Landesfachverband Berlin für Kegeln und Bowling e.v. Jugendordnung

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Transkript:

Landesfachverband Berlin für Kegeln und Bowling e.v. Jugendordnung Stand: 10.12.2014

1. Übersicht 1 Die Landesjugend 2 Mitgliedschaft 3 Grundlagen 4 Organe 5 Der Landesjugendtag 6 Aufgaben des Landesjugendtages - Wahlen 7 Der Landesjugendvorstand 8 Zuständigkeiten 9 Inkrafttreten 1

1 Die Landesjugend Wenn im Text die männliche Sprachform verwendet wird, so gilt dieses auch unabhängig davon für alle weiblichen Personen. 1.1. Die Landesjugend Berlin (nachfolgend: LJB) ist die Jugendorganisation im Landesfachverband Berlin für Kegeln und Bowling e.v. (nachfolgend LFV Berlin). 1.2. Die Jugend des LFV Berlin sieht ihre Hauptaufgabe darin, Jugendliche auf der Basis des Sports zu mündigen Staatsbürgern zu erziehen. Sie fördert den Breiten- und Spitzensport in der Jugend. Sie bildet geeignete Jugendliche zur Übernahme von Ämtern aus. Sie fördert Mitarbeiter und Mitbestimmung der Jugendlichen in der sportlichen Jugendarbeit nach den demokratischen Grundregeln. 1.3. Die Jugend des LFV Berlin ist nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetz und des Kinder- und Jugendplans des Bundes zur Kooperation mit den satzungsgemäßen Organen und Ausschüssen des DKB und des DBKV verpflichtet. Sie erkennt die von den LFV Berlin- und DKB-Organen beschlossenen Satzungen und Ordnungen an. 1.4. Sie tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. 1.5. Sie fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Sport, insbesondere unterschiedlicher Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und von jungen Menschen mit Behinderung. 2 Mitgliedschaft 2.1. Mitglieder der LJB sind alle vereinsorganisierten jugendlichen Sportkegler und Bowlingspieler, sowie die Fach- oder Vereinsjugendwarte oder deren Vertreter, des Landes Berlin. 2.2. Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung ist jede/r Sportler/in, der/die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch A-Jugendlicher im Sinne der Sportordnungen der Disziplinverbände ist. 3 Grundlagen 3.1. Die Jugendordnung der LJB regelt mit seinen Mitgliedern im Allgemeinen die Durchführung der Jugendarbeit auf der Ebene des LFV Berlin. Die LJB hält sich dabei an die Satzungen und Ordnungen des DKB und des LFV Berlin. 2

3.2. Die LJB führt sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Geld- und Sachmittel. Alle im Zusammenhang mit der LJB anfallenden Leistungen (Einnahmen und Ausgaben) sind mit dem Präsidium des LFV Berlin abzustimmen. 4 Organe Organe der LJB sind: 4.1. der Landesjugendtag 4.2. der Landesjugendvorstand 5 Der Landesjugendtag 5.1. Der Landesjugendtag ist das oberste Organ der LJB. Er findet alle 4 Jahre und mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung des LFV Berlin statt. Der Landesjugendtag setzt sich zusammen: 5.1.1. dem Landesjugendwart (Versammlungsleiter), 5.1.2. dem 2. Landesjugendwart, 5.1.3. dem Fachwart Bohle oder seinem Vertreter, 5.1.4. dem Fachwart Bowling oder seinem Vertreter, 5.1.5. dem Fachwart Classic oder seinem Vertreter, 5.1.6. den Vereinsjugendwarten oder seinen Vertretern - maximal drei pro Fachbereich (Bohle, Bowling oder Classic) -, 5.1.7. zusätzlich eine Stimme für jeden Fachbereich (Bohle, Bowling oder Classic) pro angefangene 50 Jugendliche auf Grundlage der Bestandserhebung des laufenden Geschäftsjahres. 5.1.8. den Landesjugendsprechern Alle unter Pkt. 5.1.1-5.1.7. sind stimmberechtigt. Mitglieder in Doppelfunktion haben nur ein Stimmrecht. 5.2. Das Präsidium hat das Recht an dieser Versammlung mit beratender Funktion - ohne Stimmrecht - teilzunehmen. Der Landesjugendwart kann weitere Mitglieder des LFV Berlin oder Gäste zu dieser Versammlung einladen - ebenfalls ohne Stimmrecht -. 5.3. Der Landesjugendwart muss den Landesjugendtag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung beinhalten. 3

6 Aufgaben des Landesjugendtages - Wahlen 6.1. Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder der Versammlung, 6.2. Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Landesjugendwartes, 6.3. Entgegennahme und Bestätigung der Berichte der Landesjugendfachwarte, 6.4. die Ernennung und Bestätigung einer Wahlkommission, 6.5. Wahlen 6.5.1. a. des Landesjugendwartes b. des Landesjugendfachwartes Bohle und seines Stellvertreters c. des Landesjugendfachwartes Classic und seines Stellvertreters d. des Landesjugendfachwartes Bowling und seines Stellvertreters e. des stellv. Landesjugendwartes f. die Landesjugendsprecher (Alter bei der Wahl maximal 19 Jahre) 6.6. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung, über Richtlinien und über Anträge an den Verbandstag oder den Sportausschuss. Die unter Pkt. 6.5. a-e genannten Organe werden vom Landesjugendtag für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Anträge an den Landesjugendtag können nur von den unter Pkt. 5 Ziffern 1-6 genannten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Landesjugendtag auf der Geschäftsstelle eingegangen sein: 1. per Post (Datum des Poststempels), 2. per Fax, 3. per E-Mail. Später eingehende Anträge können nur beraten werden oder wenn 2/3 der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder für eine Abstimmung bzw. Beschlussfassung sind. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. 6.7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Landesjugendtages kann nur vom Landesjugendwart oder dem Landesjugendausschusses einberufen werden. Ausnahme: Sollte auf dem Landesjugendtag 1/3 der anwesenden Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, hat der Landesjugendwart dem Folge zu leisten. Die Tagesordnungspunkte können nur die sein, die zur Einberufung geführt haben. Zur Verabschiedung bzw. Beschlussfassung von Anträgen, müssen mehr als die Hälfte der Anwesenden dafür stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Sollte es bei Abstimmungen zur Stimmengleichheit kommen, entscheidet der Vorsitzende der Versammlung. 4

Wahlen können per Handzeichen durchgeführt werden. Auf Antrag muss geheim und mit Handzetteln abgestimmt werden. Bei Personenwahlen reicht eine einfache Mehrheit aus. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl durchgeführt werden. 7 Der Landesjugendvorstand 7.1. Dem Landesjugendvorstand (LJV) gehören an: 7.1.1. der Landesjugendwart 7.1.2. der 2. Landesjugendwart 7.1.3. der Fachwart Bohle oder sein Vertreter 7.1.4. der Fachwart Classic oder sein Vertreter 7.1.5. der Fachwart Bowling oder sein Vertreter 7.1.6. die Landesjugendsprecher 7.2. Der LJV wird vom Landesjugendwart oder seinem Vertreter einberufen. Die Einladung kann schriftlich sowie mündlich erfolgen. Der LJV hat die Aufgabe die vorliegende Jugendordnung sowie Beschlüsse des Landesjugendtages umzusetzen. Er ist außerdem zuständig für die Vorbereitung von Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen, terminliche Koordinierung von zentralen Sportveranstaltungen, betreiben von Öffentlichkeitsarbeit u.a. und erstellen von Presseberichten. Der LJV kann zu diesem Zweck bestimmte Aufgaben an die entsprechenden Fachwarte delegieren, sowie sportliche Mitarbeiter einsetzen. Der LJV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. 8 Zuständigkeiten Der Landesjugendwart vertritt die LJB in allen Gremien des DKB und der Sportjugend Berlin. Er ist Mitglied des Präsidiums Berlin und wird alle 4 Jahre von dem Verbandstag des LFV Berlin bestätigt. Die Landesjugendfachwarte vertreten die Jugendlichen insbesondere in den jeweiligen Fachbereichen. Doppelfunktionen sind zulässig. Die Landesjugendsprecher vertreten die Jugendlichen aus allen Fachbereichen des LFV Berlin. Sie können Vorschläge erarbeiten und dem Landesjugendausschuss vortragen. Dazu können sie alle 2 Jahre eine Jugendsitzung unter dem Vorsitz des Landesjugendwartes einberufen. Ihre ausgearbeiteten Berichte müssen bei Vorlage vom Jugendausschuss diskutiert werden. 5

9 Inkrafttreten Die Jugendordnung wird mit Beschlussfassung auf dem Landesjugendtag am 03.11.2014 wirksam und tritt mit Zustimmung dem Verbandstag des LFV Berlin am 10.12.20114 in Kraft. 6