TIPPS & WISSENSWERTES

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Transkript:

TIPPS & WISSENSWERTES Liebe Leserin, lieber Leser! Noch kurz vor dem Jahresende stimmte der Bundesrat dem sogenannten Kassengesetz zu, welches erneut zu weitreichenden Änderungen im Umgang mit Kassensystemen führt. Lesen Sie dazu unseren ersten Beitrag. Bereits seit Januar 2016 können Berechtigte Kindergeld nur noch beantragen, wenn der Kindergeldkasse die persönliche ID-Nummer des Kindes und des Berechtigten mitgeteilt wird. Unser zweiter Beitrag informiert darüber, wann Bezugsberechtigte aktiv werden müssen, um wegen einer fehlenden ID-Nummer keine Rückzahlung von Kindergeld zu riskieren. Auch Anträge auf Vorsteuervergütung in Ländern außerhalb der Europäischen Union können seit Juli 2016 nur noch auf elektronischem Weg gestellt werden. Darüber informiert der letzte Beitrag. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Kassengesetz wurde verabschiedet Weitere Verschärfung der Aufzeichnungspflichten für Registrierkassen Mit dem Jahresbeginn 2017 ist die sechsjährige Übergangsfrist für Registrierkassen, die keine Daten dauerhaft und einzeln speichern können, beendet. Nunmehr müssen alle technischen Einrichtungen, die zur Abwicklung von Bargeschäften genutzt werden, die Daten elektronisch für die zehnjährige Aufbewahrungsfrist vorhalten. Dies gilt für die Registrierkassen ebenso wie für Waagen mit Kassenfunktion oder auch die elektronischen Taxameter, die in Taxen eingebaut ist. In den nächsten Jahren werden die Anforderungen an Registrierkassen weiter verschärft. Mit dem in der letzten Bundesratssitzung des Jahres 2016 angenommenen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) wurde dafür der Weg freigemacht. Aufzeichnungserleichterungen nur noch für die offene Ladenkasse Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört die Einzelaufzeichnungspflicht, die auch von der Rechtsprechung bestätigt ist. Im verabschiedeten Kassengesetz wird diese Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr für alle elektronischen Kassensysteme gesetzlich geregelt. Damit gelten die Aufzeichnungserleichterungen für Umsätze von geringem Wert und an eine Vielzahl von unbekannten Personen nur noch für die offene Ladenkasse, die bekanntlich ohne technische Hilfsmittel auskommt. Zertifizierte Sicherheitseinrichtung kommt ab 2020 Ab 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme zudem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besitzen, die Manipulationen an den erfassten Daten durch die Protokollierung aller digitalen Daten verhindern soll. Die Sicherheitseinrichtung wird dabei aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer Schnittstelle bestehen. Die konkreten Details zur Sicherheitseinrichtung sollen durch eine gesonderte Verordnung geregelt werden. Unternehmen, die in den nächsten Jahren ein neues Kassensystem anschaffen, sollten daher darauf achten, dass das Kassensystem bereits mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist oder ein solches nachgerüstet werden kann. Andernfalls darf ein nicht nachrüstbares bzw. nicht per Update aktualisierbares Kassensystem nur bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden. Diese Übergangsfrist gilt auch für Kassensysteme, die nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden, die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Anforderungen an Kassensystem erfüllen, jedoch nicht mit einer Sicherheitseinrichtung nach- bzw. aufrüstbar sind. Meldepflicht für Kassensysteme Ab 2020 müssen alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme des Systems. Für bereits zu Jahresbeginn 2020 genutzte Altkassen wird es eine Nachmeldefrist bis zum 31. Januar 2020 geben. Gleichzeitig wird eine Belegausgabepflicht bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Aus

Zumutbarkeitsgründen sieht das Gesetz für den Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vor, dass Unternehmen die Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen können. Die Finanzbehörde wird nach pflichtgemäßem Ermessen über den Befreiungsantrag entscheiden, wobei auch die Kenntnis der eingesetzten Kassensysteme berücksichtigt werden wird. Die Zustimmung zur Befreiung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Kassennachschau kommt bereits 2018 Bereits ab dem Jahr 2018 kann die Finanzbehörde eine Kassennachschau im Unternehmen durchführen. Ähnlich wie die bereits vorhandenen Nachschauen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer wird es der Finanzverwaltung ermöglicht, ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens Stand: 03.01.2017

Rundschreiben 12/2016 Stand: 30.12.2016 Seite 2 die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und ausgaben zu überprüfen. Dabei werden auch Beobachtungen der Kassen und Testeinkäufe durch die Finanzbeamten erfolgen, ohne dass sie ihren Dienstausweis vorlegen müssen. Sollen vom Unternehmer oder seinen Mitarbeitern Auskünfte erteilt oder Unterlagen ausgehändigt werden, so ist die Vorlage des Dienstausweises jedoch zwingend notwendig. Mit der Einführung der Kassennachschau will der Gesetzgeber das Entdeckungsrisiko für steuerunehrliche Unternehmen erhöhen. Auch die Belegausgabepflicht dient dazu, den Steuerbetrug zu erschweren. Erweiterung des Katalogs der strafbaren Handlungen Mit dem Kassengesetz wird auch der Katalog der Steuergefährdungsvorschriften um einige Tatbestände erweitert. So ist in Zukunft das unrichtige Aufzeichnen bzw. Aufzeichnen lassen von Geschäftsvorfällen ebenso strafbar, wie das Nichtvorhandensein der zertifizierten Sicherheitseinrichtung oder deren Nichtnutzung. Hier drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Da auch bei der fehlenden oder unrichtigen Verwendung eines Aufzeichnungssystems ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden darf, sollten Registrierkassen, mit denen die Erfordernisse der Einzelaufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden können, umgehend durch eine neue Registrierkasse ersetzt werden. Die Bußgeldvorschriften wurden dahingehend erweitert, dass es für eine Geldbuße bereits ausreicht, wenn eine Handlung dazu geeignet ist, eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Auf die nachgewiesene Steuerverkürzung oder hinterziehung wird es nicht mehr ankommen. Die neuen Bußgeldvorschriften gelten bereits ab 2018. Kindergeldkasse benötigt ID-Nummer Bezugsberechtigte müssen nur nach Aufforderung aktiv werden Bereits seit Januar 2016 benötigt die Kindergeldkasse die persönliche ID-Nummer des Kindes und des Berechtigten. In einer Pressemitteilung informiert das Bundeszentralamt für Steuern darüber, dass die Kindergeldkassen zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen den Datenaustauschs zwischen den Behörden nutzen soll, um die fehlenden ID-Nummern zu ergänzen. Soweit die fehlenden ID- Nummern nicht automatisiert ermittelt werden konnten, werden die Kindergeldberechtigten um Mitteilung der ID-Nummer für das Kind und sich selbst gebeten. Ist ein Kindergeldberechtigter nicht sicher, ob die Kindergeldkasse die ID-Nummern hat, so muss er dennoch nichts tun. Die Kindergeldkasse wird ihn bei Bedarf anschreiben. Besteht jedoch bereits aktuell Kontakt zur Kindergeldkasse, so sollte der Kindergeldberechtigte die fehlenden Angaben der Kindergeldkasse mitteilen. Ein Kontakt zur Kindergeldkasse ist bei jeder Änderung der Wohnanschrift des Kindes notwendig. Aber auch die Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 18. Lebensjahr hinaus wegen Schule, Ausbildung oder Studium sind der Kindergeldkasse unaufgefordert mitzuteilen. Die notwendigen Formulare beinhalten in aller Regel auch die Abfrage der ID-Nummer. Hinweis: Sollte die ID-Nummer weder von der Kindergeldkasse im automatisierten Wege oder durch Nachfrage beim Berechtigten ermittelt werden, muss der Kindergeldbescheid ab 1. Januar 2016 aufgehoben werden. Der Aufhebung und der Rückzahlungsforderung geht dabei eine Anhörung des Berechtigten voraus. Soweit die Mitteilung der ID-Nummer durch das Bundesamt für Steuern nicht mehr auffindbar ist, hilft auch ein Blick auf den Einkommensteuerbescheid, die Lohnsteuerbescheinigung oder das Informationsschreiben des Finanzamtes mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Eine Alternative ist die nochmalige Anforderung der Nummer. Diese Variante ist jedoch zeitaufwendiger. Vorsteuervergütungsverfahren nur noch elektronisch möglich Registrierung zum BOP-Verfahren notwendig Nicht nur in Deutschland und den Ländern der Europäischen Union wird beim Bezug von Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Unternehmer dabei die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten Beträge als Vorsteuer zu berücksichtigen. Jedoch können Unternehmer die ausländischen Vorsteuerbeträge nicht in der Umsatzsteuererklärung ihres Heimatlandes

geltend machen. Der Erstattungsanspruch ist immer gegenüber der Finanzbehörde des jeweiligen Staates geltend zu machen. Für ausländische Vorsteuer gibt es daher das Vorsteuervergütungsverfahren, sofern der Unternehmer nicht im anderen Land als Unternehmer steuerlich angemeldet ist. Innerhalb der Europäischen Union ist das Vorsteuervergütungsverfahren seit einigen Jahren bereits in vollem Umfang digital. Die Anmeldung der Vorsteuer und die Übersendung der relevanten Rechnungen erfolgt auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen des BOP-Verfahrens. Vom BZSt werden die Anträge nach einer Prüfung an die Mitgliedsstaaten weiterleitet.

Rundschreiben 12/2016 Stand: 30.12.2016 Seite 3 Seit 1. Juli 2016 sind Vorsteuervergütungen auch für die 50 Länder außerhalb der Europäischen Union, mit denen zwischenstaatliche Abkommen auf Gegenseitigkeit bestehen, auf elektronischem Weg zur Erstattung anzumelden. Die vorsteuerberechtigenden Belege sind aber weiterhin im Original, d. h. in Papierform, einzureichen. Für die elektronische Antragstellung mithilfe des BOP-Verfahrens ist eine einmalige Registrierung beim Online-Portal des BZSt notwendig. Unternehmen, die bereits für das Vorsteuervergütungsverfahren in der Europäischen Union registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren lassen. Tipp: Grundsätzlich ist noch bis zum 30. Juni 2017 Zeit, die Vorsteuerbeträge aus Drittstaaten des Jahres 2016 zur Erstattung anzumelden. Dennoch ist es ratsam, bereits jetzt die Registrierung beim Online-Portal des BZSt anzustoßen, denn erfahrungsgemäß kann die Registrierung mehrere Wochen dauern. Und die Frist selbst ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Steuersprichwörtliches zum Schluss Steuern sind ein erlaubter Fall von Raub. (Thomas von Aquin; 1225-1274) Es gibt kein Land auf der Welt, in dem es offenbar schwerer ist, Steuern zu senken, als zu erhöhen. Das gibt es nur in Deutschland. (Guido Westerwelle;1961-2016) Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte. (Peter Ustinov;1921-2004)