Meldungen an das BAV Informationen und Erklärungen Rechtsgrundlagen, Begriffe, meldepflichtige Ereignisse und Meldefristen, Fallbeispiele

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Meldungen an das BAV Informationen und Erklärungen Rechtsgrundlagen, Begriffe, meldepflichtige Ereignisse und Meldefristen, Fallbeispiele 1 Rechtsgrundlagen Die Meldepflicht von Unfällen, Ereignissen, Störungen und besonderen Vorkommnissen bei Seilbahnen ist in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: [1] Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Juli 2013) [2] Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV, SR 743.011) vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2013) [3] Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) vom 17. Dezember 2014 (Stand am 1. Februar 2015) Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat den gesetzlichen Auftrag, Daten über Unfälle, Ereignisse und besondere Vorkommnisse bei Transportunternehmen zu erheben. Die Daten dienen einerseits statistischen Zwecken, andererseits dienen sie als Basis für die Ausrichtung der Aufsichtstätigkeit des Amtes auf besondere Risiken (risikoorientierte Aufsicht). SebG Art. 8: Das Bundesamt ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden. Seilbahnunternehmen haben gemäss Seilbahngesetz SebG [1], Seilbahnverordnung [2] und der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen VSZV [3] eine Meldepflicht. Wird diese Meldepflicht missachtet, kann dies nach SebG strafrechtliche Konsequenzen haben. Alle Transportunternehmen haben die Pflicht, Ereignisse dem BAV (und je nach Art des Ereignisses zusätzlich auch der Unfalluntersuchungsstelle) zu melden. SebG Art. 24 Melde- und Mitwirkungspflicht 1 Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden. SebG Art. 25a Übertretungen 1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Meldepflicht (Art. 24. Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) verletzt. SebV Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht 1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. 3 Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden. 5 Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. 2 Begriffe Bei der Meldung von Seilbahnereignissen sind die Begriffe nach Art. 4 VSZV zu beachten: a. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 19911 zur Folge hat; 1 SR 814.012 1/5

b. schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; c. tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt; d. schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; e. leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; f. erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 180 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt; g. wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht; h. aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist; i. Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)2, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19803 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19994; 3 Meldepflichtige Ereignisse und Vorkommnisse Nach Art. 15 Abs. 1 VSZV sind folgende Ereignisse schriftlich an die SUST und an das BAV zu melden: a. Unfälle; b. schwere Vorfälle; c. aussergewöhnliche Ereignisse; d. vermutete oder ausgeführte Sabotage; e. Brände von Fahrzeugen. Von Seilbahn- und den Standseilbahnunternehmen sind nach Art. 16 VSZV ausserdem folgende Ereignisse schriftlich dem BAV zu melden: a. Ereignisse nach Art. 15 Ab. 1 VSZV; b. Ereignisse mit leichten Verletzungen; c. Ereignisse mit Sachschaden über 50 000 Franken; d. wesentliche Störungen; e. Gefahrgutereignisse; f. grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen; g. Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben. 2 Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden. 3 SR 0.742.403.1 4 SR 0.742.403.12 2/5

Überdies sind dem BAV folgende besondere Vorkommnisse zu melden: 1. Risse und Entgleisungen von Seilen, 2. Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen, 3. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen, 4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen, 5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen, 6. Abstürze von Personen aus Fahrzeugen. Solche Vorkommnisse müssen unabhängig davon, ob ein Unfall oder eine Personengefährdung aufgetreten ist dem BAV gemeldet werden, d.h. auch dann wenn sie im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden (Meldepflicht gemäss Art. 56, Abs. 3 SebV eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn haben können ). Wird eine der folgenden Fragen mit "ja" beantwortet, handelt es sich um ein meldepflichtiges Ereignis oder Vorkommnis: Tote, Verletzte oder Beinaheunfall? 1. Gab es Tote? 2. Musste ein Beteiligter ins Spital? 3. Musste ein Beteiligter ambulant (ärztlich) behandelt werden? 4. Ist nur per Zufall nichts Schlimmes geschehen? (Beinaheunfall = Unfall wurde nur durch Zufall verhindert, z.b. Sturz aus einem Sessel in den weichen Schnee) Sachschaden/Brand/Explosion/Gefahrgut/Sabotage? 5. Gab es einen Sachschaden über 50 000 Fr.? 6. Hat es in einem Fahrzeug oder in einem sicherheitsrelevanten Teil der Anlage gebrannt? 7. Gab es eine Explosion? 8. Ist Gefahrgut ausgetreten? (Benzin, Sprengstoff) 9. Lag evtl. Sabotage vor? (z.b. Brandstiftung) Betriebsunterbruch/Evakuierung? 10. Gab es wegen technischen oder betrieblichen Problemen einen Betriebsunterbruch von über 4 Stunden? (nicht wetterbedingt) 11. Mussten Passagiere evakuiert werden? Seilproblem? 12. Ist ein Seil entgleist? 13. Ist ein Seil gerissen? Fahrzeugproblem? 14. Sind Bahnfahrzeuge abgestürzt? 15. Sind Bahnfahrzeuge entgleist? 16. Gab es einen Zusammenstoss zwischen einem Bahnfahrzeug und einem anderen Fahrzeug? 17. Gab es einen Zusammenstoss zwischen einem Bahnfahrzeug und einem Hindernis? 18. Entstanden Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen? Bremsen/Klemmen? 19. Haben Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- oder Ausfahren versagt? 20. Haben Bremsen oder Klemmen versagt? Sicherheitsbauteile? 21. Hat ein sicherheitsrelevantes Bauteil oder eine Sicherheitseinrichtung versagt? 3/5

Sicherheitsmassnahmen? 22. War eine Sicherheitsmassnahme mangelhaft oder fehlerhaft? Andere besondere Vorkommnisse? 23. Ist beim Fahrgasttransport oder im Betriebsablauf der Bahn eine unplanmässige Situation aufgetreten? 24. Wurde eine übermässige Abnützung oder ein unerwarteter Schaden festgestellt? Besteht Unklarheit, ob ein Ereignis meldepflichtig ist? Im Zweifelsfall lieber ein Ereignis zu viel als zu wenig dem BAV melden! Fragen an: incidents@bav.admin.ch 4 Meldefristen und Meldeformulare (Wann und wie muss gemeldet werden?) Telefonische Sofortmeldungen an die Meldestelle REGA Unfälle, schwere Vorfälle oder Sabotage müssen sofort telefonisch an die Meldestelle REGA unter der Telefonnummer 1414 gemeldet werden. Schriftliche Meldungen an das BAV mit dem Meldeformular Das Bundesamt für Verkehr muss umgehend, spätestens innerhalb von 30 Tagen, über alle meldepflichtigen Ereignisse schriftlich informiert werden. Für die schriftlichen Meldungen ist das Meldeformular zu verwenden, welches auf der BAV-Homepage [www.bav.admin.ch] als Word-Datei herunter geladen werden kann. Das elektronisch ausgefüllte Formular ist per E-Mail an die folgende E-Mail- Adresse des BAV zu senden: incidents@bav.admin.ch. Auch die Ereignisse, welche telefonisch an die Meldestelle REGA gemeldet wurden, müssen mit dem Meldeformular schriftlich dem BAV gemeldet werden. Das Meldeformular muss umgehend nach dem Ereignis ausgefüllt und an das BAV gesandt werden. Eine Meldung an die REGA (Meldestelle), die Polizei oder die SUST ersetzt in keinem Fall eine Meldung ans BAV. Wer seiner Meldepflicht (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht nachkommt, kann sich strafbar machen! 4/5

5 Fallbeispiele Beispiel 1: Pendelbahn in Betrieb Spanngewichtsdämpfung in der Bergstation ist blockiert. Ursache: Zahnrad defekt. Einstündiger Betriebsunterbruch bis Spanngewichtsdämpfung repariert ist. Meldung an das BAV mit Meldeformular innerhalb von 30 Tagen. (Versagen sicherheitsrelevanter Bauteile) Beispiel 2: Standseilbahn Versagen einer Sicherung verursacht einen Stromausfall. Fahrbetrieb kann nach Austausch der Sicherung innerhalb kurzer Zeit wieder aufgenommen werden. Fahrgäste werden bei diesem Ereignis nicht geschädigt. Keine Meldung an das BAV notwendig. Beispiel 3: Sesselbahn Nach einem nicht geglückten Einstieg fällt ein Fahrgast ausserhalb des Einstiegbereichs aus dem Sessel in das Fangnetz. Der Fahrgast wird bei diesem Ereignis nicht verletzt. Meldung an das BAV mit Meldeformular innerhalb von 30 Tagen. (Besonderes Vorkommnis - unplanmässige Betriebssituation mit Sicherheitsrelevanz) Beispiel 4: Sesselbahn Fahrgast stürzt während des Einstiegs im Einstiegsbereich der Station. Er erleidet Schürfungen, die von den Bahnmitarbeitern versorgt werden. Keine Meldung an das BAV notwendig. Beispiel 5: Umlaufbahn im Winterbetrieb Skifahrer kollidiert bei der Skiabfahrt mit einer Seilbahnstütze der Umlaufbahn und wird dabei schwer verletzt. Keine Meldung an das BAV notwendig. Beispiel 6: Sesselbahn Ein Fahrgast verpasst den planmässigen Ausstiegzeitpunkt und stürzt im Ausstiegsbereich. Er erleidet Kopfverletzungen sowie einen Beinbruch und muss ins Krankenhaus eingeliefert werden. SUST sofort telefonisch über die Meldestelle der Rega 1414 informieren. Meldung an das BAV mit Meldeformular vorzugsweise unverzüglich oder innerhalb von 30 Tagen. (Unfall mit schwer verletztem Fahrgast) Beispiel 7: Sesselbahn im Winterbetrieb Ein Kind fällt auf der Strecke aus dem Sessel und stürzt aus 5m Höhe in den Schnee. Das Kind erleidet keine Verletzungen. SUST sofort telefonisch über die Meldestelle der Rega 1414 informieren. Meldung an das BAV mit Meldeformular vorzugsweise unverzüglich oder innerhalb von 30 Tagen. (Schwerer Vorfall, der nur per Zufall nicht zu einem Unfall geführt hat) Beispiel 8: Pendelbahn ausserhalb Betriebszeit Starker Wind verursacht Zugseilüberschlag. Dieser wird vor Aufnahme des Fahrgastbetriebs behoben. Meldung an das BAV mit Meldeformular innerhalb von 30 Tagen. (Seilentgleisung) 22.06.2017 rub/gl 5/5