Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ

Ähnliche Dokumente
Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ

Wegleitung Qualifikationsverfahren Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Kundendialog EFZ 76501

Fahrradmechanikerin EFZ Fahrradmechaniker EFZ

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren «Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ»

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Boden-Parkettlegerin EFZ / Boden-Parkettleger EFZ

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren. Industriepolsterin EFZ Industriepolsterer EFZ

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Augenoptikerin / Augenoptiker

Ausführungsbestimmungen AATP 1W

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung. Theatermalerin EFZ / Theatermaler EFZ

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen AUTP 1W

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Leitfaden zum Qualifikationsverfahren

Leitfaden zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Neue Bildungsverordnungen und Bildungspläne. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

QV FAGE QUALIFIKATIONSVERFAHREN FACHMANN / FACHFRAU GESUNDHEIT EFZ

> Information zum Qualifikationsverfahren 2017 Zeichner/-in Fachrichtung Architektur

> Information zum Qualifikationsverfahren 2019 Zeichner/-in Fachrichtung Architektur

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» (AMBK)

12 Glossar/Abkürzungsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» (PRBK)

> Information zum Qualifikationsverfahren 2016 Zeichner/-in Fachrichtung Architektur

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Über das zweisprachige Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

Qualifikationsverfahren

Kantonale Prüfungskommission Betreuung/Gesundheit/Hauswirtschaft AG FaGe der Prüfungskommission

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

vom 3. Februar 2010 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl Nr , verordnet die Regierung:

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

WEGLEITUNG. zum Qualifikationsverfahren (QV) Augenoptiker/in EFZ

Kurzfassung schulinterner Lehrplan

Das Qualifikationsverfahren Grafikerin / Grafiker EFZ. paritätische kommission für die berufsbildung sgd sgv

Leitfaden zum Qualifikationsverfahren

Erklärungen zur Standortbestimmung

Kältesystem-Planerin EFZ / Kältesystem-Planer EFZ

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Schweizerischer Fachverband Betriebsunterhalt (SFB) Informationsveranstaltung Fachfrau / Fachmann Betriebsunterhalt EFZ; Unterhaltspraktiker/in EBA

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Fachrichtungen (oder Schwerpunkte)

Gebäudereiniger/-in EBA

Kauffrau/Kaufmann EFZ Employée de commerce CFC/Employé de commerce CFC Impiegata di commercio AFC/Impiegato di commercio AFC

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten des schulischen Qualifikationsverfahrens

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren (QV) mit Abschlussprüfung

Erfahrungsnoten Semester (15 %) Erfahrungsnoten Semester (Total 20 %) 2. Bildungsjahr 3. Bildungsjahr

Kältesystem-Monteurin EFZ / Kältesystem-Monteur EFZ

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren (QV) Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren (QV) Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ

Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung

SCHREINER LERN-APP: «1.1 SCHREINERAUSBILDUNG»

Anlagen- und Apparatebauer/-in EFZ

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Verordnung. über die berufliche Grundbildung Maurerin/Maurer mit Fähigkeitszeugnis (FZ) 1

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Kauffrau/Kaufmann EFZ Dienstleistung und Administration D&A. für. Erwachsene nach Art. 32 BBV. Auszug aus der Lern- und Leistungsdokumentation

1 Allgemeine Informationen

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W

Verordnung vom 8. Mai über die berufliche Grundbildung Boden-Parkettlegerin/Boden-Parkettleger mit Fähigkeitszeugnis (FZ) 1

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung. Feinwerkoptikerin EFZ / Feinwerkoptiker EFZ

Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Qualifikationsverfahren AGS Oktober/November 2016

Qualifikationsbereich «Vorgegebene praktische Arbeit»

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Richtlinien. Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann

Elektroplaner/in EFZ. Berechnung der Note überbetriebliche Kurse: Gesamtnote Kurs 1: > Gesamtnote Kurs 2: > Gesamtnote Kurs 3: >

SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband

Montage-Elektriker/in EFZ. Berechnung der Note überbetriebliche Kurse: Gesamtnote Kurs 1: > Gesamtnote Kurs 2: > Gesamtnote Kurs 3: >

Transkript:

Ausbildungsdelegation I+D Délégation à la formation I+D Delegazione alla formazione I+D Wegleitung für das Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ / definitive Version Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 2 Grundlagen... 3 3 Das Qualifikationsverfahren im Überblick... 4 3.1 Vorgegebene praktische Arbeit (Gewichtung: 40%)... 7 3.2 Ablauf der praktischen Arbeit (VPA)... 8 3.3 Prüfung Berufskenntnisse (Gewichtung: 20%)... 9 3.4 Erfahrungsnote (Gewichtung: 20%)... 10 3.5 Allgemeinbildender Unterricht... 10 4 Bestehen / Bewertung... 11 5 Prüfungsexpertinnen und -experten (PEX)... 12 5.1 Grundlagen... 12 5.2 Anforderungen an die PEX Fachfrau/Fachmann I+D... 12 5.3 Empfehlung der Ausbildungsdelegation I+D... 12 6 Verzeichnis der Dokumente für das Qualifikationsverfahren... 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren 1 Einleitung Diese Wegleitung zum Qualifikationsverfahren konkretisiert die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation vom 19. September 2008 (Stand am 01. Januar 2015), 8. Abschnitt, Art. 17 bis 22 und den Teil D Qualifikationsverfahren des Bildungsplanes. Sie dient der Orientierung, der Konkretisierung sowie als Anleitung zum Qualifikationsverfahren und bildet die Basis für vereinheitlichte Prüfungen in der ganzen Schweiz. Die Wegleitung richtet sich an alle Beteiligten der dreijährigen beruflichen Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ: Lernende Berufsbildnerinnen/Berufsbildner Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht Lehrpersonen für den allgemein bildenden Unterricht Leiterinnen/Leiter der überbetrieblichen Kurse Prüfungsexpertinnen und -experten Kantonale Prüfungsorganisation Im Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ wird nachgewiesen, dass die Handlungskompetenzen gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan erreicht wurden. Das Qualifikationsverfahren umfasst Abschlussprüfungen in den Qualifikationsbereichen vorgegebene praktische Arbeit (VPA), Berufskenntnisse und Allgemeinbildung und die Erfahrungsnote aus den überbetrieblichen Kursen und aus dem berufskundlichen Unterricht. Zuständig für die Erarbeitung und in Kraftsetzung ist die Ausbildungsdelegation I+D. 2 / 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren 2 Grundlagen Die nachfolgend aufgeführten Dokumente enthalten die relevanten Grundlagen zur Durchführung des Qualifikationsverfahrens: Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, 5. Kapitel Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel ; www.admin.ch Verordnung über die Berufsbildung BBV (BiVo), Art. 30 bis Art. 35, Art. 39 sowie Art. 50; www.admin.ch Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation vom 19. September 2008 (Stand am 1. Januar 2015), Art. 17 bis Art. 22; www.ausbildung-id.ch Bildungsplan (Bipla) vom 30. Oktober 2014, Teil D Qualifikationsverfahren ; www.ausbildung-id.ch Verordnung des BBT über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 3 / 13

20% 40% Wegleitung Qualifikationsverfahren 3 Das Qualifikationsverfahren im Überblick Qualifikations-bereiche Positionen Gewich wichtung Rundung Positionen Rundung Fachnote Zeit Form Dokumente Experten A) Praktische Arbeit (VPA), 3.5 h Es werden 6 der neun Leitziele überprüft: Erwerben und Übernehmen 1 Punkte 1 Dezimalstelle 3.5 h Anmeldeformular Expertenzuteilung Erschliessen Bewertungsformular Aufbewahren und Erhalten Notenformular SDBB* BiVo Art.19 Abs. 1 lit. a Bipl Teil D Informations- und Reproduktionstechnik Interne und externe Kommunikation Kundenbeziehungen Prüfungsexperten Recherche Information und Kultur Administration B) Berufskenntnisse, 3 h BiVo Art. 19 Abs. 1 lit. b Bipl Teil D Position 1 Erwerben und Übernehmen Erschliessen Aufbewahren und Erhalten Informations- und Reproduktionstechnik Recherche 1/2 Ganze oder 1 Dezimalstelle 90 Min. schriftlich Prüfungsaufgaben für die Kandidat/innen Prüfungsaufgaben inkl. Lösungen für die PEX Notenformular kantonal BFS-Lehrpersonen Position 2 Information und Kultur 1/2 Ganze oder 90 Min. schriftlich Prüfungsaufgaben für die Kandidat/innen Prüfungsaufgaben inkl. Lösungen für die PEX Notenformular kantonal BFS-Lehrpersonen 4 / 13

20% 20% Wegleitung Qualifikationsverfahren Qualifikations-bereiche Positionen Gewich wichtung Rundung Positionen Rundung Fachnote Zeit Form Dokumente Experten C) Erfahrungsnote Berufskunde BiVo Art. 20 Abs. 3 und 4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts. 1/2 Ganze oder 1 Dezimalstelle Gemäss Schullehrplan Semesterzeugnisse Erfahrungsnotenblatt Berufsfachschule SDBB* BFS Lehrpersonen Überbetriebliche Kurse BiVo Art. 16 und Art. 20 Abs. 3 und 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise Archivisches Erschliessen 1/2 Ganze oder Gemäss Bipla Erfahrungsnotenblatt ük SDBB* ÜK-Leiter(innen) Erschliessen III Recherche II D) Allgemeinbildender Unterricht Gemäss Rahmenlehrplan SBFI Verordnung des BBT über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 Pos. 1: Erfahrungsnoten Die Erfahrungsnoten bewerten die Kompetenzen der Lernenden in allen Lernbereichen der Allgemeinbildung während der gesamten beruflichen Grundbildung. Pos. 2: Vertiefungsarbeit Nach ABU-Lehrplan Prozess Produkt 1/3 Mind. 3 Noten pro Lernbereich Ganze oder 1/3 Ganze oder 1 Dezimalstelle Der Schullehrplan regelt die Form und die Periodizität der Bewertung. Der Schullehrplan regelt das Verfahren. Semesterzeugnisse ABU-Lehrpersonen Schulinterne Dokumente ABU-Lehrpersonen Präsentation Pos. 3: Schlussprüfung Die Schlussprüfung findet im letzten Semester der beruflichen Grundbildung statt. 1/3 Ganze oder Der Schullehrplan regelt das Verfahren. Schulinterne Dokumente ABU-Lehrpersonen * Die Notenformulare werden vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB zur Verfügung gestellt (www.qv.berufsbildung.ch). 5 / 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren Durchführung der Qualifikationsverfahren Die Verantwortlichkeiten sind in BBG Art. 40 geregelt. Die Ausbildungsdelegation I+D hat als verantwortliche Organisation der Arbeitswelt zwei Autorengruppen zum Erstellen der Abschlussprüfungen eingesetzt. Die Autorengruppe Berufskenntnisse erstellt die Aufgaben für die Abschlussprüfung Berufskenntnisse, die Autorengruppe VPA erarbeitet die Vorgaben für die Aufgabenstellung für die vorgegebene praktische Arbeit. 6 / 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren 3.1 Vorgegebene praktische Arbeit (Gewichtung: 40%) Die Prüfung im Qualifikationsbereich Praktische Arbeit dauert 3.5 Stunden und basiert auf den Bestimmungen der BiVo, Art. 19 Abs. 1 lit. a und des Bildungsplans, Teil D Qualifikationsverfahren. Die Praktische Arbeit wird im Lehrbetrieb durchgeführt. Den Lernenden müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Die praktische Arbeit ist als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) ausgestaltet. Die Lernenden werden in den in der Übersicht aufgelisteten Leitzielen geprüft. Die Aufgaben orientieren sich an den im Bildungsplan im Teil A formulierten Handlungskompetenzen. Die Bewertungskriterien basieren auf den Leistungszielen für den Betrieb. Die Erarbeitung der Prüfungsaufgaben für die vorgegebene praktische Arbeit obliegt den Chefexperten. Sie achten bei der Gestaltung der Prüfung darauf, dass die in der beruflichen Praxis üblichen Arbeitsabläufe abgebildet werden. Die Prüfungsexpertinnen und -experten für die Prüfungsorte (Lehrbetriebe) erhalten die Prüfungsaufgaben und passen diese den Gegebenheiten ihres Prüfungsortes an. Sie verschaffen sich mittels einer vorgängigen Besichtigung einen Überblick über die Situation, die Arbeitsmittel, die eingesetzten Normen und die weiteren Voraussetzungen am Prüfungsort. Sie bitten den Lehrbetrieb, sie bei der Vorbereitung der Prüfung zu unterstützen - insbesondere das für die Prüfung notwendige Material, die Zugänge sowie die weiteren Dokumente bereit zu stellen. Sie betonen gegenüber dem Lehrbetrieb, dass diesbezügliche Informationen vertraulich zu behandeln sind. Die Bewertung der praktischen Arbeit erfolgt durch zwei Prüfungsexperten. Während der Prüfung leitet ein Experte die Prüfung und der andere führt das Protokoll auf einem vorgegebenen Formular. Nach der Prüfung erfolgt die Bewertung, die Prüfungsexperten tragen die erreichten Punkte ins Notenformular ein und stellen dieses unterschrieben zusammen mit den Prüfungsunterlagen der Chefexpertin / dem Chefexperten zu. Die praktische Arbeit wird mit Punkten bewertet, welche eine auf eine Dezimalstelle gerundete Note ergeben. 7 / 13

3.2 Ablauf der praktischen Arbeit (VPA) Wegleitung Qualifikationsverfahren 8 / 13

3.3 Prüfung Berufskenntnisse (Gewichtung: 20%) Wegleitung Qualifikationsverfahren Der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ist in Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation und im Bildungsplan Teil D Qualifikationsverfahren geregelt. Berufskenntnisse schriftlich Die Lernenden werden in den Positionen 1 und 2 während je 90 Minuten, insgesamt 3 Stunden, schriftlich geprüft. Die Aufgaben werden zentral von der Autorengruppe Berufskenntnisse erstellt; die Prüfungen finden lokal an den Berufsschulen statt. Die Korrektur findet durch die BFS- Lehrpersonen und Experten statt. Am Schluss der Prüfung tragen die BFS-Lehrpersonen die erreichten Punkte ins Notenformular ein und stellen dieses unterschrieben der Chefexpertin / dem Chefexperten zu. 9 / 13

3.4 Erfahrungsnote (Gewichtung: 20%) Wegleitung Qualifikationsverfahren Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten f r den berufskundlichen Unterricht (Mittel der Summe aller sechs Semesterzeugnisnoten) die Kompetenzna hweise der er etrie li hen Kurse ittel der u e aller Kompetenznachweise) iehe da u au h die erordnung er die erufli he rund ildung a hfrau Fachmann I+D, Art. 20.) Berufskundlicher Unterricht Die Note berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts. Überbetriebliche Kurse Die Note überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder gerundete Mittel der Kompetenznachweise der Kurse Archivisches Erschliessen, Erschliessen III, Recherche II. Zu Beginn des 6. Semesters sind die vollständig ausgefüllten Formulare von den Verantwortlichen der überbetrieblichen Kurse an die vom kantonalen Amt bezeichnete Stelle zuzustellen. Die Noten werden der Kandidatin / dem Kandidaten nach dem jeweiligen Kompetenznachweis schriftlich vom ÜK-Organisator mitgeteilt. Rekurs kann erst nach Eröffnung der Noten nach dem Qualifikationsverfahren am Ende der Grundbildung eingereicht werden. 3.5 Allgemeinbildender Unterricht Für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gilt die Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006. Die Abschlussnote im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich zusammen aus der Erfahrungsnote, Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung. 10 / 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren 4 Bestehen / Bewertung Die Gewichtung der Noten für die Qualifikationsbereiche ist in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation und im Teil D Qualifikationsverfahren des Bildungsplanes festgelegt und in der Übersicht auf den Seiten 4 + 5 dargestellt. vorgegebene praktische Arbeit: 40% Berufskenntnisse: 20% Allgemeinbildung: 20% Erfahrungsnote: 20% Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «Vorgegebene praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. Bewertungsformel Die Bewertung der Qualifikationsbereiche vorgegebene praktische Arbeit und Berufskenntnisse wird anhand der Vorgaben der Chefexperten durchgeführt. Die einzelnen Positionen werden mit Punkten bewertet; die Verteilung der Punkte ist vorgegeben. Für die Ermittlung der Noten in den Qualifikationsbereichen (Berufskenntnisse und VPA) wird die Umrechnungsformel des SDBB verwendet: 5 Note = x erreichte Punktzahl + 1 Max. erreichbare Punktzahl 11 / 13

5 Prüfungsexpertinnen und -experten (PEX) 5.1 Grundlagen Wegleitung Qualifikationsverfahren Folgende Bestimmungen richten sich an die Prüfungsexpertinnen und -experten: Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, Art. 47 Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 35 Abs. 1f Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 50 Die Chefexpertinnen und Chefexperten werden auf Antrag der Ausbildungsdelegation I+D von den Kantonen bestimmt. Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Chefexpertinnen und Chefexperten vom Kanton gewählt. 5.2 Anforderungen an die PEX Fachfrau/Fachmann I+D Im Handbuch für Expert/innen in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Ausgabe 2014) werden die Anforderungen branchenneutral beschrieben (Kap 2.1). Diese Anforderungen werden für die PEX I+D wie folgt erweitert: mindestens 3 Jahre berufliche Praxis im I+D-Bereich, in welcher die Expertin/der Experte eingesetzt wird. Mindestalter: 23 Jahre. Expertinnen/Experten, welche seit mehr als 5 Jahren nicht mehr im entsprechenden I+D-Bereich tätig sind, können keine Prüfungen abnehmen. Erfolgreicher Besuch des Einführungskurses für Prüfungsexperten am EHB. 5.3 Empfehlung der Ausbildungsdelegation I+D Experten verpflichten sich, an den angebotenen Weiterbildungen teilzunehmen. Experten haben die Bereitschaft, im Qualifikationsbereich vorgegebene praktische Arbeit eingesetzt zu werden. Experten verpflichten sich, die praktische Prüfung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb des Lernenden abzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich über die betrieblichen Gegebenheiten (Systeme, Erschliessungsreglemente, Betriebsreglemente etc.) im Vorfeld des Qualifikationsverfahrens in geeigneter Form zu informieren. Experten verpflichten sich, die praktische Prüfung nach den Richtlinien der Ausbildungsdelegation I+D und den Vorgaben der Autorengruppe VPA durchzuführen, zu protokollieren und zu bewerten. Sich in die Kandidatinnen und Kandidaten einfühlen können und ihnen mit Respekt begegnen, eine angenehme Prüfungsatmosphäre schaffen, zuhören und die Prüfenden in ein konstruktives Gespräch einbinden, in hektischen Situationen Ruhe bewahren, korrekt und gerecht beurteilen können. In Bezug auf ethnische und geschlechtliche Unterschiede sind die Expertinnen und Experten neutral. 12 / 13

Wegleitung Qualifikationsverfahren Dokumente Herausgeber Bezugsquelle Wegleitung für das Qualifikationsverfahren Formular für die Erfahrungsnote in der Berufsfachschule Formular für die Erfahrungsnote in überbetrieblichen Kursen Notenformular für das gesamte Qualifikationsverfahren (Prüfungsergebnis) Handbuch für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung Wegleitung für die Kompetenznachweise in überbetrieblichen Kursen 6 Verzeichnis der Dokumente für das Qualifikationsverfahren Ausbildungsdelegation I+D SDBB SDBB SDBB EHB/SDBB Ausbildungsdelegation I+D www.ausbildung-id.ch www.qv.berufsbildung.ch Shop SDBB www.ausbildung-id.ch 13 / 13