Verband Bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen



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Transkript:

Verband Bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen Orientierungsversammlung Neues Namens- und Bürgerrecht Mittwoch, 12. Juni 2013, 19.30 Uhr, Saalbau in Kirchberg Referierende Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ZBD, Amt für Migration und Personenstand MIP Herr Arnold Messerli, lic. iur., Abteilungsjurist Aufsichtsbehörde Frau Karin Schifferle, Leiterin Aufsichtsbehörde Vertretende der Geschäftsstelle, Neue Zusammensetzung der Geschäftsstelle VBBG: Frau Henriette von Wattenwyl, designierte Geschäftsführerin VBBG Frau Christine Rohrbach, Leiterin Kanzlei, Burgergemeinde Bern Leiterin Rechtsdienst Burgergemeinde Bern: Frau Regula Reusser, Fürsprecherin, Rechtsdienst, Burgergemeinde Bern Zusammenfassung der Orientierungsversammlung Ziele der Revision Das Neue Namens- und Bürgerrecht verfolgt folgende Ziele: Gleichstellung von Mann und Frau Unveränderbarkeit des Geburtsnamens im Gesetz von Geburt bis Tod Wahlmöglichkeit des Familiennamens bei der Heirat Namensregelung bei der Heirat und Auflösung der Ehe Gesetzliche Grundregel bei Heirat Einheit des Familiennamens in der Familie aufgeben zu Gunsten der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Echtes Wahlrecht der Ehegatten bei Heirat Jeder Ehegatte behält seinen Familiennamen Ausländischer Rechtstradition entnommen. Gemeinsamer Familienname ist weiterhin möglich und wird gemeinsamen Kindern weitergegeben. Identifizierbarkeit der Person. Doppelname kann weiterhin geführt werden. Ledigname = Name, welcher in der Geburtsurkunde steht Braut und Bräutigam behalten auch bei einem gemeinsamen Familiennamen ihre bisherigen Heimatorte/Bürgerrechte und Burgerrechte. Nach Heirat kann Familienname nur mit einer Namenserklärung geändert werden. Im Ausland kann der Name nach CH-Recht innert einer Frist von 6 Monaten nach dem Zivilstandsereignis erklärt werden. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 1/8

Allianzname Allianzname ist kein amtlicher Name. Bildet sich aus dem Familiennamen und dem Ledignamen, die durch einen Bindestrich zusammen verbunden werden. Kann von allen Ehepaaren geführt werden (bei gemeinsamen Familiennamen und eigenen Familiennamen der Partner). Namensregelung bei Scheidung und Eheungültigkeit und Auflösung der Ehe durch Tod und Verschollenerklärung Bei einer Scheidung wird der Familienname sowie das Bürger-/Burgerrecht beibehalten. Wird eine andere Namensführung als der Ledigname gewünscht, ist eine Namensänderung erforderlich. Die Eheleute müssen bei der Eheschliessung bestimmen, welchen Namen gemeinsame später Kinder tragen sollen. Können sie sich nicht einigen, ist die Trauung zu verweigern. In begründeten Fällen, kann davon abgesehen werden. Gegenüber dem Zivilstandsbeamten kann bei Scheidung sowie auch bei Tod des Ehegatten, Verschollenerklärung oder Eheungültigkeit jederzeit (nicht mehr nur innert Jahresfrist wie vor 2013 ) eine Namenserklärung auf den Ledignamen abgegeben werden; jedoch nicht mehr auf andere Familiennamen, welche die Person vorher getragen hat. Namensregelung für Kinder Kinder miteinander verheirateter Eltern Tragen die verheirateten Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, dann erhält auch das gemeinsame Kind diesen Familiennamen. Ist der Vaters Namensgeber, erhält das Kind den Bürgerort/die Bürgerorte des Vaters; ist die Mutter Namensgeberin, erhält das Kind den Bürgerort/die Bürgerorte der Mutter. Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie den Familiennamen des Kindes gemeinsam bestimmen. Seit 1.1.2013 muss das Brautpaar bereits im Ehevorbereitungsverfahren resp. bei der Eheschliessung den Familiennamen der gemeinsamen Kinder bestimmen. Anschliessend kann der Familienname des Kindes noch innert Jahresfrist nach der Geburt geändert werden. Der Geburtsname entspricht dann nicht mehr dem aktuellen Familiennamen, was bei einer eventuellen späteren Namenserklärung Einfluss haben würde. Bis zum 18. Altersjahr folgt das Bürger-/Burgerrecht des Kindes dem Namen, den es führt. Alle gemeinsamen Kinder eines Ehepaares führen den selben Familiennamen; den Namen, welcher beim 1. gemeinsamen Kind bestimmt wurde. Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, erhält den Ledignamen(!) der Mutter; auch wenn die Mutter aktuell beispielsweise einen Familiennamen aus einer früheren Ehe führt. Auch der Ledigname des Kindsvaters kann als Familienname für das Kind gewählt werden, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben oder wenn der Vater das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind besitzt. Dabei findet keine Prüfung statt, ob die Beziehung der Eltern stabil ist. Können sich die Eltern nicht einigen, erhält das Kind den Ledignamen der Kindsmutter. Das Wahlrecht des Familiennamens kann bei jedem weiteren Kind ausgeübt werden. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 2/8

Bezüglich der Wahl der Vornamen gilt: beide Elternteile können die Vornamen auswählen. Können sie sich nicht einigen, erhält das Kind zuerst die von der Kindsmutter genannten Vornamen, gefolgt von denjenigen Vornamen des Kindsvaters. Ab dem 12. Altersjahr muss das Kind bei einer Namenserklärung seine Zustimmung geben. Burgerrecht für die Kinder Namensänderungen Für die Verfügung einer Namensänderung müssen achtenswerte Gründe vorliegen. Die Definition, ob es sich um eine Namensänderung des Familiennamens oder der Vornamen handelt, ist relevant. Bei einer Namensänderung ( Namenserklärung) folgt das Bürger-/Burgerrecht dem Familiennamen. Musterreglement Einburgerung http://www.jgk.be.ch Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR Beratung der Gemeinden Musterreglemente http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/gemeinden/gemeinden/gemeinderecht/musterreglement e.html#middlepar_textbild Vorprüfung Reglement (kostenpflichtig): Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Mitteilungen des Zivilstandsamtes Die Zustellung der bisherigen Zivilstands-Mitteilungen erfahren keine Änderung durch das neue Namens- und Bürgerrecht. Pro Zivilstandsereignis betreffend einem Burger/einer Burgerin erhält eine bezugsberechtigte Burgergemeinde eine Zivilstandsmitteilung. Die Gebühr pro Mitteilung beträgt CHF 5.. Theoretisch wäre es für Burgergemeinden möglich, auch Geburtsmitteilungen von Kindern zu beziehen, bei denen nur deren Mutter Burgerin ist (z. B. lediger Heimatort) und das Burgerrecht nicht durch Geburt (Abstammung) an das Kind weitergibt. Für Familienzusammenführungen wären ebendiese Mitteilungen dienlich. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 3/8

Ausschliesslich die bernischen Zivilstandskreise bieten diese Dienstleistung an. Die Lieferungen könnten erfolgen, wenn sich alle bezugsberechtigten Burgergemeinden für den Bezug dieser Mitteilungen gegen eine Gebühr von CHF 5. entscheiden könnten. Bezugsberechtigte Burgergemeinden können beim zuständigen Zivilstandskreis eine Burgerliste bestellen. Die Gebühr beträgt: CHF 100.. Da jedoch noch nicht alle Personen rückerfasst sind auf Infostar, sind die Listen noch nicht vollständig. Auch ist es möglich, dass Burger zwar auf Infostar erfasst sind, beim Zivilstandsamt aber nicht als Burger bekannt oder geführt werden und deshalb auf der Burgerliste (noch) nicht erscheinen. Link für weiterführende Informationen http://www.bj.admin.ch Themen Gesellschaft / Rechtsetzungsprojekte Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte Name und Bürgerrecht der Ehegatten Am Ende der Seite unter Neue Bestimmungen ZGB / ZStV / Formular (zeigt Namensvarianten gemäss neuem Namensrecht an) / Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht / Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/abgeschlos sene_projekte0/namensrecht.html Datenbekanntgabe Die Einsichtnahme in die Burgerrodel zwecks Familien- und Generationenforschung unterliegt dem Datenschutz. Der kantonale Datenschützer, Herr Siegenthaler, hat 2011 in Worben den Burgergemeinden empfohlen, die Einsichtnahme in die Burgerrodel analog den Zivilstandsregistern zu handhaben. Die Einsicht in Zivilstandsregister nach 1929 sowie mit lebenden Personen ist nicht erlaubt. Die Einsicht erfolgt mit einer datenschutzrechtlichen Bewilligung. Eingereichte Fragen Frage 1 Durch Heirat vor 2013 Burgerin geworden, wechselt im Zuge des neuen Rechts die Frau wieder ihren Namen im 2013 verliert sie das Burgerrecht? Antwort 1 Nein, die Frau verliert das Burgerrecht nicht. Eine Namenserklärung oder Namensänderung hat keine Auswirkungen auf das Bürger-/Burgerrecht der Frau. Frage 2 Burgerin heiratet in 2./3. Ehe einen Nichtburger. Dieser möchte nun auch Burger werden. Werden unmündige Kinder aus 1. und 2. Ehe damit auch Burger? Antwort 2 Ja, sofern diese Kinder in das Gesuch aufgenommen werden. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 4/8

Frage 3 Ehemann stellte 2012 das Einburgerungsgesuch für sich und seine Familie umfasst der Beschluss 2013 nun alle Familienmitglieder? Antwort 3 Ja, weil die Gesuchstellung 2012 gemeinsam erfolgte. Frage 4 Der verheiratete Mann stellt ein Einburgerungsgesuch vor 2013. Muss sich die Ehefrau nun explizit anschliessen? Antwort 4 Nein, die Ehefrau muss sich dem Gesuch nicht anschliessen. Sie kann aber selbständig ein Einbürgerungs-/Einburgerungsgesuch stellen. Frage 5 Warum muss der Schweizer Ehegatte, wenn er das Burgerrecht erwerben will, eine Gebühr zahlen und im Verfahren der erleichterten Einbürgerung/Einburgerung nicht? Antwort 5 Das Einbürgerungsgesetz ist eidgenössisch; zuständig ist das Bundesamt für Migration (BFM). Somit fällt bei einer erleichterten Einbürgerung/Einburgerungen die Gebühr auf Bundesebene an. Die Burgergemeinde kann regeln, dass Einburgerungswillige bei einer erleichterten Einburgerung von der Entrichtung einer Einburgerungsgebühr befreit werden. Frage 6 Wann ist nacherfasst, da die Burgerlisten noch nicht vollständig sind und trotzdem CHF 100. Gebühren auslösen(!)? Antwort 6 Im Zuge von zahlreichen neuen rechtlichen Bestimmungen, konnten die Berner Zivilstandsämter die Rückerfassung der Personendaten auf Infostar noch nicht abschliessen. Der Aufwand fürs Erstellen der Burgerliste ist dennoch mit einer Gebühr zu entschädigen. Ein entsprechender Hinweis auf Unvollständigkeit der Burgerliste wird vom Zivilstandsamt angemerkt. Frage 7 Warum verweigern noch einige Zivilstandskreise die Burgerliste? Antwort 7 Die Berner Zivilstandskreise haben keine Rechtsgrundlage, die Ausstellung einer Burgerliste für bezugsberechtigte Burgergemeinden zu verweigern. 2008 wurden alle Berner Burgergemeinden von ihren zuständigen Zivilstandsämtern i. S. Bezugsrechtigung angeschrieben. Wünscht eine Burgergemeinde nachträglich den Erhalt von Zivilstandsmitteilungen oder Burgerlisten, können sie mittels Gesuch, künftig ab Gesuchsbewilligung diese Daten beziehen. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 5/8

Fragen aus dem Plenum Frage 8 Burgerin ändert Familienname auf einen Nicht-Burgernamen ihres Ehemannes. Hat diese Änderung des Namens Einfluss auf das Burgerrecht? Antwort 8 Nein, diese Änderung des Familiennamens hat keine Auswirkung auf das Burgerrecht der Ehefrau. Frage 9 Hat die Führung eines Allianznamens Auswirkungen auf das Bürger- resp. Burgerrecht? Antwort 9 Nein, der Allianzname ist kein amtlicher Name und hat somit keine Auswirkung auf das Bürgerrecht. Der Allianzname kann jedoch im CH-Reisepass eingetragen werden. Frage 10 Gilt die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für Mann und Frau? Antwort 10 Ja, Ehemann und Ehefrau können sich beide mittels erleichterten Einbürgerung/Einburgerung am jeweiligen Heimatort des anderen Ehepartners eintragen lassen (vergl. Einburgerungsreglement Art. 6). Frage 11 Wann ändert das Bürger-/Burgerrecht eines Kindes im Zusammenhang einer Änderung des Familiennamens? Antwort 11 Bis zum 18. Altersjahr, folgt der Heimatort dem Familiennamen bei einer Änderung. Ab dem 18. Altersjahr hat eine Namensänderung keine Auswirkungen mehr auf den Heimatort. Ab dem 12. Altersjahr, ist die Zustimmung des Kindes zu seiner Namensänderung erforderlich. Frage 12 Hat eine Einburgerung Einfluss auf den Bürgerort/Heimatort? Antwort 12 Ja, das Burgerrecht einer Burgergemeinde (gilt nicht für burgerliche Korporationen) kann nur besitzen, wer auch das Bürgerrecht dieser Gemeinde besitzt; also Bürger der Gemeinde dieses Heimatortes ist. Frage 13 Welchen Einfluss hat eine Namenserklärung auf den Ledignamen der Mutter für ein Kind? Antwort 13 Für ein Kind aus einer Ehe, welche vor 2013 geschlossen wurde, hat eine Namenserklärung auf den Ledignamen seiner Mutter keinen Einfluss auf seinen Heimatort. Stammt das Kind Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 6/8

aus einer Ehe, welche nach in Krafttreten des neuen Namen- und Bürgerrecht, also nach dem 1.1.2013 geschlossen wurde, hat die Namenserklärung des Kindes auf den Ledignamen der Mutter auch Einfluss auf das Bürger-/Burgerrecht des Kindes. Das Kind erhält dann den Heimatort, welchen die Kindsmutter als ledig getragen hat. Frage 14 Kann der Datenaustausch zwischen den Zivilstandsämter (Infostarzugriff) und den Gemeinden/Burgergemeinden vereinfacht werden z. B. bei Fragen betreffend dem Stimmregister? Antwort 14 Gemäss Gesetz ist der direkte Datenaustausch resp. der Zugriff von Einwohner- und Burgergemeinden auf die Plattform Infostar nicht zulässig. Infostar führt keine Adressdaten von Personen. Frage 15 Sind die Einwohnergemeinden verpflichtet, den Burgergemeinden Auskunft über ihre Burger zu erteilen? Antwort 15 Dazu kann der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ZBD des Kantons Bern keine Auskunft resp. Weisung geben. Entsprechende Fragen diesbezüglich sind an das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zu richten. Frage 16 Verliert ein Bürger bei einer erleichterten Einbürgerung/erleichterten Einburgerung sein bisheriges Bürger-/Burgerrecht? Antwort 16 Gemäss Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) geht das bisherige Bürgerrecht verloren. Innert 30 Tagen kann der Gesuchsteller jedoch den Beibehalt seines bisherigen Bürger-/Burgerortes schriftlich erklären. Frage 17 Welche Auswirkung hat die Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Familiennamen des einen Elternteils auf den Familiennamen des andern Elternteils? Antwort 17 Bis zum 18. Altersjahr folgt der Heimatort dem Familiennamen. Ab dem 12. Altersjahr ist die Zustimmung des Kindes zur Namensänderung erforderlich. Frage 18 Erhält die Burgergemeinde bei einer Namenserklärung auch eine Mitteilung? Antwort 18 Ja, die betroffene Burgergemeinde erhält eine Zivilstandsmitteilung betreffend Namensänderungen oder -Erklärungen. Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 7/8

Frage 19 Müssen die Burgergemeinden ihre Einburgerungsreglemente anpassen? Wenn ja, gibt es Empfehlungen dazu? Antwort 19 Nein, eine Anpassung des Einburgerungsreglementes ist fakultativ. Ein angepasstes Einburgerungsreglement kann beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ZBD gegen Gebühr zur Prüfung vorgelegt werden. Frage 20 Wer kann Fragen der Burgergemeinde betreffend Personendaten beantworten? Antwort 20 Einzelauskünfte können beim Zivilstandskreis eingeholt werden. Jeder Burger ist grundsätzlich selber verantwortlich, dass seine Daten mit den im Ausland erfolgen Zivilstandsereignissen im schweizerischen Zivilstandswesen nachgeführt werden. Frage 21 Eine Person hat ihr Burgerrecht vor 2013 erhalten. Was passiert mit dem Heimatort, wenn diese Person seit dem 1.1.2013 einen anderen Schweizerbürger heiratet? Antwort 21 Ab dem 1.1.2013 hat eine Heirat mit oder ohne Änderung des Familiennamens keine Auswirkung mehr auf den Heimatort; Bürger- und Burgerrecht bleibt bestehen. Falls ein Heimatort nicht mehr gewünscht ist, kann ein Gesuch um Entlassung aus dem Bürger- /Burgerrecht gestellt werden. Frage 22 Unterscheidet das Zivilstandsamt zwischen Heimatort/Bürgerort und Burgerort? Antwort 22 Ja, in Infostar ist ersichtlich, welchen Heimatort/Bürgerort ein Schweizerbürger besitzt. Mittels einem Häkchen im System wird gekennzeichnet, ob die Person auch das Burgerrecht der entsprechenden Burgergemeinde besitzt. Bern, 17. Juni 2013 cr Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen Die Geschäftsstelle Christine Rohrbach Orientierungsversammlung Neues Namens und Bürgerrecht Seite 8/8