Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Ähnliche Dokumente
Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter abgerufen werden.

BEFREIUNG VON DER RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT FÜR ANGESTELLTE "FREIBERUFLER"

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Änderungen im Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Arbeitsrecht. Zur aktuellen Information der DRV Bund zur Versicherungspflicht der Syndizi. Newsletter Sonderausgabe Dezember 2014

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

das Bundesministerium des Innern hat durch Rundschreiben die Beihilfefähigkeit zu Insulinanaloga konkretisiert.

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

Berufsständische Versorgung und Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Vorab per (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs

Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub. Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliger Wehrdienst

Besteuerung nach LSt-Karte (sinnvoll bei LSt-Klassen 1-4) Geburtsland:

zu 2 Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

Bundesministerium der Finanzen. G7 GERMANY Dresden POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen

ausschließlich per Vertrauliche Personalsache Bundesfinanzdirektionen

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

Ausschließlich per . Bund der Steuerzahler e. V. Französische Straße Berlin. Bundessteuerberaterkammer Neue Promenade Berlin

(Ort, Datum)

Befreiungsrecht der Deutschen Rentenversicherung

VERSORGUNGSWERK DER ARCHITEKTEN ARCHITEKTENKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. Versorgungswerk Aktuell 01/2014

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Keine Befreiung der Syndikusanwälte von der deutschen Rentenversicherungspflicht

IHK-Merkblatt Stand:

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Verschiedene (Dach-)Verbände, Deutscher Städtetag, Bundessteuerberaterkammer, Kirchen u.a.

KAV. Rundschreiben V 31/ September Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten "Blockmodells" nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG

Oberste Finanzbehörden der Länder

Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach 4a UStG

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Private Arbeitsvermittlung

Anwendung des 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Rundschreiben Nr. 1/2010

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Legal Update Arbeitsrecht

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Brennpunkt Arbeitgeber

Beginn der Beschäftigung: Schulentlassene(r) mit Studienabsicht Rentner(in), Art der Rente : Sonstige:

Per AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz Egelsbach info@aopa.de

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV verständigt.

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... Bundesministerium des Innern

Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2011 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Geringfügig Beschäftigte (Minijob) - Regelungen zur Gleitzone ab 01. Januar 2013

Zur Auslegung des 1 Absatz 1b Nummer 3 InvStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Wissenswertes zum Versorgungswerk (Stand )

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG)

Personalfragebogen Minijob (Geringfügig Beschäftigte/Kurzfristig Beschäftigte)

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte

Von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Leverkusen und Rechtsanwalt Tim Proll-Gerwe, Frankfurt am Main

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Vorab per . Bundessteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Berlin

Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Merkblatt Nachversicherung

wohnhaft während der Ass.-Zeit in: Arbeitnehmer/in in der Zeit vom bis als c) für die Zusatz-Weiterbildung

Gruszecki&Hildebrand

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften; Entwurf eines BMF-Schreibens

Hintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben)

Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: BEARBEITET VON Wolfgang Schulz REFERAT/PROJEKT Referat Z B 4 a TEL FAX +49 (0) 30 18 682-3960 (oder 682-0) +49 (0) 30 18 682-3173 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 25. November 2013 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH BETREFF Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen; Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - ANLAGEN 1 GZ Z B 4 a - P 2005/13/10001 DOK 2013/1090496 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. November 2013 - D 5-31007/1#5 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Auftrag Riethues Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. www.bundesfinanzministerium.de

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-4660 FAX +49 (0)30 18 681-4604 BEARBEITET VON Referat D 5 Vereinigungen und Verbände E-MAIL INTERNET D5@bmi. bund.de www.bmi.bund.de DATUM Berlin, 21. November 2013 AZ D 5 31007/1#5 BETREFF Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen BEZUG Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in mehreren Fällen (Urteile vom 31. Oktober 2012, Az.: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) mit dem Thema der Befreiung von Pflichtmitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 6 SGB VI befasst. Dabei ging es vor allem um die Wirkung einer einmal erteilten Befreiung und deren Erstreckung. Um eine einheitliche Vorgehensweise in der Bundesverwaltung sicherzustellen, erteile ich hierzu folgende Hinweise: A. Allgemeines Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Architekten, Juristen) können sich nach Maßgabe des 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung ist nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

SEITE 2 VON 4 B. Bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Bislang ging die Deutsche Rentenversicherung Bund davon aus, dass ein einmal erteilter Befreiungsbescheid bei einem Arbeitgeberwechsel seine Gültigkeit behielt, solange es sich bei der neuen Beschäftigung um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit handelte und der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllte. Daher musste nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. C. Strenge Auslegung der Befreiungsregelung In den oben aufgeführten Entscheidungen hat sich das BSG nunmehr streng an den Wortlaut des 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gehalten und klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und innerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten. D. Konsequenz der Rechtsprechung des BSG Bei Neueinstellungen von Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versicherung sind, muss die/der Beschäftigte infolge des Arbeitgeberwechsels in jedem Fall einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dies gilt auch für bereits eingestellte Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, wenn im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes stattfindet. Auch dieser Personenkreis muss einen neuen Befreiungsantrag stellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die bereits zum 31. Oktober 2012 bestanden, hängt die Notwendigkeit einer Antragstellung allerdings davon ab, ob sich die Art der ausgeübten Tätigkeit seit dem vorgenannten Stichtag geändert hat (siehe unten letzter Absatz). Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund.

SEITE 3 VON 4 E. Antragsfristen Der Befreiungsantrag ist bei Neueinstellungen innerhalb einer Antragsfrist von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme ( 6 Abs. 4 SGB VI) zu stellen. Nur so ist eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk gewährleistet. Bei späterer Antragstellung erfolgt die Befreiung erst ab Eingang des Befreiungsantrages und nicht rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn. In diesen Fällen sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Befreiung von der Versicherungspflicht abzuführen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Beitragszuschuss für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach 172a SGB VI erst zahlen kann, wenn der neue Befreiungsbescheid vorgelegt wird. Daher erscheint es sinnvoll, den Antrag bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung zu stellen; die Deutsche Rentenversicherung Bund erhebt hiergegen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags beigefügt werden und sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde eine kurze Mitteilung erfolgen. F. Betriebsprüfung Der beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ( 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung) und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen. Liegt ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ist es ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird. Ich bitte daher, bei Neueinstellungen von Beschäftigten, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, diese auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellung auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zeitnah erfolgen; nach Möglichkeit sollte dies bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung erfolgen (siehe oben Abschnitt E). Liegt dem Arbeitgeber ein beschäftigungsbezogener Befreiungsbescheid nicht vor während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 (Stichtag nach derzeitigem Stand) genügt auch ein Befreiungsantrag, ist dieser verpflichtet

SEITE 4 VON 4 die/den Beschäftigten zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Der Arbeitgeber muss bei Beschäftigten, die als Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, überprüfen, ob deren Entgeltunterlagen einen gültigen Befreiungsbescheid enthalten. Das gilt insbesondere bei Beschäftigten, die nach dem 31. Oktober 2012 eingestellt wurden. Das gleiche gilt aber auch für Beschäftigte, die vor dem 31. Oktober 2012 eingestellt wurden, wenn sich deren Tätigkeitsgebiet seit dem 31. Oktober 2012 geändert hat sowie bei allen künftigen Tätigkeitsänderungen des betroffenen Personenkreises; hat sich das Tätigkeitgebiet bei dem letztgenannten Personenkreis hingegen nicht geändert, kann auch ein vor dem 31. Oktober 2012 erteilter Befreiungsbescheid noch Gültigkeit haben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund veröffentlicht zu dem gesamten Themenkomplex regelmäßig Informationsmaterial, um dessen Beachtung ich bitte. Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Bürger