Satzung zur Vergabe von Stipendien der Universität Erfurt

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Transkript:

Satzung zur Vergabe von Stipendien der Universität Erfurt vom TT. Monat JJJJ Hinweis: Die formale Ausfertigung der Ordnung erfolgt durch die Unterschrift des Präsidenten. Das Ausfertigungsdatum ist unter der Überschrift ausgewiesen. In der Kopfzeile sind zudem das Datum der amtlichen Veröffentlichung und die Registernummer des Verkündungsblattes der Universität Erfurt zu dieser Ordnung vermerkt. Die Satzung ist wie folgt zu zitieren: [Titel der Ordnung] in der Fassung vom [Ausfertigungsdatum], (VerkBl. UE RegNr.: ) Die Wiedergabe dieser Ordnung als PDF-Datei im WWW erfolgt in Ergänzung ihrer amtlichen Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt. 1

Satzung zur Vergabe von Stipendien der Universität Erfurt vom TT.MM.JJJJ Aufgrund des 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 56 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134), in Verbindung mit 9 Abs. 1 Nr. 2 der Grundordnung der Universität Erfurt (GO UE) vom 5. Februar 2013 (Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 3/2013 S. 47) erlässt die Universität Erfurt folgende Satzung zur Vergabe von Promotionsstipendien aus eigenen Haushaltsmitteln. Der Senat der Universität Erfurt hat diese Satzung am TT. Monat JJJJ beschlossen. Sie ist mir ihrer Ausfertigung durch den Präsidenten der Universität Erfurt genehmigt. Teil A: Promotionsförderung 1 Ziel der Stipendienförderung Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Universität Erfurt werden nach Maßgabe der vorliegenden Satzung und abhängig von dem im jeweiligen Haushaltsjahr für diesen Zweck bereitgestellten Mittel aus dem Universitätshaushalt Stipendien zur Förderung von Promotionsvorhaben vergeben. 2 Grundsätze für die Stipendienförderung (1) Bei der Vergabe der Stipendien sollen Fachgebiete, in denen besonderer Nachwuchsbedarf besteht, strukturierte Doktorandenprogramme, Forschungsschwerpunkte, Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten und herausragende Einzelvorhaben gefördert werden. = (2) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen nach 3 erfüllen, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, sind die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie nach der Qualität und Bedeutung ihrer Vorhabens auszuwählen. Bei gleicher Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sollen auch die speziellen Belange von Frauen und von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, die gezeigte Bereitschaft, sich innerhalb und außerhalb der Hochschule ehrenamtlich zu engagieren, soziale Kriterien sowie die Zeit, die für die Erfüllung der Voraussetzungen für das Promotionsvorhaben benötigt wird, berücksichtigt werden. Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerung durch besondere familiäre Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung, einen dem Studium dienlichen auswärtigen Forschungsaufenthalt oder einen anderen von der Bewerberin/dem Bewerber nicht zu vertretenden wichtigen Grund dürfen nicht zu einer Benachteiligung führen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. 3 Fördervoraussetzungen (1) Promotionsstipendien können auf Antrag an Personen vergeben werden, die 1. die Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion an der Universität Erfurt erfüllen, 2. überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen können und dadurch eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, 3. zum Zeitpunkt des Förderbeginns an einer der Fakultäten bzw. am Max-Weber-Kolleg der Universität Erfurt als Doktorandin/Doktorand angenommen sind und 2

4. zum Zeitpunkt des Förderbeginns als Promotionsstudentin/Promotionsstudent an der Universität Erfurt eingeschrieben sind. (2) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem die Bewerberin/der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. Satz 1 gilt nicht für der Promotion dienliche Auslandsaufenthalte. (3) Das Stipendium kann - vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 - Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit der Bewerberin/des Bewerbers in Forschung und Lehre an einer Thüringer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Thüringen von höchstens zehn Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind hingegen ausnahmsweise zulässig. (4) Die Mitarbeit der Bewerberin/des Bewerbers in der Lehre soll im Durchschnitt zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr nicht übersteigen. 4 Laufzeit der Stipendienförderung (1) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel 24 Monate. Bei positiver Begutachtung kann die Laufzeit um weitere 12 Monate verlängert werden. (2) Das Stipendium wird jeweils für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungsjahres ist nach Maßgabe des 10 Abs. 2 festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. (3) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Promotionsvorhaben für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen vor ihrer Entbindung und acht Wochen danach, wird das Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. 5 Aussetzung der Stipendienförderung (1) Die Stipendienförderung kann ausgesetzt werden, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat wegen besonderer familiärer Belastung, Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Behinderung oder aus einem anderen von ihr/ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund ihr/sein Promotionsvorhaben für die Dauer von mehr als sechs Wochen unterbricht. 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach Beendigung der Unterbrechung wird die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt. (2) Die Förderung wird ausgesetzt, sofern sie nach 3 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist. Nach Wegfall der Ausschlussgründe kann die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt werden. (3) Die Stipendiatin/der Stipendiat ist verpflichtet, die Unterbrechung nach Absatz 1 und die Ausschlussgründe nach Absatz 2 ab Kenntnis gegenüber der Universität Erfurt anzuzeigen. 3

(4) Die Universität kann auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten in Ausnahmefällen der Unterbrechung des Promotionsvorhabens zustimmen, wenn die Betreuerin/der Betreuer bestätigt, dass hierdurch das Promotionsvorhaben nicht gefährdet wird. Die Unterbrechung soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Förderung wird mit Genehmigung des Antrags zum Ende des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird, ausgesetzt. Bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 wird nach Beendigung der Unterbrechung die Förderung im Umfang der noch verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums fortgesetzt. 6 Beendigung der Stipendienförderung Die Förderung endet außer in den Fällen des Zeitablaufs nach 4 Abs. 1 und 2 am Ende des Monats, in dem: 1. das Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, spätestens jedoch nach 36 Monaten, oder 2. das Promotionsvorhaben von der Stipendiatin/dem Stipendiaten aufgegeben oder unberechtigt oder ohne Zustimmung der Universität unterbrochen wurde. 7 Art und Umfang der Stipendienförderung (1) Das Stipendium wird als Zuwendung gewährt. Es setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag zusammen. Näheres zu Satz 2 wird vom Präsidium der Universität Erfurt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geregelt. (2) Stipendiatinnen und Stipendiaten der Universität Erfurt erhalten grundsätzlich einen monatlichen Grundbetrag von 1.100 Euro. Sollte allerdings das gemeinsame Jahreseinkommen der Stipendiatin/des Stipendiaten und des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin 50.000 Euro übersteigen, so beträgt der Grundbetrag bei einem Jahreseinkommen 1. von bis zu 70.000 Euro 1.000 Euro, 2. von bis zu 80.000 Euro 800 Euro, 3. von bis zu 90.000 Euro 600 Euro, 4. über 90.000 Euro 400 Euro. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und der Sozialabgaben. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung. (3) Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält monatlich einen Familienzuschlag in Höhe von 180 Euro für ein unterhaltspflichtiges Kind und 90 Euro für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Wird auch der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin der Stipendiatin/des Stipendiaten oder der andere Elternteil des Kindes durch ein Stipendium nach dieser Satzung oder mit einem Stipendium aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert, wird der Familienzuschlag jeweils nur zur Hälfte gewährt. Eine Förderung nach Satz 2 hat die Stipendiatin/der Stipendiat der Universität ab Kenntnis anzuzeigen. Der Familienzuschlag ist für den Monat, der dem Monat der Anzeige nach Satz 3 folgt, frühestens mit Beginn der Förderung des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder des anderen Elternteils, entsprechend anzupassen. 4

8 Vergabekommission Die Vergabekommission für Promotionsstipendien aus eigenen Haushaltsmitteln der Universität Erfurt ist mit der Vergabekommission identisch, die nach Maßgabe des 9 Abs. 1 bis 3 der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom Senat gewählt wird. 9 Vergabeverfahren (1) Die Vergabe der Stipendien erfolgt durch das Präsidium der Universität Erfurt. Die Vergabekommission erarbeitet eine Vorschlagsliste für die Vergabe der Stipendien und legt diese dem Präsidium zur abschließenden Entscheidung vor. Um die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur wissenschaftlichen Arbeit sowie die Qualität und Bedeutung des Promotionsvorhabens zu beurteilen, kann die Vergabekommission fachspezifische Gutachten als Arbeitsgrundlage für die Vergabekommission einholen. (2) Die Stipendien werden von der Universität Erfurt unter Angabe der Förderungsdauer mit einer Bewerbungsfrist zumindest hochschulöffentlich ausgeschrieben. Sie werden von der Universität auf schriftlichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers durch Zuwendungsbescheid bewilligt. (3) Der Antrag ist an die in der Ausschreibung genannte zuständige Stelle der Hochschulverwaltung zu richten. Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden. Dem Antrag sind außer den nach dieser Satzung erforderlichen Angaben die Stellungnahmen einer Betreuerin/eines Betreuers an der Universität Erfurt und einer weiteren Hochschullehrerin/eines weiteren Hochschullehrers beizufügen. Die Stellungnahmen müssen die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zur wissenschaftlichen Arbeit sowie die Qualität und Bedeutung des Vorhabens beurteilen und Angaben über den Zeitplan enthalten. 10 Berichtspflicht, Widerruf der Förderung (1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt die Stipendiatin/der Stipendiat dem Präsidium einen Bericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens erkennen lassen. Ohne Vorlage des Berichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Die Betreuerin/der Betreuer des Vorhabens gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab. Die Feststellung der Betreuerin/des Betreuers ist auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten von der Vergabekommission zu überprüfen und bei abweichender Bewertung von dieser neu zu treffen. Die Vergabekommission kann zu diesem Zweck das Gutachten einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers einholen. (2) Lassen Tatsachen erkennen, dass sich die Stipendiatin/der Stipendiat nicht im erforderlichen Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht, kann die Universität den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (3) Nach Abschluss der Promotion während der Förderzeit informiert die Stipendiatin/der Stipendiat das Präsidium über die Einreichung der Dissertation. Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation eingereicht worden ist, legt die Stipendiatin/der Stipendiat dem Präsidium einen Bericht über ihre/seine Arbeit vor. Die Betreuerin/der Betreuer gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab. 5

(4) Die Universität Erfurt berichtet im Rahmen des Jahresberichts nach 9 ThürHG über die Vergabe der Stipendien und den Erfolg der Förderung. 11 Abschlussstipendien (1) Die Universität Erfurt kann auf Antrag bis zu dreimonatige Abschlussstipendien an Promovierende vergeben, die sich in der Endphase ihrer Promotion befinden und deren Promotionsverfahren an der Universität Erfurt eröffnet wurde. Die Höhe der Stipendien beträgt 850 Euro pro Monat. (2) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in dem die Bewerberin/der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. (3) Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. (4) Die Stipendiatin/der Stipendiat ist dazu verpflichtet, die Universität unverzüglich zu informieren, wenn das Vorhaben unterbrochen oder vorzeitig abgeschlossen wird oder wenn die Ausschlussgründe nach Absatz 2 und 3 eintreten. (5) Die Stipendiatin/der Stipendiat ist dazu verpflichtet, nach Ablauf der Förderung einen Abschlussbericht einzureichen. (6) Das Präsidium entscheidet über die Vergabe der Abschlussstipendien. Teil B: Postdoc-Förderung 12 Postdocstipendien (1) Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann die Universität Erfurt auf Antrag bis zu 24-monatige Postdocstipendien zur Anschubförderung von Drittmittelprojekten vergeben, die an der Universität Erfurt durchgeführt werden. Die Höhe der Stipendien beträgt 1.600 Euro pro Monat. (2) Voraussetzung für die Förderung ist eine mindestens mit dem Prädikat magna cum laude abgeschlossene Promotion, die in der Regel maximal 24 Monate zurückliegt. Die Anbindung der Projekte an die Universität Erfurt muss durch die Stellungnahme einer an der Universität forschenden Professorin/eines an der Universität forschenden Professorin nachgewiesen sein. (3) Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält monatlich einen Familienzuschlag in Höhe von 180 Euro für ein unterhaltspflichtiges Kind und 90 Euro für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Wird auch der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin der Stipendiatin/des Stipendiaten oder der andere Elternteil des Kindes durch ein Stipendium nach dieser Satzung oder mit einem Stipendium aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert, wird der Familienzuschlag jeweils nur zur Hälfte gewährt. Eine Förderung nach Satz 2 hat die Stipendiatin/der Stipendiat der Universität ab Kenntnis anzuzeigen. Der Familienzuschlag ist für den Monat, der dem Monat der Anzeige nach Satz 3 folgt, frühestens mit Beginn der Förderung des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder des anderen Elternteils, entsprechend anzupassen. (4) Die Gewährung des Stipendiums ist für die Zeit und in dem Umfang ausgeschlossen, in der und in 6

dem die Bewerberin/der Bewerber aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird. (5) Das Stipendium kann - vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 - Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine vergütete Mitarbeit der Bewerberin/des Bewerbers in Forschung und Lehre an einer Thüringer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Thüringen von höchstens zehn Stunden in der Woche oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit von höchstens fünf Stunden in der Woche sind hingegen ausnahmsweise zulässig. (6) Die Stipendiatin/der Stipendiat ist dazu verpflichtet, die Universität unverzüglich zu informieren, wenn das Vorhaben unterbrochen oder vorzeitig abgeschlossen wird. (6) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag der Vergabekommission über die Vergabe der Postdocstipendien. Das Vergabeverfahren gestaltet sich analog dem Verfahren zur Vergabe von Promotionsstipendien. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ersten Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Erfurt in Kraft. Der Präsident der Universität Erfurt 7