Einwohnergemeinde Mühlethurnen

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Transkript:

Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach Art. 58 ff BauG Fassung vom 7.04.07 Stand: Öffentliche Auflage Die Planung besteht aus: Änderung des Zonenplanes, Zonenplan bisher/neu Überbauungsplan :500 Überbauungsvorschriften Weitere Unterlagen: Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV und Art. 8 BauV Koordiniertes Projekt: Baugesuch Abbruch Gebäude Nrn. 9 und auf Parz. Nr., Neubau Wohn- und Geschäftshäuser mit unterirdischer Autoeinstellhalle und Dorfplatz auf Parz. Nrn. und 45 Syntas Solutions AG Planungs- und Prozessberatung Wasserwerkgasse 0 Postfach 90 000 Bern

Zweck Wirkungsbereich Artikel Die Überbauungsordnung Dorfplatz bezweckt eine differenzierte bauliche Entwicklung mit Wohn- Geschäfts und Dienstleistungsnutzungen sowie die Schaffung eines öffentlichen Platzes. Artikel Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Dorfplatz ist im Überbauungsplan mit einer punktierten Linie bezeichnet. Stellung zur Grundordnung Artikel Soweit diese Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gilt die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. Inhalt des Überbauungsplans Art der Nutzung Artikel 4 Im Überbauungsplan werden verbindlich geregelt: Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Bezeichnung Baubereiche mit max. Anzahl Vollgeschosse Gesamthöhenkoten Baubereiche Bestehende Bauten Bereich für eingeschossige Anbauten Vorzonen öffentlicher Platz Fussgängerbereich öffentlich Anlieferungs-, Zugangs- und Vorplatzbereiche Zu- und Wegfahrt Autoeinstellhalle Oberirdische Autoabstellplätze Private Gärten Lage der Detailerschliessungsstrasse Artikel 5 Die Art der Nutzung für die einzelnen Baubereiche richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone WA gemäss Baureglement. Innerhalb des Wirkungsbereichs der Überbauungsordnung sind maximal 0 Familienwohnungen zugelassen. Mass der Nutzung Geschosszahlen, Gesamthöhenkoten Artikel 6 Die maximalen Geschossflächen richten sich nach den durch Baubereiche und Gesamthöhen umschriebenen Gebäudevolumen. Für die Parzelle Nr. 45 gilt gestützt auf Art. c Abs. BauV eine minimale GFZo von 0.5. Artikel 7 Die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse der Bauten ist gemäss Planeintrag im jeweiligen Baubereich festgelegt. Bei den zweigeschossigen Bauten sind Dachausbauten auf mehreren Nutzungsebenen zugelassen. Die maximale Gesamthöhe wird im Überbauungsplan in den jeweiligen Seite

Baubereichen mit Gesamthöhenkoten festgelegt. Für technisch bedingte Aufbauten gelten die Bestimmungen des Baureglements. Brüstungen und Geländer von bis zu.00 m Höhe auf Flachdächern innerhalb des Bereichs für eingeschossige Anbauten werden nicht an die Gesamthöhe angerechnet. Baubereiche Artikel 8 Für Hauptbauten werden Baubereiche gemäss Art. 5 BMBV festgelegt. Ausserhalb der Baubereiche sind vorspringende Gebäudeteile wie Erker, Vordächer, Bauteile für Hauszugänge sowie baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen zugelassen. Erker sind in einer Tiefe von max..00 m auf höchstens 50 % der Fassadenbreite zugelassen. Bei den Vollgeschossen sind Balkone in einer Tiefe von max..00 m auf dem gesamten Fassadenabschnitt, auf der Ebene des Galeriegeschosses auf max. 50 % der darunterliegenden Fassadenlänge zugelassen. In die Baubereiche einspringende Balkonflächen werden nicht an die Tiefe angerechnet. unterirdische Bauten Vorzonen Bauten und Anlagen im Strassenabstand Bestehende Bauten Architektonische Gestaltung Artikel 9 Unterirdische Bauten dürfen bis an die Grenze gestellt werden. Artikel 0 Die Bereiche der Vorzonen dürfen ab dem. Vollgeschoss auf einer Ebene überdacht werden. Die Überdachungen dienen den Nutzungen im. Vollgeschoss. Darüber dürfen sie auf der gesamten Tiefe als Terrassen genutzt und mit einem Geländer von bis zu.00 m Höhe versehen werden. Vertikale Abschlüsse unter der Überdachung dürfen auf der gesamten Höhe des. Vollgeschosses angebracht werden. Im Bereich des K-Objektes Nr. 7 dürfen die Überdachungen der Vorzonen nur unter frühzeitigem Beizug der zuständigen Fachstelle und unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 0 b BauG erfolgen. Artikel Im Strassenabstand sind Abstellplätze für Fahrzeuge, Zu- und Wegfahrten, Anlieferungsbereiche, Anlagenteile des öffentlichen Platzes, bauliche Hochwasserschutzmassnahmen, Leitungen, Schächte, Anlagen der Ver- und Entsorgung und dgl. zugelassen. Sie dürfen gegenüber den öffentlichen Strassenräumen zu keinen Sichtbehinderungen führen. Artikel Für bestehende Bauten gelten die Bestimmungen der Zone WA. Für das geschützte K-Objekt Nr. 7 gelten bei Bauvorhaben die Bestimmungen gemäss Art. 0 b BauG. Die zuständige Fachstelle ist frühzeitig beizuziehen. Artikel Neue Hauptbauten müssen den öffentlichen Platz im Sinne einer Hofsituation fassen. Auf das geschützte K-Objekt ist angemessen Rücksicht zu nehmen. An- und Kleinbauten haben sich den Hauptbauten zu unterordnen. In den Bereichen für eingeschossige Anbauten sind Flachdächer zugelassen. 4 Für die Beurteilung der ortsbaulichen Einordnung ist die Fachberatung gemäss Baureglement beizuziehen. Seite

Dachgestaltung/ Dachaufbauten Anlieferungs-, Zugangs- und Vorplatzbereiche Autoabstellplätze, Abstellplätze für Zweiräder Öffentlicher Platz Artikel 4 Für die Dachgestaltung und die Dachaufbauten sind die Bestimmungen des Gemeindebaureglements massgebend. Dachflächenfenster werden nicht zur maximal zulässigen Gesamtbreite für Dachaufbauten hinzugerechnet. Artikel 5 Die Anlieferungs-, Zugangs- und Vorplatzbereiche sind sorgfältig in die Gestaltung des Aussenraumes zu integrieren. Die Vorplatzbereiche stehen temporär auch in Verbindung mit den Nutzungen des öffentlichen Platzes gemäss Art. 7 nachfolgend zur Verfügung. Artikel 6 Die Autoabstellplätze für Kunden und Besucher sind in den Anlieferungs-, Zugangs- und Vorplatzbereichen anzuordnen. Bei Bedarf kann die Eigentümerin die Benützung dieser Bereiche zur Parkierung in einem separaten Reglement festlegen. Private Autoabstellplätze der Gebäude Nrn. 7, und 45 sind in der unterirdischen Autoeinstellhalle anzuordnen. Für Zweiräder sind in Hauseingangsnähe überdachte Abstellplätze anzuordnen. Artikel 7 Der öffentliche Platz dient einer vielfältigen Nutzung wie Märkte, öffentliche Veranstaltungen, Aufenthalts- und Spielbereich, Zugangsbereich, Anlieferung und dergleichen. Mit Ausnahme von Marktständen und mobilen Witterungsschützen sind keine festen und dauernden Hochbauten zugelassen. Artikel 8 Fussgängerbereiche Die im Überbauungsplan bezeichneten Fussgängerbereiche sind immer freizuhalten. Umgebungsgestaltung Private Gärten Abfallbereitstellung Schutz vor Hochwasser Artikel 9 Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein genereller Umgebungsgestaltungsplan über den gesamten Planungsperimeter zur Genehmigung einzureichen. Die Details sind vor der Ausführung festzulegen und durch die Gemeinde zu genehmigen. Artikel 0 Die privaten Gärten dienen den Nutzerinnen und Nutzern der Wohnungen. Artikel Die Abfallbereitstellung ist im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Artikel Der Perimeter der Überbauungsordnung befindet sich aktuell in einem blauen Naturgefahrenbereich. Bei der Projektierung von Bauvorhaben ist die zuständige Fachstelle des Kantons beizuziehen. Die Bahnhofstrasse, die Widmatt und der Widmattweg dienen als Abflusskorridore zum Schutz der Bauten und sind stets freizuhalten. Entlang der Strasse sind bauliche Hochwasserschutzmassnahmen in einer Höhe von min. 0.50 m über Strassenniveau zu erstellen. Seite 4

Energie Lärmschutz Artikel Es gelten die Bestimmungen gemäss Baureglement. Artikel 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. Infrastrukturvertrag/ Vereinbarungen Inkrafttreten Artikel 5 Die Umsetzung der Überbauungsordnung wird mit einem Infrastrukturvertrag und privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt. Artikel 6 Die Überbauungsordnung tritt am Tag der Publikation der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in Kraft (Art. 0 BauV). Anhang Fachbericht Hochwasser Bührer + Dällenbach Ingenieure AG, Steffisburg, vom 7.0.07 Abkürzungen AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern BauG Baugesetz des Kantons Bern BauV Bauverordnung des Kantons Bern BMBV Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen GFZo Geschossflächenziffer oberirdisch KoG Koordinationsgesetz des Kantons Bern LSV Lärmschutzverordnung des Bundes UeO Überbauungsordnung UeV Überbauungsvorschriften Seite 5

GENEHMIGUNGSVERMERKE Mitwirkung vom 9.0.06.04.06 Vorprüfung vom 5.04.07 Publikation im Amtsanzeiger vom 04. und.05.07 Öffentliche Auflage vom 05.05. bis 0.06.07 Einspracheverhandlungen am Rechtsverwahrungen Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM BESCHLOSSEN DURCH DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG AM Der Präsident: Der Sekretär: Christian Kneubühl Hans Rudolf Zahnd Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Mühlethurnen, Der Gemeindeschreiber: Hans Rudolf Zahnd GENEHMIGT DURCH DAS AMT FÜR GEMEINDEN UND RAUMORDNUNG DES KANTONS BERN am Seite 6