Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Kleine Nordlichter und Schulstraße der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Satzung der Stadt Ilmenau über die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn. (Kindertagesstättengebührensatzung)

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

Gebührenordnung. BRK Kinderhaus Struwwelpeter. für das. An der Burg Unterschleißheim Tel. 089 / Fax: 089 /

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht

1 Allgemeines. (1) Für die Betreuung von Kindern in den städt. Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen

Verein Feriendorf im Odenwald e.v.

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla

Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung S T E INBACHER ST A D TR ECHT

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

KINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG für den Ev. - Luth. Kindergarten Reinbek - Mitte, Kirchenallee 1 der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Reinbek - Mitte

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Satzung für den Kindergarten der GEMEINDE TENSFELD (einschl. III. Nachtragssatzung) Präambel

Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Transkript:

Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek Nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23. April 1957 in Verbindung mit 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der Fassung vom 1. Februar 1986), Artikel 26 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, 25 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz KiTaG vom 12. Dezember 1991), 90 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG vom 26. Juli 1990) und 12 der Kindertagesstättensatzung vom 15.06.2016, wird nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Flintbek vom 15.06.2016 und Erteilung der kirchaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisrat vom 12.09.2016 folgende Satzung erlassen. 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme evangelischer und anderer Kindertagesstätten werden nach 25 Abs. 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung der Kinder erhoben. (2) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen. (3) Für die Aufnahme und Betreuung der Kinder bestehen gesonderte Grundsätze, die in der Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek geregelt sind. 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Für die Benutzung der ev. Kindertagesstätte wird eine monatliche Gebühr erhoben. Die Benutzungsgebühren werden grundsätzlich im Kalenderjahr für 12 Monate erhoben. Sie sind dementsprechend auch in den Monaten, in denen die regulären Schließungszeiten der ev. Kindertagesstätte liegen, fällig. Sonderschließungszeiten und Schließungszeiten regelt 4 Absatz (3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung.

(2) Mit der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht. Die Benutzungsgebühren werden monatlich, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats in einer Summe möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens entrichtet. (3) Bei der Aufnahme des Kindes in die ev. Kindertagesstätte ist a) bis zum 15. eines Monats der volle Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, b) nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, zu zahlen. (4) Die Gebühr für die pädagogische Betreuung in der Kindertagesstätte ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Kirchengemeinderat. (5) Eine Gebührenpflicht besteht auch während der festgelegten Schließzeiten nach 4 Absatz (3) bis (5) der Kindertagesstättensatzung für die ev. Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek. (6) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. 3 Höhe der Gebühren für die pädagogische Betreuung (1) Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung beträgt: Wählbare Betreuungszeiträume Monatliche Kosten für unter 3-jährige Kinder Monatliche Kosten für über 3-jährige Kinder 07:00-13:00 Uhr (6 Std. pro Tag) 210,00 Euro 156,00 Euro 07:30-13:00 Uhr (5,5 Std. pro Tag) 192,50 Euro 143,00 Euro 07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag) 245,00 Euro 182,00 Euro 07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag) 227,50 Euro 169,00 Euro 07:00-15:00 Uhr (8 Std. pro Tag) 280,00 Euro 208,00 Euro 07:30-15:00 Uhr (7,5 Std. pro Tag) 262,50 Euro 195,00 Euro 07:00-14:00 Uhr (7 Std. pro Tag) + 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr pro Woche) 07:30-14:00 Uhr (6,5 Std. pro Tag) + 3 Tage bis 15:00 Uhr (3 Std. mehr pro Woche) 266,00 Euro 198,00 Euro 249,00 Euro 185,00 Euro

(2) Rückwirkend zum 01. des Kalendermonats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, reduziert sich die Gebühr auf den Gebührensatz gemäß Tabelle Absatz (1). Die Änderung ist der Kindertagesstättenleitung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Die Eltern legen sich grundsätzlich im Voraus auf Betreuungszeiträume für ihre Kinder fest. Die zu zahlende Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der genannten Gebühren in der Tabelle unter Absatz (1) entsprechend ermittelt. Änderung der Betreuungszeiten sind schriftlich anzuzeigen und nur zum 01.02. sowie zum 01.08. eines Jahres möglich. Im begründeten Ausnahmefall ist auf schriftlichen Antrag bei der Kindertagesstättenleitung eine Änderung der Betreuungszeiten mit einer einmonatigen Frist zum nächsten 01. eines Monats möglich. 4 Ermäßigungen (1) Sozialstaffel a) Auf Antrag wird für die Benutzungsgebühr nach 3 Absatz (1) bei Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen eine einkommensbezogene und sozial gestaffelte Gebührenermäßigung gewährt (Sozialstaffel). Dieser Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bei der für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Verwaltung zu stellen. b) Für die Ermäßigung oder Übernahme der Benutzungsgebühren gilt 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. c) Wird ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser rückwirkend zum 01. des Monats, in dem der Antrag mit allen Nachweisen vorgelegt wurde. Grundsätzlich gilt der Ermäßigungsanspruch bis zum 31.07. eines jeden Jahres. Diese Regelung gilt auch für spätere, aufgrund von Einkommensänderungen eingehende Anträge. Wird kein neuer Ermäßigungsantrag gestellt, wird automatisch die Regelbenutzungsgebühr nach 3 Absatz (1) fällig. d) Die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner ist verpflichtet, Veränderungen des Familieneinkommens unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, wird die zu Unrecht gewährte Gebührenermäßigung rückwirkend widerrufen.

(2) Geschwisterermäßigung Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der gleichen oder einer anderen Kindertageseinrichtung betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder für das 2. Kind um 30 % für das 3. Kind um 60 % für jedes weitere Kind um 90 %. 5 Höhe der Gebühren für das Mittagessen (1) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist neben der monatlichen Betreuungsgebühr eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Diese beträgt: a) für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres Mittagessen pro Woche Monatliche Kosten für unter 3-jährige Kinder 1 x Mittagessen pro Woche 10,40 Euro 2 x Mittagessen pro Woche 20,80 Euro 3 x Mittagessen pro Woche 31,20 Euro 4 x Mittagessen pro Woche 41,60 Euro 5 x Mittagessen pro Woche 52,00 Euro b) für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres Mittagessen pro Woche Monatliche Kosten für über 3-jährige Kinder 1 x Mittagessen pro Woche 12,00 Euro 2 x Mittagessen pro Woche 24,00 Euro 3 x Mittagessen pro Woche 36,00 Euro 4 x Mittagessen pro Woche 48,00 Euro 5 x Mittagessen pro Woche 60,00 Euro (2) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens haben die Eltern ihre Kinder bei der Kindertagesstättenleitung verbindlich anzumelden. (3) Die Gebühren für das Mittagessen werden zusammen mit den monatlichen Benutzungsgebühren für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte vom Kirchenkreis Altholstein eingezogen. (4) Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet

werden, ist der volle Monatsbeitrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b) für die Teilnahme am Mittagessen, nach dem 15. eines Monats aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet werden, ist der halbe Monatsbetrag der Gebühr nach Absatz (1) a) bzw. b) für die Teilnahme am Mittagessen, zu zahlen. (5) Die Gebühr für die Teilnahme am Mittagessen ist auch dann in voller Höhe weiter zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen (z.b. Abwesenheit aufgrund einzelner Urlaubstage) die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann bzw. nicht am Mittagessen teilnehmen kann. Für versäumte Zeiten wird die Gebühr nicht erstattet. (6) Im begründeten Ausnahmefall (z.b. bei längerer Abwesenheit des Kindes durch Kur, Urlaub) von mindestens einer durchgehenden Woche, kann eine vorübergehende Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen erfolgen. Diese Abmeldung muss rechtzeitig mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung angezeigt werden. (7) Eltern, die aufgrund von Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können bei dem für sie zuständigen Jobcenter für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, zahlen die Eltern nur noch 1,00 Euro pro Mittagessen. Der Bewilligungsbescheid muss nach Erhalt umgehend bei der Kindertagesstättenleitung eingereicht werden. Über weitere Ermäßigungen bei der Mittagsverpflegung entscheidet der Kirchengemeinderat. (8) Die Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen hat schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer eimonatigen Frist zum nächsten 01. möglich. 6 Besondere Ermäßigung der Gebühren Eine über 25 Abs. 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung ggf. ein Gebührenerlass ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich. 7 Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf 7 der Kindertagesstättensatzung für die ev. Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek verwiesen. 8 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Kindertagesstättengebühr ist verpflichtet, a) der Elternteil, der das Kind angemeldet hat, b) der andere Elternteil, wenn er neben dem angemeldeten Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde, c) der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, d) jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Der Kirchengemeinderat gez. Manfred Schade -Unterschrift- Die vorstehende Gebührensatzung wurde 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 15.06.2016 vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 12.09.2016 und am 01.11.2016 wirksam. 2. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in am (Veröffentlichungsorgan) oder ausgehändigt in der Ev. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde in der Zeit vom 26.09.2016 bis 26.10.2016 nach vorheriger Bekanntmachung in den Kieler Nachrichten(Veröffentlichungsorgan) am 24.09.2016