ANMELDUNG für das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in der Grundschule Sinzheim Anmeldeschluss jährlich: 30.06. in der Grundschule Kartung/Winden in der Grundschule Leiberstung im Kindergarten Müllhofen im Kindergarten Winden in der Grundschule Leiberstung (Betreffendes bitte ankreuzen) zum Monat: / zum Schuljahresbeginn Mein Kind nimmt das Betreuungsangebot an max. 2 Tagen pro Woche in Anspruch für das Erstkind Zweitkind (bitte ankreuzen)......... Familienname, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit...... Klasse Grundschule Erziehungsberechtigte:... Name, Vorname... Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)... In Notfällen zu benachrichtigen (falls von Vater/Mutter abweichend, bitte Name, Tel.-Nr. angeben) Die Benutzungsrichtlinien für das kommunale Betreuungsangebot sowie die dazugehörige Entgeltordnung habe ich erhalten. Mir ist bekannt, dass diese Regelungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen mir und der Gemeinde Sinzheim werden. Sinzheim,............. Unterschrift der Erziehungsberechtigten Abbuchungsermächtigung Die Gemeindekasse Sinzheim wird hiermit ermächtigt, das derzeit fällige Entgelt für die Teilnahme meines Kindes am kommunalen Betreuungsangebot monatlich von meinem Konto abzubuchen. Das Recht auf Widerruf bleibt vorbehalten. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, so besteht seitens des kontoführenden Geldinstitutes keine Verpflichtung zur Abbuchung. Name Kontoinhaber:... Konto-Nr.:... Name und Sitz des Geldinstitutes:... BLZ:......... Ort, Datum Unterschrift des Kontoinhabers
Benutzungsrichtlinien für das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der verlässlichen Grundschule 1 Aufgaben Die verlässliche Grundschule in Form eines freiwilligen Betreuungsangebotes durch die Gemeinde hat die Aufgabe Grundschüler der Grundschule Sinzheim, Grundschule Kartung/Winden, Grundschule Leiberstung mit Außenstelle Halberstung außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in der Zeit von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten zu betreuen. Unterricht und Hausaufgabenbetreuung finden während dieser Zeit nicht statt. Die Betreuungsgruppen befinden sich im alten Rathaus in Sinzheim, in der Grundschule Kartung/Winden, im Kindergarten Schwalbennest Müllhofen und im Kindergarten Leiberstung. 2 Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes erfolgt zum 01. des Kalendermonats der der Anmeldung folgt. Beginnt das Betreuungsjahr (Schuljahr) während eines Monats erfolgt die Aufnahme zu diesem Termin. Entsprechendes gilt für die Neuaufnahme nach den Ferien. Schriftform für die Anmeldung ist erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht. 3 Abmeldung (1) Die Abmeldung während des Schuljahres kann mit mindestens vierwöchiger Frist nur auf Ende eines Monats erfolgen. Schriftform ist erforderlich. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abmeldung zum Schuljahresende (01. August) nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Schriftform ist erforderlich. 4 Ausschluss (1) Sofern ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt das Betreuungsangebot nicht mehr in Anspruch nimmt, kann es von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. (2) Stört ein Kind die Arbeit in der Gruppe nachhaltig, kann dieses Kind vom weiteren Besuch der Betreuungsgruppe ebenfalls ausgeschlossen werden.
5 Öffnungszeiten (1) Die Betreuung der Kinder erfolgt nur an Schultagen. Während der Schulferien erfolgt keine Betreuung. (2) Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass, z.b. Erkrankung, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden, werden die Eltern hiervon unterrichtet. 6 Entgelte Für den Besuch der Betreuungsgruppe wird ein Entgelt nach der Entgeltordnung für das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der verlässlichen Grundschule erhoben. 7 Versicherung/Haftung (1) Für die Betreuungsmaßnahmen unmittelbar vor und nach dem Unterricht besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. (2) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. (3) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 8 Regelung in Krankheitsfällen (1) Dürfen die Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem Tag der Erkrankung folgenden Tag. 9 Aufsicht Die Aufsichtspflicht des Trägers der Betreuungsgruppen beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind spätestens aber um 14.00 Uhr.
10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.05.2007 in Kraft. Sie werden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Träger der Betreuungsgruppe und den Personensorgeberechtigten. Sinzheim, 30.04.2007 gez. M e t z n e r Bürgermeister
GEMEINDE SINZHEIM LANDKREIS RASTATT Entgeltordnung für das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der verlässlichen Grundschule 1 Entgeltpflicht Für die Benutzung der Betreuungsgruppen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule werden zur teilweisen Deckung der Kosten Entgelte nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Die Entgelte sind privatrechtliche Forderungen. 2 Zahlungspflicht Zur Zahlung der Entgelte sind die Personensorgeberechtigten, deren Kind(er) in die Betreuungsgruppe aufgenommen wird, verpflichtet. Mehrere Personensorgeberechtigte sind Gesamtschuldner. 3 Entgelt (1) Das monatliche Entgelt ist gestaffelt nach der Gesamtzahl aller in den Betreuungsgruppen angemeldeten Kinder. Nimmt gleichzeitig mehr als ein Kind einer Familie die Betreuung in Anspruch ermäßigt sich das zu zahlende Entgelt für das zweite Kind. Bis zu 16 Kindern 94,--, Zweitkind 89,-- 17 19 Kindern 81,--, Zweitkind 76,-- 20 22 Kindern 70,--, Zweitkind 65,-- 23 25 Kindern 61,--, Zweitkind 56,-- 26 28 Kindern 54,--, Zweitkind 49,-- 29 31 Kindern 49,--, Zweitkind 44,-- 32 34 Kindern 44,--, Zweitkind 39,-- 35 37 Kindern 41,--, Zweitkind 36,-- 38 40 Kindern 38,--, Zweitkind 33,-- 41 44 Kindern 34,--, Zweitkind 29,-- 45 48 Kindern 31,--, Zweitkind 26,-- ab 49 Kindern 30,--, Zweitkind 25,-- (2) Nimmt ein Kind einer Familie die Betreuung dauerhaft an bis zu zwei Tagen pro Woche in Anspruch beträgt das monatliche Entgelt 12,00. Eine Ermäßigung für Zweitkinder gibt es nicht. Nimmt ein Kind mehr als zwei Tage die Betreuung in Anspruch, wird das monatliche Entgelt nach Abs. 1 erhoben. (3) Das Entgelt nach Abs. 1 und 2 wird für 10 Monate erhoben. Im Ferienmonat August und September fällt kein Entgelt an.
(4) Das Entgelt ist während der übrigen Ferien, Schließungszeiten der Betreuungsgruppe und bei Fehlen des Kindes weiterzubezahlen. Im letzteren Falle solange bis das Kind abgemeldet oder ausgeschlossen wird. 4 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem 1. Kalendertag des Benutzungsmonats und endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Benutzungsmonats. (2) Das monatliche Entgelt ist jeweils zum 15. des Monats fällig. Um die Zahlung zu vereinfachen besteht die Möglichkeit der zahlungspflichtigen Personensorgeberechtigten der Gemeinde Sinzheim eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. (3) Wenn das zu entrichtende Entgelt für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde, kann die Gemeinde Sinzheim mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende eine Kündigung der Teilnahme am Betreuungsangebot vornehmen. 5 Inkrafttreten (1) Diese Entgeltordnung tritt rückwirkend am 01.10.2008 in Kraft. Die Entgeltordnung vom 30.04.2007 tritt außer Kraft. Sie wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Träger der Betreuungsgruppen und den Personensorgeberechtigten. Sinzheim, 15.10.2008 gez. M e t z n e r Bürgermeister