Demo-Mietvertrag für Wohnung zwischen: Careware Demo-Hausverwaltung Carisma-Hausverwaltung Festplatzstraße 5 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 / 1872880 E-Mail: info@careware.de vertreten durch Michael Ferch Handy: 0176 44423423 und Herr Max Mustermann Kunden-Nr: 181514 Wohnungs-Nr B15 Bei Dauerauftrag bitte angeben! Musterstraße 12 68309 Mannheim Telefon : Nationalität: Deutsch Geburtsdatum: 16.08.1988 Beruf : Isoliertechniker 1 Mieträume Vermietet werden im Haus: 4711 18 in 68309 Mannheim die Wohnung Nr. B15 mit 260 ca.qm folgende Räume: 1 Zimmer 1 Küche Zimmer 1 Bad mit Dusche 1 Balkon Für die der Mietzeit erhält der Mieter folgende Schlüssel: 1 Transponder Nr.6529 1 Transponder Nr.6547 1 Dom Zylinder Nr.1002003740 1 Briefkasten Schlüssel Nr.15 Die Anfertigung weiterer als der übergebenen Schlüssel bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, die nur bei Vorliegen besonderer Gründe versagt werden kann. Bei der Rückgabe der Mietsache sind sämtliche Schlüssel auch vom Mieter selbst angeschaffte zurückzugeben. Bei Verlust eines Schlüssels hat der Mieter die Kosten eines neuen Schlosses mit Montage und Schlüssel zu tragen, wenn dies zur Sicherheit der Mieter erforderlich ist. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe aller Schlüssel kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. 2 Mietzeit und Kündigung Das Mietverhältnis beginnt am 010.2010 und läuft auf unbestimmte Zeit (Vertrag bis 30.09.2012). Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Mietverhätnis kann aufgehoben werden, wenn ein geeigneter Nachmieter die Wohnung übenimmt. Die Kosten für Mieterwechsel trägt der Mieter. Das Kündigungsrecht ist für beide Seiten innerhalb der ersten 2 Jahre ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Kündigungsausschlussvereinbarung umfasst. Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung Die Regelung des 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, sofern nicht der entgegenstehende Wille des Vermieters innerhalb von zwei Wochen dem Mieter mitgeteilt wird,
Careware Demo-Hausverwaltung Michael Ferch Carisma druckte am 109.2012 um 13:59:33 Seite: 2 findet keine Anwendung 3 Miete Die Grundmiete beträgt: 210.00 Vorauszahlung auf die Betriebskosten: 75.00 Vorauszahlung auf die Heizkosten: 15.00 ---------------------------------------------- Gesamt-Miete 300.00 Mieterhöhung Für etwaige Mieterhöhung gelten die gesetzlichen Vorschriften und Fristen. 4 Staffelmiete (optional) Die Miete wird für folgende Zeiträume in unterschiedliche Höhe vereinbart (sog. Staffelmiete). Vertragsjahr : Grundmiete gemäß 3 dieses Vertrages Vertragsjahr : Vertragsjahr : 4 Vertragsjahr : 5 Vertragsjahr : Eine andere Mieterhöhungsmöglichkeit nach BGB ist bei einer Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen. 5 Betriebskosten Die angekreuzten Positionen sind vom Mieter anteilig zu tragen: Neben der Grundmiete sind die auf die Mieträume entfallenden Anteile der unter aufgeführten Betriebskosten (siehe Ziff.-1-15) in Ihrer jeweils gültigen Höhe vom Mieter zu entrichten. (Betriebskostenverordnung wird am Ende des Vertrages abgedruckt). An der Umlage nehmen Betriebskosten teil, die neu eingeführt werden und das Grundstück betreffen, wie z.b. Steuern, Abgaben, und sonstige Gebühren, soweit die Umlegung zulässig ist und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Positionen sind vom Mieter anteilig zu tragen: Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.b. Grundsteuer) Personen Die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung Personen Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzug Personen Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung Personen 5. Die Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Personen 6. Die Kosten der Beleuchtung Personen 7. Die Kosten für Schornsteinreinigung entfällt 8. Die Kosten der Sach - und Haftpflichtversicherung Personen 9. Die Kosten für Hauswart (Hausmeister) Personen 10. Die Kosten für Gartenpflege entfällt 1 Die Kosten für Rauchmeldeanlage entfällt 1 Die Kosten für Legionellen-Prüfung entfällt 1 Die Kosten für Heizung und Warmwasser wird über Ista verrechnet Verbrauch 1 Die Reinigung und Wartung der Heizungsanlage Kosten 15. Die Kosten für Kabel, Sat - Fernseher Gemeinschaftsantennenanlage Wohnung 16. Die Kosten des Betriebs der Einrichtung für Wäschepflege 17. Sonstige Betriebskosten a) Fernsehen Neben den genannten Betriebskostenvorauszahlungen hat der Mieter für die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage eine monatliche Pauschale zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt Erhöhungen dieser Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Es gilt 560 BGB. b) Beim Mieterwechsel während der Verbrauchsperiode (Heiz-Wasserkosten) trägt der ausziehende Mieter die Kosten der Zwichenablesung (sog.nutzerwechselgebühr) 6 Kaution Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Kaution beträgt 6021. Der Mieter darf die Kaution in drei Raten mit den ersten drei Monatsmieten zahlen. 7 Zahlung der Miete und der Nebenkosten Die Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung sind monatlich im Voraus, spätestens am Werktag des Mietmonats zu entrichten. Die Miete ist auch dann jeweils am Werktag fällig, wenn der Beginn des Mietverhältnisses nicht auf den Beginn eines Kalendermonats fällt. Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Vornahme, sondern der Eingang der Zahlung beim Vermieter maßgebend.
Careware Demo-Hausverwaltung Michael Ferch Carisma druckte am 109.2012 um 13:59:33 Seite: 3 Die Miete und Betriebskosten sind auf folgendes Konto des Vermieters einzuzahlen: BLZ: Konto-Nr.: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Betriebskosten werden Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnschreiben berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass Mahnkosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. 5.Aufrechnung Der Mieter kann mit einer Forderung aus 536 a BGB und auf Rückerstattung von auf Grund von Minderungsansprüchen zu viel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären. Mit anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder Entscheidungsreif sind. 6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Forderungen des Vermieters ist -abgesehen von Ansprüchen aus 536a BGB- ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 8 Schönheitsreparaturen Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit, laufende Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: a) Küche, Badezimmer 3 Jahre b) Wohnräume, Schlafräume 5 Jahre c) übrige Räume 7 Jahre Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind Maßnahme wie z.b. Streichen, Tapezieren die zur Beseitigung von Mängeln den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume entstehen Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht auch wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird. Abgeltungsregelung Der Mieter ist zur Zahlung anteiliger Schönheitsreparaturkosten verpflichtet, wenn beim Auszug aus der Wohnung die Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht fällig ist. Der Kostenanteil orientiert sich nach dem Verhältnis des Auszugszeitpunktes zum Ablauf der üblichen Schönheitsreparaturfristen. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparatur vorgesehene Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparatur nachkommen. Räume gemäß 8 Nr.1a 8 Nr.1b 8 Nr.1c Nach Nutzungsdauer von mehr als 6 Monaten 17 % 10% 7,14% 12 Monaten 33 % 20% 14,29% 24 Monaten 66 % 40% 28,57% 36 Monaten 60% 42,86% 48 Monaten 80% 57,14% 60 Monaten 71,43% Die Nutzungsdauer beginnt mit Anfang des Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung der Mieter. Berechnungsgrundlage dieser Kosten ist ein Kostenvoranschlag einer Fachfirma, der jedoch nicht verbindlich ist. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen kostengünstigeren Kostenvoranschlag einer Fachfirma vorzulegen. Der Mieter kann seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch entgegenkommen, dass er Schönheitsreparaturen in Kosten sparender Eigenarbeit ausführt. Die ausgewiesenen Prozentsätze haben wie die auch die Schönheitsreparaturfristen den Charakter einer Richtlinie, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume abgewichen werden kann. 9 Instandhaltungspflichten, Haftung des Mieters Der Mieter trägt - ohne Rücksicht auf ein Verschulden- die Kosten für kleine Instandhaltungen (Kleinreparaturen-Bagatellschäden) an den seinem häufigen und direkten Zugriff ausgesetzten Installationsgegenstände des Mietobjektes, wie z.b, für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kosten sind für die Einzelreparatur auf 90,-- und für den Zeitraum eines Jahres auf 8 % der Jahresgrundmiete begrenzt. Der Mieter haftet für alle von ihm, seinen Familienangehörigen, zum Haushalt gehörende Personen, Gästen, Untermieter oder Erfüllungsgehilfen verursachten und verschuldeten Schäden an den Mieträumen auf Schadensersatz. Die Wohnräume sind zu Wohnzwecken überlassen. Eine gewerbliche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung vor Schäden zu bewahren. Insbesondere gelten folgende Gebrauchspflichten: a) Teppichböden oder ähnliches dürfen nicht auf den Unterboden geklebt oder mit Klebeband befestigt werden. b) Weitere Verbrauchspflichten ergeben sich aus der beigefügten Hausordnung
Careware Demo-Hausverwaltung Michael Ferch Carisma druckte am 109.2012 um 13:59:33 Seite: 4 10 Radio und Fernsehen; Funk Der Vermieter haftet nicht für die zukünftige Empfangbarkeit der derzeitigen Programme. Der Mieter bedarf mit Rücksicht auf die anderen Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er die bisherige Einrichtung für den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen verändern oder ergänzen möchte. Dem Mieter ist die Installation und der Betrieb von Sende- und CB-Funkantennen im Mietobjekt grundsätzlich untersagt. 11 Untervermietung Die Untervermietung oder die sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der Erlaubnis des Vermieters. 12 Tierhaltung Mit Rücksicht auf die anderen Mieter und der Wohnung bzw. des Mietshauses bedarf es der Zustimmung des Vermieters, wenn der Mieter Tiere in der Wohnung halten möchte. Dies gilt nicht für Kleintiere (Zierfische, Vögel etc.), die in angemessener Anzahl in der Wohnung gehalten werden. Hunde und Katzen gehören nicht zu den Kleintieren. 13 Betreten der Mieträume Der Vermieter oder von ihm beauftragte dürfen die Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes, zum Ablesen von Messgeräte zur Besichtigung und Behebung von Mängeln oder Schäden betreten. Dasselbe Recht hat der Vermieter mit Kauf- oder Mietinteressenten. Das Betreten und Besichtigen erfolgt nach rechtzeitiger Ankündigung und Terminabklärung mit dem Mieter und unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Mieters. Die Besichtigung erfolgt montags bis freitags und nur zu angemessenen Uhrzeiten. 14 Pflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses Unabhängig von den etwaigen Pflichten nach 8 und 1 Nr. 4 dieses Vertrages ist bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung vollständig zu räumen. Das bloße Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder die Räumung ohne Kenntnis des Vermieters ist nicht ausreichend. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, seine Tapeten zu entfernen (falls nicht vom Nachmieter übernommen). Der Mieter übergibt die Wohnung wie bei Übergabe gereinigt und sauber. 15 Freizeichnung des Vermieters bzw. Haftungsbeschränkung des Vermieters Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird dem Vermieter erlassen. Für Sach- und Vermögensschäden infolge von Mängeln haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um Verletzungen von Hauptpflichten aus dem Mietvertrag handelt. 16 Die in der Wohnung Küche eingebauten Elektro-Geräte sind vom Mieter pfleglich zu behandeln und zu unterhalten. 17 Der Mieter verpflichtet sich für die Dauer des Mietverhältnisses eine Hausratversicherung abzuschließen. In der Regelung des 9 dieses Mietvertrages 18 Hausordnung Die diesem Vertrag beigefügte Aufstellung der Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages. 19 Personenzahl Beim Einzug hat der Mieter Person als Mietbewohner angegeben. Solte sich die Personenzahl änder ist dies unverzüglich dem Vermieter zu melden. Neustadt an der Weinstraße, den 20.06.2012 Haupt-Mieter: Herr Max Mustermann Vermieter: Michael Ferch Für die Careware Demo-Hausverwaltung
Careware Demo-Hausverwaltung Michael Ferch Carisma druckte am 109.2012 um 13:59:33 Seite: 5 Hausordnung Die Hausgemeinschaft beruht auf gegenseitiger Rücksichtnahme. Jeder einzelne Mieter muss sich bei Gebrauch der Mieträume und der gemeinschaftlichen Hausteile (Treppenhaus, Gänge etc.) so verhalten, dass keiner seiner Nachbarn unvermeidlich gestört oder belästigt wird. 1 a) Unnötiger Lärm in den Mieträumen und den gemeinschaftlichen Hausteilen ist zu unterlassen. Jeder einzelne Mieter hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, um unvermeidlichen Lärm zu verringern. b) Fernsehgeräte, Radios und vergleichbare Geräte müssen auf Zimmerlautstärke eingestellt werden; hierunter ist eine Lautstärke zu verstehen, die in den anderen Wohnungen nicht oder kaum wahrnehmbar ist. c) Das Musizieren mit Instrumenten sowie der Gesang ist in der Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie 200 Uhr und 7.00 Uhr nicht erlaubt. d) Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung ist gestattet, sofern der Mieter dafür Sorge trägt, dass die Ruhezeiten (22 Uhr bis 7 Uhr morgens, sowie von 13 Uhr bis 15 Uhr) eingehalten werden und auf das Ruhebedürfnis der Hausgemeinschaft an Sonn- und Feiertagen Rücksicht genommen wird. 2 Aus Sicherheitsgründen muss die Haustür ab 21 Uhr verschlossen werden. 3 a) Jeder einzelne Mieter ist zur regelmäßigen Reinigung der gemeinschaftlichen Hausteile (Treppenhaus, Gänge etc.) verpflichtet. Die zeitliche Einteilung und genauere Regelung der Reinigungspflicht erfolgt nach einem vom Vermieter aufgestellten Plan. b) Jeder einzelne Mieter muss dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert wird. Die Mieter haben sich diese Verpflichtung nach einem vom Vermieter aufgestellten Plan zu teilen. c) Die Mieträume hat jeder einzelne Mieter so zu reinigen und zu lüften, dass ein hygienischer Mindeststandard gewahrt wird, so dass sich insbesondere keine Ungeziefer und üble Gerüche ausbreiten. d) Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllbehälter geworfen werden. Das Ablagern von Abfällen in den gemeinschaftlichen Hausteilen ist untersagt. e) Die vom einzelnen Mieter verursachte erhebliche Verschmutzung (z.b. Verschütten von Flüssigkeit) in den gemeinschaftlichen Hausteilen (Treppenhaus etc.) ist unverzüglich zu beseitigen. f) Das Abstellen von sperrigen Gegenständen (Möbelstücke, Fahrräder etc) in den gemeinschaftlichen Hausteilen (Treppenhäuser, Zugang, Gänge etc) ist verboten, es sei denn es liegt ein Grund (z. B. Umzug) vor, der ein kurzfristiges Abstellen rechtfertigt. 4 a) Jeder einzelne Mieter muss im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht, Schäden in den Mieträumen und den gemeinschaftlichen Hausteilen vermeiden. b) Jeder einzelne Mieter muss Sorge tragen, dass nicht durch das unterlassene Heizen Schäden in den Mieträumen auftreten, wie z.b. das Einfrieren von Wasserleitungen oder das Auftreten von Feuchtigkeit. c) Die Reparatur und das Waschen von Kraftfahrzeugen und Krafträdern ist auf dem gesamten Grundstück nicht gestattet. Insbesondere gelten folgende Gebrauchspflichten: d) Teppichböden oder ähnliches dürfen nicht auf den Unterboden geklebt oder mit Klebeband befestigt werden. Die Regelungen unter 4 b) bis d) sind lediglich Beispiele für die allgemeine Obhutspflicht des Mieters gemäß 4 a) dieser Hausordnung. Neustadt an der Weinstraße, den 20.06.2012 Herr Max Mustermann