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Transkript:

info@schmid-stiftung.org www.schmid-stiftung.org Stiftungssatzung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Schmid-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wiesloch. 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit (1) Zweck der Stiftung ist die - Förderung von Wissenschaft und Forschung, - Kunst und Kultur, - Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsförderung, einschließlich der Studentenhilfe, - Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, - Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterentwicklung der von dem Institut für Systemische Beratung Wiesloch (ISB) entwickelten Kulturgüter. Hierzu kann der Betrieb eines Seminarinstituts aufgenommen und durchgeführt bzw. können Partner beauftragt werden. Die Weiterentwicklung soll dazu führen, dass Werte, Kulturvorstellungen, Konzepte, Methoden, Arbeitsformen und Vorgehensweisen, bei denen die Beziehung Mensch und Beruf, Mensch und Organisation, Mensch und Wirtschaften sowie Mensch und Lebenskunst im Focus liegen, aufbereitet werden, um von der Gesellschaft aufgenommen und weiter verbreitet zu werden. Hierbei haben sich Partialoptimierungen vor ihrer Integrierbarkeit in ganzheitliche Sicht- und Gestaltungsweisen sowie Spezialinteressen vor einer Nutzbarkeit in gesellschaftlicher Breite zu verantworten. Außerdem soll ein Forum Humanum als Kulturwerkstatt und Know-how-

2 Drehscheibe FÜR HUMANISTISCHES WIRTSCHAFTEN ausgebaut und betreut werden. Weiterhin sollen zu obigen Zwecken Kooperationen mit Hochschulen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durch Mitwirkung in Lehre und Forschung bzw. sollen Kooperation mit Personen und Einrichtungen des Netzwerks des ISB geschaffen werden. Weiterhin wird der Stiftungszweck verwirklicht durch eine so genannte Charakterköpfeförderung. Hierunter ist die spezielle Förderung von Menschen zu verstehen, die neue Formen von Lernen und Arbeiten mit gesellschaftlichem Engagement verbinden wollen. Überdies sollen professionelle Entwicklungen gefördert werden, die neue Zusammenarbeitsformen zwischen Ehrenamt, Freiwilligenarbeit und erlösorientiertem Wirtschaften voranbringen. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Stiftung darf jedoch einen Teil ihres Einkommens, höchstens aber ein Drittel, dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus: - EUR 100.000,-- Bargeld. (2) Werterhaltende und wertsteigernde Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen

3 entgegenzunehmen. (4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) der Stiftungsrat. 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Mit Ausnahme des Stifters wird der Vorstand vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. (2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit oder für eine fünfjährige Amtsperiode. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstands-Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. (5) Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken stehen.

4 6 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht). (3) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. (4) So lange der Stifter Vorstand der Stiftung ist, ist dieser alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des 11 mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. (4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

5 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei bis maximal sieben Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Zu Lebzeiten des Stifters bestellt dieser die Mitglieder des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt. (3) Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. (4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. (6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln. (7) Der Stiftungsrat entscheidet grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit. Die Ehefrau des Stifters, Frau Dr. Irene Schmid-Methfessel, wird als erstes Familienmitglied für den Sitz im Stiftungsrat benannt. Der Stifter kann nach und nach weitere Mitglieder in den Stiftungsrat berufen, bis die Maximalzahl 7 erreicht ist. Ziel dieser Vorgehensweise ist das nachhaltige Einarbeiten der Mitglieder des Stiftungsrats in den Geist der Stiftung. Damit soll eine inhaltsorientierte und satzungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt werden. 9 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. (2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

6 a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks, c) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Stifters. Dieser hat ein geborenes Mitgliedsrecht im Vorstand und kann auf eigenen Wunsch in den Stiftungsrat wechseln. d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, e) die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, f) die Wahl des Abschlussprüfers, g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, h) die Bestellung des Stiftungsvorstandes nach dem Tod oder Rücktritt des Stifters. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. (3) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu erteilen. 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des 11 und bei Neu- oder Abberufung von Vorstands- oder Stiftungsratsmitgliedern mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen im Umlaufverfahren, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren

7 schriftlich zustimmen. (4) Bei Berufung oder Abberufungen von Vorstands- oder Stiftungsratsmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder erforderlich. Sollten notwendige Berufungs-Entscheidungen in zwei ordnungsgemäßen Wahlgängen nicht möglich sein, reicht eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer eigens einberufenen Versammlung. (5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung, Zusammenlegung (1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt. (2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (3) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich des bisherigen Stiftungszwecks gemäß 2 Abs. 1 liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich des bisherigen Stiftungszwecks gemäß 2 Abs. 1 liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

8 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den ursprünglichen Stiftungszweck gemäß 2 Abs. 1 oder weitere steuerbegünstigte Zwecke, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 14 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen. (2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. (3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen. (4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.