Ordnung für die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland der Universität Augsburg. Vom 27.

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Transkript:

Ordnung für die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland der Universität Augsburg Vom 27. Januar 2016 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 6 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. 2006, S. 245), das zuletzt geändert durch 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. 2014, S. 286) geändert worden ist, erlässt die Universität Augsburg folgende Ordnung: 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren für die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland an der Universität Augsburg. 2 Zweck der Prüfungen/Zertifikat 1 Die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ist ein postgraduales Studium und richtet sich an Migrantinnen und Migranten, die über einen berufsqualifizierenden Abschluss mit pädagogischen Qualifikationen verfügen, mit dem Ziel, ihre Arbeitsmarktchancen im nicht reglementierten Bereich der erziehungswissenschaftlichen Berufe zu verbessern. 2 Aufbauend auf grundlegenden pädagogischen Kompetenzen wird den Studierenden ein grundlegendes Verständnis des deutschen Erziehungs- und Bildungssystems sowie seiner Fragestellungen vermittelt. 3 Die eigene interkulturelle Kompetenz und wichtige berufsrelevante Fähigkeiten, wie Medienkompetenz, Team- und Kommunikationsfähigkeit werden unter dem Gesichtspunkt einer neuen Sprache und den schriftsprachlichen Herausforderungen gefördert. 4 Die erfolgreiche Absolvierung der Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland kann nicht zu einer förmlichen Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse führen. Die Universität Augsburg erteilt ein Zertifikat für den erfolgreichen Abschluss der Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland. 3 Zugang zum Studium 1 Voraussetzung für den Zugang zur Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ist ein Studium an einer Hochschule mit pädagogischen Leistungen, die einem Umfang von 60 Leistungspunkten entsprechen. 2 Als Nachweis kommen alle Unterlagen in Betracht, in denen die pädagogischen Leistungen hinreichend beschrieben sind. 3 Können die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht nachgewiesen, wird mit dem Bewerber oder der Bewerberin ein Auswahlgespräch mit einer Dauer von 20 Minuten geführt; Gegenstand sind die auf dem bisherigen Bildungsweg des Bewerbers oder der Bewerberin erbrachten Leistungen und erworbenen Kompetenzen. 4 Die erforderliche Eignung nach Satz 1 kann auch durch berufliche oder auf andere Art erworbene Kompetenzen nachgewiesen werden. 5 Die Modalitäten der Bewerbung werden auf den Internetseiten der Universität Augsburg rechtzeitig bekannt gegeben. 1

4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit Die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland hat eine Regelstudienzeit von einem Semester. 1 Das Studium ist in Module gegliedert, die mit Prüfungen nach 7 abgeschlossen werden. 2 Für den erfolgreichen Abschluss der Module durch das Bestehen der zugehörigen Prüfungen werden Leistungspunkte ausgewiesen. 3 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls regelmäßig erbracht werden muss. 4 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einer Workload von 30 Stunden. 5 Prüfungsausschuss 1 Der Fakultätsrat der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; mindestens ein Mitglied muss dem Kreis der Professoren und Professorinnen angehören. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. 1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, er ist zuständig für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig und ortsüblich bekannt gegeben werden. (3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend. (4) (5) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 1 Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er oder Sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung folgender Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen: die Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen, die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen. 4 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er 2

oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (6) 1 Bei der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 2 Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. 3 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 1 Prüferinnen oder Prüfer müssen die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Qualifikation aufweisen. 2 Als Beisitzerin oder Beisitzer kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das ein fachlich einschlägiges Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer. 7 Formen und Modalitäten von Prüfungen Prüfungen erfolgen studienbegleitend in Form von - Klausuren, - Hausarbeiten, Portfolios und - mündlichen Prüfungen. 1 Die Bewertung von schriftlichen Prüfungen oder Prüfungen in Textform erfolgt in der Regel durch einen Prüfer oder eine Prüferin. 2 Schriftliche Prüfungen oder Prüfungen in Textform, die mit nicht ausreichend bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. 3 Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 4 Ein Prüfer oder eine Prüferin oder der Beisitzer oder die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Modul, Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer oder Prüferinnen oder des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 5 Das Protokoll ist von den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben. (3) Die Inhalte und die Anforderung an das Bestehen einer Prüfung beziehen sich auf die zugehörige Lehrveranstaltung oder die zugehörigen Lehrveranstaltungen oder Lehrform oder Lehrformen. 3

8 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist die Immatrikulation als Studierender oder Studierende in der Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland an der Universität Augsburg. 1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Leistungspunkte 1 Alle Prüfungsleistungen werden gemäß der in 15 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO) festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. 2 Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit ausreichend bewertet wurde. 3 Eine Prüfung zu der sich der oder die Studierende angemeldet hat und nicht teilnimmt oder eine nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsleistung wird als nicht ausreichend bewertet. 10 Gliederung und Zeitraum der Zertifikatsprüfung 1 Für das Bestehen der Zertifikatsprüfung sind alle studienbegleitenden Prüfungen der folgenden Module erfolgreich zu erbringen: Modul LP SWS Lehrform Mögliche Prüfungsformen Grundlagenmodul 5 6 Seminar Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolio Schwerpunktmodul 5 6 Seminar Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolio Praxismodul 5 6 Seminar Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolio 2 Die jeweiligen Lehrveranstaltungen und Prüfungsformen werden rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (3) 1 Die Zertifikatsprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn die studienbegleitenden Prüfungen der Module nicht innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich erbracht sind. 2 Für das Bestehen der Zertifikatsprüfung können die studienbegleitenden Prüfungen, die nach dem Ende der Regelstudienzeit noch nicht erfolgreich erbracht sind, noch einmal abgelegt werden. 3 Die Zertifikatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die studienbegleitenden Prüfungen der Module nicht innerhalb des folgenden Semesters erfolgreich erbracht werden. 1 Die Rechtsfolge des Abs. 2 Satz 1 und 3 treten nicht ein, wenn Gründe vorliegen, die die Studierenden nicht zu vertreten haben, aufgrund derer sie an der Ablegung der jeweiligen Prüfung verhindert waren. 2 Diese Gründe sind unverzüglich bei der Versäumung der Prüfung schriftlich darzulegen und glaubhaft zu machen. 3 Der Prüfungsausschuss ist für die Entscheidung über das Vorliegen einer nicht zu vertretenden Verhinderung zuständig. 4

4 Werden die Gründe anerkannt, sind die versäumten Prüfungen am jeweils nächsten Termin nach Bekanntgabe der Entscheidung, an dem sie angeboten werden, erneut abzulegen. 5 Werden sie an diesem Termin nicht abgelegt, gelten sie als abgelegt und nicht bestanden. 11 Abschluss von des Studiums, Zeugnis Die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ist bestanden, wenn alle Module gemäß 10 Abs. 1 bestanden sind. (3) 1 Die Gesamtnote für die Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten gemäß 10 Abs. 1. 2 Dieses wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab der dritten Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt. 1 Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ist ein vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnendes Zeugnis auszustellen. 2 Die Bezeichnung des Studiums, die Module und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote sind darin gesondert aufzuführen. 3 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der Weiterqualifikation für pädagogische Berufe im Einwanderungsland Deutschland ausgehändigt. 4 Ein englischsprachiges Diploma Supplement kann die ausgehändigten Urkunden auf Antrag ergänzen. 12 Täuschung, Ordnungsverstoß 1 Versucht der Studierende oder die Studierende, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der oder die Studierende ist verpflichtet, Gegenstände auf Verlangen von Prüfern oder Prüferinnen oder Aufsichtsführenden herauszugeben zur Sicherstellung oder zur Überprüfung, ob es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel handelt. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung oder der Verweigerung der Herausgabe wird die betreffende Prüfung mit der Note nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet. 5 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für das gesamte Studienmodul mit nicht ausreichend bewerten. 6 Bei wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss alle Prüfungen mit nicht bestanden bewerten. 1 Studierende sind auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen haben. 2 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 3 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 5

(3) 1 Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend bewertet. 2 Den Anordnungen des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten. 13 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht 1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis eventuell beeinflusst haben, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder allen Kandidaten oder Kandidatinnen die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich vom Kandidaten oder von der Kandidatin, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden. 1 Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung gewährt. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Prüfer oder der Prüferin zu stellen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 14 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 15 Nachteilsausgleich 1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss setzt auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat oder eine behinderte Prüfungskandidatin seine oder ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. gewährt eine Arbeitszeitverlängerung. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten oder von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er oder sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen. 6

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. 16 Inkrafttreten 7