zur Prüfungsordnung für die eidgenössische Berufsprüfung vom

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Transkript:

Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband Berufsverband Haushaltleiterinnen Schweiz Wegleitung zur Prüfungsordnung für die eidgenössische Berufsprüfung vom 07.07.2009 für Bäuerin / bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis und Haushaltleiterin / Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis nach modularem System mit abschliessendem Qualifikationsverfahren 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 1.1 Zweck der Wegleitung...1 1.2 Berufsbild...1 1.21 Entwicklungsperspektiven...1 1.3 Kompetenzen der Bäuerin/des bäuerlichen Haushaltleiters EFA und der Haushaltleiterin/des Haushaltleiters EFA...2 1.4 Prüfungsorgane der Abschlussprüfung...2 1.41 Qualitätssicherungskommission (QS-Kommission)...2 1.42 Prüfungsleitungen...2 1.43 Prüfungsexpertinnen und experten...2 1.44 Organigramm...3 1.45 Prüfungssekretariate...3 2. Informationen zum Erlangen des eidg. Fachausweises...3 2.1 Anforderungen/Praxiszeit...3 2.2 Prüfungselemente...4 2.3 Gebühren zu Lasten der Kandidierenden...4 3. Modulbeschreibungen...5 3.1 Modulübersicht...5 3.2 Modulinhalte...6 3.3 Hinweise zu Modulanbietern...6 3.4 Modulprüfungen / Kompetenznachweise...6 4. Abschlussprüfung...6 4.1 Administratives Vorgehen...6 4.2 Organisation und Durchführung...7 5. Beschwerde an das BBT...8 6. Übergangsregelung für Module...8 Anhang 1 Modulbeschreibungen Anhang 2 Liste Wahlmodule Anhang 3 Liste der anerkannten Module aufgrund anderer Berufsabschlüsse Anhang 4 Anleitung zur Abschlussprüfung Anhang 5 Merkblatt für Modulanbieter Anhang 6 Merkblatt des BBT zu Beschwerden Anhang 7 Adressen Prüfungsorgane

1. Einleitung 1.1 Zweck der Wegleitung Grundlagen Gestützt auf Art. 2.21 a) der Prüfungsordnung für die eidgenössische Berufsprüfung vom 07.07.2009 für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter erlässt die Qualitätssicherungskommission (QS-Kommission) folgende Wegleitung. Die Wegleitung ist eine Ergänzung zur Prüfungsordnung und richtet sich an die Kandidatinnen und Kandidaten. Die Wegleitung gibt Auskunft über den Beruf Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter, über die bis zur Berufsprüfung zu erreichenden Kompetenzen und über die Vorbereitung und Durchführung der Berufsprüfung. 1.2 Berufsbild Die Bäuerin/der bäuerliche Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis (Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter EFA) und die Haushaltleiterin/der Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis () besitzen berufspraktische und unternehmerische Kompetenzen zur umfassenden Führung eines anspruchsvollen Haushalts im landwirtschaftlichen oder privaten Umfeld. Sie können Familie, Haushalt und Umfeld in Bezug auf partnerschaftliche Zusammenarbeit vernetzen. Sie planen und führen einen Haushalt zeitgemäss nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Sie arbeiten aus betriebswirtschaftlicher und administrativer Sicht effizient und effektiv. Sie berücksichtigen unterschiedliche Situationen und Bedürfnisse aller Mitbewohner/innen und übernehmen je nach Bedarf auch Verantwortung für deren Lebensgestaltung. Zeit- und Ressourcenmanagement sind wichtige Aufgaben, um flexibel auf Veränderungen zu reagieren und alle mitmenschlichen und betrieblichen Anforderungen kompetent zu meistern. Die Bäuerin/der bäuerliche Haushaltleiter EFA arbeitet im bäuerlichen Haushalt und/oder im Landwirtschaftsbetrieb und ist zusätzlich in der Lage, den Landwirtschaftsbetrieb stellvertretend zu leiten oder ist selber Betriebsleitende/r. 1.21 Entwicklungsperspektiven Die Bäuerin/der bäuerliche Haushaltleiter EFA kann sich weiterbilden zur/zum eidgenössisch diplomierten Bäuerin/bäuerlichen Haushaltleiter ED. 1

1.3 Kompetenzen der Bäuerin/des bäuerlichen Haushaltleiters EFA und der Haushaltleiterin/des Haushaltleiters EFA Die beruflichen Handlungskompetenzen der Bäuerin/des bäuerlichen Haushaltleiters EFA und der Haushaltleiterin/des Haushaltleiters EFA zeigen sich als Verknüpfung von Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz. Die Bäuerin/der bäuerliche Haushaltleiter EFA und die Haushaltleiterin/der Haushaltleiter EFA verstehen ihre berufliche Tätigkeit als eine familiäre, wirtschaftliche und kulturelle Aufgabe. 1.4 Prüfungsorgane der Abschlussprüfung 1.41 Qualitätssicherungskommission (QS-Kommission) Die QS-Kommission ist verantwortlich für die Durchführung der Berufsprüfung gemäss Prüfungsordnung Ziffer 2.21. Sie ist in der Regel paritätisch aus Mitgliedern der Trägerverbände SBLV und BVHL zusammen gesetzt. Die Sprachregionen sind angemessen vertreten. 1.42 Prüfungsleitungen Die regionalen Prüfungsleitungen organisieren die Abschlussprüfungen im Auftrag der QS-Kommission. Sie sind die direkten Ansprechstellen für die Kandidatinnen und Kandidaten. 1.43 Prüfungsexpertinnen und -experten Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind Fachexperten mit beruflicher Erfahrung. Das Expertenteam besteht in der Regel aus einer von der Prüfungsleitung eingesetzten und ausgebildeten Fachperson mit Praxis und einer Lehrperson. Mindestens zwei Expertinnen/Experten beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten und erstellen Notizen. 2

1.44 Organigramm Wer die Abschlussprüfung auf Italienisch absolviert, kann sich in der Westschweiz oder der Deutschschweiz anmelden und wird von italienisch sprechenden Prüfungsexpertinnen/-experten geprüft. 1.45 Prüfungssekretariate Die Prüfungssekretariate der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz unterstützen die QS-Kommission und die Prüfungsleitungen in administrativen Belangen. Sie führen die Korrespondenz und erledigen Sekretariats- und Buchführungsarbeiten. Sie dienen den Kandidatinnen und Kandidaten als Kontaktstellen und bedienen sie mit den nötigen Unterlagen. Adressen aller Prüfungsorgane siehe Anhang 7 2. Informationen zum Erlangen des eidg. Fachausweises 2.1 Anforderungen/Praxiszeit Ziffer 3.31 bis 3.36 der Prüfungsordnung regeln die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter. Die berufliche Praxis zählt erst nach der Grundbildung und muss mit der Anmeldung schriftlich belegt werden. Nach Möglichkeit sind Arbeitszeugnisse oder bestätigungen beizulegen. Beim Nachweis des Anteils an Praxiszeit im eigenen Haushalt ist mit Unterschrift zu bestätigen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Für die Fachrichtung Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter muss die Praxis von mindestens 2 Jahren zu mindestens 50% im bäuerlichen Haushalt erfolgen. Bei einer Praxiszeit von weniger als 50% wird die berufliche Praxis entsprechend erhöht. Beispiel: Bei einer Praxiszeit von 40% im bäuerlichen Haushalt sind 2,5 Jahre nachzuweisen. 3

Für die Fachrichtung Haushaltleiterin/Haushaltleiter muss die Praxis in einem Haushalt mit Erwerbstätigkeit erfolgen. Als Erwerbstätigkeit gelten unter anderem - Mittagstisch für Kinder, Jugendliche und Erwachsenen - Betreuung von Kindern und Pflegekindern, Tagesmutter - Vermietung von Zimmern, Bed & Breakfast, u.ä. - Haushaltführung und Haushaltservice (Wäsche, Verpflegung usw.) - Ehrenamtliche Tätigkeiten (Nachbarschaftshilfe, Pflege von Angehörigen), für welche eigentlich ein Lohn bezahlt werden müsste. Bei einer Praxiszeit von weniger als 50% wird die berufliche Praxis entsprechend erhöht. Beispiel: Bei einer Praxiszeit von 40% im Haushalt mit Erwerbstätigkeit sind 2,5 Jahre nachzuweisen. 2.2 Prüfungselemente Die Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter gliedert sich in folgende Elemente (Details siehe Ziffer 6): Projektarbeit: Das Verfassen der schriftlichen Projektarbeit hat innert drei Monaten zu erfolgen. Details siehe Anhang 4, Anleitung zur Projektarbeit. Mündliche Prüfungen - Präsentation der schriftlichen Projektarbeit (20 Minuten) und ergänzende Fragen durch Expertinnen und Experten zur Projektarbeit (10 Minuten) und - Fachgespräch über die drei gewählten Module anhand von Fallbeispielen (30 Minuten). 2.3 Gebühren zu Lasten der Kandidierenden In der Prüfungsgebühr sind die Kosten für die Anmeldung eingeschlossen. Die Kosten für die Registrierung, den eidgenössischen Fachausweis und allfälliges Prüfungsmaterial werden separat erhoben. Die Prüfungsgebühr wird von der QS-Kommission festgelegt und in der Ausschreibung zur Abschlussprüfung publiziert. Nicht eingeschlossen in der Prüfungsgebühr sind persönliche Auslagen wie Reisespesen, Verpflegung und Unterkunft. Bei Wiederholung der Abschlussprüfung muss die ganze Prüfung wiederholt und die ganze Prüfungsgebühr bezahlt werden. Bei Prüfungsabbruch und Nichtbestehen wird die Prüfungsgebühr nicht rückerstattet. Die Prüfungsgebühr bei Teilprüfungen gemäss Ziffer 5.13 der Prüfungsordnung wird von der QS-Kommission festgelegt. Die Prüfungsgebühr ist nach bestätigter Zulassung innert 30 Tagen zu bezahlen. 4

3. Modulbeschreibungen Für die Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter sind die Kompetenznachweise von zehn Pflicht- und Wahlmodulen gefordert. Daneben sind weitere in der Prüfungsordnung Ziff. 3.31 bis 3.36 formulierte Bedingungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung notwendig. Wer über keine hauswirtschaftliche Grundbildung verfügt, muss vor dem Besuch der Pflichtmodule die Kompetenznachweise der Basismodule der modularen Grundbildung für Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ vorlegen (s. Ziff. 3.1): 3.1 Modulübersicht Vorbedingung für Kandidatinnen und Kandidaten, die über keine hauswirtschaftliche Grundbildung verfügen Module für die Berufsprüfung Gemeinsame Pflichtmodule für beide Fachrichtungen Spezifische Pflichtmodule Fachrichtung Bäuerin Fachrichtung Haushaltleiterin Wahlmodule Fachrichtung Bäuerin Fachrichtung Haushaltleiterin Kompetenznachweise von 3 Basismodulen der modularen Grundbildung für Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft 1a Ernährung und Verpflegung 2a Wohnen und Reinigungstechnik 3a Wäscheversorgung Kompetenznachweise von total 10 Modulen, aufgeteilt in gemeinsame und spezifische Pflichtmodule und Wahlmodule 3 gemeinsame Pflichtmodule BP 01 Ernährung und Verpflegung BP 02 Haushaltführung BP 03 Familie und Gesellschaft zusätzlich 5 spezifische Pflichtmodule BP 10 Landwirtschaftliches Recht BP 11 Landwirtschaftliche Buchhaltung BP 12 Landwirtschaftliche Betriebslehre BP 13 Produkteverwertung * BP 14 Gartenbau * zusätzlich 4 spezifische Pflichtmodule BP 20 Recht BP 21 Korrespondenz und Buchhaltung BP 22 Gesundheit und Soziales * BP 23 Gäste und Feste * * Diese Module können von der andern Fachrichtung als Wahlmodule gewählt werden 2 Wahlmodule 3 Wahlmodule Die Wahlmodule sind in der Liste Wahlmodule im Anhang 2 zur Wegleitung aufgeführt. 5

3.2 Modulinhalte Inhalte und Anforderungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft festgelegt. Diese sind im Anhang 1 zu dieser Wegleitung aufgeführt Die Wahlmodule im Anhang 2 dieser Wegleitung ermöglichen der Kandidatin/dem Kandidaten, sich für Module zu entscheiden, die der eigenen beruflichen Situation und den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Ferner hat die Kandidatin/der Kandidat die Möglichkeit, weitere Wahlmodule im Sinne einer Weiterbildung zu besuchen. Über die Gleichwertigkeit und Anerkennung anderer Leistungen und Module entscheidet die QS-Kommission. 3.3 Hinweise zu Modulanbietern Die Modulanbieter sind Fachschulen der Haus- und Landwirtschaft wie in den Modulbeschreibungen im Anhang 1 dieser Wegleitung festgehalten. Die Adressen der Modulanbieter sind auf der Homepage der Trägerschaft aufgeführt. Die Durchführung der Module und der Modulprüfungen sind in einem separaten Merkblatt für Modulanbieter (siehe Anhang 5) geregelt. 3.4 Modulprüfungen / Kompetenznachweise Durch die Modulprüfungen wird geprüft, ob die in der Modulbeschreibung festgelegten Kompetenzen erreicht worden sind. Die Art (schriftlich, praktisch, mündlich) und Dauer der Modulprüfung sind in den Modulbeschreibungen im Anhang 1 zu dieser Wegleitung definiert. In der Regel finden die Modulprüfungen am Ende des jeweiligen Moduls statt. Die Prüfungsleitungen sorgen für die Qualitätssicherung der Module. Auf Voranmeldung können sie den Unterricht und die Modulprüfungen besuchen. Bei Bedarf übernehmen sie die Koordination des Modulangebots und die Durchführung der Modulprüfungen in Zusammenarbeit mit den Modulanbietern. Weitere Details zu den Modulen siehe Anhang 5, Merkblatt für Modulanbieter 4. Abschlussprüfung 4.1 Administratives Vorgehen Die Ausschreibungen der Abschlussprüfungen erfolgen mindestens 5 Monate vor der Abschlussprüfung durch die Prüfungsleitungen in Absprache mit der QS-Kommission. Sie werden in den Fach- und Verbandszeitschriften und auf der Homepage der Trägerverbände Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und Berufsverband Haushaltleiterinnen Schweiz (BVHL) publiziert. 6

Die Abschlussprüfung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt, wenn mindestens sechs Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Prüfungsleitungen informieren die Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig vor dem Anmeldetermin für die Abschlussprüfung über den Ablauf, die Formalitäten und weitere Fragen zur Abschlussprüfung. Terminübersicht In verschiedenen Regionen der Schweiz wird zu unterschiedlichem Zeitpunkt je eine Prüfung organisiert und durchgeführt. Die Termine werden im Internet und in Fachund Verbandszeitschriften bekannt gemacht. Anmeldung Für die eidgenössische Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter werden verschiedene Angaben von den Kandidatinnen und Kandidaten erhoben. Die Anmeldung erfolgt mittels des offiziellen Formulars. Die Prüfungsleitung bestätigt die provisorische Zulassung zur Prüfung schriftlich. Siehe auch die Ausführungen unter Ziffer 3 der Prüfungsordnung. 4.2 Organisation und Durchführung Verantwortung Für die Organisation und Durchführung in den Regionen ist jeweils eine Prüfungsleitung verantwortlich. Sie ist Ansprechperson für alle Fragen rund um die Prüfung. Ablauf der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung aus drei Teilen. Bei der Anmeldung zur Prüfung muss die Kandidatin das Thema der Projektarbeit mit den drei zu vernetzenden Modulen bekannt geben. schriftlich, vorgängig erstellt 1. Projektarbeit In der schriftlichen Projektarbeit werden die 3 gewählten Module bearbeitet und vernetzt. mündlich, total 30 Minuten 2. Präsentation und ergänzende Fragen Die Präsentation (20 Minuten) und die ergänzenden Fragen (10 Minuten) beziehen sich auf die Projektarbeit. mündlich, 30 Minuten 3. Fachgespräch Das Fachgespräch (30 Minuten) betrifft die 3 gewählten Module. 7

Erläuterungen Details siehe im Anhang 4, Anleitung zur Abschlussprüfung 5. Beschwerde an das BBT Siehe Merkblatt des BBT im Anhang 6 zu dieser Wegleitung. 6. Übergangsregelung für Module Module nach dem Reglement über die Berufsprüfung Bäuerin vom 14.05.2002, deren Inhalt nicht wesentlich geändert wurde, behalten ihre Gültigkeit auch für Abschlussprüfungen nach neuem Recht. Es sind dies - Ernährung gleichwertig mit BP 01 Ernährung und Verpflegung - Familie und Haushalt gleichwertig mit BP 02 Haushaltführung - Recht gleichwertig mit BP 10 Landwirtschaftliches Recht - Betriebslehre gleichwertig mit BP 11 Landwirtschaftliche Betriebslehre - Buchhaltung gleichwertig mit BP 12 Landwirtschaftliche Buchhaltung - Selbstversorgung gleichwertig mit BP 13 Produkteverwertung - Gartenbau gleichwertig mit BP 14 Gartenbau - alle Wahlmodule Nach neuem Recht muss das Pflichtmodul BP 03 Familie und Gesellschaft abgeschlossen werden. Brugg und Rickenbach, 18. Juni 2009 8