Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

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Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 313 Archiv Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche Vom 30. Oktober 2008 (KABl. 2009 S. 131) 1 Name und Sitz 2 Rechtsform und Geschäftsjahr 3 Aufgaben 4 Gemeinnützigkeit 5 Mitglieder 6 Organe 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand 9 Ausschüsse des Vorstandes 10 Geschäftsführung 11 Satzungsänderungen und Auflösung 12 Inkrafttreten der Satzung 1 Name und Sitz 1Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. 2Er hat seinen Sitz in Münster. 2 Rechtsform und Geschäftsjahr 1Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Aufgaben (1) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung diakonischer Arbeit, insbesondere in den teilstationären und stationären Einrichtungen der Altenarbeit, in der gemeinwesenorientierten Altenarbeit und der entsprechenden Aus-, Fort- und Weiterbildung. Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW 1

313 Archiv SaFvbALT Satzung Fachverband Altenarbeit (2) 1Aufgabe des Fachverbandes ist die Vertretung der Belange pflegebedürftiger und alter Menschen in Kirche und Gesellschaft sowie die fachliche und wirtschaftliche Förderung der Altenarbeit. 2Im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche soll dieses geschehen, insbesondere durch: a) Beratung von Grundsatzfragen der gesundheits- und sozialpflegerischen Dienste und der Altenarbeit; b) Entwicklung, Darstellung und Umsetzung gesundheitspolitischer, sozialer und altenpolitischer Ziele; c) Altenarbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe; d) Weiterentwicklung diakonischer Alten- und Gesundheitshilfe; e) Information und Beratung der Mitglieder; f) Besuchs- und Beratungsdienst im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes von Westfalen; g) Hilfe bei der Sicherstellung leistungsgerechter Entgelte; h) Erarbeitung von Grundsätzen für Organisationsentwicklung; i) Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; j) Koordinierung und Vernetzung der Arbeit der Mitglieder (funktional und territorial); k) Zusammenarbeit mit dem Verband evangelischer Krankenhäuser VEK RWL e. V.; l) Mitarbeit im Deutschen evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege e. V. und anderen fachlichen Zusammenschlüssen. 4 Gemeinnützigkeit (1) 1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) 1Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Auslagen werden erstattet. (3) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW

Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 313 Archiv 5 Mitglieder (1) Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der teilstationären, stationären Altenarbeit, der gemeinwesenorientierten Altenarbeit und der entsprechenden Aus-, Fort und Weiterbildung tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche. (2) Über die Mitglieder wird eine Liste geführt, in der die Zugehörigkeit zum jeweiligen Arbeitsbereich vermerkt wird. (3) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche; b) falls keine Einrichtung im Verbandsbereich mehr unterhalten wird. 6 Organe Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. 2Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter jedes Mitglieds. Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig. Die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter richtet sich nach der Größe des Mitglieds. Näheres regelt die Geschäftsordnung; b) bis zu fünf, vom Vorstand berufenen Personen, deren Mitarbeit in der Mitgliederversammlung zur Förderung der Arbeit erwünscht ist. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen nach 3; b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes durch die Geschäftsführung; c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung; d) Wahl des Vorstandes nach den Arbeitsbereichen der teilstationären und stationären, der soziokulturellen Altenarbeit und der entsprechenden Aus-, Fort- und Weiterbildung; e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes. Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW 3

313 Archiv SaFvbALT Satzung Fachverband Altenarbeit (3) 1Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. 2Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 3Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. 4Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind, dass 25 % der Stimmrechte repräsentiert sind. 5Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde. (4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. 8 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus elf Vorstandsmitgliedern. 2Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. 3Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Arbeitsbereich teilstationäre und stationäre Altenarbeit; b) zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Arbeitsbereich gemeinwesenorientierte Arbeit; c) zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Arbeitsbereich Aus-, Fort- und Weiterbildung; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Westfalen; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. 2Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4 Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW

Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 313 Archiv (6) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. (7) 1Der Vorstand stellt die Vertretung des Fachverbandes im Steuerungskreis der Fachverbände ambulante Pflege, Altenarbeit sowie Hospiz- und Palliativdienste nach der Geschäftsordnung des Steuerungskreises sicher. 2Der Steuerungskreis ist das verbindende Gremium zwischen den Fachverbänden. 9 Ausschüsse des Vorstandes Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen einberufen. 10 Geschäftsführung (1) 1Die Geschäftsführung wird einer Referentin oder einem Referenten des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. übertragen. 2Die Geschäftsführung wird im Einvernehmen mit dem Vorstand des Fachverbandes durch den Vorstand des Diakonie Rheinland- Westfalen-Lippe e. V. berufen. (2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung und des Vorstandes; b) Impulsgebung für die Arbeit; c) Sicherstellung der notwendigen Koordinierung zwischen den Geschäftsführungen der Diakonischen Werke und des Fachverbandes; d) Sicherstellung der Kooperation und des Informationsflusses zu den und zwischen den Arbeitsausschüssen und zum Vorstand; e) Information der Geschäftsführung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und des Vorstandes des Fachverbandes über alle wichtigen Vorgänge und erkennbaren Tendenzen. 11 Satzungsänderungen und Auflösung (1) 1Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. 2In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein. 3Der Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen, der Beschluss über eine Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. 4Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW 5

313 Archiv SaFvbALT Satzung Fachverband Altenarbeit der EKvW und des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt etwaiges Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für Aufgaben der Altenarbeit zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen in Kraft 1. 1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2009. 6 Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2009-31.01.2014 EKvW