MSA Verwaltung

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Transkript:

MSA 04.11.2011 Verwaltung Richtlinie der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Offener Kanäle und Nichtkommerzieller lokaler Hörfunkveranstalter (Bürgermedien) und medienpädagogischer Projekte 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die MSA gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010 (GVBl. LSA S. 564), der Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO (Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF) vom 1.2.2001 (MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch Runderlass des MF vom 29.9.2009 (MBl. LSA S. 743), insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P zur VV Nr. 5.1 zu 44 LHO und 41 Abs. 2 und 51 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 des Mediengesetzes (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.4.2010 (GVBl. LSA S. 304), 5 der Satzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für Offene Kanäle (OK-Satzung) vom 31.1.2007 (MBl. LSA S. 371), 6 der Satzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für nicht kommerziellen lokalen Hörfunk (NKL-Satzung) vom 31.1.2007 (GVBl. LSA S. 376) sowie nach Maßgabe ihres Haushaltes Zuwendungen zur Förderung der Offenen Kanäle (OK) und Nichtkommerziellen lokalen Hörfunkveranstalter (NKL), der Medienkompetenz und des präventiven Jugendmedienschutzes. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind gem. des Zuwendungszwecks nachfolgend: 2.1 Projekte zum Betrieb und Ausstattung der OK und NKL (Bürgermedien) für den Sendebetrieb gem. 21, 22 MedienG LSA, 2.2 Projekte zur Förderung der Medienkompetenz und des Jugendmedienschutzes (medienpädagogische Projekte). Nachfolgend werden in dieser Richtlinie die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen für die Förderung dargestellt. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Bürgermedien Zuwendungsempfänger sind die von der MSA als förderungsfähig anerkannten Trägervereine von OK und zugelassenen Veranstalter von NKL gem. 21, 22 MedienG LSA.

3.2 Medienpädagogische Projekte Zuwendungsempfänger sind in der Regel eingetragene gemeinnützige Vereine mit Sitz in Sachsen Anhalt. Ausnahmen können nur ein besonderes Interesse der MSA an der Durchführung des Projekts oder eine überregionale Ausstrahlung des Projektes sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Projekte im Sinne dieser Richtlinie sind nur bei Erfüllung folgender Voraussetzungen förderfähig: 4.1 der Antragsteller muss die Notwendigkeit einer Förderung sowie die mit der Förderung angestrebten Ziele darlegen, 4.2 die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein und ein aussagekräftiger Einnahmen- und Ausgabenplan mit Antragstellung eingereicht werden, 4.3 die Projektdurchführung soll grundsätzlich in Sachsen Anhalt erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, 4.4 das Projekt darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen worden sein, es sei denn, eine schriftliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ist durch die MSA erteilt worden. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, 4.5 bei Bürgermedien gilt abweichend von Nr. 4.4 Satz 2 nur der Abschluss von Verträgen, welche unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen als Maßnahmebeginn. Dazu zählen ausschließlich Arbeits- und Honorarverträge für Personal sowie Verträge für die Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung mit Ausnahme notwendiger Ersatzanschaffungen. 4.6 Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns kann mit Einreichung des Antrags mit Wirkung auf das Datum des Antragseingangs erfolgen. Ein nicht genehmigter vorzeitiger Maßnahmebeginn hat automatisch den Verlust der Förderfähigkeit zur Folge. Eventuell bereits ausgezahlte Zuwendungen werden zurückgefordert. 5. Grundsätze und Ziele der Förderung Die Zuwendungen sind zweckgebunden, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die MSA im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung sowie deren Höhe. 5.1 Bürgermedien Ziel der Förderung der Bürgermedien ist die Erfüllung deren gesetzlichen Aufgaben gem. 21, 22 MedienG LSA sowie der hierzu von der MSA erlassenen Satzungen. 2

5.2 Medienpädagogische Projekte Die Projektinhalte sollen den verantwortungsbewussten Umgang mit den elektronischen Medien fördern, die Medienkompetenz erweitern, technisches Grundwissen vermitteln und neue Nutzergruppen erschließen. Priorität genießen insbesondere Projektkooperationen. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung 6.1 Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. 6.2 Nicht förderfähig sind die als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer, Soll- und Verzugszinsen, Pauschalen, Overheadkosten (beispielsweise Verwaltungskosten). 6.3 Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 (Bürgermedien) und Nr. 3.2 (Medienpädagogische Projekte) haben einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 v.h. an der Gesamtfinanzierung des Projektes zu erbringen. Dieser Eigenanteil muss zum einen aus Eigenmitteln, beispielsweise aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bestehen und kann sich darüber hinaus auch aus sonstigen Drittmitteln zusammensetzen. Unbare Eigen- oder Drittmittel werden nicht anerkannt. 6.4 Sofern bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 (Bürgermedien) der Eigenanteil gemäß Nr. 6.3 Satz 1 unterhalb von 10 v. H. liegt, müssen die Zuwendungsempfänger weitere Projekte in angemessener Höhe durchführen. Dies können auch medienpädagogische Projekte im Sinne dieser Richtlinie sein. Der anzuerkennende Betrag des Projektvolumens wird um den gegebenenfalls vorhandenen MSA Anteil bereinigt. Der Nachweis des Eigenanteils gemäß Nr. 6.3 und der weiteren Projekte gem. Nr. 6.4 ist von den Bürgermedien bis spätestens zum 25.10. des Kalenderjahres in dem die Förderung erfolgt zu erbringen. 6.5 Die beantragte Zuwendung darf nicht unter EUR 500,00 liegen und das Projekt sollte ein Gesamtvolumen von mindestens EUR 1.000,00 haben. 6.6 Mehrausgaben begründen keinen Anspruch auf die Erhöhung der Zuwendung, vielmehr sind diese Ausgaben durch Eigenmittel zu finanzieren. 6.7 Bürgermedien 6.7.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 3

6.7.2 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen: 1. Personalausgaben: Bruttopersonalausgaben und Ausbildungsentgelte. Die Arbeitsverträge von Mitarbeitern sind für die Dauer des Projektzeitraums zu befristen. Ausgaben für Honorare, Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterentgelte sind nur in begründeten Ausnahmefällen als Personalausgaben förderfähig. 2. Sachausgaben: Miete, Energiekosten, Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel, Kommunikation, Geräte und Ausstattungsgegenstände, Reisekosten gem. Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit landesrechtlichen Reisekostenbestimmungen. Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungen Außenstehender (Abrechnungstätigkeiten in begründeten Ausnahmefällen, Kontoführung). Für die Benutzung eines Privat-PKW besteht kein erhebliches dienstliches Interesse gem. 5 BRKG. Die Ausgaben müssen für die Aufrechterhaltung des Sendebetriebs im Zuwendungszeitraum erforderlich sein. 6.8 Medienpädagogische Projekte 6.8.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 6.8.2 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen anteilig: 1. Personalausgaben: Honorare, Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterentgelte, Bruttopersonalausgaben, Ausgaben für Freiwilliges Soziales Jahr sowie Arbeitsfördermaßnahmen. Die Arbeitsverträge von Mitarbeitern sind für die Dauer des Projektzeitraums zu befristen. 2. Sachausgaben: Miete, Energiekosten, Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel, Kommunikation, Geräte und Ausstattungsgegenstände, Reisekosten gem. BRKG in Verbindung mit landesrechtlichen Reisekostenbestimmungen, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungen Außenstehender (Abrechnungstätigkeiten). Diese Ausgaben werden nur finanziert, wenn diese zusätzlich durch das Projekt verursacht werden. Für die Benutzung eines Privat-PKW besteht kein erhebliches dienstliches Interesse gem. 5 BRKG. 4

7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für Projekte nach Nr. 2.1 (Bürgermedien) sind Anträge auf Zuwendungen bis zum 30.09. eines Jahres für den Zeitraum ab 01.01. des Folgejahres zu stellen. Die Anträge sind unter Verwendung der Formulare der Investitionsbank Sachsen- Anhalt (IB), bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), Bereich Zuschuss GeWi 4, Domplatz 12, 39104 Magdeburg zu stellen. Für Projekte nach 2.2 (medienpädagogische Projekte) ist der rechtzeitige Eingang des Antrags in der MSA, unter Beachtung der Ziffer 4.4 dieser Richtlinie, vor Projektbeginn ausreichend. 7.2 Bewilligung 7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die MSA. Das Bewilligungsverfahren, die Mittelauszahlungen und die Verwendungsnachweisprüfung führt die IB im Auftrag der MSA durch. Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Verwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG-LSA) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), insbesondere die 48, 49 und 49a VwVfG, soweit nicht nach diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen enthalten kann. Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung nur im bewilligten Zeitraum abfordern. 7.3 Auszahlung 7.3.1. Die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt durch die IB frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt durch die IB. 7.3.2. Die erste Mittelanforderung für Zuwendungen an Bürgermedien (Nr. 3.1) hat unter Beachtung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erfolgen. Ab der zweiten Mittelanforderung sind jeweils zusätzlich die Belege aus der vorigen Mittelanforderung einzureichen. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur, wenn für die mit der jeweils vorhergehenden Mittelanforderung abgerechneten Ausgaben Rechnungen und dazugehörige Buchungsbelege im Original vorgelegt wurden. Die letzte Mittelanforderung ist spätestens bis zum 01.12. des Kalenderjahres in dem die Förderung erfolgt einzureichen. 5

7.3.3 Die Auszahlung der Mittel für medienpädagogische Projekte (Nr. 3.2) darf, abweichend von Ziffer 1.4.2 der ANBest-P, bereits vor einem Verbrauch der eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers erfolgen. Die eigenen und sonstigen Mittel müssen jedoch innerhalb des Bewilligungszeitraumes vollständig verbraucht sein. Der Nachweis des Verbrauchs der eigenen oder sonstigen Mittel hat im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erfolgen. 7.4 Verwendungsnachweis Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Verwendungsnachweises bei der IB. 7.4.1 Bürgermedien Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Projektzeitraumes bei der IB einzureichen. 7.4.2 Medienpädagogische Projekte Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des Projektzeitraumes bei der IB einzureichen. 7.4.3 Prüfung Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt, die MSA und die IB oder ein von ihr Beauftragter sind befugt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger haben der IB bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides unverzüglich alle Veränderungen zu den antragsbegründenden Unterlagen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben könnten, mitzuteilen. 7.4.4 Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) und unterliegen daher beim Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1.1.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürgermedienförderrichtlinie der Medienanstalt Sachsen-Anhalt vom 23.07.2009 außer Kraft. 6