Wesentliche Änderungen für 2017

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Transkript:

www.pwc.ch/treuhand Wesentliche Änderungen für 2017

Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) Das revidierte Unfallversicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Revision beinhaltet zwei Elemente: Zum einen wurden Organisation, Finanzierung und Leistung der Versicherung angepasst. Zum andern wurden der Aufbau und die Nebentätigkeiten der Suva als grösste Schweizer Unfallversicherung überarbeitet. Stossende Punkte und Unklarheiten wurden behoben. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: Die Versicherung wird neu bei Beginn eines Arbeitsvertrags wirksam, auch wenn dieser auf einen Nichtarbeitstag fällt. Bisher startete die Versicherung am ersten Arbeitstag bzw. zum Zeitpunkt, in dem der Versicherte sich auf den Arbeitsweg machte. Die Nachdeckung bei Austritt umfasst einen Monat. Bisher waren es 30 Tage, was bei Monaten mit 31 Kalendertagen zu einer Versicherungslücke am 31. Tag führen konnte. Die Abredeversicherung bei Austritt wird künftig in Monaten berechnet. Sie lässt sich für maximal sechs Monate abschliessen (bisher: 180 Tage). Überentschädigungen bei UVG-Renten im Rentenalter werden künftig vermieden (Leistungskürzung). Die Änderung erfolgt mit einer Übergangsfrist. Die Bestimmungen zu Mitarbeitern in sogenannt atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z.b. Mitarbeiter auf Abruf oder Zeit) wurden stark angepasst. Mit der UVG-Revision wurde klar definiert, auf welcher Basis der massgebende, versicherte Verdienst dieser Personen berechnet wird. Neu erlaubt das Gesetz, dass bei solchen Arbeitsverhältnissen vom üblichen Berechnungsgrundsatz (Berücksichtigung einer einjährigen Referenzperiode) abgewichen und auf die bisherige oder zukünftige Ausgestaltung der Erwerbsbiografie umgestellt werden kann. Bei Mehrfacharbeitsverhältnissen ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese eine Deckung nur für Berufs- oder auch für Nichtberufsunfälle begründen. In der Praxis empfiehlt sich eine genaue Konsultation von Artikel 22 und 23 UVV. Die Haftung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Unfallverhütung wird verschärft. Im Weiteren bringt die UVG-Revision diverse administrative Veränderungen. Diese werden sich auf den Geschäftsalltag der Personalabteilungen kaum auswirken.

Erhöhte Bescheinigungspflicht für deutsche Grenzgänger Die Besteuerung von Renten deutscher Grenzgänger ist schon länger im Umbruch. Seit 2005 werden Kapitalauszahlungen und Renten aus Schweizer Pensionskassen (BVG) gleich wie bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Zunächst werden nur 50 % dieser Einkünfte besteuert. Mit einer schrittweisen Erhöhung werden bis 2040 die vollen Einkünfte der Besteuerung unterworfen. Auch auf der Beitragsseite wird neu differenzierter besteuert. Die Steuerpflichtigen müssen dem zuständigen Finanzamt mit einer Bescheinigung Auskunft über die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge geben. Die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge müssen je für das BVG-Obligatorium und (wo vorhanden) für das BVG-Überobligatorium ausgewiesen werden. Betroffene Unternehmen sollten früh mit ihrer zuständigen Vorsorgeeinrichtung klären, in welcher Form die Beiträge auszuweisen sind sei es durch eine Beilage zum Lohnausweis oder direkt durch die Pensionskasse. Diese muss dem Betroffenen auch die Renten in einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil bescheinigen. AHV-Ausweise und vereinfachtes Verfahren für die Weiterführung der obligatorischen AHV Diverse Änderungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erleichtern das administrative Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen. Die Versicherten erhalten ihren Versicherungsausweis zum Beispiel nicht mehr automatisch, sondern können diesen bei Bedarf anfordern. Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Bisher mussten Arbeitnehmer, die im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers ein schriftliches Gesuch einreichen. Ab 2017 kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein spezielles Informationssystem der Versicherungsunterstellung auch elektronisch einreichen (der offizielle Link ist direkt bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers zu erfragen). Für die Arbeitnehmer hingegen entfällt die Pflicht, ein Gesuch einzureichen. Diese Vereinfachung reduziert den administrativen Aufwand für Arbeitgeber und Durchführungsstellen.

Änderungen für 2016 und 2017 Die meisten Lohnausweise für das Jahr 2016 werden erst nach dem Lohnlauf vom Dezember 2016 erstellt. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen der Wegleitung zum Lohnausweis 2016 zusammengefasst. Wegleitung zum Lohnausweis 2016 Die aktualisierte Wegleitung wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Anfang August 2015 elektronisch veröffentlicht. FABI: steuerliche Auswirkungen auf Berufskosten von unselbständig Erwerbenden Am 9. Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die FABI-Initiative (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) angenommen. Der Finanzbedarf führt zu einer Beschränkung des Fahrkostenabzugs (Kosten für die Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort) in der Steuererklärung bei der direkten Bundessteuer. Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für den Arbeitsweg z.b. mit einem Streckenabonnement, ist der Betrag als Berufskostenentschädigung neu unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren. Damit muss kein Kreuz in Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) gesetzt werden (siehe Wegleitung Randziffer 17). Das Generalabonnement (GA) wird von FABI nicht tangiert. Beim GA ist keine Deklaration des Aussendienstanteils in Prozent notwendig. Wie bis anhin wird hier zwischen geschäftlicher und privater Nutzung unterschieden. Bei Zurverfügungstellung des GA aus geschäftlichen Gründen muss Feld F nach wie vor angekreuzt werden. Gibt es keine geschäftliche Notwendigkeit, ist der gesamte Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohnbetrag zu berücksichtigen (zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises). In diesem Fall entfällt das Kreuz in Feld F. Bei Geschäftsfahrzeugen gilt Folgendes: Die Aufrechnung für den Privatgebrauch bleibt unverändert (grundsätzlich 0,8 % des Kaufpreises exkl. MWST). Der Betrag muss nach wie vor aufgerechnet und unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises aufgeführt werden. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeugs (exkl. MWST). Details und die Handhabung von Abweichungen sind in der Wegleitung zum Lohnausweis beschrieben. Darf das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg benutzt werden, so ist im Feld F des Lohnausweises zusätzlich ein Kreuz zu setzen.

Neu muss bei Aussendienstmitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug (z.b. bei Handelsreisenden, Kundenberatern oder Monteuren) der Anteil Aussendienst in Prozent unter Ziffer 15 des Lohnausweises angegeben werden. Diese Deklaration wirft jedoch Fragen auf. Deshalb hat die ESTV am 15. Juli 2016 ein Schreiben zum Thema «Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug» publiziert. Dieses gibt dem Arbeitgeber mehr Klarheit und Hilfe dazu, wie er den Aussendienstanteil von Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug pragmatisch ermitteln kann. Nach wie vor werden Tage, an denen Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort zum Kunden und von dort direkt wieder nach Hause fahren, als Aussendiensttage zählen. Fährt jedoch der Mitarbeiter mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an seine Arbeitsstätte, dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück zum Wohnort, so zählt dies als halber Aussendiensttag. Regelmässige Homeofficetage und Geschäftsreisetage im Ausland (ohne Arbeitsweg) gelten ebenfalls als Aussendiensttage. Die Steuerverwaltung geht in ihrer Kalkulation von 220 Arbeitstagen pro Jahr aus. Darin sind Ferien, einzelne Krankheitstage und ähnliche kurze Absenzen bereits enthalten. Bei Teilzeitarbeit ist der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrads zu berechnen. Für die Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten der 220 Arbeitstage angegeben. Nicht explizit berücksichtigt ist die Variante, in der ein Mitarbeiter über Mittag (mit dem Geschäftsfahrzeug) nach Hause fährt. Wenn der Mitarbeiter mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst zu seiner Arbeitsstätte, dann zum Kunden, am Mittag von dort nach Hause, nach dem Mittag von zu Hause zur Arbeitsstätte und am Abend wieder nach Hause fährt, würde das zu einem halben Aussendiensttag führen. Wir gehen davon aus, dass dieser Fall in der Praxis eine Ausnahmekategorie darstellt. Daher soll unter Ziffer 15 des Lohnausweises eine Information dazu angebracht werden, wie der Aussendienstanteil ermittelt wurde, sofern der Arbeitsweg grundsätzlich vier Mal täglich anfällt. Eine vorgängige Abklärung mit dem Steueramt am Sitz des Arbeitgebers ist empfehlenswert.

Sollte sich zeigen, dass die genaue Ermittlung der Aussendiensttage den Arbeitgeber übermässig belastet, so kann dieser die Aussendiensttage pauschal angeben. Hier haben die ESTV und die Kantone gemeinsam Funktions- bzw. Berufsgruppenlisten erarbeitet. Der Arbeitgeber muss auf dem Lohnausweis allerdings unter Ziffer 15 transparent machen, ob der «Aussendienstanteil XX % effektiv» (aus einem geführten Fahrtenbuch oder ähnlichen Hilfsmitteln hervorgehend) oder aber der «Aussendienstanteil XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste» bescheinigt wird. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Variante effektiv oder pauschal anwendet, muss die Deklaration den Tatsachen und den effektiven Gegebenheiten entsprechen. Sollte es offensichtlich sein, dass die pauschalen Ansätze nicht der Realität im Unternehmen entsprechen oder Berufsgruppen/Funktionen nicht aufgeführt sind, so kann der Arbeitgeber für Ausnahmefälle mit der Steuerverwaltung seines Sitzkantons einen separaten Vorabbescheid für bestimmte Mitarbeiterkategorien verhandeln. Bei einer pauschalen Bescheinigung steht es dem Mitarbeiter im Veranlagungsverfahren oder im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG ausserdem frei, den Nachweis über einen allfällig höheren Aussendienstanteil zu erbringen. Spesenvergütungen: Präzisierungen von Ziffern 13.1 bis 13.2 des Lohnausweises Für die Anwendung der Pauschalen, die in Randziffer 52 aufgeführt sind, ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage ist nicht zulässig. Das kleine Feld (effektive Spesen: Reise, Verpflegung, Übernachtung) bei Ziffer 13.1.1 muss bei genehmigten Spesenreglementen nicht angekreuzt werden. Expatriates-Verordnung (ExpaV) 2016: diverse Änderungen Gemäss der revidierten Expatriates-Verordnung (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV) muss der Arbeitgeber die in Form einer Pauschale vergüteten besonderen Berufskosten von Expatriates neu unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises statt wie bisher unter Ziffer 13.2.3 zum Lohn hinzurechnen (siehe Randziffer 60).

Auf eine Bescheinigung der effektiven Expatriate-Spesen kann er verzichten, wenn ein entsprechendes Ruling der zuständigen Steuerbehörden vorliegt. Dazu muss er unter Ziffer 15 eine Anmerkung machen (vgl. Randziffer 65a: Besteht ein behördlich genehmigtes Expatriate-Ruling, muss neu folgender Text unter den Bemerkungen unter Ziffer 15 angebracht werden: «Expatriate-Ruling durch Kanton [Autokennzeichen des Kantons] am [Datum] genehmigt».). Steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten Aufgrund des neuen Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten kann der Arbeitgeber bewilligte und direkt bezahlte berufsbedingte Aus-/Weiterbildungs- und Umschulungskosten unlimitiert übernehmen, ohne dass er sie auf dem Lohnausweis bescheinigen muss. Lautet die Rechnung jedoch auf den Mitarbeiter und wird diese in der Folge durch den Arbeitgeber vergütet, muss dieser die Kosten in der gleichen Steuerperiode ungeachtet der Höhe unter Ziffer 13.3 des Lohnausweises aufführen. Vergütungen in einer anderen Steuerperiode sind tendenziell eher unter Ziffer 2.3 als Lohnbestandteil auszuweisen (Lösungsansätze sind bei der SSK immer noch pendent). Die Arbeitgeber sollten sich überlegen, inwieweit sie Aus- und Weiterbildungsbestimmungen zum Vorteil der Arbeitnehmer und zur administrativen Entlastung gestalten können. Bilaterales Abkommen mit Frankreich zur Krankenversicherung von Grenzgängern Am 1. Oktober 2016 ist das neue bilaterale Abkommen mit Frankreich zur Krankenversicherung von Grenzgängern in Kraft getreten. Das Abkommen sieht vor, dass Personen, die in Frankreich gesetzlich versichert sind und sich nie formell in der Schweiz von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 ein Gesuch auf Befreiung in der Schweiz stellen können. Lassen die Betroffenen diese Frist ungenutzt verstreichen, sind sie in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Personen, die in beiden Ländern gesetzlich versichert sind und in der Schweiz versichert bleiben wollen, können mit einer Bescheinigung des Schweizer Krankenversicherers aus der Versicherung in Frankreich austreten. In beiden Fällen ist das Optionsrecht einmalig und unwiderruflich.

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