Rechtssichere Patientenverfügung.oder ist weniger mehr? Vorträge Herbst 2016/Frühjahr2017 Referentin: RAin Dr. med. Katja Kumpmann
Referentenvors tellung: Dr. med. Katja Kumpmann Rechtsanwältin & Ärztin Fachanwältin für Medizinrecht Lehrbeauftragte der Medizinrecht Gesundheitsrecht Anwaltskanzlei für Heilberufe Scharngasse 16 55116 Mainz
Die Alternative zur Berteuungsverfügung: Patientenverfügung & Vors orgevollmac ht als Kombination Die Wege zur Patientenverfügung, Vors orgevollmacht oder Betreuungs verfügung sind identis ch: 1. Selbs t verfas s en (kostenfrei ggf. Literaturanschaffung, Internetrecherche) 2. Nach Beratung (durch Anwalt und ggf. Arzt) vom Anwalt verfassen lassen Kosten für die ärztliche Beratung (falls nötig) ca. 350 Euro, Kosten für die Anwaltliche Beratung und die Ausfertigung der Unterlagen ca. 450 Euro 3. Nach Beratung durch No tar, vom Notar verfassen lassen (abhängig vom Wert der Sache, bei Kombination mit Generalvollmacht ggf. kostspielig) Danach dringend empfohlen Eintragung im Zentralen Vors orgeregis ter der Bundes notarkammer (BNotK) (Eintragung selbst oder durch Anwalt oder Notar möglich, geringe Gebühr zusätzlich fällig bis ca. 30 Euro)
Patientenverfügung/ Patientente s tament = schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der eigene Wille nicht mehr wirksam erklärt werden kann bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen Regelt was im Ernstfall medizinisch gewollt/ nicht gewollt ist BGH, XII ZB 2/03; Verfügung über die Wüns che zur Therapie während s chwers ter Erkrankung/ während des letzten Lebens abs chnitts für den Fall, d. keine Einwilligungs fähigkeit mehr bes teht)
Geschäftsfähigkeit muss bei der Erstellung nicht mehr zwingend vorliegen nur Wille ns bildung Verkörperung des Selbstbestimmungsrechts & der Menschenwürde kein natürliches Bestimmungsrecht f. Angehörige Verfügung muss dem Behandler zugehen! Richtet sich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung
18. Juni 2009: gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) verabschiedet ( 1901a BGB) trat am 1. September 2009 in Kraft Neue Definition Patie nte nve rfügung: s chriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt Erstellung zwar Formzwang der Schriftlichkeit, Widerruf jederzeit MÜNDLICH möglich
gültig in Deutschland, Probleme in der europaweiten Gültigkeit z.b. Italien, Frankreich, Österreich, Schweiz) Wenn keine Patie nte nve rfügung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt/ der Fall nicht in der Verfügung geregelt ist Bestimmung des mutmaßlichen Willens BGH vom 17. März 2003 Patientenve rfügungen sind (wie auch aktuelle Willensäußerungen) prinzipie ll ve rbindlic h, außer der Patient bringt eindeutig Ungültigkeit zum Ausdruck.
Gegen eine Zwangs behandlung hat der Patient (außer bei Anordnungen durch das Gericht) einen Unterlassungsanspruch bei Missachtung (Arzt)Haftung des Behandlers -> Zivilrecht und Strafrecht!!! Bei Dissens zwischen Behandlern und Bevollmächtigten eventuell Richter Entscheid notwendig ggf. Verlegung!!!!!!!!! Notfalls ituatione n liegt Original oft nicht vor und kann nicht ausgelegt werden, daher ist die Behandlung, auch wenn sie nicht gewünscht war meist gerechtfertigt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!