Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

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Transkript:

Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung: 11.04.2017 Seite 1

I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Handwerker- und Gewerbeverein nachstehend kurz HGV, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Elgg. II Ziel und Zweck Art. 3 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der örtlichen Gewerbebetreibenden zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Er hat unter anderem die Orientierung und Aussprache über Fragen des wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bereiches des Gewerbes sowie über Gemeindefragen zum Ziel. Zudem soll auch die Zusammengehörigkeit und die Kameradschaft unter den Gewerbetreibenden gefördert werden. Art.4 Der Gewerbeverein ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes. III Mitgliedschaft Art. 5 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und ein Geschäftsdomizil im Gebiet der Oberstufenschulgemeinde Elgg haben. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Freimitglied wird jedes Aktivmitglied, welches kein eigenes Geschäft mehr führt und mindestens zehn Jahre Mitglied war. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Vereinsversammlung auf Grund einer Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vereinsversammlung. Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen. Seite 2

Art. 6 Jedes Aktiv- und Freimitglied hat einen Jahresbeitrag gemäss Beschluss der Vereinsversammlung zu leisten. Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall d) Verlegung des Geschäftsdomizils ausserhalb des Gebietes der Oberstufenschulgemeinde Elgg Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann von der Vereinsversammlung gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. IV. Organe Art. 8 Die Organe des Vereins sind: a) Die Vereinsversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle Art. 9 A. Die Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen, schriftlich oder per E-Mail sowie im amtlichen Publikationsorgan, durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Seite 3

Art. 10 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen und hat innert 30 Tagen stattzufinden. Die Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen, schriftlich oder per E-Mail sowie im amtlichen Publikationsorgan, durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Art. 11 Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende: a) Wahl der Stimmenzähler b) Abnahme des Protokolls, des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle c) Entlastung des Vorstandes d) Genehmigung des Jahresprogramms e) Festsetzung der Jahresbeiträge f) Abnahme des Budgets und Festsetzung der Ausgabekompetenzen des Vorstandes g) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder i) Änderung der Statuten j) Auflösung des Vereins k) Ehrungen / Nennungen l) Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern Art. 12 Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen zulässig. Die juristische Person gilt als ein Mitglied und übt das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Seite 4

B. Vorstand Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Versammlung gewählt. Im übrigen konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird alle Jahre zur Hälfte gewählt; Bei ungerader Jahrzahl der Präsident und der Kassier, bei gerader Jahrzahl der Vizepräsident, der Aktuar und die Beisitzer. Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Art. 14 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier e) Ein bis fünf Beisitzer Art. 15 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen b) Vollzug der gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung c) Durchführung des Jahresprogramms d) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen e) Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung Budget und Jahresrechnung f) Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen Art. 16 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Seite 5

C. Revisionsstelle Art. 17 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung sowie Rechnungen von speziellen Anlässen und erstatten zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Art. 18 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und von der Revisionsstelle geprüft. V. Das Vereinsvermögen Art. 19 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI. Statutenänderungen und Auflösung Art. 21. Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder. Art. 22 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Vereinsversammlung vom 11. April 2017 genehmigt und ersetzen diese vom 15. Januar 2008 und treten per sofort in Kraft. Präsident Valentin Schnyder Aktuarin Monika Müller Seite 6