Stromliefervertrag. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Netzbetreiber) Solmsstraße Frankfurt am Main

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Transkript:

Stromliefervertrag zwischen NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Netzbetreiber) Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main - nachstehend NRM genannt und nachfolgend Verkäufer genannt über die Lieferung und Abnahme von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Solmsstraße 38 D-60486 Frankfurt am Main Geschäftsführer: Torsten Jedzini, Mirko Maier Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main Amtsgericht Frankfurt HRB 74832 USt-ID-Nr. DE 814437976

INHALTSVERZEICHNIS 1 Präambel 2 Vertragsgegenstand 3 Energielieferungen 3.1. Struktur der Lieferung/Jahresprofil/Vertragsmenge 3.2. Vertragspreis 3.3 Übergabestelle/Bilanzkreis 3.4 Vertragliche Hauptleistungspflicht zur Lieferung und Abnahme von Strom 3.5 Erfüllungsort 3.6 Dokumentation von tatsächlicher Energielieferung und Energieabnahme 3.7 Risikosphären von NRM und Verkäufer 3.8 Abwicklung der Energielieferung 4 Abnahmepflicht 5 Vergütung und Rechnungslegung 6 Mitteilungs- und Informationspflicht 6.1 Einschränkungen der Verlustenergie-Erbringung 6.2 Abstimmung mit anderen Netzbetreibern 6.3 Ansprechstelle 7 Vertragsdauer 8 Vertragsverstöße und Störung der Leistungserbringung 8.1 Nichterfüllung wegen höherer Gewalt 8.1.1 Höhere Gewalt 8.1.2 Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt 8.1.3 Befreiung von der Lieferungs- und Abnahmepflicht 8.1.4 Folge höherer Gewalt für die andere Partei 9 Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten 10 Haftung 11 Sicherheitsleistung 11.1 Sicherheitsleistung 11.2 Informationspflicht 11.3 Schriftliches Verlangen 11.4 Inanspruchnahme 11.5 Bürgschaft 11.6 Verzinsung 11.7 Rückgabe 12 Datenaustausch und Datenschutz 13 Vertragsanpassung 14 Rechtsnachfolgeklausel 15 Salvatorische Klausel 16 Streitbeilegung und Gerichtsstand 17 Schlussbestimmung 18 Vertraulichkeit Seite 2 von 12

1. Präambel Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten die Netzbetreiber zur Beschaffung von Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Die Verlustenergie für NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (NRM) im folgenden als Verlustenergie Los1, Los 2 und Los 3 bezeichnet werden getrennt ausgeschrieben. Die jeweilige Menge ist als Jahresprofil im Stundenraster (volle kw) strukturiert und wird im Internet von NRM in Form einer Excel-Datei veröffentlicht. Verlustenergie Los 1 als Anlage 1a, Verlustenergie Los 2 als Anlage 1b und Verlustenergie Los 3 als Anlage 1c. 2. Vertragsgegenstand Dieser Stromliefervertrag regelt die technischen, rechtlichen, administrativen, operativen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Lieferung, Abnahme und Abrechnung der Verlustenergie zwischen NRM und dem Verkäufer. NRM ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu Abwicklungszwecken auf einen noch zu benennenden Dritten zu übertragen. Es gelten die Regelungen des 14 entsprechend. 3. Energielieferungen Der Verkäufer beliefert NRM während der in Ziffer 7 festgelegten Laufzeit mit elektrischer Verlustenergie ununterbrochen gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Der Verkäufer erhält im Falle eines Zuschlages für ein Los von NRM eine Zuschlagserklärung. Die Zuschlagserklärung ist von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Eine Kopie der unterzeichneten Zuschlagserklärung liegt diesem Vertrag als Anlage 2 bei. Bei der Vergabe von mehreren Losen an einen Verkäufer liegen die einzelnen Zuschlagserklärungen diesem Vertrag jeweils als Bestandteil der Anlage 2 bei. 3.1 Struktur der Lieferung/Jahresprofil/Vertragsmenge Die Verlustenergielose sind Jahresprofile mit Stundenrastern und entsprechen einer Energiemenge von Verlustenergie Los 1 Verlustenergie Los 2 Verlustenergie Los 3 38.854.978 kwh/a 38.854.978 kwh/a 38.854.978 kwh/a Seite 3 von 12

Entsprechend der in Anlage 2 beigefügten Zuschlagserklärung(en) wird als Vertragsmenge folgende Summe vereinbart: Verlustenergie Los 1 xxkwh Verlustenergie Los 2 xxkwh Verlustenergie Los 3 xxkwh Summe xxkwh (Mengen werden nach Zuschlag eingetragen) 3.2 Vertragspreis Der von NRM zu zahlende Stromlieferpreis (Arbeitspreis) richtet sich nach der Preisentwicklung an der Strombörse EPEX. 3.2.1 Für das von NRM ausgeschriebene Produkt richtet sich der Preis an dem am Tag des Angebotzuschlages niedrigsten Arbeitspreis je Los. Es gelten die folgenden Beschaffungszeiträume bzw. Handelstage je Los: Beschaffungszeitraum Handelstage Los 1 01.07.2016-30.06.2017 257 Los 2 01.07.2016-30.06.2017 257 Los 3 01.07.2016-30.06.2017 257 3.2.2 Der Verkäufer kauft die zu beschaffende Gesamtstrommenge während des Beschaffungszeitraumes börsentäglich in Teilmengen ein bzw. berechnet den Preis, der sich durch diese Einkaufsweise ergeben würde. Als zu beschaffende Gesamtstrommenge gilt der gemäß Lastprofil prognostizierte Verlust-Strombedarf von NRM gemäß Anlage 1a bis 1c im Lieferzeitraum. Die Größe der börsentäglich zu beschaffenden Teilmengen ist konstant. Sie ergibt sich aus der zu beschaffenden Gesamtstrommenge je Los (Los 1, Los 2 und Los 3) dividiert durch die auf den Formblättern NRM Angebot Verlustenergie 2018 Los 1, NRM Angebot Verlustenergie 2018 Los 2 und NRM Angebot Verlustenergie 2018 Los 3 angegebenen Handelstage innerhalb des Beschaffungszeitraumes. Die Beschaffung erfolgt auf Grundlage der EPEX-Produkte Cal-(2018) Baseload bzw. Cal-(2018) Peakload. Einschlägig sind die Indizes EPEX Baseload Year Future 2018 (Phelix) und EPEX Peakload Year Future 2018 (Phelix) Zur Bildung des Liefer-Arbeitspreises sind die jeweiligen börsentäglichen Schlusskurse (Settlementprice) dieser Produkte zugrunde zu legen. Täglich wird ein Anteil der Beschaffungsmenge m n (= Beschaffungsmenge/Handelstage) nach folgender Formel bepreist: Seite 4 von 12

AP n= a * Base Cal 2018 n + b * Peak Cal 2018 n + c dabei ist a = Baseloadanteil am Verlustenergiepaket-Lastprofil x,xxxxx b = Peakloadanteil am Verlustenergiepaket-Lastprofil x,xxxxx c = fixer Preisanteil pro MWh (unabhängig von EEX) x,xxxxx AP n = Arbeitspreis am Handelstag n Base Cal 2018 n = Schlusskurs EPEX Base Cal 2018 am Handelstag n EUR/MWh Peak Cal 2018 n = Schlusskurs EPEX Peak Cal 2018 am Handelstag n EUR/MWh Der für die Stromlieferung ab 01.01.2018 zu zahlende Arbeitspreis errechnet sich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis aller Teilbeschaffungen. Dieser Liefer-Arbeitspreis gilt für die gesamte Liefermenge je Los und versteht sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Nach Abschluss des gesamten Beschaffungsvorgangs erhält NRM ein Reporting. 3.3 Übergabestelle/Bilanzkreis Die Lieferung erfolgt in einen von NRM nach Zuschlag zu benennenden Bilanzkreis in der Regelzone der TenneT TSO GmbH. Dieser Bilanzkreis bildet gleichzeitig die Übergabestelle. Hierfür ist es erforderlich, dass der Verkäufer oder der mit der Lieferung vom Verkäufer beauftragte Bilanzkreisverantwortliche einen über die ganze Laufzeit des Vertrags gültigen Bilanzkreisvertrag mit der TenneT TSO GmbH als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber hat. 3.4 Vertragliche Hauptleistungspflicht zur Lieferung und Abnahme von Strom Die Vertragsmenge wird gemäß Ziffer 3 in Übereinstimmung mit der(n) Zuschlagserklärung(en) vom Verkäufer per Fahrplan in den von NRM gem. Ziffer 3.3 zu benennenden Bilanzkreis eingestellt, verkauft und geliefert oder deren Lieferung veranlasst und entsprechend von NRM in den Gegenfahrplan eingestellt, gekauft und abgenommen. Sofern NRM die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nach Zuschlag auf einen Dritten überträgt wird dessen Bilanzkreis benannt. 3.5 Erfüllungsort Lieferung und Abnahme der Energielieferung(en) sowie die Übertragung aller Rechte vom Verkäufer auf NRM erfolgen an der Übergabestelle. 3.6 Dokumentation Jede Partei ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Lieferung bzw. Abnahme der Energielieferung dokumentiert wird. Auf Anforderung ist jede Partei verpflichtet, der anderen Partei die in ihrem Besitz oder unter ihrem Zugriff befindlichen Unterlagen hinsichtlich der Fahrpläne, Mengen, Lieferungen und Abnahme von Strom zum Zweck der Feststellung der Seite 5 von 12

Ursache von Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieses Vertrages und tatsächlichen Lieferungen und Abnahme von Strom zur Verfügung zu stellen. 3.7 Risikosphären von NRM und Verkäufer Der Verkäufer trägt alle mit Fahrplänen, Übertragung und Lieferung der Vertragsmenge bis zur Übergabestelle verbundenen Risiken, er trägt sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang gebrachten Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. NRM trägt alle mit der Abnahme der Vertragsmenge verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang gebrachten Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. 3.8 Abwicklung der Energielieferung Die Abwicklung der Energielieferung erfolgt nach den Bestimmungen und Normen, die für das/die in Anspruch genommene(n) Netz(e) gelten, insbesondere nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Transmission Code und den maßgeblichen Regelungen der betroffenen Netzbetreiber. 4. Abnahmepflicht NRM ist zur Abnahme der an der Übergabestelle bereitgestellten Vertragsmenge verpflichtet. 5. Vergütung und Rechnungslegung Der Verkäufer stellt die von ihm gelieferte Verlustenergie NRM entsprechend der von ihm angebotenen Preise im Folgemonat der Leistungserbringung in Rechnung. Abrechnungsgrundlage sind die von den Vertragspartnern festgeschriebenen Liefermengen und Lieferpreise gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 dieses Vertrages. Zahlungen der NRM erfolgen 14 Tage nach Rechnungseingang. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen an der Rechnungserstellung ergeben sollten. Die auf der Grundlage des Angebotes mit der Zuschlagserklärung nach Ziffer 3.2 vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie enthalten keine Steuern und Abgaben. Diese sind zusätzlich zu entrichten und werden durch den Verkäufer in der Rechnung gesondert ausgewiesen. NRM ist von der Stromsteuer befreit. 6. Mitteilungs- und Informationspflicht 6.1 Einschränkungen der Verlustenergie-Erbringung Der Verkäufer hat der NRM unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht gem. Ziffer 3 gleich aus welchem Grund nicht uneingeschränkt erfüllen kann. Seite 6 von 12

6.2 Abstimmung mit anderen Netzbetreibern Der Verkäufer stimmt dem im Zusammenhang mit der Lieferung der Verlustenergie erforderlichen Informationsaustausch zwischen NRM und den ggf. betroffenen anderen Netzbetreibern und Bilanzkreisverantwortlichen zu. 6.3 Ansprechstelle Als Ansprechstelle wird auf Seiten des Verkäufers und auf Seiten von NRM benannt. Andreas Ziegler NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Theodor-Heuss-Allee 110 60486 Frankfurt am Main Tel.: 069/213-27406 Fax.: 069/213-22635 E-Mail: a.ziegler@nrm-netzdienste.de 7. Vertragsdauer Der Stromliefervertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und wird wirksam mit Beginn der Energielieferung zum 1. Januar 2018 um 00:00 Uhr. Der Vertrag endet mit Abschluss der Energielieferung zum 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Vertragspartner zum wiederholten Male gegen Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. 8. Vertragsverstöße und Störung der Leistungserbringung 8.1 Nichterfüllung wegen höherer Gewalt 8.1.1 Höhere Gewalt Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages ist jedes Ereignis, das diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft (die betroffene Partei ) auch durch äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte, und das es der betroffenen Partei unmöglich macht, ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Seite 7 von 12

Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt. 8.1.2 Mitteilung und Schadensminderung bei höherer Gewalt Sobald sie von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren. 8.1.3 Befreiung von der Lieferung- und Abnahmepflicht Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Lieferoder Abnahmeverpflichtungen nach diesem Vertrag gehindert und kommt eine solche Partei den Anforderungen der Ziffer 8.1.2 nach, so liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor. Sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt ihre Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene nicht gelieferten oder abgenommenen Mengen keine Verpflichtung gem. Ziffer 9, Schadenersatz zu leisten. 8.1.4 Folge höherer Gewalt für die andere Partei Soweit der Verkäufer von seiner Lieferpflicht aufgrund höherer Gewalt befreit ist, wird auch NRM von ihrer entsprechenden Abnahme- und Zahlungspflicht frei. Soweit NRM von ihrer Abnahmepflicht aufgrund höherer Gewalt befreit ist, wird auch der Verkäufer von seiner Lieferpflicht frei. 9. Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Verkäufer die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsmäßig erfüllt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch NRM verschuldet ist, ist die Nichterfüllung von dem Verkäufer an NRM binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis, zu dem NRM die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig beschafft hat, und dem vereinbarten Vertragspreis. (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge (c) Zusätzlich ist für jeden Tag des Ausfalls eine Pönale in Höhe von 50% des Entgelts für die Ersatzbeschaffung für diesen Tag zu entrichten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 7 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt. Seite 8 von 12

10. Haftung Die Vertragspartner haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen. 11. Sicherheitsleistung 11.1 Sicherheitsleistung NRM kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Verkäufer verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Als begründeter Fall gilt insbesondere, dass der Verkäufer innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. gegen den Verkäufer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 11.2 Informationspflicht Der Verkäufer wird NRM auf deren Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen wie z. B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszug und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. 11.3 Schriftliches Verlangen NRM versichert, dass vor dem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung telefonisch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen wird, sofern der Verkäufer der NRM hierfür einen Ansprechpartner benannt hat. Kommt der Verkäufer einem gemäß Ziffer 11.1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf NRM den Stromliefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos kündigen. 11.4 Inanspruchnahme NRM kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und NRM Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des Verkäufers gemäß Ziffer 9 entstehen. 11.5 Bürgschaft Soweit NRM gemäß Ziffer 11.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, stattdessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen. Seite 9 von 12

11.6 Verzinsung Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 11.7 Rückgabe Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 12. Datenaustausch und Datenschutz Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung des 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung erforderlich ist. Der Verkäufer stimmt einer anonymisierten Veröffentlichung der Ausschreibungsergebnisse zu. 13. Vertragsanpassung Diesem Stromliefervertrag liegen die wirtschaftlichen, rechtlichen, wettbewerblichen und technischen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Abschlusses zugrunde. Ändern sich diese Verhältnisse insbesondere durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so verpflichten sich die Vertragspartner, diesen Stromliefervertrag entsprechend anzupassen. Sollte in einem solchen Falle zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu. 14. Rechtsnachfolgeklausel Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Stromliefervertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der verbleibende andere Vertragspartner zustimmt. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen handelt. Seite 10 von 12

15. Salvatorische Klausel Sollte irgendeine Bestimmung dieses Stromliefervertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen. Sollte der Stromliefervertrag ausfüllungsbedürftige Lücken enthalten, für die die Vertragspartner bei ihrer Kenntnis bei Vertragsabschluss eine vernünftigerweise einvernehmliche Regelung vorgesehen hätten, verpflichten sich die Vertragspartner zu einer entsprechenden Vertragsergänzung, wobei die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. 16. Streitbeilegung und Gerichtsstand Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die durch den vorliegenden Stromvertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die ordnungsgemäße Durchführung des Stromliefervertrages sollen auf dem Verhandlungswege ausgeräumt werden. Kommt eine Verständigung nicht zustande, entscheidet das ordentliche Gericht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. 17. Schlussbestimmung Tätigt eine Partei im Rahmen einer Nachfrage der anderen Partei oder zur Schlichtung eines von der anderen Partei initiierten Streites angemessene Aufwendungen zum Nachweis der Tatsache, dass die andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sind diese Aufwendungen auf Anforderung von derjenigen Partei zu erstatten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Änderungen oder Ergänzungen des Stromliefervertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Der vorliegende Stromliefervertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden gleichzeitig die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt. Seite 11 von 12

18. Vertraulichkeit Keiner der Vertragspartner darf gegenüber Dritten die Bedingungen dieses Vertrages offen legen. Anlage 1a bis 1c Anlage 2 Jahresprofil (jeweils nur die Anlage, die die Menge betrifft, für die der Zuschlag erteilt wurde) Zuschlagserklärung(en), Frankfurt, (Unterschrift des Verkäufers) (NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH) Seite 12 von 12