Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse

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Transkript:

Übersetzung 1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse 0.632.292.322 Abgeschlossen am 1. Apri1 1981 In Kraft getreten am 1. April 1981 mit Wirkung ab 2. Juni 1981 I. Präambel In Fortsetzung der bilateralen Gespräche zwischen der Schweiz und Kanada im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen und insbesondere unter Berücksichtigung des Briefes des schweizerischen Delegationschefs vom 10. Juli 1979 2 und des Antwortschreibens der kanadischen Delegation vom 11. Juli 1979 3, haben die beiden Länder folgendes vereinbart. II. Verpflichtung Kanadas betreffend die Einfuhr von Käse 1. Kanada verpflichtet sich, ein Einfuhrkontingent für Käse zu eröffnen, dessen Globalmenge pro Jahr nicht weniger als 45 Millionen Pfund (20 412 metrische Tonnen) beträgt. Von dieser Menge werden mindestens 18 Millionen Pfund (8165 metrische Tonnen) für Einfuhren aus andern Ländern als den der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reserviert. 2. Kanada verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um durch die Verwaltung des Kontingentes seitens der kanadischen Behörden dessen maximale, tatsächliche Ausnützung zu ermöglichen. 3. Kanada verpflichtet sich, von den übrigen Ländern, welche den Käseexport nach Kanada subventionieren, die Verpflichtung zu erwirken, diese Exporte der gleichen Preisdisziplin zu unterstellen, wie sie im folgenden definiert wird, unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Übereinkommen. III. Verpflichtungen Kanadas betreffend die Einfuhr von Käse aus der Schweiz 1. Kanada verpflichtet sich, innerhalb des oben beschriebenen Rahmens sicherzustellen, dass die Anwendung anderer Importregelungen die traditionellen AS 1981 511 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 SR 0.632.292.321 3 SR 0.632.292.321 1

0.632.292.322 Zolltarife Interessen der Schweiz am Käseexport nach Kanada nicht beeinträchtigt, sofern die untenstehenden Verpflichtungen der Schweiz betreffend den Käseexport nach Kanada eingehalten werden. 2. Kanada verpflichtet sich, sein Einfuhrkontingent für Käse derart zu handhaben, dass der gewöhnliche Umfang schweizerischer Käseexporte nach Kanada innerhalb des durch die vorliegende Vereinbarung gesteckten Rahmens nicht eingeschränkt wird. 3. Bei der Ausarbeitung jeder neuen Vereinbarung oder der Revision bestehender Vereinbarungen mit andern Ländern verpflichtet sich Kanada, die traditionellen schweizerischen Interessen am Käseexport zu berücksichtigen. IV. Verpflichtungen der Schweiz betreffend die Ausfuhr von Käse nach Kanada 1. Unter der Bedingung, dass Kanada von den wichtigsten Konkurrenten der Schweiz eine analoge Verpflichtung erwirkt, verpflichtet sich die Schweiz, sicherzustellen, dass jede Exportsubvention oder jede andere staatliche finanzielle Unterstützung, die sie direkt oder indirekt gewähren könnte, derart sein wird, dass die tatsächlichen Preise, franko kanadischer Hafen (Pier) verzollt, der aus der Schweiz für den kanadischen Markt importierten Käse den Verkaufspreis ab Fabrik gleicher oder vergleichbarer in Kanada produzierter Käse nicht unterschreiten werden. Die betreffenden Beiträge werden normalerweise spätestens einen Monat nach der kanadischen Notifikation der einschlägigen Verkaufspreise ab Fabrik angepasst. 2. Zu diesem Zweck wird Kanada den bezeichneten Behörden in der Schweiz den gewichteten Durchschnittswert der einschlägigen, effektiven Verkaufspreise ab Fabrik für in Kanada in repräsentativen Mengen fabrizierte Käse mitteilen. Diese Preise werden vierteljährlich ermittelt. Überdies wird Kanada die schweizerischen Behörden über die jüngsten Preise der aus der Schweiz importierten Käse, franko Pier verzollt, auf dem laufenden halten. Die Feststellung der obigen Preise auf dem kanadischen Markt erfolgt im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Kanada und der Schweiz. Jeder Kommentar der schweizerischen Behörden zur Feststellung der Preise und zu ihrer Höhe wird gebührend berücksichtigt werden. V. Gegenseitige Verpflichtungen 1. Die Schweiz und Kanada verpflichten sich, auf Verlangen der einen oder andern Partei, umgehend Konsultationen über die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung aufzunehmen, um deren praktische Wirksamkeit sicherzustellen. Ferner werden sie sich über jede Änderung ihres Einfuhrbzw. Ausfuhrregimes für Käse, die die vorliegende Vereinbarung beeinflussen könnte, unverzüglich konsultieren. 2

Käse Vereinbarung mit Kanada 0.632.292.322 2. Insbesondere gilt: a) Falls die Schweiz der Ansicht ist, die vorliegende Vereinbarung beeinträchtige ihre Käseexporte nach Kanada oder könnte sie beeinträchtigen, werden unverzüglich Konsultationen aufgenommen, um Abhilfemassnahmen zu vereinbaren; dazu gehört auch die Möglichkeit, für die Schweiz ein besonderes Kontingent zu errichten, und b) falls Kanada der Ansicht ist, die Durchschnittspreise der aus der Schweiz importierten Käse könnten oder würden die einschlägigen kanadischen Verkaufspreise ab Fabrik anhaltend unterbieten, werden unverzüglich Konsultationen aufgenommen, um Abhilfemassnahmen zu vereinbaren. 3. Die vorliegende Vereinbarung wird auf jeden Fall 1982 im Hinblick auf allfällig vorzunehmende Änderungen ihrer Bestandteile und auf die untenstehenden Möglichkeiten überprüft werden, unter Berücksichtigung der traditionellen schweizerischen Interessen am Käseexport nach Kanada sowie der übrigen Faktoren, die sich auf den Käsemarkt in Kanada auswirken oder ausgewirkt haben könnten: a) die Errichtung eines jährlichen, bilateralen Kontingentes für die Käseeinfuhren aus der Schweiz, welches den traditionellen schweizerischen Interessen am Käseexport nach Kanada entspricht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Schweiz den Wunsch geäussert hat, dieses bilaterale Kontingent sei auf 3000 metrische Tonnen festzusetzen, und b) die Einführung einer für Käseeinfuhren jeglicher Herkunft geltenden Preisdisziplin. 4. Die vorliegende Vereinbarung beeinträchtigt in keiner Weise die der Schweiz und Kanada aus dem GATT erwachsenden Rechte und Verpflichtungen. Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Für die Regierung Kanadas: K. Jacobi P. Dumas 3

0.632.292.322 Zolltarife Der kanadische Botschafter Bern, 1. April 1981 Bern Übersetzung 4 Herrn Botschafter Klaus Jacobi Delegierter für Handelsverträge Bern Herr Botschafter, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 1. April 1981 über eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend die nach Kanada importierten Käse zu bestätigen. Ihr Brief lautet: «Ich beehre mich, auf die Gespräche Bezug zu nehmen, welche die Vertreter Kanadas und der Schweiz anlässlich der Multilateralen Handelsverhandlungen (Tokio-Runde) eingeleitet haben, um dem Wunsch Kanadas nach einer Änderung seines Einfuhrregimes für Käse nachzukommen. Diese Gespräche über eine kanadisch-schweizerische Vereinbarung betreffend Käseeinfuhren nach Kanada wurden am 16. und 17. Oktober 1980 fortgesetzt. Ich beehre mich ferner, Ihnen in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund dieser Gespräche die Vereinbarung im Anhang zu diesem Schreiben deren französische und englische Fassung gleichermassen verbindlich sind am 17. Oktober 1980 in Bern ad referendum paraphiert worden ist. Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse bezieht sich auf diejenigen Käse, die dem kanadischen Einfuhrregime unterliegen und gegenwärtig kontingentiert sind. Sowohl die Verkaufspreise ab Fabrik wie die Importpreise, franko Hafen (Pier) verzollt, werden nach gewichteten Durchschnittswerten errechnet. Um sicherzustellen, dass die gewichteten Durchschnittswerte der Verkaufspreise ab Fabrik repräsentativ sind, werden diese Preise nur für Käsesorten angegeben, für welche die verfügbaren Angaben 75 Prozent der kanadischen Produktion erfassen. Ein Verkaufspreis ab Fabrik wird nur festgelegt, wenn die laufende Produktion in Kanada signifikante Mengen erreicht. Es versteht sich, dass die in der Vereinbarung vorgesehene Preisdisziplin für jede der betroffenen Sorten ab demselben Datum, gleichzeitig, einheitlich und aufgrund identischer Verkaufspreise ab Fabrik auf die kanadischen Einfuhren aus Ländern, die ihren Käseexport nach Kanada subventionieren, angewendet wird.» 4 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 4

Käse Vereinbarung mit Kanada 0.632.292.322 Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung Kanadas diese Vereinbarung genehmigt und Ihnen vorschlägt, dass Ihr Schreiben sowie dessen Anhang und das vorliegende Schreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern bilden, die am 1. April 1981 in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung. P. Dumas 5

0.632.292.322 Zolltarife 6