EXPERTINNEN UND EXPERTEN FÜR EINE BESSERE GESUNDHEITSVERSORGUNG! Schweizerischer Verein für Pflegewissenschaft Association Suisse pour les sciences infirmières Swiss Association for Nursing Science Art. 1 REGLEMENT AKADEMISCHE FACHGESELLSCHAFTEN (AFG) Allgemeines Dieses Reglement basiert auf den Bestimmungen Art. 23 und 24 der Statuten des Schweizerischen Vereins für Pflegewissenschaft (VFP). Art. 2 Grundsatz Die AFG sind fachspezifische Gruppen für wissenschaftlich ausgebildete Pflegefachleute. Sie sind Teil des Schweizerischen Vereins für Pflegewissenschaft (VFP). Die Statuten des VFP sind massgebend. Art. 3 Zweck und Ziel Die AFG bieten wissenschaftlich ausgebildeten Pflegefachleuten ein Forum, an dem - wissenschaftliche Themen fachspezifisch entwickelt und gefördert werden, - Forschungsthemen und arbeiten diskutiert, ausgetauscht und weiterentwickelt werden, - eigene Arbeitssituationen analysiert und diskutiert werden, - Hilfestellung von einzelnen Mitgliedern in spezifischen Praxis- und Forschungssituationen geleistet wird, - Erfahrungsaustausch stattfindet. Art. 4 Aufgaben und Tätigkeiten Die AFG sollen in ihrem Fachgebiet, 1. moralisch-ethische Fragen der Pflege bearbeiten und Stellung zu entsprechenden Vorlagen beziehen, 2. die Qualität halten und erweitern, 3. die Erarbeitung von neuem Wissen fördern,
4. Expertenwissen unterstützen und zur Verfügung stellen, 5. Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Forschungsagenda durchführen, 6. aktuelles Fachwissen zur Verfügung stellen (Homepage, Links etc.), 7. Interdisziplinäre Zusammenarbeit national und international aufbauen und fördern, 8. mittel- und langfristige Ziele setzen, 9. ein den Zielen und Projekten entsprechendes Jahresbudget zuhanden des Vorstandes des VFP erstellen, 10. die im Rahmen des bewilligten Budgets zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel getreu verwenden, 11 einen Jahresbericht zu Händen des Vorstandes des VFP erstellen, 12 finanzielle Mittel, wie, Spenden, Zuwendungen, finanzierte Aufträge generieren helfen. Zur Erfüllung der Aufgaben können Expertinnen aus andern Berufen oder Fachgebieten beigezogen werden. Art. 5 Mitglieder 1 Mitglieder der AFG müssen Aktiv-Mitglied nach Art. 4 lit. 1b und 1c des VFP sein, das heisst diplomierte Pflegefachpersonen a mit akademischer Ausbildung in Pflegewissenschaft (Master / Lizenziat / Doktorat), b mit akademischer Ausbildung in andern Wissenschaften (Master / Lizenziat / Doktorat). Die Mitglieder mit akademischer Ausbildung in andern Wissenschaften müssen zum Eintritt in eine AFG folgenden Nachweis erbringen, a Tätigkeit im Pflege- oder Pflegeausbildungsbereich, b Aktivität in der Pflegepraxis und Pflegeforschung in einem der AFG entsprechenden Fachgebiet. 2 VFP-Mitglieder, die sich in einem Masterstudium in Pflegewissenschaft befinden, können Antrag auf Mitarbeit in einer AFG stellen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. 3 Der Ausschluss eines Mitglieds ist gemäss und unter Beachtung von Art. 5 der Statuten VFP möglich. Ein entsprechender Antrag ist an den Vorstand VFP zu richten.
Art. 6 Organisation 1. Jede AFG umfasst Mitglieder, die in einem bestimmten Fachgebiet tätig sind, (wie Onkologiepflege; Familienpflege u.a.m.) die Fachgebiete werden vom Vorstand VFP bestimmt. Zur Neugründung einer AFG braucht es mindestens 8 Mitglieder. Der Antrag auf Gründung einer AFG muss an den Vorstand VFP gerichtet werden, die Generalversammlung beschliesst deren Einsetzung definitiv. 2. Jede Akademische Fachgesellschaft bestimmt aus ihrer Mitte eine Leitung, ansonsten konstituiert sie sich selbst. Es steht der AFG frei, die Leitung im Sinne einer Einzelperson, im Sinne einer gleichberechtigten Co-Leitung oder einer Präsidentin und Vizepräsidentin mit einer Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen. Die Leitung ist für die Führung der Geschäfte der AFG verantwortlich. Falls die Leitung aus mehr als einer Person besteht, wird eine primäre Bezugsperson zum Vorstand und zur Geschäftsstelle definiert. 3. Die Mitglieder der AFG treffen sich mindestens 2 mal jährlich oder so oft es die Geschäfte erfordern. Sie sind im Vorstand VFP angemessen vertreten. Art. 7 Finanzen Die finanziellen Belange der AFG werden im, von der Generalversammlung VFP erlassenen Reglement zur Finanzierung der AFG, geregelt. Art. 8 Auflösung einer AFG 1. Eine AFG kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden, a zu wenig Mitglieder, b Nichterfüllen ihrer Aufgaben. 2. Die Auflösung erfolgt in jedem Fall auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung des VFP. Art. 9 In-Kraft-Treten Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung am 8. Juni 2011 in Zürich genehmigt und ersetzt das Reglement vom 11. Mai 2006. Basel, 8. Juni 2011
REGLEMENT ZUR FINANZIERUNG DER AKADEMISCHEN FACHGESELLSCHAFTEN (AFG) Art. 1 Allgemeines Gemäss Art. 7 des Reglements Akademische Fachgesellschaften (AFG) erlässt die Generalversammlung des Schweizerischen Vereins für Pflegewissenschaft (VFP) ein Reglement über die Finanzierung der AFG. Art. 2 Finanzierung der AFG Die Arbeiten in den AFG werden durch die nachstehend näher umschriebenen Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und zweckgebundenen Geldern finanziert. 1 Mitgliederbeiträge Die AFG erhalten 50% des von ihren Mitgliedern an den VFP einbezahlten Mitgliederbeitrags. 2 Zuwendungen Direkte Zuwendungen an eine AFG werden zur Erfüllung geplanter Arbeiten verwendet, sie sind Bestandteil der Jahresbudgets. 3 Zweckgebundene Gelder Gelder, die aufgrund von Forschungsprojekten von den AFG generiert werden können, stehen vollumfänglich den jeweiligen Projekten zur Verfügung. Art. 3 Arbeitsprogramm und Budget Die AFG erstellen jährlich ein Arbeitsprogramm und ein Budget zuhanden des Vorstandes des VFP. Die Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des Budgets obliegt einzig dem Vorstand des VFP. Art. 4 Rechnungsführung Die Buchhaltung sowie die Finanzgeschäfte der AFG werden von der Geschäftsstelle des VFP geführt. Diese erstellt Jahresrechnungen über die Geschäfte der AFG. Die Jahresrechnungen sind integrierender Bestandteil der Jahresrechnung des VFP. Die Jahresrechnungen der AFG werden zusammen mit der Jahresrechnung VFP revidiert und von der Generalversammlung des VFP genehmigt. Art. 5 In-Kraft-Treten Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung am 11.5.2006 in Bern genehmigt und ersetzt das Reglement vom 12. Mai 2005. Basel, 11. Mai 2006
Konto: VFP, 4054 Basel, 40-612632-3 So nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Sekretariat: Präsidentin: Frau S. Rhinow Schützenweg 5 4310 Rheinfelden Tel.:061 / 831 34 50 (Freitag 9.00 h-12.00h) Website: www.pflegeforschung-vfp.ch E-Mail: info@pflegeforschung-vfp.ch Frau Dr. M. Müller Staub, PhD, EdN, MNS, RN Dorfstr. 7, 2545 Selzach E-Mail: muellerstaub@bluewin.ch Geschäftsführerin: Frau Eliane Huwiler Karl Koch-Str. 6 3600 Thun Tel. 033/221 45 84 E-Mail: eliane.huwiler@pflegeforschung-vfp.ch