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Transkript:

1'".. 5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR n -11013 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. Gesetzgebungsperiode A-1030 Wien. Radetzkystraße 2 Tel. (0222) 711 62-9100 Teletex (232) 3221155 DIPL.-ING. DA. RUDOLF STREICHER Telex 61 3221155 Telefax (0222) 73 78 76 DVR: 009 02 04 Pr.Zl. 5901/17-4-90 ANFRAGEBEANTWORTUNG betreffend die schriftliche Anfrage der Abg. Dr. Müller und Genossen vom 26. März 1990, Nr. 5290/J-NR/1990, "Bestrafung der Lenker von Transporten mit gefährlichen Gütern bei Übertretungen des ADR bzw. GGSt" S'~-f~ lab j9"90-05- 1 0 ;zu S,290 IJ Im Allgemeinen: Ihren Ausführungen im motiven Teil der Anfrage, betreffend eine zum Teil unzureichende Berücksichtigung von Umweltgefährdungen muß ich zustimmen. Zwar ist insbesondere in der bestehenden Gefahrgutklasse 6.1 (giftige Stoffe) eine große Anzahl umweltgefährdender Stoffe namentlich aufgenommen bzw. dieser Klasse zuzuordnen, doch ist es darüber hinaus erforderlich, weitere Stoffe auf Grund von in den bestehenden Gefahrgutklassen nicht enthaltenen Kriterien zu gefährlichen Gütern zu erklären. Schritte in diese Richtung stehen auf internationaler Ebene bevor: 1. Die für die Weiterentwicklung der internationalen Gefahrgut-Beförderungsvorschriften für den Landverkehr zuständige Gemeinsame RID/ADR-Tagung hat in ihrer Sitzung im März 1990 einstimmig beschlossen, Vorschriften für süßwassergefährdende Stoffe zu erlassen und zu diesem Zweck eine spezielle Arbeitsgruppe zu bilden, die noch in diesem Jahr - voraussichtlich in

2 von 6 5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) - 2 - Innsbruck - tagen wird. 2. Das internationale übereinkommen von Basel über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, für welches der österreichische Beitritt unlä~gst eingeleitet wurde, findet auch auf Abfälle mit folgenden zum Teil über die dzt. Gefahrenkriterien lt. den UN-Empfehlungen hinausgehenden Eigenschaften Anwendung: - Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser - Verzögerte oder chronische toxische Wirkungen einschließlich Kanzerogenität - ökotoxizität - Erzeugung gefährlicher Substanzen durch Sickern o.ä. Da diese Stoffe - seitens der bei der Erstellung beteiligten UN-Vertreter - vorsorglich der Klasse 9 zugeordnet wurden, ist eine entsprechende Erweiterung der für den internationalen multimodalen Verkehr geltenden UN Empfehlungen und damit auch des RID/ADR zu erwarten. Auch der Hinweis auf im ADR fehlende Sonderbestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter durch Tunnels und auf schwer zugänglichen Streckenabschnitten ist gerechtfertigt. In österreich wurden deshalb eigene Regelungen in der "Straßentunnelverordnung" geschaffen. Neue Bestimmungen über eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auch auf schwer zugängliche Abschnitte bestimmter Straßenstrecken wird im Rahmen eines Novellenentwurfes zur Begutachtung ausgesandt werden. Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten: Zu den Fragen 1 und 2: "Mit welchen Strafen hat ein Lenker von Transporten mit ge-

5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 3 von 6-3 - fährlichen Gütern bei übertretungen des ADR bzw. GGSt zu rechnen? 11 11 Gibt es einen Strafkatalog, der eine einheitliche Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden gewährleistet?" Das ADR enthält keine Regelungen über einen Strafrahmen für die Übertretung der ADR-Vorschriften. Im Hinbllick darauf, daß im Entwurf für das Internationale übereinkommen über die zivilrechtliehe Haftung bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenschiffen (CRTD) ein in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückter einheitlicher Haftungsrahmen enthalten ist, wäre jedoch die Einführung eines analogen Strafrahmens im ADRzumindest erwägenswert. Diese Frage wird daher als österr. ADR-Anderungsantrag zur Diskussion gestellt werden. Das GGSt sieht im 42 Geldstrafen bis zu 600.000,-- S insbesondere für folgende Übertretungen vor: Beförderung oder übergabe zur Beförderung eines mit Beförderungsverbot belegten Gutes Beförderung oder übergabe zur Beförderung für ein beförderungs- oder streckenbewilligungspflichtiges Gut ohne eine solche Bewilligung Beförderung oder übergabe zur Beförderung in unzulässiger Verpackung Mißachtung der für das Beladen (einschließlich Zusammen laden) geltenden Vorschriften Beförderung oder übergabe zur Beförderung in nicht zugelassenem Fahrzeug Beförderung oder übergabe zur Beförderung ohne vorgeschriebene Begleitpapiere, Ausrüstungsgegenstände, Gefahrzettel usw.

4 von 6 5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) - 4 - Gefahrgut-Lenkerausbildung ohne Ermächtigung. Für alle sonstigen Übertretungen gilt ein Strafrahmen bis zu S 50.000,--. Ein Strafkatalog, der eine bundeseinheitliche Bestrafung für die einzelnen Übertretungstatbestände gewährleistet, wird von meinem Bundesministerium angestrebt, ist jedoch auf Grund des für die Abstimmung der Strafpraxis in allen neun Bundesländern erforderlichen erheblichen Koordinationsaufwandes nur stufenweise zu erzielen. Wie die Erfahrung z.b. mit den Ausnahmebewilligungen zum Nachtverbot gezeigt hat, ließe sich ein solcher einheitlicher Katalog möglicherweise rascher dadurch erzielen, daß ein Bundesland im Rahmen der Landeshauptmännerkonferenz oder über die Verbindungsstelle der Bundesländer eine diesbezügliche Initiative ergreift. Seitens meines Bundesministeriums ist z.zt. eine Vereinheitlichungsinitiative (bundeseinheitliches Formular) hinsichtlich der in den einzelnen Ländern von dortigen Stellen wie auch von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge durchgeführten Gefahrgutkontrollen im Gange, mit dem Ziel eine einheitliche Kontrollpraxis zu fördern und gleichzeitig, durch die Verwendung eines in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Statistischen Zentralamt EDV-gerecht gestalteten Formulars, zu einer bundesweiten Statistik der durchgeführten Gefahrgutkontrollen zu gelangen. Leider zeigt sich auch in diesem Fall die Koordinierungsaufgabe als schwierig. Zu Frage 3: "Können Sie sich vorstellen, daß national und international rechtmäßige Verkehrsbeschränkungen für den Transport gefährlicher Güter in Tirol - unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen und Bedingungen - erlassen werden könnten?"

5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 5 von 6-5 - Aus grundsätzlichen rechtlichen und sicherheitspolitischen Erwägungen sollten Verkehrsbeschränkungen stets in gleicher Weise auf den internationalen und nationalen Verkehr angewendet werden. Diesen Verkehrsbeschränkungen können natürlich keine subjektiven Empfindungen sondern nut objektivierbare Voraussetzungen zugrundegelegt werden, wie sie auch (aber nicht nur) in Tirol gegeben sind. Solche wären, wie die in Ermangelung entsprechender ADR-Regelungen erlassenen nationalen Vorschriften belegen, insbesondere: viele längere Tunnelstrecken (vgl. Straßentunnelverordnung) größere Mengen besonders gefährlicher Güter auf niederwertigen Strecken (vgl. Streckenbewilligungsverordnung) besondere Wassergefährdung (vgl. gemeinsamer Antrag der Bundesrepublik, österreich und der Schweiz zur besseren Berücksichtigung wassergefährdender Stoffe im ADR). Daraus ergeben sich zwangsläufig österreichische Vorhaben für entsprechende Änderungsanträge zum ADR, die in meinem Ressort ausgearbeitet und auch dem Land Tirol zur Begutachtung übermittelt werden. Zu Frage 4: "Ist es denkbar, daß beim Transport gefährlicher Güter generell eine Begleitpflicht veranlaßt wird?" Eine ~ber die bereits bestehenden Pflichten bzw. Möglichkeiten auf Grund der Straßentunnel- und Streckenbewilligungsverordnung hinausgehende generelle Begleitpflicht für gefährliche Güter, die weder den unterschiedlichen Gefährlichkeitsgraden der Güter noch dem bestehenden Sicherheitsstandard hinsichtlich Verpackungen, Fahrzeuge etc. Rechnung trüge, würde in vielen

6 von 6 5118/AB XVII. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) - 6 - Fällen als Schikane beurteilt werden, die nicht dem jeweils konkret gegebenem Sicherheitserfordernis Rechnung trägt. Deshalb sollte zunächst mehr von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Begleitung für besonders gefährliche Güter in den dzt. Streckenbewilligungsbescheiden konkret vorzuschreiben. Wien, am q. Mai 1990 ndesminister