Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 INTERNET D5@bmi.bund.de DATUM Berlin, 10. Oktober 2013 AZ D /4#3 BETREFF Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung ANLAGE Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf. Der Anwendungsbereich des AÜG war zunächst auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Der Staat als Arbeitgeber war regelmäßig mangels Gewinnerzielungsabsicht deshalb vom AÜG nicht erfasst. Mit den Änderungen des AÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 28. April 2011 wurde der Anwendungsbereich erweitert. Seit dem 1. Dezember 2011 ist eine Arbeitnehmerüberlassung bereits dann grundsätzlich erlaubnispflichtig, wenn sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers (Verleihers) erfolgt. Nunmehr ist auch der Bund als Arbeitgeber von der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung betroffen. Wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des hoheitlichen Handelns des Bundes erfolgt, ist die Arbeitnehmerüberlassung jedoch weiterhin nicht erlaubnispflichtig. Der Bund verfügt über eine dem BMVg erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 9 Zur Umsetzung des AÜG in der Bundesverwaltung gebe ich nachfolgende Hinweise, welche mit dem für das AÜG fachlich zuständigen BMAS abgestimmt sind. Das AÜG regelt die Erlaubnispflicht für den Arbeitgeber. Für das AÜG findet der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff Anwendung. Danach ist Arbeitgeber derjenige, der den Arbeitsvertrag schließt. Für die juristische Person Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber bestehen jedoch bei einer Auslegung im Lichte der in Art. 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geregelten Ressorthoheit Besonderheiten. Die Ressorthoheit umfasst die Personalhoheit. Zu den danach selbständig und eigenverantwortlich durch die jeweilige Bundesministerin oder den jeweiligen Bundesminister zu treffenden Entscheidungen gehören insbes. Auswahl, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beschäftigten. Hierunter fallen auch die für die Arbeitnehmerüberlassung relevanten Entscheidungen, z.b. ob in Anwendung von 4 Abs. 3 TVöD Beschäftigte im Falle einer Aufgabenverlagerung auf Dritte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ihre Arbeitsleistung bei dem Dritten erbringen sollen. Diese Entscheidungen werden also von Verfassung wegen selbständig und eigenverantwortlich in jedem Ressort getroffen, auch wenn es sich bei ihnen formal nicht um eigenständige juristische Personen handelt. Deshalb ist für diesen verfassungsrechtlich bedingten Sonderfall das AÜG so auszulegen, dass jedes Ressort als Quasi-Arbeitgeber eine eigene Erlaubnis nach dem AÜG benötigt. Dies gilt für die Verfassungsorgane entsprechend. Verantwortlich für die Einhaltung der sich aus dem AÜG ergebenden Pflichten ist die jeweilige oberste Bundesbehörde für ihren Verantwortungsbereich. Das beinhaltet, soweit erforderlich, die Beantragung einer Erlaubnis (A.). Falls eine Erlaubnis erforderlich ist, sind anschließend insbesondere die statistischen Meldungen nach 8 AÜG (B.) und die Pflichten aus 7 AÜG (C.) gegenüber der BA als Erlaubnisbehörde relevant. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf die obersten Bundesbehörden, sie gelten für die Verfassungsorgane entsprechend.

3 SEITE 3 VON 9 1. Beantragung einer Erlaubnis Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die oberste Bundesbehörde bzw. eine Einrichtung des jeweiligen Geschäftsbereichs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i.s.d. 1 AÜG (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen, jedoch ihre Arbeitsleistung tatsächlich bei Dritten nach deren Weisung erbringen. Dritter in diesem Sinne ist jede vom Bund rechtlich zu unterscheidende natürliche oder juristische Person. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Personalgestellung nach 4 Abs. 3 TVöD. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli ABR 91/11 - hinzuweisen. Die Entscheidung legt dar, dass 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung, wonach die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt, nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz enthält, sondern die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor. Ausnahmsweise ist die Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber nach 4 Abs. 1 TVöD nicht erlaubnispflichtig, sofern die Abordnung (Überlassung) nur eine gelegentliche Tätigkeit des Arbeitgebers (Ressorts) ist und die Beschäftigten nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (vgl. 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). Jede oberste Bundesbehörde, die selbst erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung durchführt oder in deren Geschäftsbereich dies geschieht, beantragt unverzüglich eine eigene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese ist für alle Einrichtungen des Geschäftsbereichs gültig, sofern es sich bei diesen nicht um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Verfügt die oberste Bundesbehörde - abgesehen von der dem BMVg für den Bund erteilten Erlaubnis - bereits über eine Erlaubnis, ist eine erneute Beantragung entbehrlich. Einrichtungen, die eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, bedürfen als Arbeitgeber einer eigenen Erlaubnis. Ist eine Erlaubnis erforderlich, ist sie unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit der Bundesagentur für

4 SEITE 4 VON 9 Arbeit (BA) zu beantragen. Die bislang gültige Erlaubnis des Bundes, die dem BMVg erteilt wurde, gilt für die bestehenden Überlassungsfälle bis zur Erteilung der beantragten Erlaubnis, längstens jedoch bis zum 31. März 2014, fort. Die Erlaubnis ist bei der BA zu beantragen. Zuständig für oberste Bundesbehörden mit Sitz in Berlin ist die Agentur für Arbeit Kiel, befindet sich der Sitz in Bonn, ist es die Agentur für Arbeit Düsseldorf. Bei der BA wird eine elektronische Akte (eakte) geführt. Schriftliche Anfragen, Anträge und sonstige Unterlagen (mit Ausnahme der statistischen Meldungen nach 8 AÜG, dazu unter B.) sollten an die jeweilige Postanschrift der zuständigen Agentur für Arbeit gesandt werden. Die Kontaktdaten lauten: Agentur für Arbeit Kiel, Projensdorfer Straße 82, Kiel Postanschrift: Kiel Telefon: +49 (431) Telefax: +49 (431) Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Düsseldorf, Josef-Gockeln-Straße 7, Düsseldorf Postanschrift: Düsseldorf Telefon: +49 (211) Telefax: +49 (211) Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de Weitere Informationen zum Antrags- und Erlaubnisverfahren sind im Internet unter > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Arbeitnehmerüberlassung abrufbar. 2. Statistische Meldungen Zu den Verpflichtungen des Verleihers gehört die Pflicht zur halbjährlichen Erstattung statistischer Meldungen ( 8 AÜG) auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. Insoweit sind die anliegenden Meldebögen (Anlage 1 - AÜG-a-Beleg und AÜGb-Beleg) unter Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen auszufüllen und unterschrieben dem Zentralen statistischen Meldedienst der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten (Anschrift befindet sich auf den Meldebögen, die Meldebögen sind auch im Internet unter > Formulare > Arbeitnehmerüberlassung abrufbar ).

5 SEITE 5 VON 9 Die Meldungen sind entsprechend den in 8 Abs. 2 AÜG gesetzlich vorgesehenen Terminen bei der Bundesagentur bis spätestens zum (für das 2. Kalenderhalbjahr des Vorjahres) bzw (für das 1. Kalenderhalbjahr des laufenden Jahres) durch das jeweilige Verfassungsorgan / die jeweilige oberste Bundesbehörde zu erstatten. Hinweise erfolgen insoweit nur, als die Anmerkungen unmittelbar auf den Meldebögen nicht selbsterklärend sind. Angesichts einiger Besonderheiten der Bundesverwaltung gehen diese Hinweise den entsprechenden allgemeinen Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit vor Allgemeines Als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß der Definition unter A. zu verstehen. Die statistischen Meldungen haben für männliche und weibliche Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils auf getrennten Vordrucken zu erfolgen. Aus diesem Grund liegen beide Statistikbögen in zweifacher Ausführung bei. Zur Führung der Statistik nach dem AÜG fungiert die jeweilige oberste Bundesbehörde bzw. das Verfassungsorgan aus erfassungstechnischen Gründen als Hauptsitz bzw. Hauptbetrieb. Die jeweils nachgeordneten Einrichtungen werden für die Statistik jeweils als weitere Niederlassungen bzw. Zweig-/Nebenbetriebe geführt. Für jede oberste Bundesbehörde hat eine gesonderte Meldung zu erfolgen. Nachgeordnete Einrichtungen haben ihrerseits eigenständige Meldebögen auszufüllen, sofern sie über eine von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer verfügen. Andernfalls erfolgt eine Meldung für die nachgeordneten Einrichtungen durch die übergeordnete Behörde oder - sofern auch diese über keine Betriebsnummer verfügt - durch die oberste Bundesbehörde. Sofern eine Einrichtung hiernach die Meldebögen selbst auszufüllen hat, ist im Kopf der Vordrucke ( Firmenanschrift ) der Sitz der jeweiligen obersten Bundesbehörde und der Sitz der nachgeordneten Einrichtung anzugeben.

6 SEITE 6 VON Zum AÜG-a-Beleg: In der linken Spalte ist unter RD-Nr. für oberste Bundesbehörden mit Sitz in Berlin die Ziffer 9 einzutragen (Nummer der zuständigen Regionaldirektion Berlin-Brandenburg), bei einem Sitz in Bonn die Ziffer 3 (Nummer der zuständigen Regionaldirektion Nordrhein- Westfalen. Zudem ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene achtstellige Betriebsnummer (siehe dazu bereits oben) anzugeben. Da die jeweilige oberste Bundesbehörde Hauptsitz des Verleihers im Sinne der Statistik ist, erfolgen die Meldungen aller anderen Einrichtungen des jeweiligen Geschäftsbereichs durch Zweigbetriebe. Dies ist entsprechend einzutragen (vgl. das Kästchen unterhalb von Spalte A.) Die statistischen Meldungen nach dem AÜG sind für das erste Kalenderhalbjahr (Ende Juni) bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr (Ende Dezember) bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten. Der betroffene Zeitraum ist in der linken Spalte entsprechend kenntlich zu machen. Die Meldung hat nach Geschlechtern getrennt zu erfolgen (s.o.). Auch eine sog. Fehlanzeige ist zu erstatten. Eine solche liegt vor, wenn im Berichtshalbjahr kein Bestand (Spalte A.), kein Zugang (Spalte B.) und kein Abgang (Spalte C.) an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu verzeichnen war. Die Beurteilung des Betriebszwecks (linke Spalte unten) richtet sich nach dem Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten, jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres. Büropersonal, das innerhalb der eigenen Organisation mit der Abwicklung bzw. Betreuung der Arbeitnehmerüberlassung betraut ist, bleibt dabei unberücksichtigt. In der Spalte B. sind diejenigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer aufzuführen, die im Laufe des Kalenderhalbjahres erstmals ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund begründet haben und dort auch noch nie als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer beschäftigt waren ( Neu-Zugänge ). Hier sind Angaben zur vorausgegangenen Beschäftigung der Betroffenen zu machen.

7 SEITE 7 VON 9 Die Spalte C. bezieht sich auf die Zahl der im betreffenden Kalenderhalbjahr beendeten Arbeitsverhältnisse von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Hat während des Berichtszeitraumes ein und dieselbe Leiharbeitnehmerin oder ein und derselbe Leiharbeitnehmer mehrmals ein Arbeitsverhältnis aufgenommen und beendet, so zählt jedes für sich Zum AÜG-b-Beleg Für das Ausfüllen der linken Spalte gelten die Erläuterungen zum AÜG-a-Beleg entsprechend. Auch insoweit hat insbesondere eine zweifache Meldung getrennt nach Geschlechtern zu erfolgen. Im Übrigen bezieht sich der Meldebogen wiederum auf den Stichtag bzw und dient der Aufschlüsselung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Berufsbereichen und Staatsangehörigkeiten. Ist eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer am Stichtag bei einem Entleiher tätig, so gilt als Beruf die dort ausgeübte Tätigkeit. Ist dies nicht der Fall, so zählt als Beruf die Tätigkeit, die die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer gemäß der Urkunde nach 11 Abs. 1 AÜG zu leisten hat. Für die Einordnung der Tätigkeiten der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Berufsbereiche sind die Vorgaben der Klassifizierung der Berufe (KldB 2010) zu beachten. Diese können im Internet unter folgender Webadresse abgerufen werden: Unternehmen Sozialversicherung Schlüsselverzeichnis Schlüsselverzeichnis 2010 Zusätzlich steht auch die Suchfunktion unter zur Verfügung. Der jeweilige Beruf ist sodann anhand der ersten beiden Ziffern der Kennzahl gemäß der KldB 2010 in das Schema des Meldevordrucks einzuordnen (vgl. dazu die Spalte EDV-Schlüssel ). Die letzten drei Ziffern der Kennzahl sind dabei nicht von Bedeutung.

8 SEITE 8 VON 9 Berufe, bei denen die ersten beiden Ziffern der Kennzahl auf 21, 22, 23, 27 und 28 lauten, sind unter dem Begriff Übr. Berufe (Rohstoffgew., Prod., Fertig.) einzuordnen. Da die KldB 2010 keine explizite Kategorie für Helferberufe vorsieht, sind diese gemäß dem fachlichen Schwerpunkt der entsprechenden Berufshauptgruppe zuzuordnen. So fällt z.b. eine Helferin oder ein Helfer in der Landwirtschaft unter Zeile 1 Land-, Forst-, Tierwirtschaft, Gartenbau. Im Ergebnis müssen die Werte in Spalte 1, Zeile Zusammen mit den Juni- bzw. Dezember-Werten auf dem Meldevordruck AÜG-a- Beleg (dort: Spalte A., Zeile 6) übereinstimmen. 3. Weitere Pflichten Das AÜG sieht für Verleiher weitere Pflichten vor, die auch für oberste Bundesbehörden gelten. Dazu gehört die Anzeigepflicht nach 7 Abs. 1. Sofern beispielsweise ein Bundesministerium seinen Sitz verlegen sollte, ist dieser Umzug der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch für den Wechsel in der Vertretung des Erlaubnisinhabers. Mitzuteilen ist, wer die jeweilige oberste Bundesbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem AÜG in persona vertritt, also Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Erlaubnisbehörde ist. Für die Mitteilungen an die Erlaubnisbehörde nach 7 Abs. 1 AÜG ist die jeweilige obersten Bundesbehörde zuständig. Ebenso anwendbar sind die Pflichten nach 11 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an einen Dritten überlassen werden, ist eine vom Arbeitgeber unterschriebene Niederschrift auszuhändigen, die den Anforderungen des 11 Abs. 1 AÜG genügt (Muster als Anlage 2). Zudem ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ( 11 Abs. 2 AÜG) auszuhändigen. Dieses Merkblatt ist im Internet unter > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Arbeitnehmerüberlassung > AÜG 1 Merkblatt abrufbar. Die jeweilige oberste Bundesbehörde stellt im Rahmen ihrer Personalverantwortung sicher, dass den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich die Niederschrift und das Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit ausgehändigt werden.

9 SEITE 9 VON 9 Nach 7 Abs. 2 AÜG hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Sofern die Erlaubnisbehörde die Erteilung von Auskünften verlangt, hat die jeweilige oberste Bundesbehörde die notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. Hinzuweisen ist noch auf die Pflicht zur dreijährigen Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer betreffen ( 7 Abs. 2 S. 3). Im Auftrag Bürger

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