Einwohnergemeinde Mühlethurnen
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- Monika Seidel
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1 Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens Parzellen Nrn. 31 und 45 Erlass im Verfahren nach Art. 58 ff BauG Fassung vom Stand: Mitwirkung Die Planung besteht aus: Änderung des Zonenplanes, Zonenplan bisher/neu Überbauungsplan 1:500 Überbauungsvorschriften Weitere Unterlagen: Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV und Art. 118 BauV Koordiniertes Projekt: Baugesuch Abbruch Gebäude Nrn. 29 und 31 auf Parz. Nr. 31, Neubau Wohn- und Geschäftshäuser mit unterirdischer Autoeinstellhalle und Dorfplatz auf Parz. Nrn. 31 und 45 Syntas Solutions AG Planungs- und Prozessberatung Wasserwerkgasse 20 Postfach Bern 13
2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage, Einleitung Seite 3 2. Planungsperimeter und -ziele Seite 3 3. Bauabsichten Seite 4 4. Zonenplanänderung Seite 4 5. Überbauungsordnung Seite Raumplanerische Interessenabwägung 5.2 Überbauungsvorschriften 5.3 Überbauungsplan 5.4 Hochwasserschutz 5.5 Abgeltung des Planungsmehrwertes 5.6 Vereinbarungen 6. Verfahren Seite 6 Anhang Überbauungskonzept Neues Dorfzentrum Mühlethurnen der Beaufort Architekten, Amsoldingen, vom Fachbericht Hochwasser der Bührer + Dällenbach Ingenieure AG, Steffisburg, vom Auszug aus dem Bauinventar Fotodokumentation Seite 2
3 1. Ausgangslage, Einleitung Im Jahre 2013 wurde bei der Gemeinde eine Voranfrage für die Neuüberbauung der Parzelle Nr. 31 eingereicht und zusammen mit einer weiteren Voranfrage für eine Neuüberbauung der Parzelle Nr. 95, welche in unmittelbarer Nähe liegt, behandelt und beurteilt. Am 31. März 2015 reichte die Landi Thun als Eigentümerin der Parzelle Nr. 31 bei der Gemeinde das Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Gewerbegebäude Bahnhofstrasse 29 und 31, den Abbruch des nordseitigen Anbaus des Gebäude Bahnhofstrasse 27 sowie für den Neubau eines Wohn- und Gewerbegebäudes mit Einstellhalle ein. Die aufgrund einer ersten vorläufigen formellen und materiellen Prüfung festgestellten Mängel zeigten zahlreiche, teilweise massive Abweichungen gegenüber dem geltenden Baurecht auf, welche nicht auf dem Weg über Ausnahmebewilligungen behoben werden konnten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben, welche wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen, nur aufgrund einer Überbauungsordnung bewilligt werden. Neben dem Grundstück Parzelle Nr. 31 befindet sich auch die heute noch unüberbaute Parzelle Nr. 45, welche sich ebenfalls im Eigentum der Landi Thun befindet. Dieses Grundstück wurde deshalb in den Planungsperimeter miteinbezogen. In der Folge wurde die Syntas Solutions AG von der Grundeigentümerin beauftragt, eine Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung für die Parzellen Nrn. 31 und 45 auszuarbeiten, welche dem vorliegenden Bauprojekt entspricht. Am 2. November 2015 beschloss die Gemeindeversammlung die neuen Planungsinstrumente der revidierten Ortsplanung, dabei wird der Perimeter der UeO Dorfplatz von der Genehmigung ausgenommen. 2. Planungsperimeter und -ziele Der Planungsperimeter beschränkt sich auf die beiden Parzellen Nrn. 31 und 45. Beide Parzellen sind im Eigentum der Landi Thun. Der Einbezug weiterer Anstösser und Interessierter wurde abgeklärt, dabei zeigte sich, dass die betroffenen Grundeigentümer darauf verzichteten. Auf der Parzelle Nr. 31 befinden sich heute ein gemäss Bauinventar erhaltenswertes Wohn- und Geschäftshaus (Bahnhofstrasse 27), ein Lagergebäude (Bahnhofstrasse 29) sowie ein eingeschossiges Ladengebäude (Bahnhofstrasse 31). Die Parzelle Nr. 45 ist nicht überbaut. Der Planungsperimeter grenzt im Norden an die Landwirtschaftszone, im Süden an die Bahnhofstrasse, im Osten an den Wydmattweg und im Westen an die in der Zone WA 2 liegende Parzelle 233 an. Abb.1: Zonenplan mit Perimeter der UeO Dorfplatz Seite 3
4 Mit der vorliegenden Überbauungsordnung werden verschiedene Ziele verfolgt. Einerseits soll eine bessere Nutzung des ausgeschiedenen Perimeters an gut erschlossener Lage, zwischen Bahnhof und Kantonsstrasse, mitten im Dorf, ermöglicht, sowie andererseits eine bestehende Baulücke geschlossen werden. Zudem besteht das Bedürfnis der Landi Thun, ihr heutiges Verkaufslokal am selben Standort durch einen Neubau zu ersetzen und gleichzeitig zu vergrössern. Mit dem geplanten Projekt kann gleichzeitig die Chance genutzt werden, an diesem zentral gelegenen Ort einen Dorfplatz mit öffentlichem Charakter zu realisieren, was in einem grossen öffentlichen Interesse steht. 3. Bauabsichten Das vorliegende Projekt der Beaufort-Architekten, Amsoldingen, sieht auf der Parzelle Nr. 31 den Abbruch des Lagergebäudes (Bahnhofstrasse 29) und des Ladens (Bahnhofstrasse 31) und den Neubau eines zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses unter Integration des bestehenden geschützten Gebäudes vor. Zudem soll ein Dorfplatz mit öffentlichem Charakter erstellt werden, welcher auch für kommunale und kulturelle Anlässe (z.b. Markt, Bundesfeier) genutzt werden kann. Auf der Parzelle Nr. 45 ist der Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses vorgesehen. Durch die Anordnung der Neubauten, sowie der bestehenden Liegenschaft mit Dorf-Café im Erdgeschoss, entsteht eine dreiseitig gefasste Hofsituation. Das vorliegende Projekt wird von der Gemeinde als gut befunden und begrüsst. Abb. 2: Sicht auf den neuen Dorfplatz. Auf der heute unbebauten Parzelle Nr. 45 ist der Neubau eines Wohnhauses geplant. Die Fassaden und die Dachformen der Neubauten ordnen sich gut ins bestehende Dorfbild ein. Die Vordächer werden in Anlehnung zum Vordach des bestehenden erhaltenswerten Gemeindehauses horizontal abgeschlossen. Zusammen mit den Holzelementen in der Fassade spannen die Vordächer den Bogen zum erhaltenswerten Gemeindehaus. So entsteht eine Häusergruppe, welche zusammen ein Ganzes bilden. Zusätzlich zu den bestehenden zwei Wohnungen im alten Gemeindehaus entstehen auf total 2323m2 Landfläche weitere unterschiedlich grosse Wohnungen. Der Grossteil der Wohnungen werden barrierefrei erstellt und mit einem Lift erschlossen. 4. Zonenplanänderung Der Perimeter der UeO Dorfplatz wurde von der Beschlussfassung und Genehmigung der neuen Ortsplanung 2015 ausgenommen. Hier gelten demzufolge heute noch die Bestimmungen der alten Ortsplanung. Durch die zeitgleich mit dem Planerlassverfahren der UeO durchzuführende Änderung des Zonenplanes wird der bezeichnete Perimeter in die UeO Dorfplatz überführt. Seite 4
5 5. Überbauungsordnung 5.1 Raumplanerische Interessenabwägung Orts- und Landschaftsbild Die geplante Neuüberbauung kann bezogen auf das Mass der Nutzung und die Stellung der Bauten als angemessen und ortsbildverträglich beurteilt werden. Die Fassaden und die Dachformen der Neubauten ordnen sich gut ins bestehende Dorfbild ein. Die Vordächer werden in Anlehnung zum Vordach des bestehenden erhaltenswerten Gemeindehauses horizontal abgeschlossen. Zusammen mit den Holzelementen in der Fassade spannen die Vordächer den Bogen zum erhaltenswerten Gemeindehaus. So entsteht eine Häusergruppe, welche zusammen ein Ganzes bilden. Infrastruktur und Erschliessung, Dorfplatz Die beiden Grundstücke sind bezogen auf die fahrmässige Erschliessung sowie die Verund Entsorgung im öffentlich-rechtlichen Sinne hinreichend erschlossen. Die Parkplätze der Wohnungen befinden sich unterirdisch in der Einstellhalle. Die Parkplätze für die Kunden sind oberirdisch angelegt. Für Zweiradfahrende sind genügend überdachte Abstellplätze geplant. Der neu entstehende Platz wertet die Überbauung auf, er wird der Öffentlichkeit als Dorfplatz zur Verfügung stehen. Er wird so ausgestaltet und möbliert, dass er nebst der Durchführung für Veranstaltungen als Markplatz, Aussensitzplatz zum Bistro und zum Verweilen genutzt werden kann. Es wird eine sog. Mischnutzung festgelegt. Energie Die geplante Überbauung berücksichtigt die Vorgaben der geltenden Bestimmungen der Energiegesetzgebung. Natur- und Landschaftsschutz Im Norden der geplanten Überbauung grenzt die Landwirtschaftszone an. Mit dem in diesem Bereich festgelegten eingeschossigen Bau wird ein angemessener Übergang geschaffen. Haushälterische Bodennutzung Das geplante Bauvorhaben steht im Sinne des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. An zentraler Lage im Dorf entsteht eine attraktive Überbauung in verdichteter Bauweise, welche sich in das Ortsbild einfügt. Abstimmung Verkehr / Siedlung Der vorliegende Standort ist sowohl für den motorisierten als auch für den Langsamverkehr sehr gut erschlossen. In unmittelbarer Nähe liegt der Bahnhof der Bahnlinie Bern-Thun. Umweltschutz Die in der vorliegenden Überbauungsordnung zugelassen Nutzung und die geplanten Neubauvorhaben lösen keine überdurchschnittlichen Immissionen aus. Ebenso wenig entstehen daraus irgendwelche schädlichen Emissionen. Der Perimeter der Überbauungsordnung befindet sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 der Lärmschutzverordnung (LSV). In der Empfindlichkeitsstufe III sind mässig störende Betriebe zugelassen. Aufgrund der vorgesehen Nutzung sind keine Konflikte mit der LSV zu erwarten. 5.2 Überbauungsvorschriften Die Überbauungsvorschriften sind wohl auf das vorliegende Projekt ausgerichtet, beinhalten aber auch einen gewissen Spielraum so, dass sich auch andere Projektverfasser darin bewegen können. Sie gelten für den Perimeter gemäss Überbauungsplan. Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone gemäss Baureglement. Das Mass der Nutzung richtet sich nach den durch Baufelder bzw. Baulinien und Ge- Seite 5
6 bäudehöhen definierten Gebäudevolumen. Die architektonische Gestaltung und deren räumliche Einordnung sowie die Qualität der Umgebungsgestaltung, insbesondere die Gestaltung des Dorfplatzes werden mit den wichtigsten Elementen in der UeO definiert und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der beizuziehenden Fachberatung beurteilt. 5.3 Überbauungsplan Der Überbauungsplan legt u.a. die Baufelder, Baulinien und Aussenräume fest. Die Erschliessung erfolgt ab der Bahnhofstrasse über den Widmattweg. Hier befinden sich die Anlieferung für den Verkaufsladen, die Besucherparkplätze, die Einfahrt in die unterirdische Einstellhalle sowie der Zugang zum geplanten Wohnhaus auf Parzelle Nr. 45. Der Zugang vom Westen her ist mit einer bestehenden Dienstbarkeit privatrechtlich sichergestellt. 5.4 Hochwasserschutz Im Bereich der Planungsperimeters liegt eine mittlere bis schwache Hochwassergefährdung vor. Aus diesem Grund wurde von einem auf Wasserbau spezialisierten Unternehmen ein Fachbericht, datiert vom , erstellt und Schutzmassnahmen vorgeschlagen. Diese müssen in die jeweiligen Baugesuche aufgenommen und konkretisiert werden. 5.5 Abgeltung des Planungsmehrwertes Mit der Zonenplanänderung und dem Erlass der UeO ermöglicht die Gemeinde die Realisierung der von der Grundeigentümerin geplanten Überbauung, welche gemäss Grundordnung so nicht möglich wäre. Damit wird ein Mehrwert geschaffen. Dieser soll der Gemeinde durch die Grundeigentümerin nicht in finanzieller Form abgegolten, sondern mit verschiedenen Rechten (u.a. öffentliches Nutzungsrecht des neuen Dorfplatzes) ausgeglichen werden. Der zu leistende Mehrwert wird in einem Infrastrukturvertrag zwischen der Gemeinde und der Landi Thun geregelt. 5.6 Vereinbarungen Mit privatrechtlichen Vereinbarungen werden insbesondere die Nutzung des Landdreiecks vor dem erhaltenswerten Gebäude Bahnhofstrasse 27, welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet, jedoch ausserhalb des Planungsperimeters liegt sowie die Ausgestaltung des Übergangsbereiches zur nördlich gelegenen Parzelle Nr. 222 geregelt. Hier wird auch ein Grenzbaurecht vereinbart. Zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerin wird die Nutzung des Dorfplatzes zu Gunsten der Öffentlichkeit mittels einer Benützungsvereinbarung geregelt. 6. Verfahren Es wird das koordinierte Verfahren angewendet. Eine Verfahrenskoordination mit dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren ist dann möglich, wenn die UeO und der Gegenstand des Baugesuchs von gleicher Bedeutung sind. Koordinierbar sind demnach insbesondere die neue UeO mit dem Baugesuch insofern die UeO das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt (Art. 88 Abs. 6 BauG). Im Zuge des Planerlassverfahrens wird das Baugesuch behandelt und die erforderlichen Amts- und Fachberichte eingeholt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts erfolgt zeitgleich mit derjenigen für die Zonenplanänderung und die Überbauungsordnung..1 Mitwirkung In der Zeit vom bis und mit wurden die Zonenplanänderung und die Überbauungsordnung zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt. Das Überbauungsprojekt lag ebenfalls zur Einsichtnahme auf. Die Publikation erfolgte im Amtsanzeiger..2 Vorprüfung Seite 6
7 .3 Öffentliche Auflage.4 Gemeindebeschluss.5 Genehmigung Seite 7
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