Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert 1)

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IX/ Allgemeines

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Transkript:

Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert 1) INHALTSVERZEICHNIS 1 Reinigungspflicht der Mittelstadt St. Ingbert 2 Reinigungspflicht der Anlieger 3 Art und Umfang der auf die Anlieger übertragenen Reinigungspflicht 4 Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte 5 Benutzungsgebühren 6 Gebührenpflichtige 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 8 Gebührenmaßstab 9 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren 10 Unterbrechung der Reinigung 11 Begriff des Grundstücks 12 Rechtsmittel 13 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel 14 Inkrafttreten 1 Reinigungspflicht der Mittelstadt St. Ingbert Die Mittelstadt St. Ingbert betreibt die Reinigung aller in der Anlage 1 aufgeführten und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung. 2 Reinigungspflicht der Anlieger (1) Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der öffentlichen Geh-, Wohn- und Radwege sowie des Bereichs der Fußgängerzone wird den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahn auf allen öffentlichen Straßen, die nicht an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind, wird ebenfalls den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. (3) Anstelle des Eigentümers ist reinigungspflichtig, wer zur Nutzung des Grundstücks im Ganzen dinglich berechtigt ist. (4) Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen sowie die Bushaltestellenbuchten. (5) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind a) die Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige Gehwege), die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen (befestigte oder unbefestigte Bürgersteige, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Baumstreifen); b) die Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbständige Gehwege), soweit sie unmittelbar der Erschließung bebauter Grundstücke oder als Verbindungswege innerhalb von bebauten Gebieten dienen; c) die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach 41 Abs. 2 StVO. (6) Wohnwege im Sinne dieser Satzung sind die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden, öffentlichen befahrbaren oder nicht befahrbaren Wege bis zu einer Breite von 3,50 m.

(7) Öffentliche Radwege sind solche, die nach entsprechendem Ausbau nur für den Radfahrverkehr bestimmt sind. (8) Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehende Verschmutzung auf der zugeteilten Fläche zu beseitigen. 3 Art und Umfang der auf die Anlieger übertragenen Reinigungspflicht (1) Allgemeine Reinigung 1. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bei den unselbständigen Gehwegen und bei Radwegen auf die gesamte Gehweg- und Radwegfläche vor dem Anliegergrundstück. 2. Bei den selbständigen Gehwegen und den Wohnwegen wird die Reinigungspflicht den beiderseitigen Anliegern bis zur Mitte des Weges auferlegt. 3. Bei den Fahrbahnen der Straßen, die nicht an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind, wird die Reinigungspflicht den beiderseitigen Straßenanliegern je bis zur Mitte der Fahrbahn übertragen. Bei überbreiten Fahrbahnen wird die Reinigungspflicht in einer Breite von beiderseitig 5,00 m ab Fahrbahnrand (Bordsteinkante) auferlegt. Auf öffentlichen Plätzen wird den Anliegern die Reinigungspflicht bis zu einem Abstand von 5,00 m von der Grenze der im Gemeinge-brauch stehenden Fläche auferlegt. 4. Im Bereich der Fußgängerzone in der Ludwigstraße und in der Kaiserstraße wird den beiderseitigen Anliegern die Reinigungspflicht bis zur Baumfluchtlinie, im Bereich des Maxplatzes für den Bereich der Feuerwehrumfahrt übertragen 5. Die Reinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen. Verschmutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Anlagen befestigt sind. 6. Bei allen Reinigungsarbeiten ist der Kehricht, der Schlamm oder der sonstige Unrat unmittelbar nach dem Kehren restlos zu entfernen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder in Rinnen gekehrt werden. Zur Reinigung gehören auch die Beseitigung von Gras und Unkraut. 7. Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten sowie Einlaufschächte der Straßenkanalisation, sind stets freizuhalten und zu säubern. 8. Für die Dauer der Straßenreinigung haben die Führer von parkenden Fahrzeugen auf Ersuchen der reinigungspflichtigen Personen oder deren Beauftragten die zu reinigende Fläche bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten freizumachen. (2) Reinigung bei Schneefall 1. Unselbständige Gehwege und Radwege sind in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls in einer Breite von mindestens 1,00 m vom Schnee freizuhalten. Selbständige Gehwege sind von der Mitte aus mindestens 0,50 m nach beiden Seiten freizuhalten. Wohnwege sind von der Mitte aus mindestens 1,50 m nach beiden Seiten freizuhalten. 2. Im Bereich der Fußgängerzone in der Ludwigstraße und in der Kaiserstraße sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls entlang der Häuser Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee, ohne Einsatz von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen, zu räumen. Der restliche Bereich bis zur Baumfluchtlinie ist mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. 3. Im Bereich der Feuerwehrumfahrt des Maxplatzes sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee, ohne Einsatz von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen, zu räumen.

4. Schnee und Eis sind bei unselbständigen Gehwegen und Radwegen entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen. Bei selbständigen Gehwegen und Wohnwegen hat die Ablagerung seitlich zu erfolgen. Zugänge zu den Fußgängerüberwegen und den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind schnee- und eisfrei zu halten. 5. Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und Einflussöffnungen der Straßensinkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten. (3) Reinigung bei Glätte 1. Bei Schneeglätte und Glatteis müssen die Geh-, Wohn- und Radwege sowie der Bereich der Fußgängerzone in der Ludwigstraße und in der Kaiserstraße bis zur Baumfluchtlinie und der Bereich der Feuerwehrumfahrt des Maxplatzes derart und so oft gestreut werden, dass in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. 2. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 3. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 4 Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte Auf Antrag des Verpflichteten können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers bzw. zur Nutzung dinglich Berechtigten übernehmen. 5 Benutzungsgebühren Die Mittelstadt St. Ingbert erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Kommunalabgabengesetz KAG in Verbindung mit 53 des Saarländischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an eine Straße angrenzen, die von der städtischen Straßenreinigung gereinigt wird. (2) Anstelle des Eigentümers ist gebührenpflichtig, wer zur Nutzung des Grundstücks im Ganzen dinglich berechtigt ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Die Reinigungsgebühr beträgt in diesem Fall den entsprechenden Anteil der Jahresgebühr ( 9). (2) Im Falle des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. 8 Gebührenmaßstab (1) Maßstab für die Gebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. (2) Als Straßenfrontlänge gilt bei Grundstücken, die an die zu reinigende Straße angrenzen, die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. (3) Bei Grundstücken, die durch ein Überfahrtsrecht über ein Vorderliegergrundstück erschlossen werden oder die mit einer Zufahrt von höchstens 5 m Breite an eine zu reinigende Straße angrenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite. Der Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 zur Straße verläuft. Falls mehrere der Straße zugewandte Grundstücksseiten vorhanden sind, gilt als Straßenfrontlänge die gedachte Gerade zwischen den beiden Endpunkten dieser Grundstücksseiten. Weist das Grundstück keine der Straße zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Straßenfrontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie zwischen den Endpunkten der vorhandenen Grundstücksseiten ergeben würde. (4) Wenn Grundstücke mittels eines privaten Wohnwegs durch eine zu reinigende Straße erschlossen werden, wird die Straßenreinigungsgebühr nach der Grundstückslänge berechnet, mit der das Vorderliegergrundstück an die zu reinigende Straße angrenzt. Diese Gebühr wird im Verhältnis der an den Wohnweg angrenzenden jeweiligen Frontmeterlängen zur Gesamtlänge dieses Wegs auf die Vorder- und Hinterliegergrundstücke aufgeteilt. Werden die Grundstücke durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, so sind alle diese Straßen bei der Gebührenermittlung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Für jedes Grundstück ist mindestens der Betrag zu erheben, der sich ergäbe, wenn sich die Gebühr nach der Frontmeterlänge am Wohnweg bemessen würde. (5) Ein Grundstück gilt auch dann als an eine Straße angrenzend, wenn es durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Mauern, Parkstreifen, Grünanlagen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. (6) Grenzt ein Grundstück an mehr als an eine von der Stadt zu reinigende Straße an, so wird der Gebührenrechnung die Summe aller an die zu reinigenden Straßen angrenzenden Frontlängen des betreffenden Grundstücks zugrunde gelegt. (7) Die Höhe der Gebühr je Frontmeter wird durch besondere Satzung festgelegt. (8) Die Straßenreinigung wird in der Regel wöchentlich einmal durchgeführt. Die Straßen, die wöchentlich zweimal gereinigt werden, ergeben sich aus einem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung (Anlage 2). 9 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren Die Straßenreinigungsgebühr ist eine Jahresgebühr.

Für jedes Kalenderjahr ergeht ein Gebührenbescheid, der mit dem Grundsteuerbescheid verbunden wird. Die Gebühren sind in vier gleichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Sofern ein Gebührenpflichtiger seine Grundsteuer nach einem der Fälligkeitstermine des 28 Abs. 2 oder 3 des Grundsteuergesetzes entrichtet, so gilt dieser Fälligkeitstermin auch für die Zahlung der Straßenreinigungsgebühr. Für die bei der Zustellung des Bescheids bereits abgelaufenen Zeiträume ist die Gebühr für einen Monat nach Zustellung fällig 10 Unterbrechung der Reinigung Ist die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Straßenreinigung durchzuführen, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt, wenn die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss. 11 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 12 Rechtsmittel Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. 13 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch diese Satzung auferlegte Reinigungspflicht verletzt ( 61 Abs. 1 Nr. 14 Saarländisches Straßengesetz vom 15. Oktober 1977, Amtsblatt Nr. 43, S. 969 ff.). (2) Die nach dieser Satzung dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können mit dem im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430 ff.) vorgesehenen Mitteln erzwungen werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am... 2) aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung vom 6. Oktober 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt St. Ingbert vom 23. Februar 1988 außer Kraft.

Anlage 1) Verzeichnis gemäß 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert Straßen, die der Reinigungspflicht durch die Mittelstadt St. Ingbert unterliegen: I. St. Ingbert-Mitte Albert-Weisgerber-Allee, mit Ausnahme der Teilstücke zwischen den Hausnummern 81 bis 103 Alleestraße Alte Bahnhofstraße Am Markt Am Waldfriedhof An der Kolonie Blieskasteler Straße, stadteinwärts von Einmündung Karl-Vopelius-Straße bis Einmündung Wollbachstraße Dudweilerstraße Elversberger Straße Ensheimer Straße, mit Ausnahme des Erschließungswegs von Hausnummer 52 bis Hausnummer 132 (Einmündung der Straße Im Schmelzerwald ) Gehnbachstraße, von Rischbachstraße bis zur Straße In den Schankgärten ) Gewerbegebiet St. Ingbert-Mitte (<Im Schiffelland>, <Im Pottaschwald>, <Zu den Pottaschwiesen>) Gewerbegebiet West (<In den Schankgärten>, <Schlackenbergstraße>) In der Lauerswiese Josefstaler Straße Kaiserstraße Kohlenstraße Ludwigstraße Neue Bahnhofstraße, zwischen Kaiserstraße und Ensheimer Straße Neue Bahnhofstraße, von Bahnhofsvorplatz bis Zufahrt zum Parkhaus SAP Oststraße Otto-Toussaint-Straße Parallelstraße Poststraße Rickertstraße Rischbachstraße Saarbrücker Straße Schlachthofstraße Spieser Landstraße, zwischen Einmündung Kaiserstraße und Straße Am Waldfriedhof Südring Theodor-Heuss-Platz Wollbachstraße II. St. Ingbert-Rohrbach Obere Kaiserstraße III. St. Ingbert-Hassel St. Ingberter Straße, Rittershofstraße IV. St. Ingbert-Rentrisch Untere Kaiserstraße

Anlage 2) Verzeichnis gemäß 8 Abs. 8 der Satzung über die Straßenreinigung In der Mittelstadt St. Ingbert Straßen, die wöchentlich zweimal durch die Mittelstadt St. Ingbert gereinigt werden: Alte Bahnhofstraße Am Markt Kaiserstraße, zwischen Schlachthofstraße und Otto-Toussaint-Straße Kohlenstraße Ludwigstraße Otto-Toussaint-Straße Poststraße Rickertstraße Schlachthofstraße Südring Theodor-Heuss-Platz Wollbachstraße 1 ) gemäß Beschluss des Stadtrates vom 6. Oktober 1992, Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 1. Oktober 1996, 2. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 31. Januar 2001, 3. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 11. Dezember 2001, 4. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 16. Dezember 2008 2) Ursprungssatzung in Kraft seit 1. Januar 1993, Änderungssatzung in Kraft seit 1. Januar 1997, 2. Änderungssatzung in Kraft seit 1. Januar bzw. 1. März 2001, 3. Änderungssatzung in Kraft seit 1. Januar 2002, 4. Änderungssatzung in Kraft seit 23. Dezember 2009