IM NAMEN DER REPUBLIK

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B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

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BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 1.2.2017 Zahl: 405-4/548/1/10-2017 Betreff: AA AB, AE; Beschwerde gemäß FSG IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing.Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Mag. AH AG, AK, AI AJ, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See je vom 22.06.2016, Zahlen 30606-369/20359-2015 u 30606-369/6570-2015, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von 290,40 ( 145,20 je Beschwerdeverfahren) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zahl 30606-369/20359-2015 (zu LVwG 4/458-2016) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

2 "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 18.04.2015 gegen 16:20 Uhr Ort der Begehung: Stuhlfelden, B 168, bei Str.-KM 020,450 in Richtung Zell am See Fahrzeug: Personenkraftwagen, AZ (CZ) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß 1(3) i.v.m. 37(1) und (4) Z.1 Führerscheingesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: 37(1) und (4) Z.1 Führerscheingesetz - FSG Euro 726,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 332 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 72,60 Gesamtbetrag: Euro 798,60 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zahl 30606-369/6570-2015 (zu LVwG 4/459-2016) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 31.01.2015 gegen 14:10 Uhr Ort der Begehung: Mittersill, B 168, bei Str.-KM 023,000 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AZ (CZ) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß 1(3) i.v.m. 37(1) und (4) Z.1 Führerscheingesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: 37(1) und (4) Z.1 Führerscheingesetz - FSG Euro 726,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 332 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 72,60

3 Gesamtbetrag: Euro 798,60 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung die nachfolgende Beschwerde eingebracht: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird zunächst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer AB AA, geb. AC Herrn RA Mag. AH AG, AK, AI AJ mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Dieser erstattet unter Berufung auf die ihm erteilt Vollmacht BESCHWERDE gegen die beiden Straferkenntnisse der BH Zell am See, je vom 22.6.2016, Zl. 30606-369/20359-2015 und Zl. 30606-369/6570-2015. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Dazu ist auszuführen wie folgt: Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 31.1.2015 gegen 14:10 Uhr, sowie am 18.4.2015 gegen 16:20 Uhr einen PKW mit dem tschechischen Kennzeichen AZ gelenkt hat. Unrichtig ist hingegen, dass er dabei nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerscheins der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt vom Landratsamt Rosenheim mit der Nummer B200005QC71. Dieser Führerschein war zu den Zeitpunkten, die in den beiden Straferkenntnissen genannt sind, gültig und war ihm auch nicht entzogen worden. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, auf dem Gebiet der Europäischen Union mit diesem Führerschein Fahrzeuge zu lenken, insbesondere das Fahrzeug, in welchem er am 31.1.2015 und am 18.4.2015 angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer, eine Verwaltungsübertretung begangen hat, muss festgehalten werden, dass diese - sofern sie denn überhaupt begangen wurde - bereits verjährt ist. Wie den beiden Bescheiden zu entnehmen ist, wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung in beiden Fällen viel zu spät an den Beschwerdeführer versandt. Im ersteren Fall (Zeit der angeblichen Begehung 31.1.2015) ist die Aufforderung am 27.5.2015 ergangen. Im zweiteren Fall (Zeit der angeblichen Begehung am 18.4.2015) ist die Aufforderung zur Rechtfertigung am 19.5.2015 ergangen. In beiden Fällen sind keine anderen Verfolgungshandlungen erkennbar oder bekannt, die diesen Aufforderungen vorangegangen wären und die Verjährung unterbrechen hätten können. Es sind auch keinerlei Schwierigkeiten ersichtlich, die ein so spätes Tätigwerden der Behörde rechtfertigen könnten. Umstände, Identität und Adresse des Beschwerdeführers waren der Erstbehörde von Anfang an bekannt, sodass zwischenzeitig jedenfalls Verjährung eingetreten ist. Die Erstbehörde hätte deshalb die nun mehr angefochtenen Straferkenntnisse nicht erlassen dürfen, sondern hätte das Verfahren einstellen müssen. Es wird sohin b e a n t r a g t, in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde die bei den Straferkenntnisse der BH Zell am See, jeweils vom 22.6.2016 zu Zlen. 30606-369/20359-2015 und 30606-369/6570-2015 ersatzlos aufzuheben und die Verfahren einzustellen." Zu dieser Beschwerde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der beschwerdeführerseits im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

4 Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht in einer gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung fest: Gemäß 1 Abs 4 FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Demgemäß ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse ( 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.04.1970, Nr 2600/70 die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen A, B, C, F und G erteilt. Am 28.01.1993 wurde ihm durch das Landratsamt Traunstein aufgrund des österreichischen Führerscheines (und einer dortigen Berufsausübung) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt und ein diesbezüglich deutscher Führerschein ausgehändigt. Durch das Landratsamt Rosenheim wurde am 20.08.1999 ein diesbezüglicher Ersatzführerschein ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber mangels Verkehrszuverlässigkeit der Entzug der mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.04.1970 unter Nr 2600/70 erteilten Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AV, A,B, C1, C, F und G auf die Dauer von acht Monaten und zwei Wochen ausgesprochen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgetragen. Im Hinblick auf die nicht erfolgte Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens bzw der nicht befolgten angeordneten Nachschulung ist die zitierte Lenkberechtigung erloschen. Ein behördlicher Informationsaustausch in Bezug auf die führerscheinrelevanten Vorgänge zwischen Österreich und Deutschland hat offenbar nicht stattgefunden. Als unstrittig ist weiters anzunehmen, dass der Beschuldigte zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten (31.01. und 18.04.2015) als Lenker eines Kraftfahrzeuges in Österreich unterwegs gewesen ist. Mit dem Verweis des Beschwerdeführers auf seinen "deutschen" Führerschein ist in Bezug auf die Tatbestandmäßigkeit des vorliegenden Sachverhaltes (Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung aufgrund der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung) nichts zu gewinnen. Nach den Erläuterungen zur Bestimmung des 1 Abs 4 FSG (FSG, Grundtner/Pürstl 2015, FN 7 zu 1) stellt Abs 4 eine gesetzliche Fiktion auf, wonach jede Lenkberechtigung, die von einem EWR-Staat erteilt wurde, als österreichische Lenkberechtigung gilt, sofern und solange der Betreffende seinen führerscheinrechtlichen Wohnsitz in Österreich hat. Auch Frank/Wessely, Führerscheingesetz³ (2014) 1 Abs 4 geht davon aus, dass eine derartige (von einem EWR Staat erteilte) Lenkberechtigung für die Dauer der Wohnsitznahme in Österreich als österreichische

5 Lenkberechtigung gilt. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass derartige Lenkberechtigungen ihre normative Wirkung nur für Personen ohne (bisherigen) Österreich(wohnsitz)bezug erhalten und nicht als parallele Alternative zur österreichischen Lenkberechtigung existent werden können. Laut Melderegister hat der Beschuldigte seit (jedenfalls) 8.10.1998 durchgehend (also auch zur Zeit der am 20.8.1999 ausgestellten Lenkberechtigung des Landratsamtes Rosenheim) seinen Hauptwohnsitz in Österreich inne. Der Besitz zweier (oder mehrerer) Lenkberechtigungen widerspricht auch der grundsätzlichen Konzeption der EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG, Art. 7 Abs 5 lit a: Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein). Die gleiche Intention ergibt sich auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2007, 2006/02/0291, wonach eine während der Entzugsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine neu erteilte ausländische Lenkberechtigung nicht anzuerkennen ist. In Ansehung der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung kann die zitierte Gleichstellung der ausländischen Lenkberechtigung gegenüber einer österreichischen zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass diese für den Beschuldigten keine Wirksamkeit im Sinne einer gültigen Lenkberechtigung in Österreich hat. Am jeweiligen verwaltungsbehördlichen Schuldspruch ist daher eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen und waren diese daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Strafbemessung vermag zu den vorliegenden Verfahren keine Unangemessenheit erkannt zu werden. Die verwaltungsbehördlich ausgesprochenen Strafbeträge in Höhe von jeweils 726 entsprechen der diesbezüglichen Mindeststrafe des gem 37 Abs 1 ivm Abs 4 FSG hiefür vorgesehenen Strafrahmens von 726 bis 2.180. Ein weiteres Eingehen auf eine tatobjektive Wertung der Übertretungen bzw tatsubjektive Aspekte Anhaltspunkte für eine Anwendung von 22 VStG sind auch nicht hervorgekommen erübrigt sich in Ansehung des Ausspruches der jeweiligen Mindeststrafe. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch das Fehlen einer

6 spezifischen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Fallbeurteilung vermag dem nicht entgegenzustehen, war doch eine rechtliche Beurteilung aufgrund der unmittelbar anzuwendenden normativen Grundlagen eindeutig möglich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage in dem Sinne vor, als sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).