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Transkript:

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Abteilung für Umwelt 19. Februar 2002 B E T R I E B S B E W I L L I G U N G NACH KANTONALEM DEKRET ÜBER DIE UMSETZUNG DES UMWELTRECHTS (UMWELTSCHUTZDEKRET, USD) VOM 27. OKTOBER 1998 für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage Art der Anlage Entsorgungsanlage Bewilligungsinhaber: Verantwortliche Person: Anlagenstandort: Häfeli-Brügger AG, Industrie Zelgli, 5313 Klingnau Hr. R. Häfeli Industrie Zelgli, 5313 Klingnau I. AIIgemeiner Teil 1. Gesuchsunterlaqen Die zur Erteilung der umweltrechtlichen Betriebsbewilligung am 7. Februar 2000 eingereichten Gesuchsunterlagen sind: Baubewilligung der Gemeinde Klingnau vom 9. Dezember 1986 Betriebsbewilligungsantrag vom 25. Januar 2000 Betriebsreglement vom 25. Januar 2000 Überarbeitetes Betriebsreglement (Abfallliste) vom 20. Juli 2001 II. Bewilligung 1. Betriebsbewilliqunq Gestützt auf Art. 30h des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; USG) vom 7. Oktober 1983, Art. 9 und 16 der Technischen Verordnung über Abfälle (SR 814.015; TVA) vom 10. Dezember 1990 sowie 17 des Dekretes über die Umsetzung des Umweltrechtes (SAR 781.110; USD) vom 27. Oktober 1998 wird v e r f ü g t:

Seite 2 Die Abteilung für Umwelt (AfU) des Baudepartementes des Kantons Aargau erteilt der Firma Häfeli- Brügger AG (im folgenden Bewilligungsinhaberin) die umweltrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Entsorgungsanlage unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 2. Verbindliche Gesuchsunterlagen Die mit dem Antragsformular vom 25. Januar 2000 eingereichten Unterlagen sind verbindlich und bilden einen integrierenden Bestandteil der Betriebsbewilligung. 3. Umweltvorschriften Für den vorschriftsgemässen Betrieb von Umschlagplätzen, Lager- und Aufbereitungsplätzen für mineralische Bauabfälle, Altholz sowie für Anlagen zur Sortierung von Bausperrgut sind unter anderem folgende Erlasse zu beachten (nicht abschliessend): Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983 Kantonales Umweltschutzdekret (USD) vom 27. Oktober 1998 Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS) vom 12. Nov. 1986 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 Richtlinie zur Verwertung mineralischer Bauabfälle vom Juli 1997 (verbindliche Vorgabe für die Aufbereitung und den Einsatz von Sekundärbaustoffen) 4. Zuqelassene Abfälle Folgende Abfälle dürfen vom Betrieb angenommen und umweltgerecht behandelt werden: - unsortiertes Bausperrgut (Mulde 4) - div. Abfälle gemäss Abfallliste des Betriebsreglementes vom 20. Juli 2001 Über die angenommenen Abfälle ist eine Eingangskontrolle zu führen. Für die Anlieferung ist ein Lieferschein zu erstellen, der folgende Angaben enthält. - Datum der Anlieferung - Name und Adresse des Transporteurs - Abfallart (Deklaration) - Herkunftsort (Entstehung des Abfalls) - Menge

Seite 3 5. Betrieb Der Betrieb ist so zu führen, dass eine umweltverträgliche Behandlung der Abfälle jederzeit gewährleistet ist. Es dürfen keine schädlichen oder lästigen Emissionen entstehen, welche den Boden, das Wasser, die Luft oder den Menschen und seine natürliche Umwelt gefährden können (Art 11 Abs. 2 USG, Vorsorgeprinzip). 6. Kontrolle Der Betrieb hat sich einer jährlichen Inspektion zu unterziehen. Diese erfolgt durch die AUS oder die Organe einer durch die AfU autorisierten Organisation (z. B. Aushub-, Abbruch- und Recycling- verband, ARV oder Fachverband Sand und Kies, FSK) (USD 5, Abs. 3). Die Kosten für diese Inspektion gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers (USD 6). Den kantonalen und kommunalen Behörden oder von der Abteilung Umweltschutz beauftragten Dritten ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, Zutritt zum gesamten Anlageareal zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (USG Art. 46, Auskunftspflicht). 7. Dokumentations- und Auskunftspflicht Der AfU ist jährlich, jeweils spätestens per Ende März eine Materialbuchhaltung des vergangenen Kalenderjahres einzureichen. Diese muss folgende Angaben enthalten: a) Menge und Art der angelieferten Abfälle b) Menge und Art der zwischengelagerten Materialien c) Menge, Art und Entsorgungswege (Entsorgungsnachweis) der entsorgten Abfälle 8. Veränderungen im Betrieb Sämtliche wesentlichen Änderungen im Betrieb (z. B. Änderung der Abfallliste, Vergrösserung der Verarbeitungs- oder Lagerkapazität, geänderte Art der Zwischenlagerung, Erneuerung und Abänderung von Einrichtungen und Anlagen, sowie personelle und organisatorische Änderungen) sind der Abteilung Umweltschutz und der Standortgemeinde umgehend schriftlich zu melden und können eine Anpassung der Bewilligung erfordern. Eine Änderung der Liste der zugelassenen Abfälle (Punkt 4) erfordert zwingend eine Anpassung der Betriebsbewilligung. 9. Widerruf / Aufhebunq der Bewilliqunq Die Betriebsbewilligung kann jederzeit und ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen oder geändert werden, wenn der Bewilligungsinhaber polizeiliche oder mit der Betriebsbewilligung verbundene Pflichten trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung verletzt. Im übrigen gelten für den Widerruf der vorliegenden Betriebsbewilligung die Bestimmungen von 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SAR 271.100). 10. Haftunq Der Staat haftet nicht für Schäden, die in Ausübung dieser Bewilligung entstehen können.

Seite 4 III. Gebühren Gestützt auf das Gebührendekret des Kantons Aargau ist für diese Verfügung eine Gebühr zu entrichten. diese beträgt Fr. 800.-. Die Fakturierung erfolgt mit separater Post durch die Sektion Ressourcen des Aarg. Baudepartementes. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Kopie: - Gemeinderat Klingnau

Abfallliste gemäss Betriebsreglement vom 20. Juli 2001 Folgende Abfälle sind zur Anlieferung, Sortierung und Weiterleitung zulässig, die Liste ist nicht abschliessend: Abbruchholz Altpapier Altmetall Altreifen Asche Aushub, Bauschutt, Ziegel, Belag, Beton Autobatterien Bausperrgut unsortiert (Mulde 4) Elektronikabfälle (SWiCO / S.EN.S) Eternit (Asbesthaltig) Fensterglas (Flachglas) Flaschenglas (Hohlglas) Gewerbe- und Industrieabfälle (KVA) Glaswolle Grünabfälle Gummiabfälle Haushaltgrossgeräte (Elektro) Kartonabfälle Kühlgeräte / Boiler (S.EN.S) Kunststoffabfälle FL-Leuchtstoffröhren PUR - Schaum Sandfanggut aus Kläranlagen Stahlblech / Aluminium Strahlsand Klingnau, 20. Juli 2001 Häfeli-Brügger AG