und Dienste sowie die Signalqualität beeinflussen. 2.3. Die einzelnen Wohnungsinhaber oder Mieter haben die Radio- und Fernsehempfangsgebühren an die Inkassostelle der BAKOM zu entrichten (zurzeit Billag). 2.4. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins schliesst die Haftung für Unterbrüche oder Einschränkungen in der Übertragung von Programmen, Diensten und Signalen aus. 2.5. Sofern ein Anschluss an das Kabelnetz möglich ist, hat jeder Liegenschaftsbesitzer im Konzessionsgebiet das Recht, sich an die Anlage anzuschliessen. 2.6. Gemeinschaftsanlagen ausserhalb des Konzessionsgebiets können von der Elektrizitätsgenossenschaft Sins auf Grund von separat abgeschlossenen Verträgen angeschlossen werden. Art. 3 Umfang der Anlage 3.1. Das Kabelnetz umfasst folgende Leistungen und Produkte: Programm- bzw. Signalbeschaffung und Aufbereitung Primärkabelanlage und zugehörige Verstärker Sekundärkabelanlage und zugehörige Verstärker samt Hauszuleitung 3.2. Bei Anschlussbegehren ausserhalb des vorhandenen bzw. geplanten Kabelnetzes wird ein Baukostenbeitrag zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit verlangt. Art. 4 Eigentum 4.1. Das Kabelnetz ist Eigentum der Elektrizitätsgenossenschaft Sins. Sie erstellt, betreibt und unterhält das Kabelnetz. Elektra Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Telefon 041 787 32 30 Seite 2/5

Art. 5 Hausinstallation 5.1. Die Erstellung und der Unterhalt der Hausinstallation ab der Signalübergabestelle ist Sache des Liegenschaftsbesitzers. 5.2. Das Material der Hausinstallation hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen. Die Installation darf nur von einem Fachmann vorgenommen werden. 5.3. Erfolgt der Anschluss einer Liegenschaft vorerst über eine provisorische Leitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine definitive Bodenkabelleitung ersetzt, gehen die dadurch bedingten Anpassungen der Hausinstallation zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers. Art. 6 Durchleitungsrecht und Dienstbarkeit 6.1. Die Liegenschaftsbesitzer erteilen der Elektrizitätsgenossenschaft Sins im Sinne der Art. 691-693 des ZGB das Recht zur Durchleitung von Kabeln für das Verteilnetz. Sie gestatten ferner, auf ihren Grundstücken bereits verlegte Kabelanlagen zur Bedienung der Nachbargrundstücke zu benützen. Ferner gestatten sie der Elektrizitätsgenossenschaft Sins, gegen Entgelt eventuelle nötige Verteilkonsolen oder Verstärkerkabinen nach vorheriger Absprache zu platzieren. Art. 7 Zutrittsrecht 7.1. Die Beauftragten der Elektrizitätsgenossenschaft Sins und die von ihnen ermächtigten Installateure oder Unternehmer sind nach Voranmeldung berechtigt, Grundstücke und Räume mit Installationen im Zusammenhang mit dem Kabelnetz zu jeder angemessenen Zeit bei Störungen jederzeit zu betreten, um erforderliche Reparaturen vornehmen sowie Kontrollen durchführen zu können. Art. 8 Anschlussgebühr 8.1. Beim Anschluss einer Liegenschaft an das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins kann eine Anschlussgebühr erhoben werden. 8.2. Die Höhe der Anschlussgebühren ist in der Tarif- und Gebührenordnung festgelegt. 8.3. Eine allfällige Anschlussgebühr ist bei der Bestellung des Anschlusses zu bezahlen. Sie wird für alle Wohnungen berechnet, auch wenn allfällige Mieter zu dieser Zeit weder ein Endgerät (TV, Radio, PC, Laptop, WLAN, Telefon etc.) noch eine entsprechende Installation besitzen. 8.4. Sobald der Eigentümer/Grundstückbesitzer an das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins angeschlossen wird, anerkennt er das vorliegende Reglement, sowie die geltenden Vorschriften über die Erstellung von Kabelnetz-Hausinstallationen. Elektra Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Telefon 041 787 32 30 Seite 3/5

Art. 9 Abonnementsgebühren 9.1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie Verzinsung und Amortisation der Anlagen werden wiederkehrende Abonnementsgebühren erhoben. Die Gebühren werden den einzelnen Mietern oder Liegenschaftsbesitzern verrechnet. 9.2. Die Abonnementsgebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. 9.3. Die Abonnementsgebühren können durch Beschluss der Generalversammlung angepasst werden. Art. 10 Hausanschluss 10.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins erstellt im Auftrag des Liegenschaftsbesitzers ab Kabine bzw. Abzweiger den Hausanschluss bis und mit der Signalübergabestelle. 10.2. Verpflichtet sich der Liegenschaftsbesitzer für eine Mindestdauer die Kabelnetz-Dienstleistungen der Elektrizitätsgenossenschaft Sins zu beziehen, werden die Kosten für den Hausanschluss von der Elektrizitätsgenossenschaft Sins übernommen. Die Mindestdauer sowie der Mindestpreis der Kabelnetz-Dienstleistung sind in der Tarif- und Gebührenordnung festgelegt. 10.3. Sollte der Liegenschaftsbesitzer vor Ablauf der Mindestdauer vom Bezug der Kabelnetz- Dienstleistungen zurücktreten, werden die Kosten für den Hausanschluss nachträglich in Rechnung gestellt. 10.4. Der Hausanschluss beinhaltet: Grab-, Rohr- und Kabelarbeiten Maurer- und Spitzerarbeiten Wiederinstandstellungs- und Anpassarbeiten Planung und Einmessarbeiten 10.5. Der Liegenschaftsbesitzer hat einen eventuellen Kulturschaden, der im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Reparatur seiner Hauszuleitung entsteht, selbst zu übernehmen. 10.6. Bei Einfamilienhäusern muss die Signalübergabestelle von aussen jederzeit zugänglich sein. Es ist beim Elektroaussenkasten, wie für das Telefon, ein zusätzliches Abteil vorzusehen. Das entsprechende Zuleitungsrohr für die Kabelzuleitung/den Kabelanschluss muss mindestens einen Durchmesser von 40 mm aufweisen. 10.7. Bei Wohnblöcken ist die Signalübergabestelle bei der Elektroverteilung (Zähler) vorzusehen. Es ist ein entsprechender Platz von zirka 1 m 2 freizuhalten. Das Einführungsrohr muss 60 mm Durchmesser haben und darf maximal einen Bogen von 90 Grad aufweisen. Die Zuleitung ist rechtzeitig, nach Möglichkeit mit der EW-Zuleitung, zu verlegen. 10.8. Eine zum Zeitpunkt des Signalbezugs noch aufgestellte Hausantenne ist unbedingt ausser Betrieb zu setzen. Art. 11 Ausführung der Anlage 11.1. Die Erstellung, der Betrieb und die Verwaltung der Anlage erfolgt durch die Elektrizitätsgenossenschaft Sins. Sie kann die Erstellung, Revision oder Reparatur von Anlageteilen einer Spezialfirma übertragen. Elektra Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Telefon 041 787 32 30 Seite 4/5

Art. 12 Rechnungsempfänger 12.1. Über die Kabelnetzanlage wird bei der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Rechnung geführt. Sie hat kostendeckend abzuschliessen. Art. 13 Kündigung 13.1. Der Anschluss an das Kabelnetz kann vom Liegenschaftsbesitzer unter Einhaltung der in der Tarifund Gebührenordnung erwähnten Frist schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall ist die Elektrizitätsgenossenschaft Sins berechtigt, aber nicht verpflichtet, die ihr gehörenden Kabelnetzkomponenten oder sonstige dazugehörende Installationen auf dem Grundstück des Eigentümers ausser Betrieb zu setzen. 13.2. Die in Art. 6 gewährten Durchleitungsrechte bleiben auch nach Auflösung dieses Vertrages in vollem Umfang weiter bestehen. Art. 14 Einstellung der Programmlieferung 14.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins ist berechtigt, nach vorheriger, schriftlicher Anzeige die weitere Programmabgabe zu verweigern, wenn: Einrichtungen benützt werden, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden rechtswidrig Programme bezogen werden die Bezahlung fälliger Abonnementsgebühren oder Anschlusstaxen, die Sicherstellung von Zahlungen oder verlangte Vorauszahlungen abgelehnt werden in anderer Weise schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Reglements verstossen wird der Kabelnetzanschluss für anderweitige Kommunikation als gemäss Art. 1 vorgesehen gebraucht wird. 14.2. Unrechtmässiger Signalbezug wird rechtlich geahndet. Art. 15 Schlussbestimmungen 15.1. Dieses Reglement tritt für die Teilnehmer des Kabelnetzes auf den 15. Mai 2017 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 25. April 2016. 5643 Sins, 15. Mai 2017 Für den Vorstand Elektrizitätsgenossenschaft Sins Albert Amstutz Präsident Gaby Burkard Aktuarin Elektra Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Telefon 041 787 32 30 Seite 5/5