S A T Z U N G. über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr. in der Stadt Wolfenbüttel. (Wochenmarktsatzung) vom

Ähnliche Dokumente
über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung)

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Benutzungsordnung für die Märkte in der Stadt Schwarzenberg (Marktordnung MarktO) vom 23. November 2011

SATZUNG. der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Durchführung von Krammärkten im Stadtteil Ahrweiler (Marktordnung) vom 13.

der Gemeinde Wallenhorst - Landkreis Osnabrück über Volksfeste (Marktordnung) zuletzt geändert am

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

Satzung der Stadt Northeim über die Regelung der Ordnung und der Teilnahme an Märkten. - Marktordnung -

Satzung der Gemeinde Oerlenbach über das Abhalten eines Marktes in Ebenhauen (Marktsatzung) M a r k t s a t z u n g

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Internat des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau. vom

Satzung der Stadt Bad Brückenau

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

Satzung über die Benützung des Schlachthofes München der Landeshauptstadt München (Schlachthofsatzung)

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Benutzungsordnung für den Bürgertreff Uhlerborn

H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim

(1) Die Stadionordnung gilt für das Holzhofstadion des 1. CfR Pforzheim 1896 e. V., Kanzlerstraße

N U T Z U N G S V E R E I N B A R U N G

Benutzungsordnung der Bibliothek der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland und des Lehrinstitut für Gesundheitsberufe der SHG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der Samtgemeinde Hollenstedt

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz ModKG ) Vom 8. Dezember Ziel

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

Archivordnung der Gemeinde Kißlegg

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Satzung über die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein

Stadt Dinklage - Der Bürgermeister -

Marktordnung. Anwendungsbereich

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Benutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus

Betriebs und Entgeltordnung der Core Facility Kleintier Bildgebung der Medizinischen Fakultät

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Haus der Vereine OT Waschleithe

S a t z u n g. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

1 Begriffsbestimmungen

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom

KLAGENFURTER SEGELVEREIN LORETTO

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3.

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung)

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO)

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Verwaltungskostensatzung

S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vergabe von multifunktionalen Räumen in Bürgerhäusern und Bürgerzentren der Stadt Köln.

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Satzung. zur Nutzung der Sportanlage Ludwigspark vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof

Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Entgeltordnung der Stadt Boizenburg/Elbe für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten bei Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Stadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung des Landkreises Jerichower Land Abfallgebührensatzung (AGS)

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

- 2 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Eingangsformel. I. Allgemeine Bestimmungen


c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg

Vom 3. Juli Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 29/08 vom

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom

Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Transkript:

S A T Z U N G über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Wolfenbüttel (Wochenmarktsatzung) vom 24.01.1984 Änderung der Satzung durch die Euro-Anpassungssatzung (Ratsbeschluss 19.09.01/ Veröff. Amtsblatt 08.11.01) in Kraft getreten am 01.01.2002 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009 (Ratsbeschluss 16.12.2009/ Veröff. Amtsblatt 23.12.2009) in Kraft getreten am 01.01.2010 3. Änderungssatzung vom 07.03.2013 (Ratsbeschluss 06.03.2013/ Veröff. Internet 27.03.2013) in Kraft getreten am 01.04.2013 4. Änderungssatzung vom 18.09.2013 (Ratsbeschluss 25.09.2013/ Veröff. Internet 16.10.2013) in Kraft getreten am 17.10.2013

2 Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Wolfenbüttel (Wochenmarktsatzung) vom 24.01.1984 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) und des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 372), hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel am 25.09.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Wolfenbüttel betreibt ihren Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. 2 Platz, Zeit und Öffnungszeit der Wochenmärkte Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Wolfenbüttel in der Festsetzung nach 69 Gewerbeordnung bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Zeiten und Öffnungszeiten statt. 3 Auf- und Abbau Waren, Vekaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein; sonst werden sie auf Kosten der jeweilig betroffenen Wochenmarktbeschicker entfernt. 4 Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf den Wochenmärkten ist der Verkauf der in 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Gewerbeordnung sowie der in der Rechtsverrdnung über die Bestimmung der zusätzlichen Gegenstände des Wochenmarktverkehrs auf den Wolfenbütteler Wochenmärkten vom 07.11.1983 bestimmten Waren (Gegenstände des täglichen Bedarfs) zugelassen. (2) Der Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ist gestattet. 5 Zutritt (1) Die Stadt Wolfenbüttel kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Besuchern den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet untersagen. (2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

3 6 Zuweisung der Standplätze (1) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag für einzelne Tage (Tageserlaubnis) oder als widerrufliche Dauererlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Die Rechte aus der Zuweisung sind nicht übertragbar. Die Dauererlaubnis für den Wochenmarkt ist schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Dauererlaubnis entscheidet die Stadt Wolfenbüttel innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Stadt Wolfenbüttel nicht innerhalb der festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Dauererlaubnis als erteilt. (2) Es darf nur von den zugewiesenen Standplätzen und ohne Störung der umliegenden Geschäfte verkauft werden. Es ist nicht gestattet, Waren im Umhergehen anzubieten. (3) Die Stadt ist berechtigt, bei der Zuweisung den Warenkreis für die einzelnen Plätze zu bestimmen. Eine eigenmächtige Abänderung des Warenkreises ist auch vorübergehend nicht gestattet und berechtigt die Stadt, sofort anderweitig über die Platz zu verfügen. (4) Wird ein Standplatz nicht vollständig für die Verkaufseinrichtung genutzt, so kann die Stadt die nicht beanspruchte Fläche anderweitig vergeben. Das gleiche gilt, wenn ein Standplatz nicht bei Marktbeginn bezogen ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalles besteht nicht. (5) Der Standplatz darf nicht vor Ablauf der Marktzeit geräumt werden, sofern nicht die Zuweisung nach 7 widerrufen wird oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. 7 Versagung und Widerruf der Zuweisung (1) Die Stadt kann die Zuweisung versagen oder widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne des 70 Gewerbeordnung vorliegt oder ein Wochenmarktbeschicker die nach der Marktgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. (2) Wird die Zuweisung widerrufen, hat der Marktbeschicker den ihm zugewiesenen Platz zügig zu räumen. 8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind Verkaufswagen- -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen nur während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden, es sei denn, dass die Stadt Wolfenbüttel eine besondere Ausnahmege- nehmigung erteilt hat. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.

4 (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der Marktplatz nicht beschädigt wird. Sie dürfen weder an Bäumen noch an Verkehrs-, Energie-, Fensprech- oder ähnliche Einrichtungen befestigt werden. (5) In Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut (Kisten, Steigen, Kartons usw.) und Gerätschaften nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Grenzen des zugewiesenen Standplatzes nicht überschritten werden. (6) An jedem Marktstand ist ein Schild in der Größe von minstens 20 x 30 cm mit dem Vorund Zunamen oder der Firmenbezeichnung und der Anschrift des Wochemarktbeschickers deutlich sichtbar anzubringen. (7) Die Waren sind über dem Erdboden so aufzubewahren, dass sie nicht verunreinigt werden können. Unverpackte Waren müssen auf Tischen, Bänken und ähnlich geeigneten Unterlagen feilgeboten werden. (8) Unbeschadet der für die Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgeboten noch auf den Verkaufsplätzen aufbewahrt werden. (9) Pilze im Naturzustand dürfen nicht geschält oder zerkleinert feilgeboten werden. (10) Lebendes Geflügel sowie lebende Kaninchen dürfen nur in genügend großen Behältern auf den Markt gebracht werden. Tiere dürfen nicht gefesselt oder in anderer Weise gequält werden. Das Schlachten dieser Tiere auf dem Markt ist nicht erlaubt. 9 Sauberkeit (1) Jeder Wochenmarktbeschicker ist für die Sauberkeit seines Standplatzes und der dazu gehörenden Durchgangswege verantwortlich. (2) Die Marktplätze dürfen nicht durch Abfälle verunreinigt werden. Anfallendes Papier, Abfälle und Kehrricht sind in geeigneten Behältern so aufzubewahren, dass die Marktabhaltung nicht gestört wird und die Waren nicht verunreinigt werden. Die Behälter sind nach Marktschluß von den Standinhabern mitzunehmen. (3) Geruchsbelästigende und sonstige ekelerregende Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen. (4) Leergut und sonstiges Verpackungsmaterial sowie überschüssige, nicht mehr verkehrsfähige Waren dürfen nach dem Marktschluß nicht auf dem Marktplatz zurückgelassen werden. (5) Die Wochenmarktbeschicker sind verpflichtet a) ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten, b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird.

5 10 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Wochenmärkte die Bestim- mungen dieser Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Stadt Wolfenbüttel zu be- achten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisaus- zeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt wird, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Während der Marktzeiten ist das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art nicht gestattet. Ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Rollstühle. (4) Tiere, mit Ausnahme angeleinter Hunde und der zum Verkauf bestimmten und zugelassenen Tiere, dürfen während der Marktzeiten nicht mitgeführt werden. (5) Den Beauftragten der Stadt Wolfenbüttel ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 11 Haftung Die Wochenmarktbeschicker haften der Stadt für alle die sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen, ihren Gehilfen oder Lieferantem verursacht werden. Ihnen ob- liegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung über 1. den Auf- und Abbau gemäß 3, 2. den Zutritt gemäß 5, 3. Zuweisung der Standplätze gemäß 6 Absätze 2, 3 und 5, 4. die Verkaufseinrichtungen gemäß 8 Absätze 1 bis 10, 5. die Sauberkeit gemäß 9 Absätze 1 bis 5, 6. das Verhalten auf dem Wochenmarkt nach 10 Absätze 1 bis 5, verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

6 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wolfenbüttel, den 25.09.2013 Der Bürgermeister gez. Pink