Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

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Transkript:

Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 24 vom 12.06.2013 Seite 1 von 7

Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. S. 436) und des 38 der Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim vom 04.11.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in ihrer Sitzung am 04.06.2013 und in ihrer Sitzung vom 23.05.2017 (1. Änderung), für die Friedhöfe der Stadt Gernsheim folgende Friedhofsgebührenordnung der Schöfferstadt Gernsheim beschlossen: I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Gernsheimer und Allmendfelder Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Schöfferstadt Gernsheim vom 06.11.2008 und deren Änderungen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und - kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. Seite 2 von 2

d) Diejenige Person, die sich der Schöfferstadt Gernsheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Benutzung der Leichen- und Trauerhalle Für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Nutzung der Leichenhalle mit der Aufbewahrung eines Verstorbenen, je angefangenen Tag 54,90 EUR b) Nutzung der Kühlzelle, je angefangenen Tag 17,00 EUR c) Benutzung der Trauerhalle (Gernsheim) 100,00 EUR 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einem Reihengrab 500,00 EUR 2. in einem Familiengrab 500,00 EUR 2 a) für jede weitere Bestattung 500,00 EUR Seite 3 von 3

3. für eine Tieferlegung erfolgt ein Zuschlag von 160,00 EUR 4. für die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Leiche erfolgt ein Zuschlag von 610,00 EUR b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einem Reihengrab 280,00 EUR 2. in einem Familiengrab 280,00 EUR 2 a) für jede weitere Bestattung 280,00 EUR 3. für eine Tieferlegung erfolgt ein Zuschlag von 150,00 EUR 4. für die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Leiche erfolgt ein Zuschlag von 380,00 EUR Der Transport des Sarges von der Leichen- bzw. Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges sind von Bestattungsunternehmen auszuführen, die zu gewährleisten haben, dass fachlich geeignetes Personal in pietätvoller Kleidung die Arbeiten ausführen. (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Urnenbeisetzung als Erdbestattung 160,00 EUR b) für eine Urnenbeisetzung in der Urnenwand 130,00 EUR c) Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen 140,00 EUR 7 Umbettungsgebühren Für die Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Umbettung einer Leiche ab fünf Jahren a) innerhalb des Friedhofs 1.150,00 EUR b) nach einem anderen Friedhof 580,00 EUR (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren beträgt die Gebühr 60 % der vorstehenden Sätze. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb des Friedhofs 310,00 EUR b) nach einem anderen Friedhof 160,00 EUR (4) Für die Umbettung einer Aschenurne innerhalb der Urnenwand 60,00 EUR Seite 4 von 4

8 Erwerb des Belegungsrechtes an einer Reihengrabstätte, einer Urnenerdgrabstätte, einer Urnennische (Urnenwand) sowie eines anonymen Urnenerdgrabes (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu fünf Jahren b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über fünf Jahre 396,80 EUR 1.020,80 EUR (2) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Urnenerdgrab (1-stellig), auch anonym 583,50 EUR b) Urnenerdgrab (2-stellig) 740,30 EUR c) Urnennische ohne Abdeckplatte (1- bis 2-stellig) 975,50 EUR d) Urnennische mit Abdeckplatte (1- bis 2-stellig) nur in Friedhofsabteilung K 1.137,50 EUR (e) Urnenbaumgrabstätte 1.310,50 EUR (ee) Kosten für eine Zweittafel Urnenbaumgrabstätte 30,00 EUR Das Recht auf Beisetzung im Urnenerdgrab und der Urnennische läuft mit der Nutzungszeit aus. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung im zweistelligen Grab nur erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben ist. 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gemäß 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: Familiengrab 1-stellig Familiengrab 2-stellig Familiengrab 3-stellig Familiengrab 4-stellig Familiengrab 5-stellig Familiengrab 10-stellig 2.081,60 EUR 3.277,60 EUR 4.473,60 EUR 5.669,60 EUR 6.865,60 EUR 12.845,60 EUR (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte ( 21 der Friedhofsordnung) werden die vorstehend ermittelten Gebühren anteilmäßig für jedes Jahr der Verlängerung erhoben. 10 Gebühren der Grabräumung Seite 5 von 5

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer ( 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialen, Grabeinfassungen und Gewächsen a) bei Reihengräbern und Wahlgräbern bis 1,00 m Breite 240,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Meter Grabräumung 40,00 EUR b) bei Kindergräbern 120,00 EUR c) bei Urnenerdgräbern 120,00 EUR d) für die Urnennische 40,00 EUR 11 Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Schöfferstadt Gernsheim folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) 1) einmalig 22,70 EUR 2) für die Dauer von 1 Jahr 185,90 EUR b) Folgende weitere Verwaltungsgebühren werden berechnet: 1) Ausstellung einer Graburkunde 36,30 EUR 2) Ausstellung einer Grabsstättennachweises 27,20 EUR 3) Genehmigung eines Grabmal / Abdeckplatte 45,30 EUR 4) Genehmigung einer Grabmaleinfassung 27,20 EUR 5) Ausgrabung / Umbettung Sarg / Urne 54,40 EUR 6) Versand Urne 31,70 EUR 7) Übertragung Nutzungsrecht 68,00 EUR 8) Änderung Bestattungsart 13,60 EUR 9) Verwaltungsgebühr Bestattung 139,80 EUR 10) Verwaltungsgebühr Grabräumung 43,10 EUR (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, Seite 6 von 6

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Schöfferstadt Gernsheim veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Friedhofsverwaltung der Schöfferstadt Gernsheim abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten damit die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 30.03.2007 sowie die 1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 04.11.2008 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Gernsheim, den 05.06.2013 der Schöfferstadt Gernsheim D.S. gez. Burger, Bürgermeister Vorstehende Satzung wurde am 12.06.2013 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Schöfferstadt Gernsheim der Ried-Info Nr. 24/2013 ortsüblich bekannt gemacht. Gernsheim, den 13.06.2013 der Schöfferstadt Gernsheim D. S. gez. Burger, Bürgermeister Seite 7 von 7