Die Zukunft der Antennengemeinschaften zwischen Digitalisierung und Nutzungsentgelten Das Lizenzmodell GEMA Thüringer Mediengespräche Jena, 18. Mai 2011
I. Grundlagen des Urheberrechts 1. Regelungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): Urheber von schöpferischen Werken, Inhaber verwandter Schutzgegenstände Rechteinhaber 2. Grund: Die Rechteinhaber sollen über die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände entscheiden können. 3. Zweck: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Rechteinhaber und des Fortbestands der Kulturwirtschaft. 2
II. Umfang und Wahrnehmung der Urheberrechte 1. Positives Nutzungsrecht: Die Rechteinhaber können darüber entscheiden, ob jemand ihre Schutzgegenstände nutzen darf. 2. Negatives Verbotsrecht: Die Rechteinhaber können die Nutzung untersagen, wenn jemand ohne Erlaubnis ihre Schutzgegenstände nutzt. 3. Wahrnehmung: Bei Einzelnutzungen: Die Rechteinhaber entscheiden selbst. Bei Massennutzungen: Die Rechteinhaber übertragen Rechte zur Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft. 3
III. Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften 1. Wahrnehmungszwang gegenüber Urheber: Verwertungsgesellschaft ist zur Aufnahme jedes Urhebers verpflichtet, der diese mit seiner Rechtewahrnehmung betrauen will. 2. Abschlusszwang gegenüber Nutzer: Jeder, der Rechte nutzen will, kann Einräumung via Lizenzvertrag von der Verwertungsgesellschaft verlangen. Treuhänderfunktion verpflichtet die Verwertungsgesellschaft sicherzustellen, dass auch bei nichtlizenzierter Rechtenutzung eine Vergütung vom Nutzer gezahlt wird. 3. Kein Missbrauch der Monopolstellung, 12, 13 UrhWG: Rechteeinräumung zu angemessenen Bedingungen = Gleichbehandlung aller gleichartigen Nutzer. Transparenzgebot durch Aufstellung von Tarifen und Abschluss von Gesamtverträgen. 4
IV. Rechtewahrnehmung Kabelweitersendung ( 20, 20 b UrhG) Komponisten und Textdichter Wortautoren ausübende Künstler und Tonträgerhersteller bildende Künstler, Fotografen und Filmurheber Kinofilmproduzenten ausländische Filmurheber Hersteller von erot. Filmen Sendeunternehmen: - Öffentlich-Rechtliche - kleinere Private GEMA VG WORT GVL VG Bild-Kunst VGF AGICOA GÜFA VFF - große und mittlere Private VG Media GEMA 5
V. Lizenzierung Kabelweitersendung ( 20, 20 b UrhG) 1. Tatbestand der Kabelweitersendung? Anknüpfen an den technischen Begriff der Kabelweitersendung. 2. Abgrenzung Kabelweitersendung Empfang? Praxis GEMA und Gesetzgeber: Grenze bei 75 Wohneinheiten. 3. Relevanz der Organisationsform? Keine Auswirkung auf den Tatbestand der Kabelweitersendung. 4. Relevanz der Gewinnerzielungsabsicht? Keine Verknüpfung mit wirtschaftlicher Tätigkeit des Nutzers; Grund: Vergütung soll nicht vom Erfolg des Nutzers abhängen; Umsetzung in der Praxis: Ziehen einer Untergrenze bei Vergütung. 6
VI. Lizenzierung Kabelweitersendung GEMA 1. Grundsatz der Vergütungsermittlung: Formel: Bemessungsgrundlage x Vergütungssatz = Vergütung 2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage, 13 Abs. 3 UrhWG: geldwerte Vorteile; sonstige, vergleichbare Vorteile. 3. Lizenzierungszeiträume: Nutzungen ab dem 1.1.2007: Geltung des Gemeinsamen Tarifs Kabelweitersendung Nutzungen vor dem 1.1.2007: je nach Beginn individuelle Berechnung nach für alle Nutzer einheitlichen Regeln 7
VII. Lizenzierung Kabelweitersendung ab 1.1.2007 (Tarif) 1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage: a) tatsächliche Einnahmen: bei Antennengemeinschaften in der Regel Mitgliederbeiträge; zulässiger Abzug von 25% zur Berücksichtigung von Anteilen, die nicht der Kabelweitersendung zuzurechnen sind. b) Mindestbemessungsgrundlage: 5 EUR pro Monat und Wohneinheit; Grund: Ziehen einer Untergrenze bei der Vergütungsberechnung. 2. Heranziehen des Vergütungssatzes: 5,5% der Bemessungsgrundlage; bei Antennengemeinschaften in der Regel Reduzierung auf 5,24%. 3. Vergütungsberechnung: zwei Rechenschritte: 5,24% x Bemessungsgrundlage nach 1. a) und 1. b); Untergrenze bei 26,2 Cent pro Wohneinheit und Monat = 3,14 EUR im Jahr. 8
VIII. Lizenzierung Kabelweitersendung vor 1.1.2007 Zwei Varianten zur individuellen Vergütungsberechnung (rückwirkend bis max. 1.7.1997) Variante 1: Erhöhte Vergütung in der Zeit 1.1.2007 bis 31.12.2012: Abstellen nur auf aktuelle tatsächliche Einnahmen; Grund: Mindestbemessungsgrundlage existiert erst seit 2007; Erhöhung der effektiven Belastung (5,24% abzgl. 25% = 3,93%), abhängig von Beginn der Kabelweitersendung; Beispiele: - Beginn in 2003: Erhöhung um 0,65 Prozentpunkte; - Beginn am 1.7.1997 oder früher: Erhöhung um 5,5 Prozentpunkte. Variante 2: Betrachtung des Zeitraums 1.1.2003 bis 31.12.2006: Abstellen nur auf tatsächliche Einnahmen in 2003 bis 2006; Grund: z. B. Mitgliederbeiträge waren im Vergleich zu heute niedriger; Anwenden einer einheitlichen effektiven Belastung: - Start vor dem 1.1.2003: 5,5%, - Start nach dem 1.1.2003: 3,9% (2006) bzw. 3,7% (2003 bis 2005). maßvolle Berücksichtigung des Zinsvorteils. 9
IX. Lizenzierung Kabelweitersendung: Beispielsrechnung Antennengemeinschaft besteht seit 1997 oder früher Der Mitgliedsbeitrag beträgt seit 1997 unverändert 2,50 EUR im Monat 1. Vergütung ab 1.1.2007 je versorgter Wohneinheit: Vergütung für ein Jahr: 5 EUR x 12 x 5,24% = 3,14 EUR netto Vergütung 2007 bis 2010: 3,14 EUR x 4 = 12,56 EUR netto 2. Vergütung vor 1.1.2007 je versorgter Wohneinheit: Anwendung Variante 2 Vergütung für ein Jahr: 2,50 EUR x 12 x 5,5% = 1,65 EUR netto Vergütung 2003 bis 2006 : 1,65 EUR x 4 = 6,60 EUR netto Berücksichtigung des Zinsvorteils: 0,58 EUR netto 3. Vergütung 1997 bis 2010 je versorgter Wohneinheit: 12,56 EUR + 6,60 EUR + 0,58 EUR = 19,74 EUR netto 10
Helge Langhoff GEMA Generaldirektion München Rosenheimer Straße 11 81667 München Kontakt in Kabelfragen: Tel.: (089) 48 003 704 Fax: (089) 48 003 239 E-Mail: kabel@gema.de www.gema.de/kabelnetzbetreiber