Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Riedenburg

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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Riedenburg Die Stadt Riedenburg erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende S a t z u n g 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Riedenburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Stadt Riedenburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.09.2000 außer Kraft. Riedenburg, den 05.11.2007 Schneider, 1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,50 bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 4,70 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 5,70 dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 6,90 ee) Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS 6,90 ee) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 5,80 b) einen Einsatzleitwagen ELW 1 2,80 c) eine Drehleiter DL 23-12 13,80 d) einen Rüstwagen RW 1 8,80 e) ein Mehrzweckfahrzeug 3,00 f) ein Katastrophenschutzboot K-Boot 2,00 g) einen Lichtmastanhänger Polyma 1,70 h) einen Pulverlöscheranhänger P 250 1,70 i) einen Ölschadenanhänger ÖSA 1,70 j) ein Schlauchboot mit Außenbordmotor 1,70 k) Tragkraftspritzenanhänger TSA 1,70 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,90 bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 82,80 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 95,40 dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 110,10 ee) Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS 110,10 ff) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 75,00 b) einen Einsatzleitwagen ELW 1 13,80 c) eine Drehleiter DL 23-12 212,70 d) einen Rüstwagen RW 1 146,40 e) ein Mehrzweckfahrzeug 26,20 f) ein Katastrophenschutzboot K-Boot 28,00 g) ein Schlauchboot mit Außenbordmotor 19,90 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstunden werden berechnet für a) ein Brennschneidgerät 85,60 b) eine Tragkraftspritze TS 8/8 o. Lenzpumpe 62,60 c) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät (Pressluftatmer) inkl. Atemmaske 32,30 d) einen Generator 5 kva 31,70 e) einen Generator 8 kva 39,90 f) eine Tauchpumpe TP 4/1 17,30 g) eine Tauchpumpe TP 8/1 27,00 h) einen Mehrzwecksauger 21,70 i) ein Lüftungsgerät 27,00 j) ein Lichtmastanhänger Polyma 44,70 k) eine Mineralölumfüllpumpe 30,70

4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender der wird folgender Stundensatz berechnet 20,00 Aufwendungssatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) 11,40 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.