Checkliste zur ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Stand Juli 2016 Die Arbeitsstättenregel (ASR) A2.2 wurde im Dezember 2012 mit ihrer Veröffentlichung verbindlich und konkretisiert die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf den betrieblichen Brandschutz (Ausstatten mit und Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen). Bei Anwendung der ASR kann der Arbeitgeber die so genannte Vermutungswirkung für sich geltend machen. Das heißt, dass er davon ausgehen kann, dass er die Anforderungen der ArbStättV erfüllt. Von der ASR abweichende Lösungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für Beschäftigte bieten. Maßgeblich für die Beurteilung von Gefährdungen in Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ArbStättV. Diese Checkliste erleichtert Ihnen die Anwendung der ASR A2.2, kann aber eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall nicht ersetzen.
Ausstattung von Arbeitsstätten gemäß ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 1. Beschreibung der Arbeitsstätte Die Arbeitsstätte umfasst m² Zahl der Geschosse Zahl der Beschäftigten Laut Gefährdungsbeurteilung vom handelt es sich um eine Arbeitsstätte mit normaler Brandgefährdung (vergleichbar mit einer Büronutzung) erhöhter Brandgefährdung In der Arbeitsstätte sind die folgenden Brandgefahren vorhanden (Brandklassen gemäß DIN EN 2) Brandklasse A: feste Stoffe Brandklasse B: flüssige/flüssig werdende Stoffe Brandklasse C: Gase Brandklasse D: Metalle Brandklasse F: Speiseöle und -fette 2. Branderkennung und Alarmierung (5.1 ASR A2.2) Werden geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Warnung der Beschäftigten im Brandfall getroffen? Ja, die Alarmierung erfolgt im Brandfall über Brandmeldeanlage Hausalarmlage Elektroakustisches Notfallwarnsystem Optische Alarmierung Telefonanlage Akustische Alarmierung (Megaphon, Sirene, Zuruf) Sonstige Maßnahmen und zwar Nein Hinweis: Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Die Branderkennung und meldung erfolgt über Automatische Brandmeldeanlage Personen Handfeuermelder Hinweis: Automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen.
3. Anzahl und Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen (5.2 ASR A2.2) Ermitteln der benötigten Löschmitteleinheiten Grundfläche in m² bis Löschmitteleinheiten (LE) 50 6 100 9 200 12 300 15 400 18 500 21 600 24 700 27 800 30 900 33 1000 36 je weitere 250 + 6 Grundfläche der Arbeitsstätte insgesamt m² Benötigte LE Ermittlung der Löschmitteleinheiten anhand des Löschvermögens gemäß DIN EN 3 LE Löschvermögen Brandklasse A Brandklasse B 1 5A 21B 2 8A 34B 3 55B 4 13A 70B 5 89B 6 21A 113B 9 27A 144B 10 34A 12 43A 183B 15 55A 233B Hinweis: Wenn ein Löscher für die Brandklassen A und B einsetzbar ist und jeweils eine unterschiedliche Zahl von LE zugeordnet ist, wird der niedrige Wert berücksichtigt.
Vorhandene Feuerlöscher in der Arbeitsstätte Die Löschmitteleinheiten eines Feuerlöschers ergeben sich aus dem Löschvermögen (siehe vorstehende Tabelle). Die Angaben zum Löschvermögen sind dem Etikett an dem Feuerlöscher zu entnehmen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Löschmittel Löschvermögen Pulver CO2 Wasser Schaum Fettbrand A B F Vorhandene Löschmitteleinheiten (LE) LE Es sind ausreichend geeignete Feuerlöscher vorhanden Ja Hinweis: Für die Grundausstattung mit Feuerlöschern dürfen nur Löscher mit mindestens 6 LE berücksichtigt werden. Bei mehrgeschossigen Gebäuden ist je Geschoss mindestens ein Löscher bereitzustellen. Nutzen Sie die Hilfstabelle auf Seite 3 zur Ermittlung der LE anhand des Löschvermögens. Nein Wandhydranten Benötigte LE in der Arbeitsstätte Max. durch Wandhydranten ersetzbare LE (1/3) Zahl der vorhandenen Wandhydranten Anrechenbare LE der Wandhydranten Hinweis: Bei Gebäuden/Geschossen ab einer Fläche von über 400 m² können bis zu einem Drittel der benötigten LE durch Wandhydranten ersetzt werden. Voraussetzung sind ein für die Brandklassen geeignetes Löschmittel, die Verwendung von Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch, die Unterweisung einer ausreichenden Zahl von Beschäftigten und die Verhinderung der Verrauchung von Fluchtwegen im Einsatzfall. Jedem Wandhydranten werden 27 LE zugeordnet.
4. Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen (5.2.3 ASR A2.2) Anforderung Gut sichtbar und leicht erreichbar Erfüllt Ja Nein Anbringung in Fluchtwegen, an Ausgängen, vor Treppenhäusern, an Kreuzungen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher beträgt nicht mehr als 20 m Schutz vor Beschädigung und Witterung Leicht aus Halterung entnehmbar (Griffhöhe 80 bis 120 cm) Kennzeichnung von Feuerlöschern mit Brandschutzzeichen Feuerlöscher sollten mit dem Brandschutzzeichen F001 Feuerlöscher gemäß ASR A1.3 gekennzeichnet werden, wenn Sie nicht gut sichtbar sind. Ggf. ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers mit dem Zusatzzeichen Richtungspfeil anzuzeigen. Brandschutzzeichen müssen in Laufrichtung einwandfrei erkennbar sein. In lang gestreckten Räumen empfiehlt sich deshalb der Einsatz von Fahnen- oder Nasenschildern. Kennzeichnung von weiteren Feuerlöscheinrichtungen mit Brandschutzzeichen (z.b. Wandhydranten) Standorte der Feuerlöscheinrichtungen im Flucht- und Rettungsplan gemäß ASR A2.3 enthalten
5. Zusätzliche Maßnahmen für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung (5.2.4. ASR A2.2) Ob es sich um Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefahr handelt, obliegt der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ArbStättV. Neben den unter Punkt 4 genannten Grundanforderungen sind dann zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die ASR A2.2 verweist in diesem Zusammenhang auch auf die TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und die TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen. In der ASR werden exemplarisch einige Beispiele für erhöhte Brandgefährdungen genannt: Vorhandensein von Stoffen mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften Günstige örtliche bzw. betriebliche Verhältnisse für Brandentstehung und eine schnelle Brandausbreitung Brandgefährliche Arbeiten oder Verfahren Vorliegen erhöhter Gefährdungen durch bspw. Selbstentzündung, brennbare Stäube oder Gase Daneben zählt die ASR A2.2 beispielhaft Betriebe oder Betriebsbereiche auf, in denen von einer erhöhten Brandgefährdung auszugehen ist: Verkauf, Handel, Lagerung Lager mit leicht entzündbaren / entflammbaren Stoffen Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe Speditionslager Altpapierlager Lager mit Lacken und Lösungsmittel Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager Lagerbereiche für Verpackungsmaterial Lager mit sonstigem brennbaren Material Ausstellungen für Möbel Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen (z.b. Baumarkt) Dienstleistung Industrie Handwerk Kinos, Diskotheken Abfallsammelräume Küchen Beherbergungsbetriebe Theaterbühnen Tank- und Tankfahrzeugreinigung Chemische Reinigung Alten- und Pflegeheime Krankenhäuser Möbel-, Spanplattenherstellung Webereien, Spinnereien Herstellung von Papier im Trockenbereich Verarbeitung von Papier Getreidemühlen und Futtermittelproduktion Schaumstoff-, Dachpappenherstellung Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und geräte Öl-Härtereien Petrolchemischen Anlagen Verarbeitung von brennbaren Chemikalien Leder- und Kunststoffverarbeitung Kunststoff-Spritzgießerei Kartonagenherstellung Backwarenfabrik Herstellung von Maschinen und Geräten Kfz-Werkstatt Tischlerei/Schreinerei Polsterei Metallverarbeitung Galvanik Vulkanisierung Leder-, Kunstleder-, Textilverarbeitung Bachbetrieb Elektrowerkstatt Laut Gefährdungsbeurteilung vom handelt es sich um eine Arbeitsstätte mit normaler Brandgefährdung erhöhter Brandgefährdung Getroffene Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung Ja Nein Erhöhte Zahl an Feuerlöschern Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöscheinrichtungen (z.b. fahrbare Löscher) Einsatz einer Löschanlage Einsatz einer Brandmeldeanlage Sonstige Maßnahme, und zwar:
Die getroffenen Maßnahmen sind ausreichend 6. Sonstige betriebliche Maßnahmen (6. ASR A2.2) Unterweisung der Beschäftigten Ja Nein Beschäftigten werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, bei einem Wechsel des Tätigkeitsbereiches und danach in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) über die auftretenden Gefährdungen und die zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen. Die Unterweisungen werden ausreichend dokumentiert. Brandschutzhelfer Zahl der Beschäftigten in der Arbeitsstätte Zahl der Brandschutzhelfer Die Zahl der Brandschutzhelfer ist ausreichend.* Die Brandschutzhelfer wurden fachkundig unterwiesen (inkl. praktischer Übung) Ja Nein * Hinweis: Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Gemäß ASR A2.2 ist allgemein ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Wartung und Prüfung von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen Ja Nein Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen werden regelmäßig sachgerecht gewartet Die Ergebnisse der Wartungen sind ausreichend dokumentiert Mängelfreie Feuerlöscheinrichtungen sind entsprechend gekennzeichnet (Prüfplakette) Hinweis: Maßgeblich für die Beurteilung von Gefährdungen in Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ArbStättV. Diese Checkliste erleichtert Ihnen die Anwendung der ASR A2.2, kann aber eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall nicht ersetzen.