1 / 15 Informationsschrift über die VO (EG) 2042/2003 Anhang III Teil-66 Bitte beachten Sie: Diese Informationsschrift soll als Leitfaden für Anwärter für freigabeberechtigtes Personal dienen. Sie stellt die gesetzlichen Vorschriften vereinfacht zusammenfassend dar. Keinesfalls werden durch diese Informationsschrift die gesetzlichen Grundlagen ersetzt oder die Entscheidungen des es für den Einzelfall festgelegt. Änderungen an dieser Informationsschrift sind jederzeit möglich und berühren frühere Entscheidungen ebenfalls nicht. Die neuste der Informationsschrift kann im Internet unter www.lba.de jederzeit herunter geladen werden.
2 / 15 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Überführung in das deutsche Recht... 4 3 Anwendungsbereich... 4 4 Freigabeberechtigungen nach Teil-66... 6 5 Formaler Ablauf der Lizenzierung... 7 5.1 Ersterteilung... 7 5.2 Erweiterung, Verlängerung oder Änderung der Lizenz... 8 6 Gefordertes Grundwissen... 8 7 Geforderte praktische Erfahrung... 12 8 Muster- und Aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen... 13 9 Anerkannte Ausbildungsstätten für Grundlagenschulung, Formblätter und weitere Informationen zum Teil-66... 14 10 Überführung bestehender Lizenzen in Teil-66 Berechtigungen... 14
3 / 15 1 Einleitung Mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2002 (ABl. L 240/1) wurden gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit beschlossen. Diese wurde am 08.04.2008 durch die Verordnung (EG) 216/2008 abgelöst. Die Agentur hat am 28.09.2003 ihre Arbeit auf dem Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt aufgenommen. Zur Durchführung dieser Aufgaben wurden von der Kommission u.a. die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen erarbeitet: 1. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20.11.2003 Verordnung der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. 2. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vom 24.09.2003 Verordnung der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben. Durch Anhänge zu der Verordnung nach Nummer 1 wurden folgende Teile in Kraft gesetzt. Tab. 1: Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang Teil Titel Anhang I Teil-M Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anhang II Teil-145 Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe Anhang III Teil-66 Freigabeberechtigtes Personal Anhang IV Teil-147 Anforderungen an Ausbildungsbetriebe Nach Teil-M und Teil-145 dürfen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrtgerät nur von jeweils dafür qualifiziertem Personal durch eine Freigabebescheinigung ( Release to Service ) frei gegeben werden. Mit dieser Freigabebescheinigung wird vom hierfür lizenzierten und zur Freigabe berechtigten Personal die mit Teil-145 oder Teil-M übereinstimmende Durchführung der Arbeiten bestätigt. Das Luftfahrzeug ist somit bezüglich dieser Arbeiten für den Betrieb einsatzbereit. Die Voraussetzungen zum Erwerb der Freigabeberechtigung sind in Teil-66 festgelegt, Hier werden Mindestanforderungen an die Bewerber sowie Art und Umfang der Ausbildung festgelegt. Die Ausbildung findet in zugelassenen Ausbildungsbetrieben statt. Die Anforderungen an diese Betriebe werden durch den Teil-147 beschrieben.
4 / 15 2 Überführung in das deutsche Recht Mit ihrer Veröffentlichung trat der Anhang III der Verordnung (EG) 2042/2003 (Teil-66) am 20. November 2003 in Kraft. 3 Anwendungsbereich Durch den Teil-M wird das Verfahren zur Bescheinigung der Lufttüchtigkeit neu geregelt. Es gilt: Für Luftfahrzeuge (gewerblich und auch nicht-gewerblich verwendet) ist die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die die Prüfungen zum Zwecke der Feststellung der Lufttüchtigkeit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät LuftGerPV ersetzt, spätestens ab dem 28.09.2008 gemäß Teil-M Unterabschnitt I durchzuführen. Anmerkung: Der Teil-145 sieht für den Nachweis der Lufttüchtigkeit keine mit dem deutschen Recht vergleichbare technische Prüfung durch den Instandhaltungsbetrieb vor. Aus diesem Grund wurden in der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung geregelt. Nach Teil-66 benötigen Freigabeberechtigte für die Erteilung der Freigabebescheinigung eine diesem Teil entsprechende Lizenz. Der Einsatz von Freigabeberechtigten nach Teil-66 durch einen entsprechend genehmigten Betrieb nach Teil-145 oder Teil-M Unterabschnitt F ist vorgeschrieben für: Lfz > 5,7 to seit dem 28.09.2006 und für Lfz < 5,7 to ab dem 28.09.2008. Das LBA hat in einem Umwandlungsbericht gemäß Teil-66.A.70 in Verbindung mit Teil- 66.B.300 das Verfahren für die Umwandlung der Lizenzen für Prüfer von Luftfahrtgerät gemäß LuftPersV oder Lizenzen gemäß JAR-66 in entsprechende Lizenzen gemäß Teil-66 geregelt. Anmerkung: Der Teil-66 regelt für das freigabeberechtigtes Personal in Teil-145 und Teil-M Instandhaltungsbetrieben ausschließlich die Voraussetzungen zur Erlangung einer Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen. Bescheinungen der Instandhaltungsprüfung nach 11 LuftGerPV, die umfassende Nachprüfung in Zeitabständen von 12 Monaten (Jahresnachprüfung) nach 15 LuftGerPV sowie der Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung nach 16 (2) LuftGerPV in Teil-145 Instandhaltungsbetrieben gehören nicht ohne weiteres zu den Rechten einer Teil-66 Lizenz. Hier gelten die alten Regelungen bis auf weiteres weiter.
5 / 15 Anmerkung: Gem. NfL II-57/01 vom 26.07.2001 kann der Inhaber einer Teil-66 Lizenz CAT C diese Rechte erwerben, sofern er die fachlichen Voraussetzungen gem. LuftPersV erfüllt und in einer Prüfung den entsprechenden Wissensstand beim nachweist. Es wird mit der Teil-66 CAT C Lizenz ein Anhang ausgehändigt werden, in dem die nationalen Privilegien (NP) gemäß LuftPersV 108 (3) zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der LuftGerPV dokumentiert werden. Fehlt dieser Anhang, so ist der Lizenzinhaber nicht berechtigt, diese Tätigkeiten nach Luft- GerPV zu bescheinigen. Ebenso wenig sind die Rechte desjenigen Personales, welches nach Teil-M Unterabschnitt I die Instandhaltungsprüfung bescheinigen darf automatisch Bestandteil der Teil-66 Lizenz. Die Qualifikationsanforderungen für solches Personal sind im Teil-M Unterabschnitt G (M.A.707) näher beschrieben. Nach Teil-66 gehört zum Kreis des freigabeberechtigten Personals (Certifying Staff): Freigabeberechtigung Line Maintenance Certifying Mechanic Maintenance Certifying Technician mechanical Maintenance Certifying Technician avionic Base Maintenance Certifying Engineer Tab. 2: Kategorien für freigabeberechtigtes Personal Kategorie A B1 B2 C CAT B1 Base Maintenance CAT C BMCE CAT B2 MCT (Mechanical) Non-Certifying Certifying Mechanic Non-Certifying MCT (Avionic) Non-Certifying CAT B1 MCT (Mechanical) Certifying Line Maintenance CAT A LMCM CAT B2 MCT (Avionic) Certifying Certifying Mechanic Mechanic Mechanic Mechanic Mechanical Electrical Avionic Technical Base Education Fig. 1: Berechtigungen in der Line- und Base Maintenance
6 / 15 4 Freigabeberechtigungen nach Teil-66 CAT A - Eine Freigabeberechtigung der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfachen planmäßigen Wartungsarbeiten und nach Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges seiner Berechtigung. Die Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf vom Inhaber der Berechtigung persönlich durchgeführte Arbeiten beschränkt. Die Kategorie A ist in folgende Unterkategorien aufgeteilt: Unterkategorie Luftfahrzeugtyp Triebwerkstyp A.1 Flugzeug Turbinentriebwerk A.2 Flugzeug Kolbentriebwerk A.3 Hubschrauber Turbinentriebwerk A.4 Hubschrauber Kolbentriebwerk Tab. 3: Unterkategorien der Kategorie A CAT B1 - Eine Freigabeberechtigung der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Wartungsarbeiten, einschließlich Arbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, Triebwerken und mechanischen und elektrischen Systemen. Die Berechtigung schließt auch den Austausch von LRU s ein, für die eine einfache Prüfung zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erforderlich ist. Eine Freigabeberechtigung der Kategorie B1 berechtigt immer auch zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen der Kategorie A. Die Kategorie B1 ist in Unterkategorien bezogen auf Kombinationen von Flugzeugen, Hubschraubern, Turbinentriebwerken und Kolbentriebwerken aufgeteilt: Unterkategorie Luftfahrzeugtyp Triebwerkstyp B 1.1 Flugzeug Turbinentriebwerk B 1.2 Flugzeug Kolbentriebwerk B 1.3 Hubschrauber Turbinentriebwerk B 1.4 Hubschrauber Kolbentriebwerk Tab. 4: Unterkategorien der Kategorie B1 CAT B2 - Eine Freigabeberechtigung der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Wartungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen. In der Kategorie B2 wird nicht nach weiteren Unterkategorien unterschieden, da der Luftfahrzeugzeugtyp und die Triebwerksart nicht zwangsläufig zu Unterschieden in der Avionik führen. Eine Freigabeberechtigung der Kategorie B 2 berechtigt nicht automatisch zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen der Kategorie A. Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 kann sich für Kategorie A qualifizieren. CAT C - Eine Freigabeberechtigung der Kategorie C berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten. Die Berechtigung gilt für Luftfahrzeuge in ihrer Gesamtheit und einschließlich aller Systeme.
7 / 15 5 Formaler Ablauf der Lizenzierung Antragsteller für eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen der zuständigen Behörde gegenüber das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist formgebunden und erfolgt parallel zur Antragsbearbeitung. Grundlage jeden Antrages ist die EASA-Form 19.1 in der aktuellen Fassung (Bezugsquelle siehe Kapitel 9). Mit dieser wird der Ersterwerb, die Verlängerung oder die Erweiterung einer Lizenz beantragt. Die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise sind dem Feld 20 zu entnehmen. Grundsätzlich sind alle Nachweise (entsprechend beglaubigt). 5.1 Ersterteilung Anhand der eingereichten Unterlagen prüft das das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen. Liegen diese vor wird dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber verbunden mit einer Zulassung zu einem Grundlagenkurs ausgestellt. Die Länge des Kurses richtet sich nach der nachgewiesenen Vorausbildung und der eingereichten Erfahrung. Grundsätzlich gilt, je mehr Teil-66 Ausbildungsinhalte bereits durch die Berufsausbildung abgedeckt sind, desto kürzer ist der Grundlagenlehrgang. Für die Einteilung in die Grundlagenlehrgänge werden die jeweiligen Berufsbilder in förderliche und nicht förderliche Berufe unterteilt. Die Tabellen 5a und 5b listen die förderlichen Berufsausbildungen für die unterschiedlichen Lizenzen auf. Die genauen Regelungen des deutschen Creditsystems sind dem jeweils gültigen Bonuspunktebericht des LBA zu entnehmen. Jeder Grundlagenlehrgang ist in Module aufgeteilt. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Umfang der Lehrgangslänge angepasst ist. Prinzipiell ist auch das Ablegen der Modulprüfungen ohne Besuch eines Grundlagenlehrganges möglich. In diesem Fall muss aber in den geforderten Modulen eine Vollprüfung von erheblich größerem Umfang abgelegt werden. Außerdem wird wesentlich mehr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung gefordert. Aus diesen Gründen empfiehlt das dringend den Besuch eines anerkannten Ausbildungslehrganges. Darüber hinaus muss für alle Kategorien außer der CAT A ein Teil 147 zugelassener Musterlehrgang für jedes beantragte Muster gemäß ATA 104 Level III erfolgreich besucht werden. Wurde dieser Kurs länger als 5 Jahre vor der Antragstellung besucht, muss eine erneute Einweisung in das Muster erfolgen. Diese ist für CAT B1 Lizenzen durch die EASA-Form 19.31 bzw. für CAT B2 durch die EASA-Form 19.32 nachzuweisen. Es gibt im Gegensatz zur Praxis unter der JAR-66 keine Lizenzen der Kategorien B1, B2 oder C ohne Mustereintrag. Wurden alle Lehrgangszertifikate eingereicht, entscheidet das, ob an einem oder mehreren der beantragten Muster eine mündlich-praktische Prüfung abgelegt werden muss. Dies ist beim Erstmuster immer der Fall. Bei späteren Mustern kann von der Prüfung abgesehen werden, wenn z.b. schon ein ähnliches Muster in der Lizenz eingetragen ist, der Antragsteller frühere Prüfungen mit gutem Erfolg absolviert hat und die Erfahrung in Flugzeugwartung ausreichend ist. Ist eine Prüfung erforderlich, muss sich der Antragsteller formlos prüfungsbereit melden. Daraufhin wird eine Prüfungsdelegierung vorgenommen. Zwischen dem Prüfer und dem Antragstel-
8 / 15 ler werden Ort und Zeitpunkt der Prüfung verabredet. Das behält sich vor, als Beobachter an dieser Prüfung teilzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss wird ein Protokoll der Prüfung vom Prüfungsrat an das Luftfahrt- Bundesamt geschickt. Dieses bildet die Grundlage für das Ausstellen der Lizenz. 5.2 Erweiterung, Verlängerung oder Änderung der Lizenz Mittels der EASA-Form 19.1 wird die Erweiterung einer Lizenz beantragt. Eine Erweiterung kann der Eintrag einer zusätzlichen Kategorie, Unterkategorie oder eines zusätzlichen Musters sein. Das Vorgehen ist analog zur Ersterteilung. Alle Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Bei Ablauf dieser Zeit muss die Lizenz mit einem Antrag auf Verlängerung nach EASA-Form 19.1 an das geschickt werden. Hier werden die persönlichen Daten überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Änderungen in der Lizenz wie z.b. die Streichung von Einschränkungen oder eine neue Adresse werden ebenfalls mit dem Formblatt 19.1 beantragt. 6 Gefordertes Grundwissen Freigabeberechtigtes Personal muss in einer Prüfung einen den Anforderungen der Vorschrift genügenden Wissensstand nachweisen. Der geforderte Wissensstand richtet sich nach dem Umfang der Ausstellung von Freigabebescheinigungen entsprechend der jeweiligen Kategorie nach Teil-66.A.20. Für Kategorie A muss ein begrenzter, jedoch ausreichender Wissensstand nachgewiesen werden. Für Kategorie B1 und B2 dagegen sind vollständige Kenntnisse in den entsprechenden Fachmodulen nachzuweisen. Die Anforderungen an den jeweils notwendigen Wissensstandsind in Anlage I des Teils-66 aufgeführt. Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C muss den jeweiligen Wissenstand für B1 oder B2 nachweisen. Die Anlage I zu Teil-66 enthält genaue Informationen bezüglich der Kenntnisse für die Kategorien A, B1 und B2. Teil-66.B.40 erlaubt der Behörde die Vergabe von Bonuspunkten für bereits bestehende technische Qualifikationen. Mit deren Hilfe kann ein Bewerber von der Schulung einzelner Module ganz oder teilweise befreit werden. Voraussetzung hierfür ist ein von der Behörde anerkannter Wissensnachweis. So wird z. B. die Anzahl der geforderten Stunden bei einem Antragsteller mit einem Metall verarbeitenden Beruf reduziert. Mit diesem Bonuspunktsystem wird den unterschiedlichen Ausbildungsstandards in der beruflichen Ausbildung innerhalb der EASA Mitgliedsstaaten Rechnung getragen. Entsprechende Festlegungen wurden durch das LBA in einem Bonuspunktebericht festgelegt. Kernpunkt des Berichts ist die in Deutschland vorgeschriebene duale Ausbildung in den Metall verarbeitenden und elektrotechnischen Berufen. Der Bericht analysiert Lernziele gemäß der Forderung in Teil-66.B.405 und die zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche Zeit. Den Ergebnissen dieser Analyse werden die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der verschiedenen Zielgruppen gegenübergestellt. Die Lücke zwischen den Lernzielen einerseits und den vorhandenen Kenntnissen andererseits muss durch eine ergänzende Schulung geschlossen werden.
9 / 15 Tab. 5a: Förderlichen Berufe Cat A/B1 CAT A / B1 Fluggerätmechaniker (vor Neuordnung 1997) Fluggerätmechaniker - Instandhaltungstechnik Fluggerätmechaniker - Fertigungstechnik Fluggerätmechaniker - Triebwerkstechnik Metallbauer: Land-, Anlagen- u. Fördertechnik Kraftfahrzeugmechaniker Flugzeugmechaniker (ehemalige DDR): Elektround Gerätebau Automobilmechaniker oder Karosserie- und Fahrzeugbauer: Fahrzeugbau Industriemechaniker: Maschinen- und Systemtechnik, Betriebstechnik, Produktionstechnik, Geräte- und Feinwerktechnik Maschinenbaumechaniker Metallflugzeugbauer (MFB) (vor Neuordnung 1997) Anlagenmechaniker: Apparatetechnik Mechatroniker Schiffsmechaniker Feinmechaniker Leichtflugzeugbauer Fertigungsmechaniker Anlagenmechaniker: Versorgungstechnik Tab. 5b: Förderlichen Berufe Cat B2 CAT B2 Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme Fluggerätelektroniker Industrieelektroniker: Gerätetechnik Energieelektroniker: Betriebstechnik Energieelektroniker: Anlagentechnik Fernmeldeanlagenelektroniker Prozessleitelektroniker (ehemals Mess- /Regeltechniker) Kommunikationselektroniker: Telekommunikationstechnik Informations- u. Telekommunikationssystemelektroniker (ehemals IT-Systemelektroniker Informationstechnik) Kommunikationselektroniker: Funktechnik Informationselektroniker (ehem. Radio- /Fernsehtechniker) Kommunikationselektroniker: Informationstechnik Industrieelektroniker: Produktionstechnik Die Tabellen auf den nächsten n [WICHTIG: Hierzu bitte auch die Anlagen zu dieser Infoschrift beachten] zeigen das erforderliche Training für die verschiedenen Zielgruppen. Es gelten folgenden Anmerkungen: * Vor Beginn des Lehrgangs wird Erfahrung in der Wartung ziviler Luftfahrzeuge vorausgesetzt. Zeiten bei der Bundeswehr können hierbei angerechnet werden. ** Für Berufsanfänger, Luftfahrteinsteiger und Zeitsoldaten kann die Erfahrung auch nach Ende des Lehrgangs nachgewiesen werden. *** Auf Grund der Vollschulung kann die Erfahrung auch nach Ende des Lehrgangs nachgewiesen werden. **** Die Tabelle 7 gilt für Bewerber der Unterkategorien A1 bzw. B1.1. Für andere Unterkategorien müssen die Module 11a und 15 ersetzt werden. Tabelle 6 gibt Aufschluss über die auszutauschenden Module. Der Umfang ändert sich entsprechend Teil-66. Tab. 6: Auszutauschende Module Unterkategorie Luftfahrzeugtyp streichen ersetzen durch Modul 11a Modul 11b A.2 / B1.2 Flugzeug Kolbentriebwerk Modul 15 Modul 16 A.3 / B1.3 Hubschrauber Turbinentriebwerk Modul 11a Modul 12 Modul 11a Modul 12 A.4 / B1.4 Hubschrauber Kolbentriebwerk Modul 15 Modul 16
VO (EG) 2042/2003 Anhang III (Teil-66) 19.09.2008 10 / 15 Tab. 7: Delta Training verschiedener Zielgruppen für Flugzeuge mit Turbinenflugmotor für den Erwerb einer Teil-66 Lizenz Certifying Mechanic CAT A1**** Zielgruppen und Voraussetzung Teil-66 Forderung für Certifying Mechanic CAT A1 (Berufsanfänger) Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt ohne Berufserfahrung in der Luftfahrzeugwartung Förder. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt mit IHK-Abschluss <75% Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt u. mind. 2 Jahre anrechenbare Berufserfahrung in der Wartung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr Fluggerätemechaniker / -elektroniker mit IHK-Abschluss <75% Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt mit IHK-Abschluss >75% Fluggerätemechaniker: FR Fertigungstechnik mit IHK-Abschluss >75% Fluggerätelektroniker mit IHK- Abschluss >75% Fluggerätemechaniker: FR Triebwerkstechnik mit IHK-Abschluss >75% Fluggerätemechaniker: FR Instandhaltungstechnik mit IHK-Abschluss >75% Teil-66 Forderung für Certifying Technician CAT B1.1 (Berufsanfänger) Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt - mit IHK Abschluss <75% Fluggerätmechaniker außer FR Instandhaltungstechnik mit IHK- Abschluss <75% Förderl. Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt mit IHK-Abschluss >75% Fluggerätemechaniker: FR Instandhaltungstechnik mit IHK-Abschluss <75% od. anderer FR mit IHK-Abschl. >75% Fluggerätemechaniker mit IHK- Abschluss >75% bis zum Jahr 2000 od. FR Instandhaltungstechnik mit IHK Abschluss >75% Freigabeberechtigtes Personal CAT A mit Berufsausbildung mit mindestens 1 Jahr Berufserfahrung als CAT A Fachhochschul- oder Hochschulabschluss: Luftfahrzeugtechnik Prüfer von Luftfahrtgerät: Flugwerk / Triebwerk, Klasse 1 oder 2 B1-Ausbildung an einer nach Teil-147 zugelassenen Technikerschule Erfahrung (Jahre)* Modul 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11a 15 17 1** 3 9 4-1 23 34 3 3 4 13 1 146 800 1** 4-1 10 16 3 3 4 1 0,5** 48 Tage ges. Stunden gesamt 13 1 103 568 4-1 9 14 3 3 4 38 10 1 87 479 1 4-1 3 4 2 2 2 16 5 1 40 220 1-1 2 2 2 8 5 20 110 1-2 3 2 2 2 4 3 1 19 105 1-1 2 2 2 8 15 83 1-2 2 6 10 55 Certifying Technician CAT B1.1**** 2** 7 20 20 3 10 63 124 9 4 6 110 43 5 424 2400 2** 12 3 10 16 32 9 4 6 110 43 5 250 1375 4 3 2 7 2 4 5 10 5 2 5 37 14 2 93 512 2 7 2 4 5 10 2 2 5 18 4 2 61 336 2 2 4 3 6 2 3 9 2 31 171 -- 4 2 2 8 44 2*** 0 0 Mathematik Physik Elektrik Elektronik Digitaltechnik Werkstoff & Komponenten Instandhaltung Aerodynamik Human Factors Luftfahrtgesetzgebung Aerodynamik, Strukturen und Systeme Gasturbinentriebwerke Propeller
VO (EG) 2042/2003 Anhang III (Teil-66) 19.09.2008 11 / 15 Tab. 8: Delta Training verschiedener Zielgruppen für den Erwerb einer Teil-66 CAT B2 Lizenz Certifying Technician CAT B2 Zielgruppen und Voraussetzung Erfahrung Modul Tage (Jahre)* 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 13 14 ges. Teil-66 Forderung für Certifying Technician CAT B2 (Berufsanfänger) 2 ** 7 20 20 25 40 32 92 9 4 6 158 11 424 2400 Förderliche Berufsausbildung außerhalb der Luftfahrt ohne Berufserfahrung in der Luftfahrzeugwartung 2 ** 5 4 8 13 24 9 4 6 144 11 228 1254 Elektrotechnische Berufe - mit elektronischer Zusatzausb., IHK-Abschluss <75% 4 Elektrotechnische Berufe - mit elektronischer 3 Zusatzausb., IHK-Abschluss >75% 5 4 8 3 5 5 2 5 55 5 97 534 Förderliche Berufsausbildung - außerhalb der Luftfahrt mit IHK-Abschluss <75% 3 Fluggerätelektroniker mit IHK-Abschluss <75% 2 Förderliche Berufsausbildung - außerhalb der Luftfahrt mit IHK-Abschluss >75% 2 2 1 2 4 3 2 5 36 5 60 330 Fluggerätelektroniker mit IHK-Abschluss >75% Techniker einer förderlichen Fachrichtung für B2 mit Erfahrung in der Wartung von Luftfahrzeugen 2 2 4 3 2 3 29 5 48 264 Fachhochschul- oder Hochschulabschluss: Luftfahrzeugelektronik Prüfer von Luftfahrtgerät: elektronische Ausrüstung; Klasse 1 und 2 B2-Ausbildung an einer nach Teil-147 zugelassenen Technikerschule 2 2 4 3 2 3 13 2 29 160-2 2 4 22 2 *** 0 0 Stunden gesamt Mathematik Physik Elektrik Elektronik Digitaltechnik Werkstoff & Komponenten Instandhaltung Aerodynamik Human Factors Luftfahrtgesetzgebung Aerodynamik, Strukturen und Systeme Antrieb ACHTUNG - WICHTIGER HINWEIS: Im Rahmen des aktuellen Änderungsprozesses wird der Bonuspunktbericht überarbeitet. Die jeweils gültigen Regelungen entnehmen Sie bitte den Anlagen zu dieser Informationsschrift. Diese werden jeweils nach Fertigstellung im Internet veröffentlich (siehe Kap. 9).
12 / 15 7 Geforderte praktische Erfahrung Freigabeberechtigtes Personal muss die Mindestanforderungen bezüglich der Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen entsprechend der angestrebten Teil-66 Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erfüllen. Die zuständige Behörde kann diese Mindestanforderungen gem. Teil-66.A.30 reduzieren, wenn ihr gegenüber zufrieden stellend nachgewiesen worden ist, dass entweder eine nach Teil-147 genehmigte Ausbildung oder eine andere entsprechende technische Ausbildung absolviert wurde. Für die Kategorien A und B1 oder B2 muss praktische Erfahrung vorliegen, d.h. der Bewerber muss Tätigkeiten innerhalb eines repräsentativen Querschnitts aus Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen nachweisen. Die Mindesterfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen ohne Reduzierung beträgt für die Kategorien A, B1.2 und B1.4 drei Jahre und für die Kategorie B1.1, B1.3 und B2 fünf Jahre. Für Kategorie C ist die geforderte Mindesterfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen eine dreijährige Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1.1, B 1.3 oder B 2 bzw. eine fünfjährige Tätigkeit B 1.2 oder B 1.4 bei Wartungsarbeiten, bei Instandhaltungsarbeiten zur Unterstützung von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie C oder eine Kombination aus beidem. Bei Flugzeugen unter 5,7 to gelten generell 3 Jahre Erfahrung in der Ausübung der Rechte der CAT B1 / B2 oder als Unterstützungspersonal hierfür. Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C, das durch einen akademischen Grad einer förderlichen technischen Fachrichtung einer (Fach-)Hochschule qualifiziert ist, kann alternativ dazu als geforderte Mindesterfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus unmittelbar mit der Instandhaltung zusammenhängenden Arbeiten einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten in der Base Maintenance geltend machen. Für Antragsteller muss nach Teil-66.A.30 (a) mindestens 1 Jahr der vorgeschriebenen Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen neueren s sein. Die Erfahrung muss der angestrebten Kategorie/Unterkategorie der Teil-66 Lizenz entsprechen. Außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gesammelte Erfahrung wird von der Behörde anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit der Instandhaltung mit der in Teil-66 vorgeschriebenen zufrieden stellend nachgewiesen worden ist. Es wird jedoch zusätzlich Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um das Verständnis für Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge zu verbessern. Für Kategorie A beträgt die Zeit mindestens 6 Monate, für Kategorie B1 oder B2 mindestens 12 Monate (siehe AMC-66.A.30 (e)).
13 / 15 8 Muster- und Aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen Kategorie A - Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A muss im Besitz einer entsprechenden Teil 66 Lizenz sein, bevor eine Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß Teil-145 erteilt wird. Kategorie B1 und B2 - Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 und B2 muss im Besitz einer entsprechenden Teil-66 Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit eingetragener Musterberechtigung sein, bevor eine Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß Teil-145 erteilt wird. Unbeschadet davon darf der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B1 oder B2 für andere als große Luftfahrzeuge die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornehmen, wenn in seiner Lizenz eine entsprechende Gruppen- oder Herstellergruppenberechtigung eingetragen ist, es sei denn die Behörde hat festgestellt, dass die Komplexität des fraglichen Musters eine Musterberechtigung erfordert. Musterberechtigungen werden nach erfolgreichem Abschluss eines Musterlehrganges der Kategorie B1 oder B2 von der zuständigen Behörde erteilt. Der Musterlehrgang muss entweder eine Einzelanerkennung durch die zuständige Behörde haben oder von einem entsprechend genehmigten Teil-147 Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Er hat gem. Teil-66.A.45 (d) theoretische und praktische Elemente zu beinhalten und allen Anforderungen der Anlage III genügen. Hierzu gehört der Abschluss einzelner Elemente in Form einer theoretischen Prüfung und eines praktischen Assessments. Fehlt der Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme des praktischen Assessments, so kann dieser fehlende Nachweis durch eine praktische Prüfung vor einem Sachverständigen des Prüfungsrates ergänzt werden. Die Behörde legt Form und Umfang des erforderlichen Nachweises fest. Entscheidungskriterien sind dabei die bisherige Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 oder B2 an gleichartigen Luftfahrzeugmustern sowie Form und Inhalt der nachgewiesenen praktischen Fähigkeiten. Kategorie C Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C muss im Besitz einer entsprechenden Teil-66 Lizenz mit eingetragener Musterberechtigung sein, bevor eine Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß Teil-145 für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilt wird. Musterberechtigungen werden nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Musterlehrgang für Kategorie C von der Behörde erteilt, es sei denn, es handelt sich um Personal der Kategorie C, das durch einen akademischen Grad gemäß Teil-66.30(c) qualifiziert ist. In diesem Fall muss der erste Musterlehrgang dem Standard der Kategorie B1 oder B2 entsprechen. Der erfolgreiche Abschluss einer genehmigten Aufgabenbezogenen Ausbildung oder eines Musterlehrganges muss in einer Prüfung nachgewiesen werden.
14 / 15 Bestimmungen für andere als große Luftfahrzeuge Kann für andere als große Luftfahrzeuge keine den Bestimmungen der Teil-66.A.45, Anlage III entsprechende Musterschulung nachgewiesen werden, erfolgt grundsätzlich eine mündlich-praktische Prüfung. Die Behörde legt Form und Umfang der praktischen Prüfung nach Maßgabe der Teil-66, Anlage III (Punkt 4) fest. Entscheidungskriterien sind dabei die bisherige Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 oder B2 an gleichartigen Luftfahrzeugmustern sowie Form und Inhalt der nachgewiesenen praktischen Fähigkeiten. Unbeschadet der einzelnen Bestimmungen ist für den Ersterwerb einer Musterberechtigung und bei extremen Musterwechseln (z.b. Generationenwechsel in der Bauweise) immer der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem praktischen Assessment nach Absolvierung der erforderlichen praktischen Tätigkeiten von 4 Monaten am Luftfahrzeug erforderlich. 9 Anerkannte Ausbildungsstätten für Grundlagenschulung, Formblätter und weitere Informationen zum Teil-66 Die Liste der durch das für Lehrgänge zugelassenen Schulen, Formblätter und weitere Informationen können im Internet unter www.lba.de Technisches Personal Informationen und Formblätter des Sachgebietes Anerkannte Ausbildungsstellen nach Teil-147 bzw. Informationen und Formblätter Teil-66 eingesehen bzw. herunter geladen werden. 10 Überführung bestehender Lizenzen in Teil-66 Berechtigungen Seit dem 01. Januar 2005 werden in Deutschland Teil-66 Lizenzen erteilt, dass heißt dass mit diesem bei Neuanträgen nur noch Teil-66 Lizenzen vom ausgestellt werden. Darüber hinaus gilt für alte Lizenzen ein Übergangszeitraum, in welchem die Lizenzinhaber im Einklang mit den Handlungsvorschriften der Betriebe die Freigaberechte auf der Grundlage ihrer alten Lizenz weiterhin ausüben dürfen Dieser Zeitraum ergibt sich aus den verschiedenen Terminen für die Einführung der Teile M, 145, und 147. Seit dem Inkrafttreten der Teile 145 und M am 28.09.2006 (bzw. 2008 für Flugzeuge unter 5,7 t) dürfen Freigabebescheinigungen in nach Teil-M bzw. 145 genehmigten Betrieben nur noch von gemäß Teil-66 lizenziertem Personal ausgestellt werden. Der Übergang einer alten zu einer Teil-66 Lizenz ist im Umwandlungsbericht beschrieben. Dieser ist im Internet veröffentlicht. Hier werden die Verfahren für die Umschreibung festgelegt.
15 / 15 Abweichend dazu kann das auch andere Umwandlungsberichte genehmigen. Dies geschieht aber nur bei Firmen, die bisher für firmeninterne Bezeichnungen und Ausbildungswege zugelassen waren und deren Größe ein solches Vorgehen sinnvoll erscheinen lässt. Diese Lizenzen waren in der Regel auf bestimmte Tätigkeiten limitiert und tauchen in dem Diagramm als lim. JAR-66 bzw. lim Part-66 Lizenzen auf. An die Stelle des Umwandlungsberichtes tritt ein Firmen-Umwandlungsbericht F. Grundsätzlich gilt jedoch immer: Jeder Inhaber einer gültigen Berechtigung bekommt eine gleichwertige Berechtigung nach Teil-66 zugesprochen, in der alle Rechte der alten Lizenz enthalten sind. Darüber hinaus werden seit dem 28.09.2005 (28.09.2006 für Luftfahrzeuge unter 5,7 t) alte Lizenzen nicht mehr verlängert. Daher sind Lizenzen für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 am 28.09.2007 (bzw. 28.09.2008 für Luftfahrzeuge unter 5,7 t) endgültig ausgelaufen. JAR-66 Lizenzen werden spätestens am 28.09.2010 (bzw. 28.09.2011 für Luftfahrzeuge unter 5,7 t) ihre Gültigkeit verlieren. In der folgenden Tabelle werden alle Teil-66 Lizenzen nach Kategorien geordnet aufgeführt: Kategorie Luftfahrzeugkategorie 1) Mustereintrag A 1 A 2 A 3 A 4 Flugzeuge Turbinentriebwerk LMCM Flugzeuge Kolbentriebwerk Line Maintenance Certifying Hubschrauber Turbinentriebwerk Mechanic Hubschrauber Kolbentriebwerk Keine B 1.1 B 1.2 B 1.3 B 1.4 B 2 C MCT Maintenance Technician -Mechanic- MCT Maintenance Technician -Avionic- Certifying Flugzeuge Turbinentriebwerk Flugzeuge Kolbentriebwerk Hubschrauber Turbinentriebwerk Hubschrauber Kolbentriebwerk Certifying alle Luftfahrzeuge BMCE Base Maintenance Certifying Engineer alle Luftfahrzeuge Airframe/Powerplant and Avionic Tab. 9: Teil-66 Kategorien siehe Anmerkung siehe Anmerkung siehe Anmerkung 1) Ausgenommen sind Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 216/2008 (Annex- II-Flugzeuge) Anmerkung Mustereintrag: siehe EASA - Musterliste oder Herstellergruppenberechtigung gemäß Teil-66.A.45 (g)(1.) oder volle Gruppenberechtigung gemäß Teil-66.A.45 (g)(2.)