Nr. 539 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz)

Ähnliche Dokumente
Gesetz über die Universität Basel (Universitätsgesetz)

Nr. 421 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot. vom 30. November 2007* (Stand 1. August 2013)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Änderung des Universitätsgesetzes Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten vom 23. September 2014

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

vom 18. Januar 2008 * (Stand 1. Februar 2008) II. Rechnungswesen, Planung und Budgetierung, interne Kontrolle

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

REGLEMENT ÜBER DIE SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil. Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus 1) vereinbaren:

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.

Nr. 515 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz)

Kanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Politische Gemeinde Rebstein

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Ausgangslage. 2. Zweck. vom 8. Januar 2003

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015

R E G L E M E N T. über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

Nr. 539g Reglement über die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Universität Luzern. vom 29. Juni 2005 * (Stand 1.

Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG)

Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG)

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN

BMaSFd. Vom 7. Mai 2009 /

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)

Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

Nr. 540c Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Ordnung des Betriebswirtschaftlichen Instituts Gummersbach (BIG) der Fakultät für Informatik und Ingenieurwissenschaften der Fachhochschule Köln

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Die Pfarrgemeinde St. Franziskus vereinigt gemäss 12 der Verfassung der Römisch-Katholischen

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

Teilrevision der Gemeindeordnung

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Nr. 539a Personalverordnung der Universität Luzern. vom 25. Oktober 2005* (Stand 1. August 2012) I. Allgemeine Bestimmungen.

REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz)

WIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN. Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1

in der Bundesrepublik Deutschland.

Transkript:

Nr. vom 5. April 0 97 Allgemeiner Teil Kantonsrat Ablauf der Referendumsfrist:. Juni 0 Für das Referendum sind 000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von Gemeinden erforderlich. Nr. 59 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz) Änderung vom. März 0* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. November 0, beschliesst: I. Das Universitätsgesetz vom 7. Januar 000 wird wie folgt geändert: Absatz Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund einer Leistungsvereinbarung autonom im Rahmen von Verfassung und Gesetz. *K 0 97 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 0. G 000 57

97 Luzerner Kantonsblatt Nr. vom 5. April 0 Unterabsatz e Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere e. setzt sie sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind. 5 Absätze und (neu) Sie trifft Vorkehrungen dafür, dass die Forschenden, unter Einschluss der Doktorierenden, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaft - lichen Praxis beachten. Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis a. in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen, b. bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von Unterabsatz a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhält oder eingehen will. 6 Absätze und Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Koordination mit anderen Hochschulen. Sie arbeitet mit der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz) und der Pädagogischen Hochschule Luzern zusammen und nutzt entsprechende Synergien. 7 Kantonsrat Der Kantonsrat a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung, b. beschliesst mit dem Voranschlag den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung, c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist, d. nimmt den Geschäftsbericht der Universität zur Kenntnis. SRL Nr. 5a

Nr. vom 5. April 0 975 8 Regierungsrat Der Regierungsrat a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, soweit nicht andere Organe dazu ermächtigt sind, b. wählt die Mitglieder des Universitätsrates, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören, c. erlässt die Eignerstrategie der Universität nach Rücksprache mit dem Universitätsrat, d. schliesst mit der Universität die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab, e. erteilt der Universität auf Antrag des Universitätsrates den jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss, f. genehmigt den Geschäftsbericht der Universität, g. beantragt dem Kantonsrat den politischen Leistungsauftrag und den Globalbeitrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung. 9 Unterabsatz c bis Die Universität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten: c bis. Zentrale Dienste, 0 Absätze und Die Universität besteht aus einer theologischen, einer kultur- und sozialwissenschaftlichen, einer rechtswissenschaftlichen sowie einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Der Regierungsrat schliesst über die Belange der theologischen Fakultät eine Vereinbarung mit dem Bischof von Basel ab. Die Errichtung und die Schliessung von Fakultäten erfolgen durch Gesetz. a Zentrale Dienste (neu) Die Zentralen Dienste erbringen Dienstleistungen für die Universität. Weitere Organisationseinheiten Die zuständigen Organe der Universität können zur Wahrnehmung ihres Leistungsauftrages weitere Organisationseinheiten errichten und deren Zuordnung innerhalb der Universität bestimmen. Unterabsatz f und Absatz (neu) Organe der Universität sind f. weitere im Universitätsstatut und in Fakultätsreglementen geschaffene Organe. SRL Nr. 59c. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

976 Luzerner Kantonsblatt Nr. vom 5. April 0 Anstelle der Rektorin oder des Rektors kann das Universitätsstatut ein Rektorat vorsehen, das mindestens aus einer Rektorin oder einem Rektor und zwei bis vier Prorektorinnen oder Prorektoren besteht. 5 Absätze, und Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan und das Aufsichtsorgan der Universität. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen ab - berufen. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Er kann weitere Personen beiziehen und ihnen beratende Stimme einräumen. 6 Absatz a, b, g sowie n (neu) Der Universitätsrat a. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung des Leistungsauftrages mit Finanzierungsbeschluss und den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung, b. beschliesst auf Antrag des Senats das jährliche Budget und die strategische Reserve für die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre, g. erlässt auf Antrag des Senats Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, n. bestimmt die von den Forschenden einzuhaltenden Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis. 7 Absätze und sowie (neu) Der Universitätsrat wählt die Rektorin oder den Rektor und die Mitglieder des Rektorats. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Wahlantrag wird in einer Versammlung beschlossen, an der mit Stimmrecht teilnehmen: a. die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlungen, b. die Direktorinnen oder Direktoren der Zentralen Dienste sowie bis zu zwölf weitere Universitätsangehörige, welche die Studierendenorganisation, die Mittelbauvereinigung sowie die Zentralen Dienste der Universität Luzern vertreten; der Senat bestimmt die Zahl der Vertretungen. In der betrieblichen und akademischen Leitung der Universität wird die Rektorin oder der Rektor durch die Zentralen Dienste unterstützt. 8 Senat Der Senat ist das gesamtuniversitäre Führungs- und Koordinationsorgan.

Nr. vom 5. April 0 977 Er setzt sich aus bis 0 Mitgliedern zusammen, nämlich: a. der Rektorin oder dem Rektor, b. der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, c. zwei Direktorinnen oder Direktoren der Zentralen Dienste sowie d. je zwei oder drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden; bei einer Zusammensetzung von 6 bis 0 Mitgliedern erhalten auch die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vertretung. Die Zusammensetzung ist so zu gestalten, dass die der Gruppe der Professuren angehörenden Mitglieder über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren und befasst sich insbesondere mit gesamtuniversitären akademischen Angelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag. 5 Das Nähere über die Zusammensetzung des Senats und seine Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt. 9 Absatz Sie oder er wird durch die zuständige Fakultätsversammlung gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Amtsdauer beträgt zwei bis vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Zulassungsbeschränkungen Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat. Er kann die Zulassungsbeschränkungen auf Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter über deren Aufnahme. Organisation der Studierenden Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden die Studierendenorganisation Luzern (SOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Die SOL kann sich in Fachschaften gliedern. Studierende, die der SOL und damit auch der Fachschaft nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.

978 Luzerner Kantonsblatt Nr. vom 5. April 0 Die SOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Entsprechende Ordnungen der Fachschaften unterliegen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt. Absatz Das Universitätspersonal setzt sich aus wissenschaftlichem, administrativem und technischem Personal zusammen. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Universitätspersonals wird im Universitätsstatut festgelegt. a Mittelbauorganisation (neu) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehr- und Forschungsbeauftragten des Mittelbaus bilden die Mittelbauorganisation der Universität Luzern (MOL). Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehr- und Forschungsbeauftragte, die der MOL nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. Die MOL gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Die Mitwirkung und die Vertretung in Universitätsorganen werden im Universitätsstatut geregelt. 5 Sachüberschrift und Absätze sowie bis (neu) Rechte an geistigem Eigentum Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, Erfindungen und Patenten, die das Universitätspersonal im Rahmen seines Leistungsauftrages schafft, gehen auf die Universität über. Davon ausgenommen sind Rechte an wissenschaftlichen Publikationen, die in jedem Fall Eigentum der Urheberin oder des Urhebers bleiben. bis Primärdaten, die im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern erarbeitet werden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität; vorbehalten bleibt eine andere Regelung mit externen Projektpartnern. 7 Finanzierung Die Universität finanziert ihre Aufwendungen mit a. Finanzierungsbeiträgen des Kantons, b. Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen, c. Bundesbeiträgen, d. Gebühren, e. sonstigen Erträgen und Drittmitteln. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

Nr. vom 5. April 0 979 8 Finanzierungsbeiträge des Kantons Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus a. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält, b. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern, für welche die Universität keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält, c. dem Beitrag an die Gemeinkosten, d. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten. Die Höhe der Beiträge nach Absatz a und b ist so zu bemessen, dass die Universität gleich viel wie unter Anwendung der interkantonalen Vereinbarungen einnimmt. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungs - beschluss festgelegt. 8a Eigenkapital (neu) Die Universität kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden. Das Eigenkapital der Universität darf höchstens zehn Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton. 8b Mehrjährige Leistungsvereinbarung (neu) Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest. 8c Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss (neu) Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung. Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag direkt gestützt auf die mehrjährige Leistungsvereinbarung erteilt. 8d Bauliche Infrastruktur (neu) Die Universität nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet. Die strategische Infrastrukturplanung der Universität erfolgt im Rahmen der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die Universität wird angemessen in die Planung miteinbezogen. Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen jährlichen vom Regierungsrat bestimmten Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind bereits von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigte Mietverträge.

980 Luzerner Kantonsblatt Nr. vom 5. April 0 9 Absätze sowie (neu) Der Universitätsrat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen. Die Universität legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzel - heiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen. 0 Studiengebühren Studierende sowie Hörerinnen und Hörer der Universität haben Studien-, Prüfungsund weitere Gebühren zu entrichten. Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die Weiterbildung sind in der Regel kostendeckend zu bemessen. Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierende und Studierenden die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden. Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren nach Rücksprache mit dem Universitätsrat in einer Verordnung. Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen Die Universität kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Diese sind in der Regel kostendeckend zu bemessen. Sie kann für die sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben. Das Nähere regelt der Universitätsrat im Universitätsstatut oder in einem Reglement. Zwischentitel vor IX. Verwaltungssanktionen und Rechtsmittelbestimmungen Verwaltungssanktionen Der Universitätsrat bestimmt die Verwaltungssanktionen gegen Studierende der Universität. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Ordnungen der Universität und der Fakultäten sowie weiterer Organisationseinheiten durch Studierende kann insbesondere der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität verfügt werden.

Nr. vom 5. April 0 98 6 Absatz (neu) Der Universitätsrat errichtet die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, sobald deren Finanzierung gesichert ist. II. Das PH-Gesetz vom 0. Dezember 0 5 wird wie folgt geändert: 0a Drittmittel und Dienstleistungen (neu) Der PH-Rat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen. Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen. Die finanzielle Unterstützung der pädagogischen Hochschule durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen. Die pädagogische Hochschule legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen. III. Die Änderung tritt am. September 0 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern,. März 0 Im Namen des Kantonsrates Die Präsidentin: Irene Keller Der Staatsschreiber: Lukas Gresch-Brunner 5 SRL Nr. 55