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Transkript:

Reglement Förderprogramm Energie Winterthur vom 23.10.2013 (Inkl. Änderungen bis 14.12.2016)

Reglement Förderprogramm Energie Winterthur (vom Stadtrat erlassen am 23.10.2013; SR.13.1171-1) Einleitung Der Grosse Gemeinderat hat beschlossen, ein Förderprogramm zur Erhöhung der Energieeffizienz und der dezentralen Erzeugung von erneuerbarer Energie einzuführen. Das Förderprogramm soll die Winterthurer Bevölkerung, insbesondere die Grundeigentümerschaft, sensibilisieren und vermehrt zu energetischen Investitionen motivieren. Durch die langfristige und nachhaltige Wirkung der Investitionen sollen der Verbrauch von Energie und damit die Emissionen deutlich verringert werden. 1 Allgemeine Grundsätze Förderbeiträge werden für Bauten, Einrichtungen und andere Objekte auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ausgerichtet. Auf die Gewährung von Förderbeiträgen besteht kein rechtlicher Anspruch. Die finanziellen Mittel des Förderprogramms sind beschränkt. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel werden Förderbeiträge zugesichert, aber erst bei Erfüllung aller Bedingungen ausgerichtet. Fördermassnahmen können bei geänderten Rahmenbedingungen eingestellt, verändert oder ausgesetzt werden. Der bei den Fördermassnahmen festgelegte Stichtag entscheidet über die Reihenfolge der Gesuchsbearbeitung. Ob für die einzelnen Projekte noch Fördergelder zur Verfügung stehen, kann unter folgender Website abgefragt werden: www.stadtwerk.winterthur.ch/foerderprogramm. 2 Sanierung der Gebäudehülle Seit Januar 2010 leistet das Gebäudeprogramm des Bundes Beiträge an die wärmetechnische Sanierung von Gebäudeteilen (bspw. Wand, Dach, Boden und Fenster bei Wohnbauten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen Bauten usw.). Im Rahmen des Förderprogramms Energie Winterthur kann die wärmetechnische Sanierung von Gebäudeteilen gemäss folgenden Festlegungen zusätzlich finanziell unterstützt werden: Definition: Zusätzliche Förderung im Umfang von 60% auf den vom Gebäudeprogramm des Bundes durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zugesicherten Beitrag. Bei Antragseingang ab dem 1.10.2013 beträgt die Förderung 60%. Basis ist die Zusage des AWEL Gefördert werden Dämmungsmassnahmen von Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima und Wand, Decke, Boden gegen unbeheizte Räume Weitere Bedingungen: Vor dem 1.1.2012 beim AWEL eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Anträge nach dem 1.1.2012 erneut beim AWEL eingereicht werden Einreichen des Gesuchs mittels Formularen von Stadtwerk Winterthur spätestens vor Baubeginn 2

Stichtag für die Gesuchsbearbeitung ist das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen gemäss Antragsformular inklusive positiven AWEL-Bescheids Zusage des Förderprogramms Energie Winterthur ist zwei Jahre gültig Bedingungen des Gebäudeprogramms des Bundes müssen erfüllt sein Auszahlung des Förderbeitrages nach Abschluss der Bauarbeiten und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gemäss Beitragszusage 3 Gebäudesanierung nach Minergie Vom Kanton Zürich wird zusätzlich zum Gebäudeprogramm des Bundes ein Minergie- Bonus gewährt. Dieser wird bei der Gesamtsanierung eines beheizten Gebäudes nach Minergie-Standard ausgegeben. Eine zusätzliche Förderung durch das Förderprogramm Energie Winterthur kann in diesen Fällen gemäss folgenden Festlegungen gewährt werden: Definition: Zusätzliche Förderung im Umfang von 40% auf den durch das AWEL zugesicherten Förderbeitrag (Minergie-Bonus) bei Gesamtsanierung eines Gebäudes nach dem Minergie-Standard Basis ist die Zusage des AWEL Vorliegen eines Minergie-Zertifikats für das ganze Gebäude ist Voraussetzung für die Förderung Einschränkungen: Ersatzneubauten, bei denen aufgrund von Auflagen Minergie Standard vorgeschrieben ist, sind von der Förderung ausgeschlossen Minergie-P- und Minergie-A-Sanierungen (kein Neubau) können aber, sofern vom AWEL bestätigt, ebenfalls vom Minergie-Zusatz profitieren Weitere Bedingungen: Vor dem 1.1.2012 beim AWEL eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Anträge nach dem 1.1.2012 erneut beim AWEL eingereicht werden. Einreichen der Gesuche mittels Formularen von Stadtwerk Winterthur spätestens vor Baubeginn Stichtag für die Gesuchsbearbeitung ist das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen gemäss Antragsformular inklusive positiven AWEL-Bescheids Zusage des Förderprogramms Energie Winterthur ist 18 Monate gültig Bedingungen des kantonalen Förderprogramms müssen erfüllt sein Auszahlung des Förderbeitrages nach Abschluss der Bauarbeiten und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gemäss Beitragszusage 4 Ersatzneubau nach Minergie-P Ersatzneubauten im Minergie-P-Standard werden vom AWEL gefördert. Eine zusätzliche Förderung durch das Förderprogramm Energie Winterthur kann in diesen Fällen gemäss folgenden Festlegungen gewährt werden: 3

Definition: Zusätzliche Förderung im Umfang von 40% auf den durch das AWEL zugesicherten Förderbeitrag für den Ersatzneubau nach Minergie-P-Standard Basis ist die Zusage des AWEL Vorliegen eines Minergie-P-Zertifikats für das ganze Gebäude ist Voraussetzung für die Förderung Ersatzneubauten in Minergie-A Qualität können, sofern eine Förderzusage vom AWEL vorliegt, vom Förderprogramm Energie Winterthur für Minergie-P Ersatzneubauten profitieren Einschränkungen: Ersatzneubauten, bei denen aufgrund von Auflagen Minergie-P vorgeschrieben ist, sind von der Förderung ausgeschlossen Weitere Bedingungen: Vor dem 1.1.2012 beim AWEL eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Anträge nach dem 1.1.2012 erneut beim AWEL eingereicht werden. Einreichen des Gesuchs mittels Formularen von Stadtwerk Winterthur spätestens vor Baubeginn Stichtag für die Gesuchsbearbeitung ist das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen gemäss Antragsformular inklusive positiven AWEL-Bescheids Zusage des Förderprogramms Energie Winterthur ist 18 Monate gültig Bedingungen des kantonalen Förderprogramms müssen erfüllt sein Auszahlung der Förderbeiträge nach Abschluss der Bauarbeiten und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gemäss Beitragszusage 5 Ersatz von Öl-Heizungen durch effiziente Wärmepumpen-Heizungen Das Förderprogramm Energie Winterthur unterstützt den Ersatz von Öl-Heizungen durch effiziente Wärmepumpen-Heizungen (WP). Als effiziente Wärmepumpen-Heizungen gelten elektrisch angetriebene Sole/Wasser-Wärmepumpen sowie Wasser/Wasser-Wärmepumpen oder vergleichbar effiziente Systeme. Luft/Wasser-WP gelten nicht als effiziente Systeme. Gas-betriebene Systeme werden nicht gefördert. Der Förderbeitrag besteht aus einem Betrag pro Anlage und einem Betrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Für eine Förderung muss ein aktueller GEAK (Gebäudeausweis der Kantone) vorliegen. Bereits geplante energetische Massnahmen sind beim Stellen des Gesuchs anzumerken. Der GEAK kann dann auch nach Abschluss der Bautätigkeit nachgereicht werden. Bei Vorliegen eines schriftlichen Rapports einer gleichwertigen Fachberatung kann dieser anstelle des GEAK eingereicht werden. Die im GEAK aufgeführte Energiebezugsfläche gilt als Basis für das Ermitteln des Förderbeitrages. Im Weiteren gelten folgende Festlegungen für das Förderprogramm Energie Winterthur: Definition: Gefördert wird der Ersatz einer Öl-Heizung durch eine elektrisch angetriebene WP- Heizung mit effizienter Technologie Effiziente Technologien sind Sole/Wasser-WP und Wasser/Wasser-WP oder vergleichbar effiziente Systeme Basisbetrag Fr. 3'000. pro Anlage + 15. Fr./m 2 Energiebezugsfläche 4

Einschränkungen: Förderbetrag ist auf maximal Fr. 30 000. pro Anlage limitiert Luft/Wasser-WP und gasbetriebene WP werden nicht gefördert Massnahmen aufgrund einer Zielvereinbarung zur Befreiung von CO 2 -Abgaben werden nicht gefördert Kann auf eine kantonale Förderung zugegriffen werden, wird die Förderung durch das Förderprogramm Energie Winterthur um die Hälfte des AWEL-Betrags gekürzt Wenn ein Anschluss an einen mehrheitlich mit erneuerbaren Energien betriebenen Nahwärmeverbund oder an das Fernwärmenetz möglich ist, werden keine Fördergelder für lokale Wärmepumpenlösungen entrichtet Weitere Bedingungen: Einreichen des Gesuchs mittels Formularen von Stadtwerk Winterthur spätestens zwei Wochen vor Baubeginn Vorlage eines GEAK oder GEAK plus als Ausweis für den Zustand des Gebäudes und der Energiebezugsfläche Stadtwerk Winterthur ist nach Voranmeldung Zugang zur Heizanlage vor und nach Abschluss der Arbeiten zu gewähren Bei Ausfall des Heizsystems ist ein Express-Verfahren möglich Stichtag für die Gesuchsbearbeitung ist das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen gemäss Antragsformular Zusage des Förderprogramms Energie Winterthur ist 18 Monate gültig Auszahlung des Förderbeitrages nach Abschluss der Arbeiten und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gemäss Beitragszusage 5a Ersatz von Gas-Heizungen durch effiziente Wärmepumpen-Heizungen in Gas- Rückbau-Gebieten 1 Der Ersatz von Gas-Heizungen durch effiziente Wärmepumpen-Heizungen in Gas- Rückbau-Gebieten wird zu den gleichen Bedingungen wie der Ersatz von Öl-Heizungen gemäss 5 gefördert. Die Förderberechtigung beginnt mit der schriftlichen Information über den Gasrückbau an die Kundschaft im betroffenen Gebiet. 6 Einführung der verbrauchsabhängigen Heizkosten-Abrechnung (VHKA) Verbrauchsabhängige Heiz- und Wärmekostenabrechnungen werden vom AWEL gefördert. Die Massnahme trägt auch zur Sensibilisierung der Mieterschaft bei. Eine zusätzliche Förderung durch das Förderprogramm Energie Winterthur kann in diesen Fällen gemäss folgenden Festlegungen gewährt werden: Definition: Gefördert wird die Neuinstallation elektronischer Heizkostenverteiler oder Wärmezähler in bestehenden Gebäuden im Umfang von 50 % auf den durch das AWEL zugesicherten Förderbeitrag Basis ist die Zusage des AWEL Einschränkungen: Ersatz bestehender Anlagen wird nicht unterstützt, und es werden keine Förderbeiträge von weniger als Fr. 500. geleistet 5

Weitere Bedingungen: Vor dem 1.1.2012 beim AWEL eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Anträge nach dem 1.1.2012 erneut beim AWEL eingereicht werden. Einreichen des Gesuches mittels Formularen von Stadtwerk Winterthur spätestens vor Baubeginn Stichtag für die Gesuchsbearbeitung ist das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen gemäss Antragsformular inklusive positiven AWEL-Bescheids Zusage des Förderprogramms Energie Winterthur ist 12 Monate gültig Bedingungen des kantonalen Förderprogramms müssen erfüllt sein Auszahlung des Förderbeitrages nach Abschluss der Arbeiten und Einreichen der erforderlichen Unterlagen gemäss Beitragszusage 7 Baubewilligungsgebühren für spezifische energetische Massnahmen Baubewilligungsgebühren für energetische Massnahmen können gemäss folgenden Festlegungen durch das Förderprogramm Energie Winterthur rückerstattet werden: Definition: Baubewilligungsgebühren werden teilweise oder vollumfänglich rückerstattet bei: Solarthermischen Anlagen Fotovoltaik-Anlagen Minergie-Sanierungen Gebäudesanierungen gemäss Energieetikette A Minergie-P Neu- und Ersatzneubauten Minergie-A Neu- und Ersatzneubauten Einschränkungen: Bauvorhaben, bei denen aufgrund von Auflagen oder übergeordnetem Recht die Massnahmen vorgeschrieben sind, sind von der Förderung ausgeschlossen Maximal werden Fr. 1'000. pro Bauvorhaben rückerstattet. Weitere Bedingungen: Rückerstattet werden nach dem 1.3.2012 rechtskräftig gewordene Baubewilligungsgebühren Ab Datum der Baubewilligung muss das Bauvorhaben innert 24 Monaten realisiert und die Rückerstattung der Baubewilligungsgebühren unmittelbar nach dem Bauabschluss beantragt werden Notwendige Unterlagen gemäss Antragsformular sind vorzulegen 6

8 Beratung für energetische Modernisierung Das Förderprogramm Energie Winterthur leistet einen Beitrag an die kostenpflichtige, professionelle Beratung betreffend energetische Modernisierung im Gebäudebereich. Aktualisierte Informationen und Voraussetzungen sind einsehbar: www.stadtwerk.winterthur.ch/foerderprogramm 9 Photovoltaik, 3 Jahres KEV Übergangslösung Stadtwerk Winterthur bietet eine Übergangslösung für Investierende, welche eine Photovoltaik Anlage bauen und noch auf eine KEV-Zusage warten. Während maximal 3 Jahren wird der Strom von diesen Anlagen zu KEV-Konditionen abgenommen. Ab dem 1.11.2013 gelten folgende Bedingungen: Anlagen von EVU und anderen Grossinvestoren werden nicht gefördert. Anlagen über 80kWp werden typischerweise nicht gefördert. Ausnahmen werden durch die Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur individuell beurteilt. Die Anlage muss an das Netz von Stadtwerk Winterthur angeschlossen sein und die Investierenden müssen Kundinnen/Kunden von Stadtwerk Winterthur sein. Stadtwerk Winterthur entscheidet im Einzelfall über eine Förderberechtigung. Wird eine Anlage in die KEV aufgenommen, entfällt die Förderung. Wird eine Einmalvergütung im Rahmen des KEV Programms zugesichert oder ist absehbar, dass diese im vollen Umfang ausbezahlt wird, entfällt die Förderung. Stadtwerk Winterthur ist in Absprache mit der Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur berechtigt, Neuaufnahmen von Solaranlagen aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen oder der Marktsituation teilweise oder ganz auszusetzen. Stadtwerk Winterthur verkauft den selbst produzierten Solarstrom und den Strom aus der KEV-Übergangslösung primär an die eigene lokale Kundschaft. Die restlichen Mengen Solarstrom aus der KEV-Übergangslösung werden zu Marktpreisen für Solarstrom im Grosshandel abgesetzt. Die daraus entstehende Deckungsdifferenz wird durch das Förderprogramm Energie Winterthur übernommen. 10 Partnerschaft mit Drittorganisationen Zur Erreichung der Ziele des Förderprogramms Energie Winterthur kann die Zusammenarbeit mit Drittorganisationen genutzt werden. Drittorganisationen werden mittels Leistungsvereinbarung durch die Stadt Winterthur beauftragt. Leistungen müssen dabei innerhalb der folgenden Wirkungsbereiche liegen: Förderung der effizienten Energienutzung sowie Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie. 11 Beiträge Teilnehmer KMU-Modell der ENAW Teilnehmende am KMU Modell der ENAW verpflichten sich, über einen längeren Zeitraum systematisch Energiesparmassnahmen umzusetzen. Das Förderprogramm Energie Winterthur leistet ab dem 1.1.2014 einen Beitrag von 50% an die Kosten einer Teilnahme von Unternehmen am KMU Programm der ENAW. Wenn Teilnehmende zusätzlich auf die Förderung Dritter zugreifen können, werden die Förderbeiträge eingeschränkt oder eingestellt, sobald die Förderbeiträge in Summe 100% überschreiten. 7

12 Förderzusage Stadtwerk Winterthur bearbeitet die eingehenden Gesuche entsprechend den Regelungen in diesem Reglement. Förderentscheide werden durch Stadtwerk Winterthur schriftlich eröffnet. Förderzusagen verfallen jeweils nach Ablauf der in einer Förderzusage festgelegten Frist. Wenn ohne Selbstverschulden die gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, besteht die Option, schriftlich bei Stadtwerk Winterthur einen Antrag um Fristverlängerung einzureichen. 13 Limitierung und individuelle Beurteilung Förderbeiträge sind, wenn bei den einzelnen Fördermassnahmen nicht anders festgelegt, auf Fr. 50'000. pro Bauobjekt oder Anlage limitiert. Pro juristische Person sind die Beiträge pro Jahr auf insgesamt Fr. 100'000. limitiert. Darüber hinaus gehende Beiträge werden unter Berücksichtigung des Zwecks der Fördermassnahmen, der Verhältnismässigkeit der Förderung und Verfügbarkeit von Fördergeldern individuell beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch jeweils drei Fachleute aus der Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur. 14 Zutritt zwecks Prüfung der ausgeführten Arbeiten Zur Prüfung der Situation und der Einhaltung der Bedingungen ist Fachleuten von Stadtwerk Winterthur auf Anfrage Zutritt zu gewähren. 15 Gesuche Gesuche müssen an folgende Adresse eingereicht werden 1 : Stadtwerk Winterthur Förderprogramm Energie Winterthur 8403 Winterthur Formulare können abgerufen werden unter www.stadtwerk.winterthur.ch/foerderprogramm Alternativ können Formulare beim Kundendienst Stadtwerk Winterthur, Tel. 052 267 22 22, bestellt werden. E-Mail: foerderprogramm@win.ch 8

16 Rechtsmittelweg Förderentscheide werden durch Stadtwerk Winterthur schriftlich eröffnet. Falls Gesuchstellende den Förderentscheid nicht akzeptieren, wird folgendes Verfahren angewendet: Eingang schriftliches Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an Stadtwerk Winterthur mit Begründung Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur prüft das Wiedererwägungsgesuch und fällt einen begründeten Entscheid Es kann ein Einigungsversuch mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller erfolgen Der Wiedererwägungsentscheid wird durch Stadtwerk Winterthur schriftlich eröffnet Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Entscheid nicht akzeptiert und dies schriftlich an Stadtwerk Winterthur bekannt gibt, eröffnet die Direktion Stadtwerk Winterthur eine rekursfähige Verfügung 17 Aufgaben Stadtwerk Winterthur Stadtwerk Winterthur wird mit der Umsetzung des Förderprogramms Energie Winterthur beauftragt. Es schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zur Bewirtschaftung des Förderprogramms und bestimmt die ausführenden Personen. Folgende Aufgaben werden Stadtwerk Winterthur übertragen: Erheben der Abgabe an das Gemeinwesen gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderates Verwalten der Einnahmen aus der Abgabe an das Gemeinwesen und der Auszahlungen von Fördergeldern in einem internen Durchgangskonto Überwachen der Deckung von Förderzusagen durch die eingehenden Gelder Prüfen von Förderanträgen und Entscheid über die Förderberechtigung für Standard-Fördergesuche (bei Fördergesuchen, in denen eine Beurteilung und Entscheid durch die Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterhur gemäss 15 notwendig ist, wird diese durch Stadtwerk Winterthur einberufen) Bei Bedarf Beantragen von Anpassungen am Förderprogramm an den Stadtrat nach Beratung in der Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur Information an die Bevölkerung und Bewerbung des Angebots Bereitstellen von Antragsformularen im Internet Die Überwachung der Deckung von Förderzusagen erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils bis Ende Jahr eingehenden Gelder zuzüglich allfälligem Überschuss aus dem Vorjahr. Es wird mit einem angemessenen Anteil an Bauvorhaben mit Förderzusagen gerechnet, welche nicht umgesetzt werden oder bei denen die Auszahlung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann. Zusagen werden gemacht, solange Fördergelder verfügbar sind. Förderanträge, welche nicht mehr gedeckt werden können, kommen auf die Warteliste. Sobald die Förderdefinitionen und -voraussetzungen für eine Folgeperiode feststehen und die Finanzierung gesichert ist, können Förderzusagen für die entsprechende Förderperiode gemacht werden. Das Förderprogramm wird unter dem Namen "Förderprogramm Energie Winterthur" beworben. Es soll neben dem Logo von Stadtwerk Winterthur und der Stadt Winterthur wo möglich auch das Logo von Energiestadt Winterthur eingesetzt werden. 9

18 Aufgaben Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur Es wird eine Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur unter der Leitung von Stadtwerk Winterthur eingesetzt. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter / einer Vertreterin folgender Bereiche bzw. Abteilungen zusammen: Dept. Technische Betriebe, Stadtwerk Winterthur, Dept. Sicherheit und Umwelt, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Dept. Bau; Abteilung Energie und Technik sowie Dept. Bau, Abteilung Hochbauten. Folgende Aufgaben werden der Arbeitsgruppe Förderprogramm Energie Winterthur übertragen: Beurteilen von Fördergesuchen, bei welchen eine individuelle Beurteilung gemäss 13 erforderlich ist 1 Neubeurteilung von Fördergesuchen, bei welchen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein begründetes Widererwägungsgesuch eingereicht hat Beurteilen von Fördergesuchen in Grenzfällen, bei denen vorerst nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob Anspruch auf eine Förderung besteht oder nicht Definieren des Angebots zur Unterstützung von kostenpflichtigen Beratungen für die energetische Modernisierung gemäss 8 Beurteilung der Wirkung von Fördermassnahmen Definieren von notwendigen Anpassungen an den Fördermassnahmen oder Definieren neuer Fördermassnahmen Definieren und Beschliessen von befristeten Aktionen und Kampagnen im Rahmen der ungenutzten Fördermittel Winterthur, 23.10.2013 Vor dem Stadtrat Der Stadtpräsident: M. Künzle Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder 1 Fassung gemäss SRB vom 14. Dezember 2016 (1. Nachtrag; SR.16.1085-1). In Kraft seit 31. Januar 2017. 20170201 10