Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,

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Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Transkript:

9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin... - gegen Herrn P... K... S...,..., Antragsgegner, Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Brandenburg, 15228 Frankfurt (Oder), zu den Versicherungsnummern... und..., Beteiligte und Beschwerdeführerin,

- 2 - hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26. September 2001 gegen das am 29. August 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübben - Az.: 30 F 384/00 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Landgericht... und den Richter am Amtsgericht... am 21. November 2001 im schriftlichen Verfahren b e s c h l o s s e n: Auf die Beschwerde wird das angefochtene Urteil zu Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten Versicherungsnummer... werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten Versicherungsnummer... Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 105,97 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Dezember 2000, übertragen. Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit von 42,26 DM, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0018804 zu vervielfältigen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die 2. Instanz wird abgesehen. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist im Ergebnis begründet. Zu Recht rügt sie in ihrer Beschwerdeschrift, dass das Amtsgericht die von der Antragstellerin aus ihrer bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten Entgeltpunkte in unzutreffender Weise dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt hat.

- 3 - Der Antragsgegner hat während der Ehezeit im Sinne des 1587 Abs. 2 BGB, d. h. in der Zeit vom 01. August 1974 bis zum 31. Dezember 2000, nach der Auskunft der Beteiligten vom 17. April 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.039,96 DM sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 0,07 DM erworben. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der Auskunft der Beteiligten vom 5. Juli 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fiktiver Berechnung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 825,46 DM sowie monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 1,28 DM erworben. Jedoch bezieht die Antragstellerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, aus der auf die Ehezeit 828,20 DM als monatlicher angleichungsdynamischer Anteil sowie 0,30 DM als monatlicher nichtangleichungsdynamischer Anteil entfallen. Diese Anteile aus der bezogenen Rente hat das Amtsgericht zu Unrecht bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unberücksichtigt belassen. Nach der Auskunft der Beteiligten ist mit einer Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr zu rechnen. Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., 1587a BGB Anm. 3.8.1.). Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die E- hezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160). Die aus der bezogenen Rente insgesamt erworbenen Entgeltpunkte betragen an Entgeltpunkten/Ost 31,7645 bzw. an Entgeltpunkten 0,0062, diejenigen der fiktiv berechneten Altersrente an Entgeltpunkten/Ost 31,5119 bzw. an Entgeltpunkten 0,0263. Eine Saldierung der jeweils erworbenen Entgeltpunkte verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Dynamik der jeweiligen (An-)Rechte. Um zu bewerten, welche der von der Antragstellerin erworbenen Anrechte höher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ist eine Vergleichsberechnung vorzu-

- 4 - nehmen. Da es für diese Vergleichsberechnung an einer gesetzlichen Regelung fehlt ( 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG betrifft lediglich die Fälle des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG), kommt dafür entweder die Umrechnung der nichtangleichungsdynamischen Rechte in angleichungsdynamische Rechte oder umgekehrt in Betracht; mit beiden Umrechnungsmethoden kann der Vergleich, welche der erworbenen Entgeltpunkte insgesamt höher sind, zuverlässig hergestellt werden. Dies zeigt sich auch anhand der nachfolgenden Berechnungen, denen jeweils der Angleichungsfaktor von 1,0018804 nach der Rentenanpassungsverordnung 2001 für das Ehezeitende 31. Dezember 2000 zugrunde gelegt ist: 1. Vergleichende Umrechnung in Ost-Anrechte a) Entgeltpunkte der Rente Entgeltpunkte/Ost 31,7645 Entgeltpunkte 0,0062 : Angleichungsfaktor 1,0018804 = 0,0062 Entgeltpunkte/Ost insgesamt 31,7707 b) Entgeltpunkte der Anwartschaft Entgeltpunkte/Ost 31,5119 Entgeltpunkte 0,0263 : Angleichungsfaktor 1,0018804 = 0,0263 Entgeltpunkte/Ost insgesamt 31,5382 2. Vergleichende Umrechnung in West-Anrechte a) Entgeltpunkte der Rente Entgeltpunkte/Ost 31,7645 x Angleichungsfaktor 1,0018804 = 31,8242 Entgeltpunkte 0,0062 Entgeltpunkte insgesamt 31,8304 b) Entgeltpunkte der Anwartschaft Entgeltpunkte/Ost 31,5119 x Angleichungsfaktor 1,0018804 = 31,5712 Entgeltpunkte 0,0263 Entgeltpunkte/Ost insgesamt 31,5975

- 5 - In beiden Fällen sind die Summen der Entgeltpunkte aus der bezogenen Rente höher als diejenigen der fiktiv berechneten Anwartschaften und demnach in den Versorgungsausgleich einzustellen. Gemäß 2 Abs. 1 VAÜG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Nach der in 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b, S. 2 VAÜG getroffenen Regelung ist der Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich auszusetzen, wenn - wie es hier der Fall ist - die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (hier: der Antragsgegner) nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat aber trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VAÜG zu erfolgen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG. Dies ist hier der Fall, da die ausgleichsberechtigte Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Wegen der unterschiedlichen Dynamik der von den Parteien erworbenen Anrechte ist eine Bewertung der Anrechte vorzunehmen, die gem. 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dazu führt, daß die angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien mit dem zum Ende der Ehezeit sowie dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden sogenannten Angleichungsfaktor zu vervielfältigen sind. Nach der Rentenanpassungsverordnung beträgt dieser Angleichungsfaktor, wie bereits zuvor dargestellt, 1,0018804. Es ergibt sich damit folgende Gesamtbilanz: Antragstellerin gesetzliche Rentenversicherung (Ost) 828,20 DM x 1,0018804 = 829,76 DM gesetzliche Rentenversicherung 0,30 DM insgesamt 830,06 DM Antragsgegner gesetzliche Rentenversicherung (Ost) 1.039,96 DM x 1,0018804 = 1.041,92 DM gesetzliche Rentenversicherung 0,07 DM insgesamt 1.041,99 DM

- 6 - Gemäß 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des verbleibenden Wertunterschiedes zuzusprechen. Der Wertunterschied beider Anwartschaften beträgt 211,93 DM, die Hälfte hiervon beträgt 105,97 DM. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Anordnung der Vervielfältigung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor beruht auf 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG. Die Kostenentscheidung folgt aus 93 a Abs. 1 ZPO, 8 GKG..........