Reglement der Schweizerischen Tourismusfachschule vom 7. Juli 2004

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Transkript:

- 1 - Reglement der Schweizerischen Tourismusfachschule vom 7. Juli 2004 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 10 des Gesetzes betreffend die Schaffung einer Schweizerischen Tourismusfachschule vom 10. November 1982; eingesehen die Verordnung vom 18. Dezember 1986 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Fachschulen für Tourismus; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich Das vorliegende Reglement legt die Bedingungen bezüglich der Zulassung, der Organisation der Studien und der Prüfungen sowie die Stellung der Studenten der Schweizerischen Tourismusfachschule (STF) fest. Art. 2 Gleichstellungsprinzip Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann. Art. 3 Studienform und Dauer 1 Die Ausbildung dauert in der Regel vier, jedoch maximal acht Semester. 2 Der Unterricht wird durch Praktika ergänzt, die insgesamt 40 Wochen dauern. 3 Die für die Absolvierung der Praktika aufgewandte Zeit ist in der Studiendauer nicht inbegriffen. 2. Abschnitt: Zulassungsbedingungen Art. 4 Zugang zur Schule 1 Die STF steht allen Kandidaten offen, welche die Zulassungsbedingungen des vorliegenden Reglements erfüllen. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) bleiben vorbehalten. 2 Alle Kandidaten, welche an der STF Vorlesungen besuchen möchten, müssen sich bei der Direktion innerhalb der Frist anmelden, welche diese festgelegt hat. 3 Der Kandidat muss dem unterzeichneten Anmeldeformular alle von der Direktion verlangten Unterlagen beilegen.

- 2 - Art. 5 Zulassung 1 Prüfungsfrei zugelassen werden Kandidaten mit einem der folgenden Diplome: a) Berufsmaturität (alle Kategorien); b) Gymnasialmaturität, Diplom einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Handelsschule, EFZ als kfm. Angestellter oder EFZ in einem Tourismusberuf. 2 Inhaber eines EFZ einer anderen Berufsrichtung müssen sich einem Evaluationstest unterziehen. Die Direktion der Schule legt die Modalitäten für diese Evaluation fest. 3 Kandidaten, deren Vorbildung von der Direktion der Schule als mindestens gleichwertig beurteilt wird wie die im vorgehenden Absatz vorgesehene, werden zum Evaluationstest zugelassen. 4 Wenn die Anzahl der Studienplätze dies bedingt, kann die Schule Massnahmen zur Regulierung der Zulassungen ergreifen. 5 Spezialfälle bleiben vorbehalten. 3. Abschnitt: Aufbau des Studiums Art. 6 Prinzip Die STF wendet ein QM-System an, das alle Prozeduren und Richtlinien bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst und zwar von der Zulassung der Studenten bis und mit der Diplomübergabe. Art. 7 Schuljahr Das Schuljahr umfasst in der Regel 39 effektive Unterrichtswochen, einschliesslich der Prüfungen. Es ist in zwei Semester aufgeteilt und beginnt in der Regel Ende August oder anfangs September. Art. 8 Organisation und Studienpläne 1 Die Ausbildung ist modulartig aufgebaut. 2 Der Studienplan wird von der Direktion der STF ausgearbeitet und der Direktion der Hochschule Wallis zur Genehmigung unterbreitet. In dem vom Staatsrat genehmigten Studienplan sind die Module auf Semester verteilt und die Anzahl Anrechnungspunkte pro Modul angegeben. 3 Jedes Modul wird in einem Dokument beschrieben, das im QM-Handbuch unter der Rubrik ''Ausbildung'' abgelegt wird. Dieses Dokument wird gemäss den entsprechenden Vorschriften der Direktion der Hochschule Wallis ausgearbeitet und den Studenten bei Semesterbeginn ausgeteilt. Darin sind unter anderem die für die Validierung des Moduls notwendigen Regeln definiert. Art. 9 Unterrichtssprachen 1 Prinzipiell sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. 2 Test- und Prüfungsaufgaben werden in der vom Studenten gewählten Sprache (Deutsch oder Französisch) formuliert.

- 3-3 Gewisse Vorlesungen können auch in anderen Sprachen gehalten werden. Art. 10 Praktika 1 Die Praktika finden in Unternehmen statt, die in der Lage sind, das zu diesem Zweck vorgesehene Unterrichtsprogramm zu befolgen. 2 Die Bestimmungen bezüglich der Praktika sind im QM-Handbuch festgehalten. 4. Abschnitt: Bewertung der Kenntnisse und modulweise Promotion Art. 11 Bewertung, Anrechnungspunkte 1 Die Studenten werden während der gesamten Ausbildung Beurteilungen unterzogen. 2 Die Leistungen des Studenten werden für jedes Modul gemäss folgender Skala bewertet: A: Ausgezeichnet B: Sehr gut C: Gut D: Befriedigend E: Genügend FX: Ungenügend F: Deutlich ungenügend 3 Um die Anrechnungspunkte für ein Modul zu erhalten, muss der Student mindestens die Note E erreichen. 4 Wird die Leistung des Studenten in einem Modul als ungenügend beurteilt (Note FX), kann er eine Nachprüfung absolvieren. Falls er diese besteht, erhält er die Note E und die entsprechenden Anrechnungspunkte. 5 Zur Notenvergabe sind nur die Dozenten und Experten befugt. Art. 12 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen 1 Die Prüfungen und Kontrollen sind obligatorisch. Jede Abwesenheit muss zuhanden der Direktion der STF schriftlich begründet werden. Für die Prüfungen muss auf jeden Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. 2 Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student die Nachprüfungen ablegen, die an einem von der Direktion festgelegten Datum stattfinden, und zwar nicht unbedingt innerhalb des normalen Stundenplans. 3 Das Vorgehen bei unentschuldigten Absenzen ist im Modulbeschrieb ausdrücklich erwähnt; abwesende Studenten dürfen die Prüfung oder die Kontrolle nicht wiederholen. Art. 13 Wiederholung 1 Wenn ein Student die Bedingungen zum Erhalt der Anrechnungspunkte nicht erfüllt, muss er das Modul wiederholen, sobald dieses wieder angeboten wird. Falls es sich um ein Wahlmodul handelt, kann der Student entweder dieses Modul wiederholen oder ein anderes auswählen, das von der Direktion der Schule genehmigt wurde.

- 4-2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten. Art. 14 Diplomarbeit 1 Um zur Diplomarbeit zugelassen zu werden, muss der Student jedes im Studienplan vorgesehene obligatorische Modul bestehen (Note E). Er muss mindestens 90 Anrechnungspunkte (einschliesslich der Wahlmodule) vorweisen können. 2 Die Diplomarbeit wird im letzten Semester während einer bestimmten Zeitspanne unter Aufsicht der Schule durchgeführt. 3 Die Bestimmungen für die Durchführung der Diplomarbeit sind im QM-Handbuch festgehalten. Art. 15 Experten 1 Als Experten fungieren Mitglieder des Lehrkörpers und/oder externe Fachleute. 2 Externe Experten werden von der Schuldirektion vorgeschlagen und vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannt. Sie beteiligen sich an der Bewertung der Module, falls eine Nachprüfung absolviert oder das Modul wiederholt werden muss. Art. 16 Prüfungskommission 1 Der Direktor der Schule ernennt eine Prüfungskommission, die sich aus einem Vertreter der Direktion der Hochschule Wallis und den Dozenten der betroffenen Fächer zusammensetzt. Er führt den Vorsitz dieser Kommission. 2 Sie achtet vor allem darauf, dass für die Bewertung der Leistungen immer derselbe Massstab angewandt wird. Es ist ihr zudem vorbehalten, eine Prüfungsnote zu ändern, jedoch erst nach Rücksprache mit dem oder den Dozenten des Moduls. Art. 17 Verliehene Titel Das Diplom als Tourismusfachmann/frau HF wird von der STF an die Studenten verliehen, die: a) die erforderlichen Anrechnungspunkte erzielt haben; b) für ihre Diplomarbeit mindestens die Note E erhalten haben; c) die Praktika absolviert haben. Es wird vom Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport sowie vom Direktor der Schule unterzeichnet. 5. Abschnitt: Studenten Art. 18 Besuch der Vorlesungen 1 Der Besuch der Vorlesungen, die Übungen und praktischen Arbeiten sowie die Teilnahme an allen anderen durch die STF vorgesehenen Tätigkeiten sind für alle Studenten obligatorisch. 2 Ein ordnungsmässig begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahme-fällen durch die Direktion bewilligt werden. Bei

- 5-417.230 krankheitsbedingten Absenzen von mehr als drei Tagen kann vom Studenten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3 Wenn die Absenzen für ein Modul mehr als 20 Prozent der effektiven Unterrichtsstunden ausmachen, kann die Direktion vom Studenten eine zusätzliche Arbeit verlangen, damit er die Anrechnungspunkte erhält. Art. 19 Studiengebühren und -kosten 1 Die Studiengebühren, die von allen Studenten der STF bezahlt werden müssen, werden vom Kanton festgelegt. Sie sind in einem Beschluss des Staatsrats festgehalten. 2 Die Kosten für Unterrichtsmaterial (vor allem Vorlesungsunterlagen) und andere Leistungen (Studienreisen, Besichtigungen usw.) gehen zulasten des Studenten. Der Staatsrat legt die zu verrechnenden Beträge fest. 3 Falls diese Rechnungen ohne hinreichende Begründung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der Vorlesungen verweigert werden. Art. 20 Versicherungen Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Art. 21 Befragung und Organisationsrecht 1 Die Studenten können vom Direktor oder den Dozenten bezüglich der Organisation, des Studienablaufs sowie des Schulbetriebs konsultiert werden. 2 Um diese Zusammenarbeit sicherzustellen, haben die Studenten das Recht sich zusammenzuschliessen. In der vorgeschlagenen Organisation müssen alle Studenten repräsentativ vertreten sein. Art. 22 Pflichten und Sanktionen 1 Die Studenten müssen sich an die QM-Richtlinien und -Prozeduren der Schule halten. 2 Die Studenten müssen mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen, die ihnen im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig umgehen. Sie können für eventuelle Beschädigungen der Infrastruktur und der Räume verantwortlich gemacht werden. 3 Bei fehlender Disziplin, unregelmässigem Vorlesungsbesuch und Nichtein-haltung der Vorschriften müssen die Studenten mit folgenden Sanktionen seitens der Direktion rechnen: a) schriftlicher Verweis; b) Verweigerung der Teilnahme an den Vorlesungen; c) Ausschluss aus der STF. 4 Bevor eine Sanktion verhängt wird, muss der Student angehört werden. Art. 23 Betrug 1 Den Studenten werden vor jeder Prüfung die erlaubten Hilfsmittel mitgeteilt. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) 417.230-6 - 2 Falls ein Dozent einen Studenten beim Betrug ertappt, muss er unmittelbar einschreiten. Solange die Sanktion nicht ausgesprochen ist, kann der Student die Prüfungen fortsetzen. 3 Bei einem Betrug muss der Dozent den Direktor informieren, welcher die Strafe auspricht. 4 Fälle von Betrug oder Betrugsversuche werden wie folgt bestraft: a) Note F für das entsprechende Modul, falls der Betrug im Rahmen der Evaluation der Kenntnisse und Kompetenzen des Studenten erfolgt. b) Nichtbestehen der Diplomarbeit, falls der Betrug im Rahmen der Durchführung der Diplomarbeit erfolgt. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24 Streitfälle 1 Gegen auf dem vorliegenden Reglement basierende Beschlüsse der Direktion der STF kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden. 2 Das Beschwerdeverfahren unterliegt dem Gesetz über das Verwaltungs-verfahren und die Verwaltungsrechtspflege. 3 Beschwerde eingelegt werden kann unter anderem gegen folgende Beschlüsse: a) Strafen; b) Definitives Nichtbestehen eines Moduls; c) Nichtverleihen des Diploms. Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Alle bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Verfahren unterstehen im Prinzip dem alten Reglement. 2 Die Studenten, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2004/2005 begonnen haben, unterstehen bis nach Abschluss ihrer normalen Ausbildung dem Reglement der Schweizerischen Tourismusfachschule vom 24. Oktober 1990. Art. 26 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den 1. September 2004 in Kraft. 2 Es hebt das Reglement vom 24. Oktober 1990 betreffend die Schweizerische Tourismusfachschule auf. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Juli 2004. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri v. Roten