Satzung des Regionalverbands über die Erhebung von Gebühren (Gebührensatzung)

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Transkript:

1 Verbandsversammlung 07. April 2004 Aalen DS 05 VV - 2004 TOP 5: Satzung des Regionalverbands über die Erhebung von Gebühren (Gebührensatzung) Aufgrund 43 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes i.d.f. vom 10. Juli 2003 (Gesetzblatt S. 385) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz i.d.f. vom 28.Mai 1996 (Gesetzblatt S. 481) hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ostwürttemberg am.. folgende Gebührensatzung beschlossen. 1 Gebührentatbestand Der Regionalverband Ostwürttemberg erhebt für Leistungen, die er auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt sowie für die Inanspruchnahme der Verbandsverwaltung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Dazu zählen auch der Ausdruck oder die Bereitstellung von digitalen Daten, Karten, Plänen, Berichten und sonstigen Ausarbeitungen. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen im Rahmen der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Regionalverbandes. 2 Gebührenerhebung (1) Nach 43 Abs. 3 Landesplanungsgesetz in Verbindung mit 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz sind die Gebührensätze für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsaufwand sowie dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen (Äquivalenzprinzip). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach festen Sätzen kann das wirtschaftliche und sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. (2) Die zugrunde zu legenden Verwaltungskosten werden nach den im Folgenden dargestellten einheitlichen Grundsätzen festgelegt. 3 Ermittlung und Festlegung der Kostenfaktoren (1) Pauschal ansetzbare Kosten sind die Personalkosten und die sonstigen Sachkosten. Die Pauschalsätze sind dann nicht zugrunde zu legen, wenn damit im Einzelfall ein Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten entstehen würde. In diesem Fall ist der entsprechende Verwaltungsaufwand im Einzelnen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln. (2) Die nachfolgend genannten pauschalierten Kosten werden in gewissen Zeitabständen (ca. 2 Jahre) überprüft und ggfs. fortgeschrieben.

2 4 Personalkosten Je Arbeitsstunde der Bediensteten des Regionalverbandes wird als durchschnittlicher Pauschalsatz 45 festgelegt. 5 Sachkosten, Druckkosten und sonstige Auslagen (1) Die Sachkosten setzen sich zusammen aus Raumkosten, sonstigen Sachkosten wie Kosten für die Arbeitsplatzgrundausstattung, Kosten für sächlichen Verwaltungsaufwand sowie kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen und Zinsen. Die pauschalierten Sachkosten sind den Personalkostenpauschalsätzen nach 4 zuzuschlagen. Dies kann entweder pauschal oder einzelfallbezogen erfolgen. (2) Als Pauschale für Sachkosten wird pro Bediensteten ein Betrag von 20 Euro pro Stunde angesetzt. (3) Für die Fertigung von Ausdrucken werden je Ausdruck folgende Gebühren erhoben: Für die Größe DIN A 4 in s/w 7 Cent pro Seite, in Farbe 40 Cent pro Seite. Für Ausdrucke DIN A 3 in s/w 10 Cent pro Seite, in Farbe 80 Cent pro Seite. Für Plotterausdrucke DIN A 2 10 Euro, in DIN A1 15 Euro und in DIN A0 20 Euro. Für die Druckwerke des Regionalverbandes werden folgende Kosten erhoben: Regionalplan 2010 mit Raumnutzungskarte, 90 Seiten, Karte A0, 17,50 Euro Teilfortschreibung Windenergie, 2002, 30 Seiten in Farbe, 15,00 Euro Regionales Rohstoffsicherungskonzept 1997, 60 Seiten s/w, 10,00 Euro Gewerbeflächenpotential, von Birgit Beyrle, 2002, 76 Seiten in Farbe, 20,00 Euro Perspektiven der Bevölkerungsentwicklung in Ostwürttemberg, 2003, 30 Seiten in Farbe, 15,00 Euro. Geowissenschaftliche Bibliographie der Region Ostwürttemberg 2004, 231 S., 50,00 Euro. (4) Sonstige Auslagen In der Gebühr nach Abs. 1 bis 3 und 4 sind die dem Regionalverband erwachsenden Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Dies gilt auch, wenn für eine Handlung oder Leistung keine Gebühr erhoben wird.

3 6 Digitale Daten Für die Weitergabe digitaler Daten werden unbeschadet lizenzrechtlicher Fragen folgende Kosten erhoben: 1. Für flächenhafte, annähernd flächendeckende Daten: Im Maßstab 1 : 10.000 bis 1 : 50.000 200 Euro und im Maßstab 1 : 100.000 bis 1 : 500.000 100 Euro 2. Punktdaten: Je Punktinformation 0,5 Euro zuzüglich 30 Euro pauschal. Für flächenhafte nicht flächendeckende Daten: 5 Euro je Flächeninformation zuzüglich 30 Euro pauschal. 3. Für digitale Daten des Regionalplans: A) Freiraumstruktur 1. Regionale Grünzüge: 200 Euro 2. Schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege: 200 Euro 3. Schutzbedürftiger Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz: 200 Euro 4. Schutzbedürftiger Bereich für Forstwirtschaft: 200 Euro 5. Schutzbedürftiger Bereich für Erholung: 200 Euro Bei Abnahme der Daten A) 1 5 im Paket ermäßigt sich die Gebühr auf insgesamt 800 Euro. B) Siedlungsstruktur 1. Zentrale Orte: 41 Euro 2. Regional bedeutsame Schwerpunkte und Standorte für Gewerbegebiete: 38 Euro 3. Weitere Siedlungsbereiche: 44 Euro Bei Abnahme der Daten B) 1 3 im Paket ermäßigt sich die Gebühr auf insgesamt 100 Euro. C) Rohstoffsicherung: 155 Euro D) Windenergie: 65 Euro Bei Abnahme der Daten A) bis D)ermäßigt sich die Gebühr auf 950 Euro. 7 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Handlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird sowie wer die Schuld dem Regionalverband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Schuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

4 8 Fälligkeit der Zahlung Die Gebühr wird nach Vornahme der Handlung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Schriftstücke, digitale Daten, Pläne, Karten oder sonstige Produkte können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückgehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. Die Erbringung einer Leistung oder die Vornahme einer Handlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Wird eine Gebühr innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, sind vom Tag nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich zu zahlen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

5 Begründung: 1. Am 20. Mai 2003 ist die Neufassung des Landesplanungsgesetzes in Kraft getreten und am 10.Juli 2003 bekannt gemacht worden. Eingefügt wurde dabei 43 Abs. 3, der den Regionalverbänden das Recht zur Gebührenerhebung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes einräumt. Zuvor hatte der Regionalverband in seiner Stellungnahme zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof Baden-Württemberg die Schaffung dieser Möglichkeit gefordert. Mit der vorliegenden Gebührensatzung schöpft der Regionalverband diese neue Möglichkeit aus. Eine substanzielle neue Einnahmequelle für den Regionalverband wird durch die Gebührensatzung nicht erwartet. Sie dient in erster Linie der Rechtsklarheit. 2. Zur Vorbereitung seiner Planungen, zur Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen seiner Anhörungsrechte und zur Bereitstellung von Grundinformationen über die strukturelle Weiterentwicklung der Region erarbeitet der Regionalverband ständig eine Fülle von Plänen, thematischen Karten, Strukturberichten und Untersuchungen. Durch die zunehmende Digitalisierung von Daten konzentrieren sich beim Regionalverband umfangreiche Datenpools mit Geoinformationen, Strukturund Sachdaten im Geografischen Informationssystem der Region Ostwürttemberg RegioGIS. Daraus hat sich ein Informationsaustausch nicht zuletzt von Geodaten zwischen dem Regionalverband, Fachbehörden, Kommunen und Planungsträgern entwickelt. 3. Für bestimmte Leistungen des Regionalverbandes, wie die Übersendung des Regionalplans, von Broschüren, Karten, Strukturberichten oder sonstigen Ausarbeitungen hat der Regionalverband bisher die Erstattung der Aufwendungen im Rahmen eines privat-rechtlichen Vertrags vereinbart. Dabei hat er nach dem Adressaten der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostenerstattung entschieden. Wäre die Leistung für einen öffentlichen Planungsträger im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Regionalverbands kostenfrei zu erbringen, galt dies auch gegenüber dem vom jeweiligen öffentlichen Planungsträger beauftragten privaten Planungsbüro. War dies nicht der Fall, sind Vorteile, wie eingesparte eigene Aufwendungen des Bestellers, abgeschöpft worden. Bei Entgelten für die Inanspruchnahme der Verbandsverwaltung berücksichtigt die Gebührenregelung den Verwaltungsaufwand bei der Festlegung der zu erhebenden Gebühren. Zur Begrenzung des bürokratischen Aufwandes werden die bei den Leistungen des Regionalverbands anfallenden Kosten pauschal festgelegt. Bei der Festlegung der Pauschalierung stützt sich der Regionalverband auf die Grundlage der Festsetzungen im Haushaltsplan für das Jahr 2003 sowie auf die Grundsätze, die in Verwaltungsvorschriften, beispielsweise des Finanzministeriums für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung angewendet werden. 4. Die Pauschalierung der Personalkosten errechnet sich aus dem Aufwand des Regionalverbands für eine Arbeitsstunde der Bediensteten, wobei eine Gewichtung der durchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme der verschiedenen Bediensteten zur Erbringung einer Leistung vorgenommen wird.

6 5. Die Festlegung der Druckkosten orientiert sich an den Kosten für Papier von 0,01 Euro pro Blatt sowie den Kosten des Drucks von 0,012 Euro pro Blatt sowie der Umlage der monatlichen Mietkosten des Kopierers von 126 Euro pro Monat auf 5.000 Druckseiten pro Monat und damit von 0,022 Euro pro Seite und damit Gesamtkosten von 0,047 Euro pro Seite. Die Kosten für einen Laserausdruck in Farbe Größe DIN A4 errechnen sich aus 0,01 Euro pro Seite für Papier, Tonerfarbe bei 5 % Deckung incl. Transfer usw. sowie Umlegung der Anschaffungskosten und damit 0,19 Euro pro Seite. Die Kosten für Drucke in der Größe DIN A3 errechnen sich aus dem Größenverhältnis zu den Kosten DIN A4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten. In gleicher Weise sind die Kosten für Plotterausdrucke errechnet worden.