Beschluss. Drittschuldnerin : Agentur für Arbeit Lampertheim, Gauss-Str. 19, 68623 Lampertheim



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Transkript:

Landgericht Darmstadt 5. Zivilkammer 5 T 791/06 21 M 2173/06 Amtsgericht Lampertheim Beschluss In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Schuldner und Beschwerdeführer Drittschuldnerin : Agentur für Arbeit Lampertheim, Gauss-Str. 19, 68623 Lampertheim hat die 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt durch Vorsitzenden Richter am Landgericht W. als Einzelrichter am 27.04.2007 b e s c h l o s s e n: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 02.10.2006 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

2 GRÜNDE: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die unter Betreuung stehende und nicht arbeitsfähige Gläubigerin, die derzeit Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 707,13 erhält, betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Unterhaltstitel des AG Ettlingen vom 12.10.1999 ( 2 F.) wegen Unterhaltsrückständen ( Zeitraum 01.09.1999 31.12.2005) in Höhe von 24.786,97 und wegen laufendem Unterhalt in Höhe von 613,55. Der Schuldner, der z.zt. arbeitsunfähig ist und zusammen mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, eine 93-qm große Mietwohnung in Viernheim aufgrund eines Mietvertrages vom 26.01.2002 bewohnt (Miete inkl. Heizung und Nebenkosten und PKW-Abstellplatz : 833,00 ), erhält derzeit Arbeitslosengeld gem. 117 SGB III in Höhe von täglich 59,94 (im Monat: 1.798,20 ). Mit Beschluss vom 02.08.2006 ließ die Gläubigerin das Arbeitslosengeld des Schuldners bei der Drittschuldnerin insoweit pfänden, dass diesem nur monatlich 682,00 verblieben. Am 21.08.2006 hat das AG Norderstedt ( 50 F ) den auf 769 ZPO gestützten Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Ettlingen vom 12.10.19999 ( 2 F.) zurückgewiesen und ausgeführt, die Berücksichtigungsfähigkeit einer monatlichen Verbindlichkeit von 855,73 sei nicht hinreichend dargelegt, frühere Verbindlichkeiten hätten bis Ende 2004 getilgt sein können. Der Schuldner hat daraufhin am 23.08.2006 beim Amtsgericht Lampertheim die Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen Mietkosten in Höhe von 833,00, Stromkosten in Höhe von 52,00 und wegen der zu erbringenden laufenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 613,00 sowie wegen monatlicher Ratenzahlungen- herrührend aus Darlehensschulden von 50.000,00, die während der Ehe mit der Gläubigerin entstanden seien, beantragt. Mit Beschluss vom 02.10.2006 setzte das Amtsgericht Lampertheim nach Anhörung der Gläubigerin das unpfändbare Monatseinkommen des Schuldners auf 1.161,00 fest ( Regelsätze für Schuldner und Ehefrau insgesamt 621,00, Vorsorgepauschale

3 30,00, angemessene Wohnungsmiete von 450,00 sowie 60,00 Heizungspauschale). Gegen diesen am 06.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 16.10.2006 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er begehrt Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 1.445,00, weil die Wohnungsmiete von 833,00 insgesamt zu berücksichtigen sei. Außerdem habe er sich nicht absichtlich der Zahlung des Unterhalts entzogen, vielmehr habe er laufend Schulden abtragen müssen und deshalb auch im Jahre 2004 zur Abtragung der damals offen stehenden Forderungen einen neuen Kredit aufnehmen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen ( Bl. 45-58 d.a.). Die Gläubigerin hat die Entscheidung des Amtsgericht nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 27.10.2006 ( Bl. 59 62 d.a.) verteidigt und dargelegt, der Schuldner habe sich absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen; dem ist der Schuldner mit Schriftsatz vom 11.10.2006 entgegengetreten ( Bl. 64,65 d.a.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2006 nicht abgeholfen ( Bl. 67 d.a.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerden des Schuldners ist gemäß 793 ZPO, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. A. Vorliegend bemisst sich die Pfändung nach 54 Abs. 4 SGB I, 850d ZPO, da rückständiger und zukünftiger Unterhalt geltend gemacht wird. Danach können Gläubiger von Unterhaltsforderungen bevorzugt vollstrecken. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des 850c ZPO zu belassen wären. Der notwendige Unterhalt hat sich grundsätzlich an der individuellen Bedarfsituation des Schuldners zu orientieren. Für die Bemessung legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung den sozialhilferechtlichen Bedarf des Schuldners zu Grunde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 850d Rn. 7 m. w. N.), wobei allerdings im Einzelfall

4 die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten und auch überwiegende Belange des Gläubigers (hierzu BGH, FamRZ 2004, 873) Berücksichtigung finden können. B. Auf welche Vorschriften zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nach Abschaffung des Bundessozialhilfegesetzes abzustellen ist, wird unterschiedlich beurteilt. 1. Nach einer verbreiteten Auffassung soll auf die Vorschriften des 3. und 11. Buches des SGB XII abzustellen sein (BGHZ 162, 234; LG Mönchengladbach, JurBüro 2006, 40; LG Saarbrücken, 5 T 106/05, juris; LG Kassel, JurBüro 2005, 379; LG Stuttgart, FamRZ 2005, 1103; Zöller/Stöber, aao., 850d Rn. 7; ebenso bislang die Kammer in ständiger Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 13.06.2005, Az. 5 T 210/05). Zur Begründung wird wenn überhaupt geltend gemacht, das SGB XII habe das BSHG abgelöst. 2. Nach anderer Ansicht soll auf die Vorschriften des SGB II abzustellen sein (LG Nürnberg-Fürth, FamRZ 2006, 436). Zur Begründung ist ausgeführt, das SGB II habe das BSHG abgelöst. 3. Nach nunmehriger Auffassung der Kammer (Kammer-Grundsatzentscheidung zu 5 T 53/07) ist im Anschluss an Zimmermann/Freeman, ZVI 2005, 401 zu differenzieren: Im praktisch primär bedeutsamen Anwendungsbereich des SGB II (s. 7 SGB II, d. h. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren) ist der sozialhilferechtliche Bedarf nach den Vorschriften des SGB II, im Übrigen nach den Vorschriften des SGB XII zu ermitteln, soweit diesen die vollstreckungsrechtlichen Zwecke der 850d, 850f ZPO nicht entgegenstehen. Denn das ehemals maßgebliche BSHG ist sowohl durch das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) als auch durch das SGB XII (Sozialhilfe) abgelöst worden. Hierdurch hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung von bei Erwerbstätigkeit anfallenden Besonderheiten wie Fahrt-/sonstige Werbungskosten ( 3 Nr. 3a, 3b AlgII-VO), Erwerbstätigenbonus ( 30 SGB II) oder dem Bedürfnis nach Altersvorsorge ( 11 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB II, 3 Nr. 1 AlgII-VO) zu verstehen gegeben, dass er den sozialhilferechtlichen Bedarf differenziert ermittelt. Diesen gesetzlich manifestierten Wertungsgesichtspunkten ist grundsätzlich auch im Rahmen des Vollstreckungsrechts Rechnung zu tragen. Denn nur so kann verhindert werden, dass die Zwangsvollstreckung auch in den Bereich des konkreten sozialhilferechtlichen Bedarfs hinein ermöglicht wird. Dies ist erforderlich, da der Staat grundsätzlich verhindern muss, dass dem Einzelnen (Schuldner) mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen (Zwangsvollstreckung) das sozialrechtliche Existenzminimum

5 genommen und er in eine Situation der Hilfsbedürftigkeit gezwungen wird (Art. 1, 20 GG); dieser Gedanke liegt den 850d Abs 1, 850f Abs. 1 lit a) ZPO zu Grunde. Letztlich hätte eine weitergehende Zwangsvollstreckung zur Folge, dass dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Kosten der Allgemeinheit gestattet würde, da der Schuldner dann Anspruch auf Sozialleistungen hätte. Dies kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn andernfalls der Gläubiger selbst sozialhilfebedürftig würde (Kammerbeschluss v. 28.02.1994, 5 T 1540/93). Für die vorgenommene Differenzierung spricht auch, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Unterscheidung zwischen dem SGB XII und dem SGB II in 850f Abs. 1 lit. a) selbst vorgenommen hat und diese Norm sich u. a. auf 850d ZPO bezieht. Dieser Auslegung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass einzelne Vorschriften des SGB II (z. B. 19 S. 1 Nr. 2, 31 SGB II) nach ihrer Intention dem Hilfsbedürftigen Mittel überlassen, die über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf i. e. S. hinaus gehen. Denn diese Normen widersprechen dem o. g. Zweck der 850d, 850f ZPO und sind daher vollstreckungsrechtlich nicht zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen (i. E. zutreffend OLG München, NJW-RR 2006, 439; LG Münster, RPfleger 2005, 550; Zöller/Stöber, aao., 850d Rn. 7). Soweit die bisherige Rechtsprechung der Kammer dem entgegensteht, hält die Kammer an dieser Rechtsprechung nicht länger fest. C. Danach setzt sich der notwendige Unterhalt im hier einschlägigen - Anwendungsbereich des SGB II insbesondere aus folgenden Bedarfspositionen zusammen: 1) Regelsätze ( 20 SGB II, III) Der Schuldner, der grundsätzlich als Haushaltsvorstand einen Freibetrag in Höhe des Eckregelsatzes in Höhe von 345,00 ( 20 SGB II) erhalten wurde, erhält mit seiner, nicht erwerbstätige und in seinem Haushalt lebende Ehefrau (früher 276,00 ) als Bedarfsgemeinschaft ( 20 III SGB II ) jeweils 90 % des Eckregelsatzes, also 2 x 310,50, mithin insgesamt den vom Amtsgericht berücksichtigten Gesamtbetrag von 621,00.

6 2) Mehrbedarf ( 21 SGB II ) und Bedarf Sozialgeld ( 28 SGB II ) Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. 3) angemessene Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) a) Beim notwendigen Unterkunftsbedarf ( 22 SGB II) ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2918, 2920) prinzipiell vom tatsächlichen Aufwand auszugehen und zu prüfen, ob dieser unangemessen hoch ist. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel ( 558d BGG), einem Mietspiegel ( 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank ( 558e BGB) ableiten lässt, zum Vergleich heranzuziehen (BGH, NJW 2003, 2918, 2920). Lediglich dann, wenn solche Daten nicht vorliegen, geht die Kammer wie in bisherigen Kammerrechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1996, 673 f.) und des OLG Frankfurt (NJW-RR 2000, 220) - davon aus, dass dann der Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz brauchbare Anhaltspunkte für die Höhe des tatsächlichen Bedarfes entnommen werden können. Für den Wohnort des Schuldners (Viernheim) liegen keine Mietspiegel oder sonstigen qualifizierten Erkenntnisquellen vor. Allerdings ist der Kammer bekannt, dass der Mannheimer Mietspiegel (Stand 2006; Durchschnitts qm-preis 5,60 ) in Viernheim zur Beurteilung einer angemessenen Miethöhe teilweise allerdings nicht für Sozialwohnungen vergleichsweise Berücksichtigung findet. Trotzdem sind hier zunächst die Maximalsätze der Tabelle zu 8 WoGG (unter Berücksichtigung von 2 Haushaltsmitgliedern und der Einordnung der Stadt Viernheim in die Gemeindestufe 3) als Anhaltspunkte für angemessene Mietkosten heranzuziehen. Danach ergibt sich aus der Tabelle sogar nur ein Betrag von 365,00 für die Nettomiete.; dieser Betrag ergibt sich im Übrigen auch bei Ansatz von 60-65 qm angemessenem Wohnraum für 2 Personen und Berücksichtigung des Durchschnittsqm-Preises von 5,60 für Mannheim. Damit ergibt sich jedenfalls, dass die vom Schuldner geltend gemachte Grundmiete von 660,00 keinesfalls in Ansatz gebracht werden kann. Sie ist vielmehr hier zumindest auf den Wert von 450,00, wie vom Amtsgericht angenommen und von der Gläubigerin nicht beanstandet, auf 450,00 zu reduzieren.

7 Die geltend gemachten Heizkosten sind entsprechend wegen der mit 93 qm zu großen Wohnung angemessen zu kürzen, der vom Amtsgericht zugunsten des Schuldners berücksichtigte Heizkostenpauschalbetrag von 60,00 im Monat ist auch nicht zu beanstanden. 4) angemessene Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und Altersvorsorge ( 11 II Nr. 3 SGB II; 3 Nr. 1 AlgII-VO) Dem Schuldner ist ein Freibetrag für angemessene Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) sowie ggf. für weitere, gesetzlich vorgeschriebene und nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen zu gewähren (z.b. für Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung, nicht aber für eine Rechtsschutzversicherung). Da hier keine erstattungsfähigen Versicherungsbeiträge vorgetragen wurden, ist vom Amtsgericht zu Recht für den Schuldner eine Pauschale von 30,00 ( 3 Nr. 1 AlgII- VO) angesetzt worden. 5) geförderte Altersvorsorge ( 11 II Nr. 4 SGB II) Anhaltspunkte für eine geförderte Altersvorsorge, für die nach 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag zu gewähren wäre, bestehen nicht. 6) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben ( 11 II Nr. 5 SGB II) und 7) Erwerbstätigenbonus ( 30 SGB II): Da der Schuldner derzeit nicht erwerbstätig ist, nur Arbeitslosengeld bezieht und auch im Hinblick auf künftige Berufsausübung notwendige Kosten nicht ersichtlich sind, besteht für ihn kein Anspruch auf einen Freibeträge bzw. Pauschalen für nachgewiesene, mit der Erzielung seines Einkommens verbundene notwendige Kosten. Damit kommt weder die Gewährung der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale von derzeit 15,33 für sonstige Werbungskosten (gemäß 3 Nr. 3a AlgII-VO i. V. m. 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1/60) noch eine Gesamtpauschale von 100,00 gemäß 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II in Betracht.

8 Auch steht dem Schuldner deshalb auch kein Mehrbedarfs-/Motivationszuschlag für Erwerbstätige zu (in Anbetracht der konkreten gesetzlichen Regelung in 30 SGB II ist nunmehr von folgenden Werten auszugehen: a) 20 % für den Teil des Einkommens zwischen 100 und 800 ; b) 10 % für den Teil des Einkommens zwischen 800 und 1200 - bei minderjährigem Kind bis 1.500 ). Insgesamt ergeben sich daher folgende Beträge 1. Regelsatz Schuldner ( 20 SGB II, III) 1a. Regelsatz Ehefrau ( 20 II SGB II, III) je 90 % des Regelsatzes von 345,00 = 310,50 310,50 310,50 2. Mehrbedarf ( 21 SGB II ) 0,00 3. Unterkunft, Heizung ( 22 SGB II) 450,00 60,00 4. Kranken-/Pflegeversicherung, Altersvorsorge ( 11 II Nr. 3 SGB II, 3 Nr. 1 AlgII-VO) 30,00 5. Geförderte Altersvorsorge ( 11 II Nr. 4 SGB II) 0,00 6. Werbungskostenpauschale, Fahrtkostenpauschale 0,00 Ggf. stattdessen für Erwerbstätige Gesamtpauschale ( 100,00 für 4.-6. ) 0,00 7. Erwerbstätigenbonus ( 30 SGB II) 0,00 Summe 1.161,00 Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung eines Beschwerdewertes konnte unterbleiben, da KV 2121 eine Festgebühr von 25,00 vorsieht. Es bestand kein Anlass für die Übertragung der Beschwerdesache auf die Kammer und die dann mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde, da hier entscheidungserheblich weder eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage vorliegt noch die Fortbildung des Rechts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert ( 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO). ( W. )