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1 //'1- (yv - 'f (Ne 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7 SAJ!7E 2"5:f-.- REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr I Pr.Zl. 5708/4-4/1995. An die Parlamentsdirektion Präsidium des N ati onal rates Wien A-1031 Wien, Radetzkystraße 2 Teletex (232) bmowv Telex bmowv Telex strvka (Straßenverkehr) Telefax (0222) Telefax (0222) /9498 (Verkehrspolitik) Telefax (0222) /9154 (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) DVR Sachbearbeiter: Tel (0222) DW7403 Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übermittelt in der Beilage 2S Exemplare seiner zum og. Gesetzesentwurf ergangenen Stel1ungnahme. Beilage Wien, am 22. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Raicher-Siegl Für die Richtigkeit der Ausfertigung: ' rr

2 2 von 7 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Pr.ZI. 5708/4-4/1995 A-1031 Wien, Radetzkystraße 2 Teletex (232) bmovw Telex bmovw Telex strvka (Straßenverkehr) Telefax (0222) Telefax (0222) /9498 (Verkehrspolitik) Telefax (0222) /9154 (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) DVR: An das Bundesministerium für Umwelt,.lugend und Familie Sektion IT IWi en Sachbearbeiter: Tel. (0222) D';N "14 to 3 L Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Chemikaliengesetz geändert wir'd Bezug: do. Zl /58-11/6/94 Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übermittelt folgende zum ggstdl. Entwi.lrf eingelangte Stellungnahme: Bereich VAl 1. In der Neufassung des 2 Abs. 5 Z 3 bis 5 sind anstelle konkreter Angaben über Grenztel1lperaturen lediglich die Begriffe "extrem niedrig", "sehr niedrig" LInd "niedrig" vorgesehen. In der 19. Sitzung der Chel1likalienkol1lmission wurde dem Vertreter des ho. Ressorts hiezu mitgeteilt, daß beabsichtigt ist, in aufgrund der Novelle zu erlassenden zusätzlichen Regeiungen konkrete Angaben über Grenztemperaturen aufzunehmen. Im Hinblick aufdiese Ausssage kann der vorgesehenen Formulierung zugestimmt vv erden. Nicht zweckmäßig wäre es aus ho. Sicht, diese BeblTitTe ohne nähere Bestimmung bestehen zu lassen, da sich bel derartig unklaren Definitionen große Probleme bei der Einstufung und Zuordnung der Stoffe ergeben würden Abs. 4 der Novelle ist vorgesehen, daß der LandeshaLlptrnann in Einzelfällen mit Bescheid befristete /-\usnahmen von Verboten der Hersteiiung, des

3 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von Inverkehrbringens oder der Vewendung für Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zulassen kann. Dies kann dazu führen, daß in diesen Ausnahmefällen in Betrieben bei der Herstellung, Verwendung oder Bereithaltung dieser Stoffe Gefahren bestehen können, mit denen die zuständige Arbeitsaufsichtsbehärde nicht rechnet, da sie von einem Verbot dieser StotTe ausgehen kann. Um in solchen Fällen die zusätzlich und begleitend erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherstellen zu können, ist es aus ho. Sicht unverzichtbar, den Landeshauptmann zu verpflichten, in solchen Fällen dem zuständigen Arbeitsinspektorat mit Mitteilung von der Gewähri.mg derartiger Ausnahmen zu machen. 3. In den Bestimmungen 18 a Abs. 6 und 7 werden Regelungen getroffen, die inhaltlich nach ho. Ansicht weitestgehend Regelungen des Arbeitnehmerschutzes sind. Aus diesem Grund wären diese Regelungen besser im Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBI.Nr. 450/1994, zu treffen bzw. sind diese Regelungen dort selbst nach ho. Meinung bereits. vorweggenommen. Es wäre daher zu prüfen,ob diese Absätze nicht ersatzlos.gestrichen werden könnten.. \ 4. Zu 42 Abs. 1 des Entwurfes darf festgehalten werden, daß die gegenüber dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat bestehende Informationsverpt1ichtung von diesen Bestimmungen nicht berührt wird. 5. Aufgrund der Formulierung des 46 a ist unklar, ob die Verptlichtung der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung für alle unter 46 Abs. 3 angeführten Überwachungsbehörden Geltung besitzen soll. Aus 110. Sicht wäre eine Auslegung dahingehend, daß dies der Fail ist, wünschenswert 6. Im 61 des vorliegenden Entwurfes ist vorgesehen, die als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnungen betreffend die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen, die Verwendung von Phosphorwasserstotl zur Schädlingsbekämpfung, den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung lind den Gebrauch von Tritox zur Schädlingsbekämpfung, außer Kraft zu setzen.

4 4 von 7 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Hiezu ist aus der Sicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates anzumerken, daß aufgrund der genannten Verordnungen bisher für die Schädlingsbekämpfung mit den gegenständlichen Stoffen jeweils eine eigene Erlaubnis erforderlich war. Dies setzt ein Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Verlauf dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Ansicht solche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere die Vergasung von SchiiTen durchzuführen jeweils zeitgerecht mitgeteilt wurde. Dies bot dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit, für die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Durchführung dieser Vorhaben die jeweils im Einzelfall erforderlichen Veraniassungen treffen zu können. Es wird gebeten zu prüfen, ob diesem Erfordernis auch in Zukunft in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann, sodaß auch bei Außerkrafttreten der genannten Verordnungen dem, Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Durchführung derartiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen z. B. Ausgasungen von Schiffen rechtzeitig vor Durchführung mitgeteilt werden. 7. Zu 62 Abs. 5 des Entwurfes: Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verweist auf die Tatsache, daß die Kompetenz der Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes für die Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben dem ho. Ressort zufällt Grundsätzlich ist es daher erforderlich, daß in allen Angelegenheiten, in denen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes eine Mitsprachemöglichkeit eingeräumt wird, dies sowohl dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch dem Bundesministerium für öffentliche Wirtsch ft und Verkehr in gleicher Weise eingeräumt wird. 1m derzeit geltenden Chemikalienrecht besteht eine deraliige Einvernehmensverpflichtung hinsichtlich der 17 Abs. 4, 18 Abs. 6 und 19 Abs. 3. Aus den angeführten Gründen wäre dieses Einvernehmen auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Wahrnehmung der Arbeitnehmerschutzinteressen der Arbeitnehmer in den Verkehrsbetrieben auszudehnen. Da jedoch diesbezüglich nunmehr eine andere'vorgangsweise beabsichtibrt ist ( 62 Abs. 5), darf das ho. Ressort seiner Meinung dahingehend Ausdruck geben, daß nach primärer Festlegung, in welchen Bereichen Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zu berücksichtigen sind, eine daraus folgende Mitbefassung des Bundesministeriums für. Arbeit und Soziales in jedem Fall gepaart auch mit einer Mitbefassung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzusehen ist.

5 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von Darüber hinaus wird hinsichtlich der Vollziehungsklausel angemerkt, daß bei den Verordnungsermächtigungen gemäß 9 17 b (Verpackung), 18, Abs. 6 und 7 (Kennzeichnung) und 18 a Abs. 5 (Sicherheitsdatenblatt) auch eine Kompatibilität der Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen mit jener des Gefahrguttransportrechtes sichergestellt werden sollte. Auch aus dieser Sicht wäre ein Einvernehmen mit dem ho. Ressort bei den genannten Verordnungsermächtigungen zweckmäßig und aus ho. Sicht vorzusehen. Bereich Post- und TelegraphenverwaltunQ Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes wird auf die Problemstellungen hinsichtlich Informationseinholung und Informationsweitergabe hingewiesen, die sich beim Vollzug des ChemG in den Betrieben bereits jetzt ergeben und aufgrund der beabs. Novelle noch vermehrt ergeben werden. Der Arbeitgeber ist gemäß d n Bestimmungen des ASchG zur Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung "und in weiterer Folge zur Minimierung der Gefahren un zur umfassenden Infonnation der Arbeitnehmer verpflichtet. 1. Gem. 41 ASchG hat der Arbeitgeber bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung der Arbeitsstotle insbesondere - Angaben der Hersteller oder Importeure - praktische Erfahrungen - Prüfungsergebnisse sowie - wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifelsfall muß der Arbeitgeber Auskünfte der Hersteller oder Imp0l1eure einholen. Dem steht jedoch keine l\uskunftspl1icht im ChemG. gegenüber.

6 6 von 7 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Das ChemG sieht nur eine Kennzeichnungspt1icht für gefährliche Stoffe und Zubereitungen vor, wobei sogar die Möglichkeit gegeben ist, auch nicht vollständig geprüfte Stoffe in Verkehr zu setzen. 2. Gem 12 Abs. 5 ASchG sind erforderlichenfalls Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Im ChemG ist hingegen nur die Ausfotgung eines Sicherheitsdatenblattes vorgesehen. Eine umfassende Verwenderinformation (dh. eine Gebrauchsanweisung) ist nur bei jenen Stoffen und Zubereitungen zwingend vorgesehen, die nicht zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Nach unseren, seit dem Inkrafttreten deschemg BGBI.Nr. 326/1987 gewonnenen Erfahrungen, können die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben keine Gebrauchsanweisung ersetzen. Die Erstellung einer Gebrauchsanweisung erfordeli oftmals detailliertere Angaben und Kenntnisse als durch das Sicherheitsdatenblatt gewährleistet ist. Die in der ggstdl. Novelle enthaltenen Bestimmungen gelti". 18 a lassen diesbezügl kei ne Veränderungen erwarten. Der S 19 des vorl. Ent\vurfes wäre daher u.e. dahingehend zu ergänzen, daß in den Fällen, in denen die zulässigen Verwendungszwecke und -arten nicht eindeutig aus der Kennzeichnung zu ersehen sind und/oder die jeweils erforderliche, nicht zu überschreitende Verbrauchsmenge nicht aus der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder get1ihrlichen Zubereitung hervorgeht, bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person, die den Stoff oder die ZLlber itllng zu Erwerbszwecken verwendet, auch eine Gebrauchsanleitung auszufolgen ist.

7 17/SN-7/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 von Zumindest sollte an Stelle der im 19 Abs. 3 ChemG enthaltenen "Kann-Bestimmung" in den unter die Z 2 fallenden Fällen eine Durchführungs-VO zwingend vorgesehen werden. Gleichzeitig wird mitgeteilt, daß 25 Exemplare dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt werden. Wien, am 22. Februar 1 fi'j5 Für den Bundesminister: Dr. Raicher-Siegl Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

13 (S/J-3 0fl1rJ .... C_ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016

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