Regionalkonferenzen 2016

Ähnliche Dokumente
Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

ÜBERTRITTSBESTIMMUNGEN

WOCHE Steirercup - Auslosung 2011/12 powered by MURAUER Bier

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

REGIONALES ENTWICKLUNGSPROGRAMM REGION OBERSTEIERMARK OST

SOMMERÜBERTRITTSZEIT 2015

Aktuelle Liga VNr Verein Amat. KM II Frauen Ausl.-Tag Ausl.-Zeit 8244 Deutschlandsberg X Samstag 19: DFC Leoben X X 8109 FC Lankowitz 8116

Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger

Belegerteilungspflicht

WOCHE Steirer-Cup powered by Land Steiermark - Auslosung 2016/2017 des StFV

Die Registrierkasse gut gewappnet für den : Bin ich betroffen? Und was ist dann zu tun? Mag. Petra-Maria Ibounig, Wirtschaftskammer Wien

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen

Haftungsrisiken im Vereinssport

Pressekonferenz. Thema Fußball-Akademie Steiermark SK Sturm. am Donnerstag, 7. Februar 2013, Uhr

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel

STEUERREFORM 2015/16: Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Internet T1 Tourismus insgesamt - Zeitreihen

VORARLBERGER FUSSBALLVERBAND

Fußball Online Anleitung U7-U10 Turniere

Sport- und Wettkampfordnung des SDA

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

Steuern am Morgen Registrierkassenpflicht Update für Unternehmen

S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.

KFV-Nachwuchsbestimmungen 2016/17

Gesundheit und Pflegemanagement. Ergeht per lt. Verteiler

Standesämter und Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände in Steiermark Stichtag

Vorarlberger Fußballverband

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste

Informationen zur neuen Regelung der altersbezogenen Spielberechtigungen im DTTB und TTVWH

Beitrags- und Gebührenordnung

Steuerreform Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Welcher Fluss fließt nicht in der Obersteiermark? Wo wurde Erzherzog Johann geboren? Wo befindet sich eine berühmte Bibliothek? Was ist die Lurgrotte?

Dienstleistungen der Hotels

KFV Sportkonzept basiert auf :

BELEGERTEILUNGS- UND REGISTRIERKASSENVERPFLICHTUNG SOWIE DEREN AUS-

KFV-Nachwuchsbestimmungen 2015/16

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an

Vereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen

GF Mach & Partner ZT GmbH Planung, Beratung, Instandhaltung

Grazer Wechselseitige Bezirksbüro Liezen 8940 Liezen Hauptplatz 7. Wiener Städtische Geschäftsstelle Liezen 8940 Liezen Werkstraße 30

Spieleranmeldungen und - transfers Marion Stadler 1

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Vereinswechsel. Spielberechtigung. Spielerpass. Walter Sitorius (Stand: ) Seite 1

Energie mit Zukunft! Was Sie schon immer über das. Erdgasnetz. wissen wollten... Sicher seit Jahrzehnten

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

FRAGENLISTE - STEUERN

Abteilungsordnung der Turnabteilung

10. Künstlerische Ausbildung

Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive. 2. bis 5. Liga für die Saison 2014/2015

Finanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE U14-BUNDESLÄNDER- NACHWUCHSMEISTERSCHAFT FÜR KNABEN

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb Dieses Merkblatt sollte jeder Schiedsrichter in seiner Sporttasche mitführen!

Durchführungsbestimmungen zur Leistungsklassenordnung (LKO) des Deutschen Tennis Bundes (DTB)

Spielberechtigung, Spielerpass, Vereinswechsel im Jugendbereich

Verbands-Beitragsordnung (VBO) (Stand: )

Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.

Inh. Natascha Sperka 8082 Kirchbach 130 Telefon /

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online

Satzung des Vereins Bensheim hilft

K O M P O S I T I O N S A U F T R A G

Betreff: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss und Trainerförderung 2015 Beilagen: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss Nachwuchsmeisterschaften 2015

Auf- und Abstiegsbestimmungen im Bereich des StFV ab der Saison 2014/2015

Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins

V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n. Ablösesummen Ausbildungsentschädigung

Die Registrierkasse technische

S-Bahn für den Obersteirischen Zentralraum Strategie des Landes Steiermark. DI Bernhard Breid, A16

Der sogenannte epass löst damit den klassischen Spielerpass ab 2016 ab und wird künftig ausschließlich online beantragt.

Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Fragen zu Registrierkassenpflicht mit spezieller Berücksichtigung der Anliegen von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten

S A T Z U N G. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue. Fassung vom

Beitragsordnung. Eisenbahner-Sportverein Dresden e.v.

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

Steiermark QUIZ-Karten

HESSISCHER FUSSBALL-VERBAND e.v.

Vorarlberger Fußballverband

Satzung Netzwerk Embryonenspende

Finanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v.

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Unsere Lösung zur Registrierkassenpflicht. Herzlich Willkommen! Vortragende: Patrick Müllner

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Beitrags- und Gebührenordnung

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung

ABTEILUNGSORDNUNG für die TENNISABTEILUNG des TSV Jöhlingen e.v.

Gemeinde Bezirk: Innsbruck-Land, am. Betreff: Ansuchen um aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß 123 TGO 2001 für die Aufnahme eines Darlehens für

Satzung Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V.

Registrierkassenund Belegerteilungspflicht trifft nahezu ALLE! Was ist wann zu tun?

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V.

Einzelaufzeichnungspflicht für f Barumsätze

Transkript:

Zusammenfassung aus den StFV-Regionalkonferenz 2016

Montag, 29. Februar 2016 Region Süd/Ost: JUFA Hotel Fürstenfeld Burgenlandstraße 15, 8280 Fürstenfeld Donnerstag, 3. März 2016 Region Nord: JUFA Hotel Bruck/Weitental Stadtwaldstraße 1, 8600 Bruck/Mur Montag, 14. März 2016 Region Mitte/West: Haus des Steirischen Fußballverbandes DDr. Gerhard Kapl Saal, Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz

Tagesordnung Eröffnung und Begrüßung durch Präsident Dr. Wolfgang Bartosch ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Registrierkassenpflicht Meisterschaften 2016/2017 Region Nord: Struktur Klasseneinteilung Schiedsrichterthemen Förderung des Mädchenfußballs U7-U10 Turniere - Nachwuchsfußball JUFA Vorteile für die Vereine bei Buchung über den StFV Förderungen - Finanzthemen Anfragen Anliegen seitens der Vereinsvertreter Allfälliges

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Ausgangspunkt war das derzeitige System der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ Dieses System war in dieser Form rechtlich nicht mehr haltbar Grundsätzliches Bekenntnis zur Notwendigkeit eines Systems der Ausbildungsentschädigung Ziel war ein möglichst einfach handzuhabendes System, das den rechtlichen Anforderungen (OGH) entspricht.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Änderung Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ ab Sommer 2017 Erstinformation im April 2013 in den Regionalkonferenzen des StFV ÖFB-Arbeitsgruppe intensiv die neuen Bestimmungen der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen erarbeitet Beschluss im ÖFB-Präsidium im Dezember 2015

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Höhe der neuen Entschädigung wird nach der jeweiligen tatsächlichen Ausbildungszeit des betreffenden Spielers errechnet gemäß EU-, FIFA- und UEFA-Vorgaben haben Amateurspieler mit Vollendung des 28. Lebensjahres ihre Ausbildung abgeschlossen und können daher den Verein ohne Bezahlung einer Entschädigung wechseln, wobei das Alter des Spielers zum Zeitpunkt der Anzeige des Übertritts gemäß 9 Abs. 2 ÖFB-Regulativ maßgeblich ist.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Orientierung an der Registrierung des Spielers Bezahlung nach dem Rucksack-Prinzip : aufnehmende Verein bezahlt Ausbildung durch abgebenden Verein plus (theoretisch) an Vorvereine gezahlte Entschädigungssummen (ohne Überprüfung, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist), d.h. es wird immer die gesamte Ausbildungszeit gesehen

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 keine rückwirkenden Zahlungen an frühere Vereine alle derzeit bestehenden Nebenbestimmungen (LAZ, AKA, 10 Bundesliga-Einsätze) wurden in das neue System integriert Entschädigung erstmals für das Spieljahr, in dem der Spieler das 9. Lebensjahr vollendet

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Einmaliger kostenloser Vereinswechsel im Schnupperjahr bis zum 13. Lebensjahr, wie bisher, ist weiterhin möglich Entschädigung wird bis zum Spieljahr mit Vollendung des 23. Lebensjahres berechnet Entschädigung wird fällig bei jedem Vereinswechsel bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, danach kostenloser Vereinswechsel gemäß 9 ÖFB-Regulativ möglich, wobei das Alter des Spielers zum Zeitpunkt der Anzeige des Übertritts gemäß 9 Abs. 2 ÖFB-Regulativ maßgeblich ist

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Zeiträume, in denen der Spieler befristet freigegeben war, werden grundsätzlich dem Stammverein zugerechnet, außer der Spieler wechselt unmittelbar nach Befristung zum Leihverein. In diesem Fall reduzieren die Zeiten der Befristung die vom erwerbenden Leihverein zu zahlende Entschädigung Spieljahre vor einem Vereinswechsel gemäß 11 (Abmeldung und Wartezeit), 12 Abs. 4 (Wartezeit ohne Abmeldung) oder 13 (Sperre und Auflösung von Vereinen) sind bei Anwendung des Rucksackprinzips nicht zu berücksichtigen

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Diese Entschädigung sind auch für Nichtamateure bis zum vollendeten 28. Lebensjahr gültig. Nichtamateure, die mit 01.01.2016 einen laufenden Spielervertrag haben, sind bei dem Vereinswechsel unmittelbar nach dem Ende dieses Vertrages von der Anwendung der Bestimmungen über die Ausbildungsund Förderungsentschädigung ( 23a) ausgenommen.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1.Mai 2017 Die konkret für einen Spieler anfallende Entschädigung samt LAZ- und AKA-Anteil soll im Sinne der Transparenz für die Vereine in Fußball-Online abrufbar sein.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 Die gesamte anfallende Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ergibt sich durch Addition der pro Spieljahr gemäß lit a bis c anfallenden Entschädigungssummen. Der so errechnete Betrag gebührt dem abgebenden Verein bei einem Wechsel zu einem Verein - der 1. Leistungsstufe zu 160 % (Tipico Bundesliga) - der 2. Leistungsstufe zu 140 % (SKY GO Erste Liga) - der 3. Leistungsstufe zu 120 % (Regionalliga) - der 4. Leistungsstufe zu 100 % (Landesliga) - der 5. Leistungsstufe zu 80 % (Oberliga) - der 6. Leistungsstufe zu 60 % (Unterliga) - der 7. Leistungsstufe und darunter zu 40 % (Gebietsliga, 1. Klasse)

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler a) Die jeweiligen Entschädigungssummen beziehen sich auf jenes Spieljahr, in dem der Spieler das festgelegte Lebensjahr vollendet. 9. Lebensjahr 100,- 10. Lebensjahr: 150,- 11. Lebensjahr: 200,- 12. Lebensjahr: 250,- 13. Lebensjahr: 350,- 14. Lebensjahr: 450,- 15. Lebensjahr: 550,- 16. Lebensjahr: 650,- 17. Lebensjahr: 750,- 18. Lebensjahr: 850,- 19. Lebensjahr: 700,- 20. Lebensjahr: 600,- 21. Lebensjahr: 500,- 22. Lebensjahr: 400,- 23. Lebensjahr: 300,-

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 b) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einer vom ÖFB lizenzierten Akademie ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste der Akademie aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der Akademie: 1.400,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die Akademie, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die Akademie vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Sofern der Spieler nicht für die Akademie gemeldet war, ist die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung beim ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Träger der Akademie innerhalb eines Monats nach dem Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 c) Für Spieljahre, in denen ein Spieler in einem vom ÖFB oder einem Landesverband geförderten bzw. lizenzierten LAZ ausgebildet wurde (d.h. in der Kaderliste des LAZ aufscheint), erhöhen sich die in lit a festgesetzten Entschädigungssummen um folgende Beträge: pro Ausbildungsjahr in der LAZ-Vorstufe: 300,- pro Ausbildungsjahr im LAZ: 600,- Verlässt der Spieler während oder nach der Winterübertrittszeit die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ, wird das betreffende Spieljahr zur Gänze angerechnet, verlässt der Spieler die die LAZ-Vorstufe bzw. das LAZ vor der Winterübertrittszeit, wird das Spieljahr zur Hälfte angerechnet. Die zusätzliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ist vom aufnehmenden Verein an den betroffenen Landesverband innerhalb eines Monats nach dem ersten auf die jeweilige Ausbildungszeit folgenden Vereinswechsel zu entrichten. Es gilt das Rucksackprinzip.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 2. für Spielerinnen bzw. Futsal-Spieler: Die Bestimmungen für Spieler gemäß Z.1 sind grundsätzlich auch für Spielerinnen bzw. für den Wechsel von einem Futsal-Verein zu einem anderen Futsal-Verein anzuwenden, die sich gemäß Z 1 ergebenden Beträge sind jedoch durch 5 zu dividieren. Bei Spielerinnen werden die für Ausbildungsjahre in einer Akademie (lit b) oder einem LAZ (lit c) anfallenden Entschädigungssummen nicht durch 5 dividiert, sondern stehen in voller Höhe zu.

ÖFB-Ausbildungsentschädigung neu ab 1. Mai 2017 für Spieler Beispiel A: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Landesligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 100% für erwerbenden Landesligaverein = 2.450,-- Beispiel B: Spieler beginnt mit 11 Jahren und wird nach dem 16. Lebensjahr gemäß 9 ÖFB-Regulativ von einem Gebietsligaverein erworben: 11. LJ. 200,- plus 12. LJ. 250,- plus 13. LJ. 350,- plus 14. LJ. 450,- plus 15. LJ. 550,- plus 16. LJ. 650,- ergibt: 2.450,-- Entschädigung mal 40% für erwerbenden Gebietsligaverein = 980,--

Handbuch des StFV Umfrage im Herbst 2015 bei unseren Vereinen Dank für die Rückmeldungen Änderungen ab der Saison 2016/2017: jeweils 2 Stück-Papier-Handbücher statt bisher 4 Stück. Mehrbedarf kann über den StFV nachbestellt werden Stückpreis für Vereine von 6,-- auf 5,-- reduziert Stückpreis für Externe von 15,-- auf 17,-- angehoben Ab Saison 2016/2017 keine CD mit PDF-Datei Keine Produktion eines USB-Sticks mit PDF-Datei Onlineverfügbarkeit wird technisch geprüft (Kopierschutz)

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at

Agenda Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht Sanktionen bei Verstoß Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Klaus Wagner

Voraussetzung für Begünstigung Verankerung der Gemeinnützigkeit in den Statuten tatsächliche Geschäftsführung Statutenentsprechend (Zweck und Finanzierung) keine eigennützigen Ziele für Mitglieder Kein unangemessen hohes Vermögen Aufzeichnungen führen Dr. Dösinger & Partner

Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Unentbehrliche Hilfsbetriebe: Voraussetzung: der konkrete Betrieb ist direkt zur Erfüllung des ideellen und mildtätigen Zwecks ausgerichtet Beispiele: Kartenverkäufe für Saisonspiele Erlöse aus Sponsoring Subventionen Mitgliedsbeiträge Folgen: Keine Registrierkasse Nicht begünstigungsschädlich Keine Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Entbehrliche Hilfsbetriebe: Voraussetzung Mittel dienen zur Erfüllung des (begünstigen) Vereinszwecks Überschüsse kommen ausschließlich dem begünstigen Zweck zu Gute Hilfsbetrieb tritt zu steuerpflichtigen Betrieb nicht in vermeidbare Konkurrenz Beispiele: kleine Vereinsfeste Flohmarkt, mit gespendeten/gesammelten Waren Trainingsartikel an Mitglieder zu Selbstkosten Folgen: Registrierkassenpflicht (außer kleine Vereinsfeste ) Grundsätzlich Körperschaftsteuerpflichtig (Freibetrag) Keine Umsatzsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Das kleine Vereinsfest (entbehrlicher Hilfsbetrieb): Voraussetzung Organisation und Durchführung ausschließlich durch Vereinsmitglieder Professionisten jedoch erlaubt (z.b. Zeltaufbauer) Verköstigung übersteigt ein bestimmtes Angebot nicht, kein externes Catering Künstlerische Gruppen erhalten maximal 1.000 Euro pro Stunde Dauer sämtlicher Veranstaltungen in Summe maximal 48 Stunden p.a. Folgen: Keine Registrierkassenpflicht Grundsätzlich Körperschaftsteuerpflichtig (Freibetrag) Keine Umsatzsteuerpflicht Dr. Dösinger & Partner

Unentbehrliche, entbehrliche Hilfsbetriebe, und begünstigungsschädliche Betriebe Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Voraussetzung: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Gewinnbetrieb) Hilfsbetrieb tritt zu steuerpflichtigen Betrieb in vermeidbare Konkurrenz Beispiele: Große Vereinsfeste Fanartikelverkauf Kantine Folgen: Gesamter Verein verliert abgabenrechtliche Begünstigungen (Ausnahmegenehmigung) Registrierkassenpflicht Umsatz- und Körperschaftsteuerpflichtig Dr. Dösinger & Partner

Körperschaft- und Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Steuerbemessungsgrundlage: Einnahmen abzüglich Ausgaben = Gewinn, aller entbehrlichen und begünstigungsschädlicher Betriebe Steuersatz 25 % vom Gewinn Freibetrag 10.000 Euro Körperschaftsteuererklärung (K2) einmal jährlich einzureichen Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage Entgelt (z.b. 2,50 Euro für 1 Bier) Relevante Steuersätze 10 % (Brezel) und 20 % (Bier) Umsatzsteuerbefreiung bis 30.000 Euro Netto Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuererklärung (U1) einmal jährlich einzureichen Dr. Dösinger & Partner

Registrierkassenpflicht Alle Bareinnahmen sind zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen Maßgebliche Grenzen Ab einem Jahresumsatz in Höhe von EUR 15.000 sofern die Barumsätze EUR 7.500 überschreiten Gilt für Entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Je Betrieb Dr. Dösinger & Partner

Belegerteilungspflicht Korrespondierend mit Registrierkassenpflicht Mindestanforderungen an den Beleg: Unternehmer (Verein) ist mit Name und Adresse zu bezeichnen Fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung (ab 2017 auch Uhrzeit) Menge und Handelsübliche Bezeichnung 1 x 0,5 l Bier, Allgemeiner Sprachgebrauch als Maßstab Betrag der Barzahlung Dr. Dösinger & Partner

Sanktionen Keine Nutzung einer Registrierkasse Finanzordnungswidrigkeit (Strafrahmen bis EUR 5.000) Systematische Manipulation bis EUR 25.000 Nichteinhaltung der Belegerteilungsverpflichtung stellt ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit dar Gemäß 163 BAO: Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen! Dr. Dösinger & Partner

Lösungsvorschläge Falls Pflicht besteht, JEDENFALLS Registrierkasse anschaffen und ordnungsgemäß verwenden (keine Schätzungsbefugnis bei formeller und materieller Richtigkeit) Ausnahmeantrag gemäß 45a BAO ( keine Umsatzsteuerund Körperschaftsteuerpflicht bis Umsätze in Höhe von 40.000 Euro) gilt als automatisch erteilt bzw. Antrag gemäß 44 Abs. 2 BAO stellen (nur Teilbetrieb steuerpflichtig) Ausgliederungen andenken Kantine verpachten/ausgliedern Dr. Dösinger & Partner

Lösungsvorschläge Einfache Registrierkasse Tabletlösung Anschaffungskosten für Registrierkasse ab 200 Euro Monatliches Wartungsentgelte Eigene Rechnungskreise Nachvollziehbare (Einzel)-aufzeichnungen Dr. Dösinger & Partner

Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017: Die Mannschaftsmeldungen der Ersten- und Zweiten-Mannschaften für die Saison 2016/2017 sind ab Freitag, 8. April 2016 über das Netzwerk "Fußball-Online" bis Freitag, 27. Mai 2016 vorzunehmen, wobei die Ersten- und Zweiten-Mannschaften (nicht IB, Reserve und Nachwuchs) aus der laufenden Saison 2015/2016 kopiert werden und nur Änderungen bekannt zu geben sind. Dies betrifft auch den Wunschspieltermin, der von 2015/2016 zu 2016/2017 übertragen wird. Sollte der Wunschheimspieltermin für die neue Saison geändert werden, ist dies umgehend bei der Mannschaft in der Saison 2016/2017 entsprechend zu korrigieren.

Meisterschaften 2016/2017 Die Streichung von Ersten- und Zweiten- Mannschaften, die in der Saison 2016/2017 nicht mehr teilnehmen sind unter E-Mail: office@stfv.at zu avisieren und sodann bis Donnerstag, 16. Juni 2016 (Einlangen im StFV) vereinsmäßig gefertigt schriftlich an die Postanschrift des StFV zu bestätigen.

Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017: Einteilungswünsche (Ligen- bzw. Klassenwechsel) für die Saison 2016/2017 sind bis 29. April 2016 schriftlich an die Geschäftsstelle des Steirischen Fußballverbandes per Post (Herrgottwiesgasse 134, 8020 Graz) oder mittels E-Mail (nussgruber@stfv.at) zu übermitteln. Diese Wünsche werden durch die Kommission für Bewerbe und Termine des StFV auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt.

Meisterschaften 2016/2017 Saison 2016/2017 Auslosungswünsche: Auslosungswünsche sind bei der Online-Anmeldung zu den Klassensitzungen anzuführen. Als Zeitraum für die Bekanntgabe der Auslosungswünsche bitte unbedingt die Begründung für den Wunsch anführen, damit Ihrem Klassenreferenten die Wichtigkeit Ihres Wunsches bekannt ist wurde Freitag, 24. Juni 2016, 8 Uhr bis Montag, 27. Juni 2016, 14 Uhr festgelegt. Die Anmeldemöglichkeit für die Landesliga wird bereits nach Ende der Landesligameisterschaft freigeschalten. Nur in diesem Zeitraum können Auslosungswünsche AUSSCHLIESSLICH über die Online-Anmeldung zur Klassensitzung bekannt gegeben werden!!!

Meisterschaften 2016/2017 Diese Wünsche werden durch den zuständigen Klassenreferenten auf ihre Machbarkeit überprüft und nach Möglichkeit umgesetzt. Die Klassenreferenten werden vor 26. Mai 2016 ihre voraussichtlichen Spielkalender für die Saison 2016/2017 festlegen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass diese Spielkalender bis zur Genehmigung durch die jeweilige Klassensitzung provisorisch sind und erst in der Klassensitzung im Juni/Juli 2016 bestätigt werden.

Vereinsturniere Vereine sind angehalten bei Hallen- und Hobbyturnieren die Teilnehmer darüber zu informieren, dass Vorfälle (Ausschlüsse Anzeigen) der ÖFB-Rechtspflegeordnung unterliegen und Spieler allenfalls durch den Strafausschuss des StFV für Meisterschafts- oder Steirer-Cupspiele gesperrt werden könnten.

Bewerbe und Termine Ligenstruktur in der Steiermark Der Status Quo der Ligenstruktur wird derzeit beibehalten, aber die Auswirkungen der Gemeindestrukturreform, Spielgemeinschaften im Kampfmannschaftsbereich, Anzahl der II. Kampfmannschaften, Geburten etc., im Auge behalten und falls erforderlich mit entsprechender Vorlaufzeit eine Strukturreform umgesetzt.

Region Nord Die Kommission für Bewerbe und Termine hat sich auch über Anregung von Vereinen mit der Ligenstruktur der Region Nord befasst. Aktuell: 1 Oberliga (14 Teams) 2 Unterligen (je 14 Teams) 3 Gebietsligen (1x 11 und 2x 12 Teams) 3 1. Klassen (1x 10, 1x 11 und 1x 12 Teams)

Region Nord Alternative: Einteilung der Vereine nach Bezirkshauptmannschaften in drei Gebiete: Nord A: Leoben und Liezen Nord B: Murau und Murtal Nord C: Bruck-Mürzzuschlag 1 Oberliga (16 Teams) 3 Unterligen (je 8 Teams) mit Direktaufstieg 3 Gebietsligen (je 12 Teams) 3 1. Klassen (2x 11 und 1x 12 Teams) Verschiebungen in den 1. Klassen möglich

Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Oberliga Nord (Aufstockung von 14 auf 16) Kindberg-Mürzhofen Nord C LL-Absteiger St. Michael Nord A Judenburg Nord B Rottenmann Nord A Trofaiach Nord A Fohnsdorf Nord B Krieglach Nord C Irdning Nord A Bad Mitterndorf Nord A Schladming Nord A Obdach Nord B Knittelfeld ESV Nord B Stainach-Grimming Nord A Ausseerland Nord A Aufsteiger ULNA Murau Nord B Aufsteiger ULNB Thörl Nord C Aufsteiger ULNA - besserer Zweiter

Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Unterligen Nord Neu in Doppelrunden (28 Runden) Unterliga Nord A (8) Hinterberg Niklasdorf Haus/E. Lassing Gröbming Kraubath Proleb Trieben Unterliga Nord B (8) St. Peter/J. Unzmarkt Oberwölz St. Peter/Kbg. Scheifling/St. Lor. Kobenz St. Georgen/J. Schöder Unterliga Nord C (8) Kapfenberg Rapid Wartberg Mürzzuschlag ESV St. Marein-Lorenzen Stanz Pernegg Kindberg-Mürzhofen II Oberaich

Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: Gebietsliga Nord A (12) St. Gallen St. Peter/Fr. Öblarn Admont Stein/Enns Großreifling (Landl) Hall Gaishorn Schladming II Ardning Ramsau Aigen Gebietsliga Nord B (12) Knittelfeld FC St. Margarethen/Knfd Zeltweg II Neumarkt Lobmingtal St. Lorenzen/Kn. Spielberg Stadl Judenburg II Seckau Pöls Krakaudorf Gebietsliga Nord C (12) Langenwang Mürzzuschlag Phönix Veitsch Gußwerk Parschlug Kapfenberg Rapid II Breitenau Tragöß-St.Katharein Turnau Krieglach II Mariazell Mitterdorf/M.

Region Nord Klasseneinteilung Neu nach aktueller Tabelle: 1. Nord A (12) Pruggern Wald/Sch. Liezen WSV Eisenerz Tauplitz St. Martin/Gr. Wörschach Liezen SC II Radmer Gröbming II Kalwang Stainach-Grimming II 1. Nord B (11) Oberzeiring Weißkirchen St. Lambrecht Oberwölz II Obdach II Murau II Mühlen Dietersdorf Fohnsdorf II Neumarkt II St. Peter/Kbg. II 1. Nord C (11) DSV Leoben II Bruck/Mur II Kammern Mautern St. Marein-Lorenzen II St. Michael II St. Stefan/L. Stanz II Traboch Tragöß-St. Katharein II Pernegg II Nord A Nord C Nord A Nord A Nord C Nord A Nord A Nord C Nord A Nord C Nord C

Region Nord Weitere Vorgangsweise: Online-Abstimmung durch die Vereine der Region Nord und abschließende Beratung und Beschlussfassung im Vorstand des StFV. Eine allfällige Änderung der Ligenstruktur in der Region Nord wäre allerdings erst ab der Saison 2017/2018 möglich.

Schiedsrichterwesen Besetzung Ablehnungen vor Saisonbeginn Regelschulungen für Vereine Schiedsrichterwerbung

Frauenfußball Förderung des Mädchenfußballs Unter welchen Bedingungen wären Vereine bereit reine Mädchen-Nachwuchsmannschaften zu führen? Bei den Auflagen zur Führung von Nachwuchsmannschaften sind Mädchenteams bereits Burschenmannschaften gleichgestellt.

Frauenfußball Förderung des Mädchenfußballs Vorschlag: finanzielle Förderung von reinen Mädchenmannschaft im Altersbereich von U7- bis U12-Mannschaften, wenn diese 2 Saisonen durchgehend geführt wird Förderhöhe nach Altersbereich gestaffelt Nachhaltigkeit von reinen Mädchenmannschaften steht im Vordergrund Erstmals Ausschüttung der Förderung im Jahr 2019 geplant (Teilnahme 2017/2018 und 2018/2019)

Nachwuchsfußball U7 bis U10 Turniere Spieler müssen aus versicherungstechnischen Gründen unbedingt angemeldet sein, damit, wenn es zu Sportunfällen kommen sollte, diese aufgrund der Anmeldung versichert sind U7 bis U10 Turniere sind ab dem Frühjahr 2016 verpflichtend über das Fußball-Online-System unter Vorlage der Spielerpässe abzuwickeln Zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines ordentlichen Spielbetriebs müssen ab 1.1.2016 bei einem Turnier, welches nicht über Online gespielt wird, alle teilnehmenden Mannschaften wegen Nichtantreten beim Strafausschuss zur Anzeige gebracht werden Um dies zu vermeiden ersuchen wir in Ihrem eigenen Interesse um verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben.

Nachwuchsfußball Förderungen des StFV im Nachwuchsbereich: Nachwuchstrainersubventionen 90.000,-- JAKO-Gutscheinaktion 255.000,-- Jugendförderpreis 6.000,-- Bonus Mehr U11-U18 Nachwuchsmannschaften 16.000,-- Unfallversicherung für Nachwuchsspieler 53.000,-- Summe dieser Maßnahmen: 420.000,-- pro Jahr

Nachwuchsfußball kostenlose Trainings in den Gebieten mit Sportdirektor Walter Hörmann: Termine werden von Hörmann mit den Gebietsjugendleitern koordiniert Coca-Cola-Cup U12 am Sonntag, 29. Mai 2016 in Bruck/Mur 1. und 2. sind im Bundesfinale in Wien am 17./19. Juni 2016 LandesverbandsAusbildungsZentren Steiermark: ÖFB-Standorte: Judenburg, Leibnitz, Mooskirchen, Weiz weiterer: Stainach einheitliche Standards für Ausrüstung, Trainings, Mittagstisch, Lernbetreuung, Sportstätten, Schulen

Nachwuchsfußball Nachwuchsmeisterschaften 2016/2017: Durchführungsbestimmungen werden nach Beschluss im StFV-Vorstand auf der StFV-Homepage verlautbart und sind verbindlich einzuhalten 2016/17 werden von U7 bis U18 alle Bewerbe angeboten Steirische Leistungsklassen für U13, U15 und U17 Nachwuchsmannschaften Meldefrist 22. Juni 2016

Nachwuchsfußball Nachwuchsmeisterschaften 2016/2017: Nachwuchsspielgemeinschaften Namensgebung: Trägerverein muss zum Schluss angeführt werden Beispiele: NZ Oberes Murtal/Judenburg U15 (Trägerverein Judenburg) SU Schilcherland/Stainz U13 (Trägerverein Stainz) Wenn eine Mannschaft aus der Leistungsklasse im Herbst aus- oder absteigt, spielt diese im Frühjahr in der höchsten Regionalklasse U11 und U12 Tabellen ohne Tordifferenz

Information für die Vereine des Steirischen Fußballverbandes

Kooperation JUFA Hotels StFV Der Steirische Fußballverband konnte mit den JUFA Hotels eine Kooperation abschließen, die auch für die Vereine des StFV einen Vorteil erbringt. Ab sofort können unsere Vereine direkt über JUFA-Sportbuchungen (Ansprechpartnerin Frau Sabine Haubenwaller sport@jufa.eu ) zu vergünstigten Konditionen die Einrichtungen der JUFA Hotels nutzen, ausgenommen der Verein hat mit den JUFA Hotels bereits eine eigenständige Vereinbarung. Erforderlich ist die ausschließliche Buchung über sport@jufa.eu!!!

Sportstättenbau Förderungen Sportstättenbau Beratung durch Gerhard Krois Tornetze (alle 4 Jahre möglich) eigenes Antragsformular Einreichfrist: 15. Mai 2016 Abrechnung von Subventionen nur bis 30. November 2016 möglich

Finanzielles SEPA-Lastschriftverfahren für Zahlungen Die Netzwerkgebühr wird bereits über Bankeinzugsermächtigung eingezogen. Die Bankeinzugsermächtigung soll für alle Zahlungen der Vereine an den StFV ausgeweitet werden. Entsprechende Formulare liegen heute auf und darf ersucht werden diese ausgefüllt und vereinsmäßig gezeichnet bis 10. April 2016 an den StFV zu übersenden. Die Kosten für allfällige Nichtdurchführungen von Bankeinzügen müssten dem betroffenen Verein angelastet werden.

Anfragen Anliegen Allfälliges

Wir bedanken uns bei unseren Vereinen für ihr Interesse und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und wünschen allen steirischen Vereinen eine sportlich und wirtschaftlich erfolgreiche Frühjahrssaison.